Vorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009
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- Sven Beck
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1 10.5 Verpflichtung zum Abgleich mit Terrorlisten Drucksache 16/ Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden.
2 Der Senat von Berlin SenInnSport I AbtL 1 Tel. (927) 2066 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - über zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Nach 29 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz sowie 18 Abs. 3 Berliner Informationsfreiheitsgesetz erstattet der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dem Abgeordnetenhaus und dem Senat jährlich einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit. Der Senat hat dazu nach 29 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes eine Stellungnahme herbeizuführen und legt diese hiermit dem Abgeordnetenhaus vor. Berlin, den 29. Juni 2010 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Dr. Ehrhart Körting Regierender Bürgermeister Senator für Inneres und Sport
3 zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 (nach 29 Abs.2 Berliner Datenschutzgesetz) 1
4 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2009 von Interesse sein könnten. Die Einmeldekriterien unterliegen einer ständigen Evaluierung. Bei versicherungsrechtlichen Zweifelsfragen sollte die Versicherungsombudsstelle eingeschaltet werden können. Die am HIS beteiligten Beschäftigten in den Versicherungen arbeiten nach strengen Compliance- Regelungen. FAZIT Das HIS der Versicherungswirtschaft ist seit April keine Blackbox mehr. Es ist auf dem Weg zu einer rechtmäßig arbeitenden Auskunftei Verpflichtung zum Abgleich mit Terrorlisten AUS DER PRAXIS Die Antiterrorismus-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002 gelten unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat. Beide Verordnungen haben hauptsächlich das Ziel, dass den in Listen genannten terrorverdächtigen Personen und Organisationen keine Gelder, finanziellen Vermögenswerte, wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt, sondern eingefroren werden. Die Listen werden vom Rat der EU und vom UN- Sanktionsausschuss erstellt und öffentlich gemacht. Mehrere Großunternehmen haben uns gefragt, ob sie aufgrund der Verordnungen verpflichtet seien, vor jeder Geldüberweisung oder Gewährung von Sachvorteilen gegenüber Arbeitnehmern, Kunden und Lieferanten einen Datenabgleich mit den in den Terrorlisten genannten Personen und Organisationen durchzuführen. Maßnahmen die Unternehmen ergreifen müssen oder dürfen, um ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Insbesondere sind die Verordnungen zu unbestimmt, um eine Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu erlauben. Die Verordnungen selbst kommen somit nicht als Rechtsvorschrift im Sinne des 4 Abs. 1 BDSG in Betracht. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben schon 2006 darauf hingewiesen, dass die Terrorlisten rechtsstaatlichen Standards nicht genügen123. In den Verordnungen ist nicht geregelt, welche organisatorischen Unternehmen haben allerdings ein 123 Entschließung vom 16./17. März 2006: Listen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union über Terrorverdächtige, Dokumentenband 2006, S. 11; vgl. auch den Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 24. April 2009, Dokumentenband 2009, S
5 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2009 berechtigtes Interesse124 daran, personenbezogene Daten ihrer Kunden, Lieferanten und Beschäftigten in dem Umfang zu verarbeiten und zu nutzen, wie dies zur Umsetzung der o. g. Verordnungen erforderlich ist, und um insbesondere sicherzustellen, dass eine Überweisung nicht nach 34 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) strafbar ist. Ein Verstoß gegen 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG liegt vor, wenn die in den EU- Verordnungen enthaltenen Ge- und Verbote vorsätzlich oder fahrlässig nicht eingehalten werden, also Gelder nicht eingefroren bzw. ohne Genehmigung zur Verfügung gestellt werden oder den aufgelisteten Personen und Organisationen auf andere Weise zugute kommen. Soweit in Einzelfällen Datenverarbeitungen erforderlich sind, um eine Strafbarkeit nach 34 AWG zu verhindern, liegen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung vor. In diesen Einzelfällen ist der Datenabgleich daher zulässig. Es gibt aber keine Rechtsvorschrift, die Unternehmen verpflichtet, die Daten aller Kunden, Lieferanten und Beschäftigten mit den Terrorlisten abzugleichen. Bei Überweisungen ist dies schon deshalb nicht erforderlich, weil Banken in ihren Zahlungsverkehrsregelungen Sicherungen eingebaut haben, die eine Geldüberweisung an Terrorverdächtige verhindern. Es wirft ein bezeichnendes Licht auf die Effektivität des Datenabgleichs mit den Terrorlisten, dass seit 2001 in Deutschland aufgrund solcher Maßnahmen insgesamt 203,93 Euro eingefroren wurden125. FAZIT Die Antiterrorismusverordnungen verpflichten Unternehmen nicht, die Daten aller Vertragspartner mit den Terrorlisten abzugleichen. Ein Abgleich kann nur im Einzelfall zulässig sein Cold Calls und kein Ende Die Anzahl der Beschwerden wegen unzulässiger Werbeanrufe (Cold Calls)126 hat sich weiter erhöht. Hieran änderte auch das im August in Kraft getretene Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG 125 So die Antwort der Bundesregierung vom 4. Januar 2010 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke u. a., BT-Drs. 17/388, S JB 2008,
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10.8 Digitalisierte Unterschriften bei der Sparkasse 0050-36 Drucksache 16/3377 02.07.2010 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
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