Bericht. des Gesundheitsausschusses. 224 der Beilagen XVIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 1 von 6

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1 224 der Beilagen XVIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 1 von der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag (27/ A) der Abg ordneten Fischl und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit d m das Ärztegesetz 1984 geändert wird (Arztegesetznovelle 1991) sowie über den Antrag [184/A (E)] der Abgeordneten Or. Schwimmer, Helmuth Stocker und Genossen betreffend die Ausarbeitung von neuen Organisationsmodellen der Zusammenarbeit freiberuflich tätiger Gesundheitsberufe Die Abgeordneten Fis chi und Genossen haben am 22. November 1990 dem Nationalrat den Antrag 27/ A mit nachstehender Begründung vorgelegt: "Das Bundesgesetz über eingetragene Erwerbsgesellschaft (Erwerbsgesellschaftengesetz - EGG), BGBI. Nr. 257/1990, sieht vor, daß ab 1. Jänner 1991 auch Angehörige freier Berufe eine der OHG oder der KG entsprechende Erwerbsgesellschaft gründen können. Insbesondere bei ärztlicher Ordinations- und Apparategemeinschaften besteht oft seitens der Partner das Bedürfnis zum Zusammenschluß in einer nach außen wirksamen Gesellschaft, die aber keine juristische Person ist. Die freien Berufe können sich aber der neuen Gesellschaftsformen nur soweit bedienen, als dies nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen zulässig ist. Daher sieht der vorliegende Antrag - einer Anregung der Österreichischen Ärztekammer entsprechend die Streichung des bisherigen Gesellschaftsverbotes für Ordinations- und Apparategemeinschaften und die Hineinnal1me der neuen Erwerbsgesellschaften vor. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Bundeshaushalt wird auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Erwerbsgesellschaftengesetzes 'verwiesen." Weiters haben die Abgeordneten Dr. Sc h w im me r, Helmuth S t 0 c k er und' Genossen am 19. Juni 1991 den gegenständlichen Entschließungsantrag im Nationalrat eingebracht und wie. folgt begründet: "Das Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBI. Nr.257/1990, (in der Folge: EGG), das auf den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Partnerschaft für Freie Berufe, das sogenannte Partnerschaftsgesetz, zurückgeht, soll die Ausübung eines freien Berufes in der Form einer Erwerbsgesellschaft ermöglichen. Das EGG zielt somit darauf ab, Zusammenschlüsse mehrerer freiberuflich Tätiger im Sinne einer dauernden gemeinsamen Berufsausübung auf eine rechtliche Grundlage zu stellen. Dies gilt grundsätzlich auch für die im Gesundheitswesen tätigen freien Berufe. Allerdings geht das EGG davon aus, daß diese gemeinsame Berufsausübung nur im Einklang mit den jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen darf. Soweit nun Ärzte - seien es praktische Ärzte oder auch Fachärzte - von diesen Überlegungen betroffen sind, ist dementsprechend das Ärztegesetz 1984, BGBI. Nr. 373, als berufsspezifische Vorschrift in seiner Gesamtheit zu betrachten. Daraus folgt die Notwendigkeit, die Erwerbsgesellschaft im Verhältnis zu den bisherigen Ausübungsformen freiberuflich tätiger praktischer Ärzte und Fachärzte (Einzelpraxen, Apparate- und Ordinationsgemeinschaften usw.) systemkonform im Ärzterecht zu integrieren, wobei dies nicht durch eine Umformulierung einer Einzelbestimmung erreicht werden kann. Für die weitere Betrachtung dieser Thematik von grundlegender Bedeutung ist es, im Hinblick auf den Aufgaben- und Tätigkeitsbereich etwa von Gruppenpraxen die Abgrenzungsfrage vor allem zu den selbständigen Ambulatorien abzuklären.

2 2 von der Beilagen XVIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) der Beilagen Dabei ist auf die derzeit beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren (2In. G 164, 165/90-2, G 198, 200/90-2, G 201, , G 217, 218/90-2, G 219, 220/90-2, G 222, 223/90-2, G 128, 129/91-2) hinzuweisen, mit der krankenanstaltenrechtliche Regelungen des Bundes und der Länder insofern auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft werden, als gegen jene sich auf selbständige Ambulatorien beziehende Regelungen Bedenken aus kompetenzrechtlicher Sicht und wegen des Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit gesehen werden. Die kompetenzrechtlichen Bedenken beziehen sich insbesondere darauf, ob selbständige Ambulatorien als Krankenanstalten dem Kompetenztatbestand "Heil- und Pflegeanstalten" zuzuordnen sind, ob sie als Einrichtungen, die nicht als Krankenanstalten anzusehen sind, aber ebenfalls noch dem Artikel 12 Abs B-VG zu unterstellen sind, oder ob sie nicht vielmehr dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" des Artikels 10 Abs B-VG und damit etwa dem Ärztegesetz 1984 unterliegen. Die Bedenken aus Sicht der Erwerbsausübungsfreiheit richten sich vor allem gegen die Bedarfsprüfung, der selbständige Ambulatorien im Rahmen ihrer krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung zu unterziehen sind. Davon unabhängig könnten jedoch bereits jetzt begleitend neue Organisationsmodelle überlegt und ausgearbeitet werden. 2iel muß es hierbei sein, rechtliche Grundlagen für neue Kooperations- und Versorgungsformen sowohl im niedergelassenen, als auch im ambulanten und semistationären Bereich zu schaffen, und so auch zu einer effektiven Entlastung für den Bereich der Krankenanstalten zu sorgen. Neuen Organisationsformen, wie etwa Gruppenpraxen (bzw. Tageskliniken, Tagesheimen, Praxisgemeinschaften, Gemeinschaftspraxen, Verbundpraxen usw.), kommt dabei besondere Bedeutung auch in ihrer Funktion als wichtige Bausteine im System der regional zu schaffenden integrierten Gesundheits- und Sozial sprengel zu.' _ Der Gesundheitsausschuß hat die gegenständlichen Anträge in seiner Sitzung am 4. Juli 1991 in Verhandlung genommen und mehrstimmig beschlossen, den weiteren Beratungen den Antrag 184/ A (E) zugrunde zu legen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Helmuth S t 0 c k er, Edith Ha l I e r, Mag. - Dr. Madeleine Pet r 0 v i c, Dr. Lei n e r, EleQnore H 0 s i ase h und S c h u S t e r sowie der Bundesminister für- Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Ing. E t t I. Bei der Abstimmung wurde der Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Sc h w i m m e r, Helmuth S t 0 c k e r und Genossen mit Stimmenmehrheit angenommen. Der Initiativantrag 27/ A gilt als miterledigt. Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den An t rag, der Nationalrat wolle die bei g e d r u c k te E n t - sc h I i e ß u n g annehmen. Wien, /. Sophie Bauer Berichterstatterin Dr. Schwimmer Obmann '

3 224 der Beilagen XVIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 3 von der Beilagen 3 Entschließung Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz wird ersucht, unter besonderer Beachtung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zur rechtlichen Stellung von selbständigen Ambulatorien vor allem im Hinblick auf zukünftige Abgrenzungsfragen sowie im Einklang mit den Intentionen des Erwerbsgesellschaftengesetzes, BGBI. Nr. 257/1990, Organisationsmodelle für die Zusammenarbeit und den Zusammenschluß im Sinne einer dauernden gemeinsamen Berufsausübung von verschiedenen, im Gesundheitsbereich freiberuflich tätigen Berufsgruppen, etwa in Form von Gruppenpraxen, in Abstimmung mit den jeweiligen Interessensvertretungen auszuarbeiten und dem Nationalrat bis 31. Dezember 1991 einen 'entsprechenden Bericht über die erzielten Ergebnisse vorzulegen.

4 4 von der Beilagen XVIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 224 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag (27/ A) der Abgeordneten FischI und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit d!:m das Ärztegesetz 1984 geändert wird (Arztegesetznovelle 1991) sowie über den Antrag [184/A (E)] der Abgeordneten Or. Schwimmer, Helmuth Stocker und Genossen betreffend die Ausarbeitung von neuen Organisationsmodellen der Zusammenarbeit freiberuflich tätiger Gesundheitsberufe Die Abgeordneten Fis chi und Genossen haben am 22. November 1990 dem Nationalrat den Antrag 27/ A mit nachstehender Begründung vorgelegt: "Das Bundesgesetz über eingetragene Erwerbsgesellschaft (Erwerbsgesellschaftengesetz - EGG), BGBI. Nr. 257/1990, sieht vor, daß ab 1. Jänner 1991 auch Angehörige freier Berufe eine der OHG oder der KG entsprechende Erwerbsgesellschaft gründen können. Insbesondere bei ärztlicher Ordinations- und Apparategemeinschaften besteht oft seitens der Partner das Bedürfnis zum Zusammenschluß in einer nach außen wirksamen Gesellschaft, die aber keine juristische Person ist. Die freien Berufe können sich aber der neuen Gesellschaftsformen nur soweit bedienen, als dies nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen zulässig ist. Daher sieht der vorliegende Antrag - einer Anregung der Österreichischen Ärztekammer entsprechend die Streichung des bisherigen Gesellschaftsverbotes für Ordinations- und Apparategemeinschaften und die Hineinnahme der neuen Erwerbsgesellschaften vor. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Bundeshaushalt wird auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Erwerbsgesellschaftengesetzes verwiesen." Weiters haben die Abgeordneten Dr. Sc h w i m - me r, Helmuth S t 0 c k e r und Genossen am 19. Juni 1991 den gegenständlichen Entschließungsantrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet: "Das Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBI. Nr. 257/1990, (in der Folge: EGG), das auf den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Partnerschaft für Freie Berufe, das sogenannte Partnerschaftsgesetz, zurückgeht, soll die Ausübung eines freien Berufes in der Form einer Erwerbsgesellschaft ermöglichen. Das EGG zi«lt somit darauf ab, Zusammenschlüsse mehrerer freiberuflich Tätiger im Sinne einer dauernden gemeinsamen Berufsausübung auf eine rechtliche Grundlage zu stellen. Dies gilt grundsätzlich auch für die im Gesundheitswesen tätigen freien Berufe. Allerdings geht das EGG davon aus, daß diese gemeinsame Berufsausübung nur im Einklang mit den jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen darf. Soweit nun Ärzte - seien es praktische Ärzte oder auch Fachärzte - von diesen Überlegungen betroffen sind, ist dementsprechend das Ärztegesetz 1984, BGBI. Nr. 373, als berufsspezifische Vorschrift in seiner Gesamtheit zu betrachten. Daraus folgt die Notwendigkeit, die Erwerbsgesellschaft im Verhältnis zu den bisherigen Ausübungsformen freiberuflich tätiger praktischer Ärzte und Fachärzte (Einzelpraxen, Apparate- und Ordinationsgemeinschaften usw.) systemkonform im Ärzterecht zu integrieren, wobei dies nicht durch eine Umformulierung einer Einzelbestimmung erreicht werden kann. Für die weitere Betrachtung dieser Thematik von grundlegender Bedeutung ist es, im Hinblick auf den Aufgaben- und Tätigkeitsbereich etwa von Gruppenpraxen die Abgrenzungsfrage vor allem zu den selbständigen Amlmlatorien abzuklären.

5 224 der Beilagen XVIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 5 von der Beilagen Dabei ist auf die derzeit beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren (Zln. G 164, 165/90-2, G 198, 200/90-2, G 201, , G 217, 218/90-2, G 219, 220/90-2, G 222, 223/90-2, G 128, 129/91-2) hinzuweisen,- mit der krankenanstaltenrechtliche Regelungen des Bundes und der Länder insofern auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft werden, als gegen jene sich auf selbständige Ambulatorien beziehende Regelungen Bedenken aus kompetenzrechtlicher Sicht und wegen des Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit gesehen werden. Die kompetenzrechtlichen "Bedenken beziehen sich insbesondere darauf, ob selbständige Ambulatorien als Krankenanstalten dem Kompetenztatbestand "Heil- und Pflegeanstalten" zuzuordnen sind, ob sie als Einrichtungen, die nicht als Krankenanstalten anzusehen sind, aber ebenfalls noch dem Artikel 12 Abs. 1 Z 1 B-VG zu unterstellen sind, oder ob sie nicht vielmehr dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" des Artikels 10 Abs. 1 Z 12 B-VG und damit etwa dem Ärztegesetz 1984 unterliegen. Die Bedenken aus Sicht der Erwerbsausübungsfreiheit richten sich vor allem gegen die Bedarfsprüfung, der selbständige Ambulatorien im Rahmen ihrer krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbe-' willigung zu unterziehen sind. Davon unabhängig könnten jedoch bereits jetzt begleitend neue Organisationsmodelle überlegt und ausgearbeitet werden. Ziel muß es hierbei sein, rechtliche Grundlagen für neue Kooperations- und Versorgungs formen sowohl im niedergelassenen, als auch im ambulanten und semistationären Bereich zu schaffen, und so auch zu einer effektiven Entlastung für den Bereich der Krankenanstalten zu sorgen. Neuen Organisationsformen, wie etwa Gruppenpraxen (bzw. Tageskliniken, Tagesheimen, Praxisgemeinschaften, Gemeinschaftspraxen, Verbundpraxen usw.), kommt dabei besondere Bedeutung auch in ihrer Funktion als wichtige Bausteine im System der regional zu schaffenden integrierten" Gesundheits- und Sozialsprengel zu." Der Gesundheitsausschuß hat die gegenständlichen Anträge in seiner Sitzung am 4. Juli 1991 in Verhandlung genommen und mehrstimmig beschlossen, den weiteren Beratungen den Antrag 184/ A (E) zugrunde zu legen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Helmuth S t 0 c k e r, Edith Ha 1" I e r, lviag. Dr. Madeleine P e t r 0 v i c, Dr. Le i n e r, Eleonore Ho s t a s c h und Sc h u S te r sowie der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Ing. E t t I. Bei der Abstimmung wurde der Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Sc h w i m m e r, Helmuth S t 0 c k er und Genossen mit Stimmenmehrheit angenommen. Der Initiativantrag 27/ A gilt als miterledigt. Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den An t rag, der Nationalrat wolle die beigedruckte Ents chi i e ß u n g annehmen. Wien, '/. Sophie Bauer Berichterstatterin Dr. Schwimmer Obmann

6 6 von der Beilagen XVIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 224 der Beilagen 3 Entschließung Der Bundesminister für Gesundheit, SPOrt und Konsumentenschutz wird ersucht, unter besonderer Beachtung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zur rechtlichen Stellung von selbständigen Ambulatorien vor allem im Hinblick auf zukünftige Abgrenzungsfragen sowie im Einklang mit den Intentionen des Erwerbsgesellschaftengesetzes, BGBI. Nr. 257/1990, Organisationsmodelle für die Zusammenarbeit und den Zusammenschluß im Sinne einer dauernden gemeinsamen Berufsausübung von verschiedenen, im Gesundheitsbereich freiberuflich tätigen Berufsgruppen, etwa in Form von Gruppenpraxen, in Abstimmung mit den jeweiligen Interessensvertretungen auszuarbeiten und dem Nationalrat bis 31. Dezember 1991 einen entsprechenden Bericht über die erzielten Ergebnisse vorzulegen.

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