IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In Sachen. gegen
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- Martin Frank
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1 *-11, Amtsgericht Haideiberg Kurfürstenanlage 21, Heidelberg Telefon :06221/ , Telefax: 06221/ Sprechzeiten: Mo. bis Fr Uhr - Mo. bis Do Uhr Uhr Uhr 21 c 312/04 am sbeamtin der Geschäftsstelle. c. "!. ;:-'" IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagter - Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,
2 Seite 2 Pro ' zessbevollmächtigte: / wegen Forderung hat das Amtsgericht Heidelberg durch Richterin am Amtsgericht auf die mündliche Verhandlung vom für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in - gleicher Höhe leistet.
3 Seite 3 Tatbestand: Die Klägerin ist lmmobilienmaklerin. I Der Beklagte ist amerikanischer Staatsbürger und Mitglied der in Heidelberg stationierten Streitkräfte. Der Beklagte wandte sich nach seiner Ankunft in Deutschland am an die Klägerin zwecks Anmietung eines Hauses für sich und seine damals noch in den Vereinigten Staaten wohnende Ehefrau und seine beiden kleinen Kinder. Nach Besichtigung eines von der Klägerin angebotenen Einfamilienhauses im in der sogenannten Fasanerie in Leimen am mit der Mitarbeiterin der Klägerin, der Zeugin - schloss der Beklagte am nächsten Tag über dieses Anwesen einen Mietvertrag zu einer monatlichen Nettokaltmiete in Höhe von 2.000,- EUR mit Wirkung am (As. 15 ff.). Mit Schreiben vom (As. 31) an den Vermieter nahm der Beklagte Abstand von dem Mietvertrag und mit vom an die Klägerin, auf deren Rechnung vom (As.25) lehnte der Beklagte Zahlung ab, mit der Begründung, die Klägerin habe ihn nicht darüber informiert, dass die Fasanerie eine Wohngegend sei, bei der man um seine persönliche Sicherheit fürchten müsse. Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung ihrer Maklerprovision. Die Klägerin behauptet, weder sie noch die Zeugin -hätten eine Mitteilungs- und,aufklärungspflicht.?,_, 1es verletzt, da die Fasanerie keine Wohngegend sei, in der Verbrechen auf der Tagesordnung ständen und in der man um die persönliche Sicherheit fürchten müsse. Der Beklagte habe der Klägerin nicht offenbart, dass er besonderen Wert auf ein Mietobjekt mit einer guten Wohngegend ohne jegliche sozialen Brennpunkte lege.
4 /' Auch bei der Besichtigung des Hauses mit der Zeugin -habe er lediglich mitgeteilt, dass er ein schönes Haus für sich und seine Familie suche. Seite 4 Bei dem Besichtigungstermin habe die Zeugin.. mit dem Beklagten darüber gesprochen, dass in der Wohngegend Fasanerie Menschen verschiedenster Nationalität, darunter sehr viele Russlanddeutsche, jedoch auch Amerikaner wohnen würden. Worauf der Beklagte entgegnet habe, dass er damit einverstanden sei und ihn dies ni ht störe... L ' ;; ;if :;-, '.! Die Klägerin beantragt: der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.000,- nebst 5 %., Zins über dem Basiszinssatz seit zuzüglich 10,- EUR Gebühren für eine Melderegisterauskunft zu bezahlen. Der Beklagte beantragt: Klagabweisung. - Er trägtvor, - - anlässlich des Besichtigungstermins der streitgegenständlichen Wohnung am sei seitens des Beklagten die Sicherheit und die gute Wohngegend als zentrales Thema mit der Zeugin- erörtert worden. Die sozialen. Probleme der Fasanerie aufgrund des hohen Anteils an::- 2 - '" Russlanddeutschen Aussiedlern seien allgemein bekannt. Eine Wohnung in diesem Gebiet könne infolgedessen keineswegs als sichere und gute Wohngegend bezeichnet werden, die die Klägerin einer Familie mit zwei kleinen Kindern bedenkenlos hätte empfehlen können, insbesondere bei Amerikanern auf dem Hintergrund des 11. September. Erhöhte Kriminalitätsrate, Alkoholismus,
5 Seite 5 L(o] Drogen, Diebstahl und hohe Arbeitslosigkeit hätten dazu geführt, dass die Gegend einen Ghettocharakter bekommen habe. Als Maklerin sei die Klägerin verpflichtet gewesen, ihn über diese Punkte, die für seine Entscheidung offensichtlich erheblich gewesen seien, aufzuklären. Wegen der Verletzung ihrer Aufklärungspflicht als Maklerin habe die Klägerin ihn im Wege der Naturalrestitution schadlos zu halten, das heißt bestehen soidar ihn inprovisionsfrei zu stellen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringans wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gern. Beweisbeschluss vom , As. 189 durch Vernehmung der Zeugen und gemäß Beweisbeschluss vom As. 225 durch Vernehmung der Klägerin und des Beklagten als Partei. Auf den Inhalt der Beweisbeschlüsse und der Sitzungsprotokolle vom (As.219 ff.) und vom (As.333 ff.) wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 4.000, EUR gern. 652 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist dieser Anspruch zunächst bei Abschluss des Mietvertrages des Beklagten mit dem Vermieter, dem Zeugen._. entstanden, der Beklagte hat jedoch dagegen einen Schadensersatzanspruch gern. 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB der dahin geht, ihn so zu stellen, als wäre der Mietvertrag nicht zustande gekommen, was
6 Seite 6 bedeutet, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Maklerprovision an die Klägerin zu zahlen. Das_sdie sogenannte Fasanerie in Leimen, in deren Bereich und das streitgegenständliche an die Beklagte vermittelte Anwesen liegen, aufgrund / des extrem hohen Anteils an russischen Spätaussiedlern ein sozial problematisches Gebiet darstellt, ist in Leimen allgemein und auch gerichtsbekannt Dies äußert sich >' beispielsweise darin, dass häufig Wohnungssuchannocenim Raume Leimen den- Zusatz tragen "nicht in der Fasanerie". -- Ohne hier vorurteilsbehaftet werten zu wollen, liegt das Problem aufgrund der Schwierigkeiten der Eingliederung 1 der Arbeitslosigkeit ect. auf der Hand. Auch die Klägerin, bzw. ihre Mitarbeiterin, die Zeugin hätte hier kein wertendes Urteil gegenüber den Beklagten abgeben müssen, sondern ihn lediglich über die Gegebenheiten und ihren Einfluss auf die Meinung in der Bevölkerung hinweisen müssen. Mit dem Abschluss des Maklervertrages stand die Klägerin zum Beklagten als dessen lnteressenvertreterin in einem besonderen Treueverhältnis, aus dem sich für sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bestimmte Nebenpflichten ergeben. Vor allem war die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten über ihr bekannte Umstände, die für -seinen EntschTUss-vonBeaeutung sein kön-nten-, aufzuktären(vgl. BGH; NJW 2000, S. 3642, NJW 1981 S. 2686). Die Aufklärungspflicht eines Immobilienmaklers hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, JW2000 am angegebenen Ort) Nach eigenen Angaben betreut die Klägerin Angehörige der US-Streitkräfte, die überwiegend nicht der deutschen Sprache mächtig, häufig zum ersten Mal außerhalb der Vereinigten Staaten sind und wegen turnusmäßiger Versetzungen kaum über Kenntnisse bezüglich der verschiedenen Wohngegenden im Raum Heidelberg verfügen können.
7 Seite 7 Der Beklagte war daher zweifelsfrei über die Umstände der Fasanerie in Leimen belehrungsbedürftig. Das Gericht ist auch aufgrund seiner Vernehmung und der Aussage der Zeugen- davon überzeugt, dass der Beklagte deutlich gemacht hat, wie wichtig ihm für seine Frau, die ebenfalls noch nicht außerhalb der Vereinigten Staaten gelebt hat und die beiden kleinen Kinder eine sichere Gegend sei. Dass Amerikaner grundsätzlich aus dem Hintergrund des 11. Septembers zu erhöhter Vorsicht neigen, liegt ebenfalls auf der Hand. Unabhängig davon, wie die '[ ' Klägerins lbst :z:q den Verhältnissen in der Fasanerie steht, 111usste_ sie) als -, i. ; :,. '. -. ' ' 1'' ; J ",:,..' '-. c+"' j : :...::.5 ö ; Ortsansässige Maklerin den Beklagten über die Umstände, 9ie z:um}r9est manche : Leute die Gegend als unsicher betrachten lassen, informieren, um dem Beklagten selbst eine sachgerechte Entscheidung und Abwägung über die Vor- und Nachteile des Wohnobjekts zu ermöglichen. Die seitens des Beklagtenvertreters zitierte Sicherheitswoche in Leimen im Jahr 2002 und das langfristige Bestreben der Stadtverwaltung Leimen, Spätaussiedler in die Gemeinschaft einzubeziehen, sind konkrete Anhaltspunkte, die auf die besonderen Probleme der Gegend hinweisen. Eine kommentarlose Empfehlung des Mietobjektes war daher der Klägerin verwehrt. Die Klägerin hat somit ihre Verpflichtung aus dem Maklervertrag den Beklagten entsprechend zu unterrichten, schuldhaft verletzt. Im Wege des Schadensersatzes ist der Beklagte so zu stellen, als wäre der.. Mietvertrag, derden Beklagten zur Zahlung desmaklerlohns-verpflightete,nigi-itzustande gekommen. Die Klage war infolgedessen als unbegründet abzuweisen. Die Kost.enentscheidung beruht auf 91 ZPO. Die Entscfeidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr.11, 711 Satz 1 ZPO. Richterin am Amtsgericht
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