Einziehung der Geschäftsanteile wegen Missbrauchs der Kontovollmacht

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1 LG München I, Schlussurteil v O 2889/09 Titel: Einziehung der Geschäftsanteile wegen Missbrauchs der Kontovollmacht Normenkette: BGB 138, 738 Abs. 1 Schlagworte: Abfindung, Gesellschafterversammlung, Insolvenzverwalter, Steuerberater, Restschuldbefreiung, Beteiligung, Gesellschaftsvertrag, Gesellschafter, Bewertung, Auskunftsanspruch, Zahlung, Bestimmung, Forderung, Treu und Glauben, missbräuchliche Verwendung, Kontovollmacht, Abtretbarkeit Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf auf ,34 festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin war Gesellschafterin der Beklagten und führte für diese die Buchhaltung aus. Wegen missbräuchlicher Verwendung der Kontovollmacht der Klägerin über die Konten der Beklagten beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten mit Beschluss vom die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin sowie die anschließende Bewertung dieser Geschäftsanteile (Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K1). Der Gesellschaftsvertrag der Beklagte (Anlage K2) enthält hierzu folgende Bestimmung: 14 Einziehung von Geschäftsanteilen Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit möglich. Der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht, ( ) wenn in seiner Person ein anderer wichtiger Grund, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt, gegeben ist. ( ) 2 Sowie die folgende Bestimmung: 15 Bewertung und Abfindung Soweit nach diesem Gesellschaftsvertrag eine Bewertung von Geschäftsanteilen stattzufinden hat, ist der Wert anzusetzen, der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Abtretbarkeit aus Verkäufen ergibt. In den Fällen der Einziehung nach 14 ist der Buchwert des Anteils (Nennbetrag zuzüglich Anteil an offenen Rücklagen und Gewinnvortrag abzüglich eventuellen Verlustvortrags) maßgebend.

2 ( ) Besteht zum Zeitpunkt des Ausscheidens ein dem ausscheidenden Gesellschafter oder einem Erben nicht zumutbares Missverhältnis zwischen dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Abfindungswert und dem wirklichen Wert der Beteiligung, so kann eine Anpassung durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz der Gesellschaft zu bestimmenden Schiedsgutachter verlangt werden. Der Schiedsrichter hat bei der Anpassung von der obigen Bewertungsmethode auszugehen und deren Ergebnis nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter angemessener Abwägung der Interessen der Gesellschafter und des ausgeschiedenen Gesellschafters sowie unter Berücksichtigung der Einzelumstände den veränderten Verhältnissen seit Vereinbarung der Abfindungsregelung anzupassen. 3 Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Auskunft über die Bewertung der eingezogenen Geschäftsanteile der Klägerin an der Beklagten und auf Zahlung des sich daraus ergebenden Abfindungsbetrages erhoben. Das LG München I hat dem Auskunftsanspruch durch Teilurteil vom , abgeändert durch Urteil des OLG München vom , stattgegeben. Klagegegenstand in erster. Stufe ist zudem eine Forderung in Höhe von 9.278,34 aus dem zwischen den Parteien bestehenden Dienstverhältnis gewesen, die der Klägerin teilweise zugesprochen worden ist. 4 Der Steuerberater Guido Rohrer nahm daraufhin am eine Bewertung der Geschäftsanteile aufgrund des Buchwertes zum vor (Anlage K 9), die der Klägerin mit Schreiben vom mitgeteilt wurde (Anlage K 8). Hierbei kam er aufgrund eines Fehlbetrages in Höhe von ,34 bei der Beklagten insgesamt zu einem Wert der eingezogenen Geschäftsanteile von anteilig minus ,74. 5 Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nunmehr in der zweiten Stufe weiter. Sie ist der Auffassung, die Bewertung des Steuerberaters Rohrer sei zwar rechnerisch richtig aber für die Abfindungshöhe nicht relevant. Die Abfindung der Klägern hätte nicht nach dem Buchwert sondern nach der Ertragswertmethode berechnet werden müssen. Denn der Gesellschaftsvertrag der Beklagten sehe vor, dass bei einem nicht zumutbaren Missverhältnis zwischen dem aufgrund des Buchwertes ermittelten Abfindungswert und dem wirklichen Wert der Beteiligung eine dem wirklichen Wert entsprechende Abfindung zu berechnen sei. Dies müsse aufgrund der Ertragswertmethode durch einen Sachverständigen geschehen. Die Bestimmung einer festgesetzten Abfindung zum Nennwert oder Buchwert sei insbesondere bei starker Abweichung vom Verkehrswert sittenwidrig gem. 138 BGB. Die damit nichtige Bestimmung werde durch 738 Abs. 1 BGB zu ersetzen, was eine Abfindung zum Verkehrswert zur Folge habe. Zudem dürfe kein Gesellschafter durch ein grobes Missverhältnis zwischen dem zu erwartenden Abfindungsbetrag und dem tatsächlichen Wert seiner Anteile in seinem Austrittsrecht beschränkt werden. 6 Tatsächlich sei der Wert der Geschäftsanteile aufgrund des Verkehrswertes auf ,00 zu bestimmen. 7 Die Klägerin behauptet ferner, dass die Buchhaltung der Beklagten in den Geschäftsjahren 2006 bis 2008 aus verschiedenen Gründen fehlerhaft und der auf dieser Grundlage ermittelte Buchwert falsch sei. 8 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ,00 zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt Klageabweisung. 10

3 Sie meint, dass der Abfindungsanspruch der Klägerin aufgrund des von dem Steuerberater Rohrer ermittelten Buchwertes mit Null zu beziffern ist. 11 Die Forderung der Klägerin ist im Rahmen des zwischenzeitlich über ihr Vermögen geführten Insolvenzverfahrens seitens des Insolvenzverwalters RA J. W. im Jahr 2009 freigegeben worden. Mittlerweile befindet sich die Klägerin in der Phase der Restschuldbefreiung. 12 Mit Beschluss vom hat das Gericht auf die möglicherweise streitentscheidende Bedeutung der in 15 des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Anpassungsklausel mit Schiedsgutachtervereinbarung hingewiesen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom erklärt, dass sie sich auf die Schiedsgutachterklausel berufe und nicht davon abrücken werde. 13 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien und dem bisherigen Verlauf des Prozesses wird ergänzend auf den vollständigen Akteninhalt nebst Anlagen verwiesen. 14 Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien am beschlossen, gem. 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und den Parteien eine Frist zum Einreichen von Schriftsätzen bis zum gesetzt. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist derzeit unbegründet. I. 16 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht München I gem. 12, 17 ZPO örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus 23, 71 GVG. 17 Der Klage steht auch kein Prozesshindernis aus 240 ZPO entgegen. Der Insolvenzverwalter hat die Forderung der Klägerin bereits im Jahr 2009 freigegeben Die Klägerin ist daher befugt, den Rechtstreit weiterhin im eigenen Namen zu führen (vgl. BGH Urt. v IX ZR 281/03). II. 18 Die Klage ist jedoch derzeit unbegründet. 19 Zur Bestimmung der Höhe der Abfindung der Klägerin ist nicht allein der Buchwert maßgeblich, sondern gem. 15 des Gesellschaftsvertrages kann bei Bestehen eines Missverhältnisses zwischen Buchwert und wirklichem Wert der Beteiligung eine Anpassung vorzunehmen sein, die nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen und der Einzelumstände zu bestimmen ist. Die Parteien haben zur Bestimmung der Höhe der Abfindung in 15 des Gesellschaftsvertrages eine Schiedsgutachtervereinbarung geschlossen. Die Klausel haben die Parteien nicht einvernehmlich abbedungen. Die Klägerin kann daher ohne Vorlage des vereinbarten Schiedsgutachtens keinen Nachweis über die Richtigkeit der Höhe der von ihr beanspruchten Abfindung erbringen. Im Einzelnen: Zwar kann sich eine Gesellschaft nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf eine die Abfindung eines Gesellschafters beschränkende Abfindungsklausel nach Buchwert berufen, wenn zwischen dem wirklichen

4 Wert der Beteiligung und dem Klauselwert ein grobes Missverhältnis entstanden ist; in einem solchen Fall ist die Abfindung an die veränderte Lage anzupassen (BGH DStR 2002, 461) 21 Dieser Rechtsprechung trägt 15 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten Rechnung, der u.a. vorsieht, dass eine Anpassung der Abfindung bei nicht zumutbarem Missverhältnis zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Wert der Beteiligung vorzunehmen ist. 22 Dabei ist die Anpassungsregelung entgegen der Auffassung der Beklagten so auszulegen, dass mit dem ausscheidenden Gesellschafter auch derjenige gemeint ist, dessen Geschäftsanteile eingezogen werden, und nicht lediglich derjenige, der aus der Gesellschaft austritt. Denn zum einen orientiert sich die zitierte Klausel ihrem Wortlaut nach offenbar an der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung, die gerade im Fall der Einziehung gilt, zum anderen ist ihr eine Beschränkung auf austretende Gesellschafter nicht zu entnehmen Folglich kommt eine vom Buchwert abweichende Abfindung der Klägerin in Betracht. Allerdings besteht diese nicht in Höhe der etwaigen Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert, sondern es kommt auf alle Umstände des Einzelfalles an. Hier dürfte insbesondere der Anteil der Klägerin als Gesellschaftsgründerin am Aufbau des Unternehmens und der Anlass der Einziehung der Geschäftsanteile zu berücksichtigen sein (vgl. BGH DStR 2002, 461, 462) Die Anpassung der Abfindung ist gem. 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags durch einen Schiedsgutachter vorzunehmen Die Schiedsgutachterklausel ist von den Parteien wirksam vereinbart. Sie ist auch nicht nachträglich außer Kraft getreten. Aus der Tatsache, dass die Beklagte sich in dem bereits nahezu 6 Jahre währenden Rechtsstreit bislang nicht auf die Schiedsgutachtervereinbarung berufen hat, lässt sich keine stillschweigende einvernehmliche Aufhebung der Klausel ableiten. 26 Die Schiedsgutachterklausel ist Bestandteil der Anpassungsklausel in 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten. Die Anpassungsklausel in 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist nach der Rechtsauffassung der Beklagten nicht entscheidungserheblich. Denn die Rechtsverteidigung der Beklagten stützt sich darauf, dass sie allein den Buchwert für die Bestimmung der Abfindungshöhe für maßgeblich hält. Die Anpassungsklausel in 15 Abs. 3 hält sie nur bei freiwilligem Ausscheiden eines Gesellschafters, nicht hingegen bei einer Einziehung der Geschäftsanteile, wie sie hier erfolgt ist, für anwendbar. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als stillschweigende Aufhebung der Schiedsgutachterklausel gewertet werden, wenn die Beklagte sich bisher auf die - nach ihrer Auffassung schon gar nicht einschlägige - Anpassungsklausel, die auch die Schiedsgutachtervereinbarung enthält, nicht berufen hat. 27 Angesichts des erfolgten Referatswechsels und zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung hatte das Gericht die Parteien mit Hinweis vom auf die Anwendbarkeit der Anpassungsklausel - und damit der darin enthaltenen Schiedsgutachtervereinbarung - hinzuweisen. Soweit die Beklagte sich angesichts dieser Rechtsauffassung des Gerichts nunmehr auf die Schiedsgutachtervereinbarung beruft, ist dies nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen Die Schiedsgutachtenvereinbarung ist ein materiell-rechtlicher Vertrag, auf den die BGB zumindest entsprechende Anwendung finden. Diese Vereinbarung hat zur Folge, dass das Gericht die

5 Bestimmung der Höhe nicht selbst oder in anderer Weise vornehmen darf und für die Entscheidung an sie gebunden ist (OLG München vom , 7 U 3147/99). Die Klägerin kann ohne Vorlage des vereinbarten Schiedsgutachtens den Nachweis über die Tatsache, welche der Schiedsgutachter nach der Vereinbarung feststellen soll, - hier die Höhe des geltend gemachten Abfindungsanspruchs - nicht führen, so dass die Klage als augenblicklich unbegründet abzuweisen ist. 29 Solange die Parteien nicht einvernehmlich von ihrer Schiedsgutachtenvereinbarung abrücken, ist das Gericht an sie gebunden. Die Vereinbarung hindert das Gericht daran, im Geltungsbereich des Schiedsgutachtens Tatsachenfeststellungen vorzunehmen (Beweismittelvereinbarung). Die beweispflichtige Partei bleibt daher beweisfällig, wenn sie die durch das Schiedsgutachten festzustellenden rechtserheblichen Tatsachen nicht durch Vorlegung des Schiedsgutachtens nachweisen kann (Beck scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Aufl. 2013, 18 Abs. 3, Rz. 119). 30 Die Kostenentscheidung folgt aus 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. 709 ZPO. 32 Der Streitwert wurde gem. 3 ZPO bestimmt. Er setzt sich zusammen aus der in erster Stufe neben dem Auskunftsanspruch geltend gemachten Forderung in Höhe von 9.278,34 sowie dem in zweiter Stufe erhobenen Zahlungsanspruch in Höhe von ,00.

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