Vorsorgevollmacht. T e l : / w w w. r u b y - e r b r e c h t. d e S e i t e 1
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- Mina Franke
- vor 6 Jahren
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1 Vorsorgevollmacht Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und in Kenntnis der Tragweite meiner Anordnungen, über die ich mich ausführlich informiert habe, erteile ich nachfolgende 1. Generalvollmacht: Ohne Zwang und aus freiem Willen bevollmächtige ich ohne dass besondere Bedingungen vorliegen müssen zum Generalbevollmächtigten soweit gesetzlich möglich, mich in allen persönlichen Angelegenheiten, auch soweit sie meine Gesundheit betreffen, sowie in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Richtung zu vertreten. Die Vollmacht beinhaltet ausdrücklich auch Vermögenserwerbungen und -veräußerungen sowie Belastungen jeder Art für den Vollmachtgeber vorzunehmen und Verbindlichkeiten beliebiger Art und Höhe für mich auch in vollstreckbarer Form einzugehen (wobei mir bekannt ist, dass für Immobiliengeschäfte sowie für Handelsgewerbe eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte oder notarielle Vollmacht erforderlich ist. Hier soll der Bevollmächtigte erforderlichenfalls zum Betreuer bestellt werden. Sollte diese Vollmacht allerdings durch die Betreuungsbehörde beglaubigt oder notarielle beurkundet sein, kann der Bevollmächtigte über mein Immobilienvermögen verfügen) Vermögenswerte beliebiger Art, namentlich Geld, Sachen, Wertpapiere und Schriftstücke für mich in Empfang zu nehmen; über meine vorhandenen Konten bei Banken beliebig zu verfügen; Verträge sonstiger Art unter beliebigen Bestimmungen abzuschließen, Vergleiche einzugehen, Verzichte zu erklären und Nachlässe zu bewilligen; T e l : / w w w. r u b y - e r b r e c h t. d e S e i t e 1
2 mich als Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmer, Schenker oder Beschenkten in jeder Weise, namentlich auch bei Vermögens- und Gemeinschaftsauseinandersetzungen jeder Art, zu vertreten und auch Ausschlagungserklärungen für mich abzugeben (wobei mir bekannt ist, dass für die Erbausschlagung eine notarielle Vollmacht erforderlich ist; hier ist der Bevollmächtigte ggfs. zum Betreuer zu bestellen). meine Versorgungsangelegenheiten (Pension, Rente usw.) zu regeln; Prozesse für mich als Kläger oder Beklagter zu führen und hierbei die Rechte eines Prozessbevollmächtigten im vollen Umfange des 81 ZPO auszuüben, mich in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren als Gläubiger oder Schuldner, Kläger oder Beklagten oder in jeder sonst wie in Frage kommenden Eigenschaft ohne jede Einschränkung zu vertreten; zu allen Verfahrenshandlungen, auch i.s.v. 13 SGB X; zur Vertretung bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Soziallleistungsträgern im Post und Fernmeldeverkehr: Entgegennahme, Öffnen von Briefen den Haushalt aufzulösen und über das Inventar zu verfügen; Vereinbarungen mit Kliniken, Alters- und Pflegeheimen abzuschließen und zum Zwecke hierfür Sicherungshypotheken auch für den Sozialhilfeträger zu bestellen; über den Umfang der Beerdigung zu entscheiden Sterbegelder in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren; den Nachlass bis zur amtlichen Feststellung der Erben in Besitz zu nehmen und zu verwalten. Im Bereich der gesundheitlichen Fürsorge und des Selbstbestimmungsrechts umfasst diese Vollmacht insbesondere folgende Maßnahmen: Die Aufenthaltsbestimmung, vor allem die Entscheidung über die Unterbringung in einem Pflegeheim oder Hospiz, in einer geschlossenen Anstalt, Aufnahme in ein Krankenhaus oder ähnliche Einrichtung; Eine Maßnahme nach 1906 Abs. 1 BGB, eine Unterbringung, die zu meinem Wohl erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass ich mich selbst töte, oder erhebliche Gefahr besteht, dass ich mir gesundheitlichen Schaden zufüge, oder eine Untersuchung meines Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der ohne meine Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, und ich aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung, die Notwendigkeit einer solchen Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. T e l : / w w w. r u b y - e r b r e c h t. d e S e i t e 2
3 Eine Maßnahme nach 1906 Abs. 3 BGB, also die Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen, die meinem natürlichen Willen widersprechen (ärztliche Zwangsmaßnahmen), wenn die in 1906 Absatz 3 BGB festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die in 1906 Absatz 3 BGB festgelegten Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ich auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann und zuvor versucht wurde, mich von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen und die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach 1906 Absatz 1 BGB zu meinem Wohl erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden und der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere mir zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. Eine Maßnahme nach 1906 Abs. 4 BGB, ich mich also in einer Anstalt, einem Heim oder sonstigen Einrichtung aufhalte, ohne dort untergebracht zu sein, und mir die Freiheit über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise entzogen werden soll. Maßnahmen nach 1904 Abs. 1 BGB, also die Einwilligung in eine Untersuchung meines Gesundheitszustandes eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund dieser Maßnahme versterbe oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleiden kann. Die Entscheidung über die Verabreichung von Medikamenten, die erhebliche unerwünschte Nebenwirkungen haben oder haben können. Die Entscheidung darüber, ob bei einem voraussichtlich länger andauernden Zustand der Bewusstlosigkeit (Wachkoma) eine künstliche Ernährung oder Flüssigkeitszufuhr eingeleitet oder abgebrochen wird. Die Entscheidung über einen Behandlungsabbruch oder die Einstellung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen, wenn das Grundleiden mit infauster Prognose irreversiblen Verlauf genommen hat und ich mich in einem Zustand befinde, in dem ein bewusstes und umweltbezogenes Leben mit eigener Persönlichkeitsgestaltung nicht mehr möglich ist. Zu den lebenserhaltenden Maßnahmen gehören insbesondere künstliche Wasserund Nahrungszufuhr, Sauerstoffzufuhr, künstliche Beatmung, Medikation, Bluttransfusion und Dialyse. Bei Vorhandensein einer Patientenverfügung, hat der Bevollmächtigte zu prüfen, ob die darin getroffen Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Bevollmächtigte meinem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen Ausdruck und Geltung zu verschaffen. T e l : / w w w. r u b y - e r b r e c h t. d e S e i t e 3
4 Mein Bevollmächtigter kann die Krankenunterlagen einsehen und alle Auskünfte und Informationen von den behandelnden Ärzten und dem Krankenhaus verlangen; diese werden von der Schweigepflicht entbunden. Die Entscheidung darüber, ob nach meinem Tod zu Transplantationszwecken Organe entnommen werden dürfen. Die Kontrolle darüber, ob die Klinik, die Ärzte und das Pflegepersonal mir trotz meiner Bewusstlosigkeit oder Entscheidungsunfähigkeit eine angemessene ärztliche und pflegerische Betreuung zukommen lassen, die zugleich auch eine menschenwürdige Unterbringung umfasst. Die Kontrolle bezieht sich auch auf eine Sterbebegleitung und die Leithilfe, die Ärzte und Pflegepersonal verpflichten, Schmerz, Atemnot, unstillbaren Brechreiz, Erstickungsangst oder vergleichbar schweren Angstzuständen entgegenzuwirken. Selbst wenn mit diesen palliativen Maßnahmen das Risiko einer Lebensverkürzung nicht ausgeschlossen werden kann. Im Falle der Bestellung eines Betreuers oder Kontrollbetreuers seitens des Betreuungsgerichts gelten diese Anweisungen gleichzeitig auch für den Betreuer. Die bevollmächtigte Person darf in meinem Namen auch bereits erteilte Einwilligungen zurücknehmen oder Einwilligungen verweigern, Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. Von den Beschränkungen des 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit. Die Vollmacht erlischt nicht, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig werden sollte; sie erlischt auch nicht durch den Tod des Vollmachtgebers. Die Vollmacht ist frei widerruflich. 3. Ersatzbevollmächtigte(r) (= weitere(r) Bevollmächtigte(r)) Hiermit ernenne ich jeweils mit der Berechtigung zur Einzelvertretung zu(m) weiteren Bevollmächtigten. T e l : / w w w. r u b y - e r b r e c h t. d e S e i t e 4
5 Der/die weitere(n) Bevollmächtige(n) hat/haben dieselbe Vertretungsmacht wie der Generalbevollmächtigte. Lediglich die Vollmacht des Generalbevollmächtigten kann er nicht in meinem Namen widerrufen. Die weitere Bevollmächtigung ist also keine Beschränkung der Vollmacht im Außenverhältnis gegenüber Dritten. Ich weise die weiteren Bevollmächtigten aber im Innenverhältnis ausdrücklich an, von der erteilten Vollmacht nur Gebrauch zu machen, wenn der Generalbevollmächtigte daran gehindert ist, mich zu vertreten (insbesondere aus Gründen der Krankheit, des Alters oder infolge Todes). 4. Betreuungsverfügung Sollte trotz erteilter Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers notwendig werden, soll der Generalbevollmächtigte, ersatzweise der weitere Bevollmächtigte, ggfs. eine Person aus dem Kreis mehrerer weiterer Bevollmächtigter, zum Betreuer bestimmt werden. Ort: Datum: Unterschrift: T e l : / w w w. r u b y - e r b r e c h t. d e S e i t e 5
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