Die Trägerschaft obliegt dem Institut für Betriebswirtschaftslehre der Universität Zürich.
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- Ruth Martin
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1 Reglement über den Weiterbildungsstudiengang CAS in Grundlagen der Unternehmensführung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der (vom. Juli 0) Die Erweiterte Universitätsleitung beschliesst: I. Grundlagen. Anwendungsbereich Dieses Reglement regelt die Durchführung und die Organisation des Weiterbildungsstudiengangs CAS in Grundlagen der Unternehmensführung an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der. Die Direktion erlässt ausführende Bestimmungen.. Trägerschaft und verliehener Abschluss Die Trägerschaft obliegt dem Institut für Betriebswirtschaftslehre der. Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen wird der Abschluss «Certificate of Advanced Studies UZH in Grundlagen der Unternehmensführung» (CAS, 0 ECTS) verliehen.. Zielsetzung Der Zertifikatsstudiengang ist eine berufsbegleitende universitäre Weiterbildung mit dem Zweck, den Weiterbildungsstudierenden Grundlagenwissen und angewandtes Wissen in den Fächern Be- triebswirtschaft, Volkswirtschaft und Recht zu vermitteln. Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördert gleichzei- tig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. 4. Zulassung zum Studiengang Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfah- rung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die Direktion «sur dossier» und abschliessend. Seite
2 Für Studienbewerberinnen und - bewerber, welche aufgrund eines Hochschulbachelors oder einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden sollen, kann die Zulassung von einer erfolgreichen schriftlichen Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden. Diese kann beliebig oft wiederholt wer- den. Pro Studiengang werden maximal 0 Studierende zugelassen. 4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation 5. Institut für Betriebswirtschaftslehre Das Institut für Betriebswirtschaftslehre übt die Aufsicht über den Studiengang aus. Der Studien- gang unterliegt den Qualitätsanforderungen der. Es verleiht den Abschluss «Certificate of Advanced Studies UZH in Grundlagen der Unternehmens- führung». 6. Direktion Die Direktion besteht aus einem Mitglied des Instituts für Betriebswirtschaftslehre, welches zu- gleich ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor ist. Die Direktion hat insbesondere folgende Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms; b. Entscheid über das Lehrkonzept, Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS Credits; c. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge; d. Entscheid über die Zulassung von Studierenden; e. Entscheid über eine abzulegende Aufnahmeprüfung; f. Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalenten in- oder ausländi- schen Programmen; g. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Prüfungsleistungen; h. Genehmigung des Budgets, der Studiengebühren, der Dozierendenhonorare und der Jah- resrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets; i. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, gemäss Finanzreglement der ; j. Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts; k. Antrag an das Institut auf Verleihung des Abschlusses «Certificate of Advanced Studies UZH in Grundlagen der Unternehmensführung». Die Direktion ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Seite
3 7. Studiengangleitung Die Studiengangleitung wird in der Regel von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Instituts für Betriebswirtschaftslehre übernommen. Die Studiengangleitung ist verantwortlich für die operative Führung und hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Abwicklung der Studierendenadministration; b. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme, Studienge- bühren und zur Qualitätssicherung; c. Ausarbeitung von Lehrkonzepten zu Handen der Direktion; d. Organisation und Führung des Kreditpunktesystems; e. Pflege des Kontakts mit den gegenwärtigen und zukünftigen Dozierenden sowie Förde- rung der Zusammenarbeit; f. Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studiengangs; g. Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang sowie des jährli- chen Rechenschaftsberichts; h. Vermarktung des Angebots, Konzeption und Führung der Website; j. Pflege des Kontakts zu den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit der öffentlichen Verwaltung und der Wirtschaft. 8. Lehrkörper Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der sowie aus externen Referentinnen und Referenten, die als Dozierende an anderen Universitäten und Hochschulen oder in der Praxis tätig sind. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der unterrichtet. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung und der Lehre an der. Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt. Für Dozierende der besteht kein Anspruch und keine Verpflichtung auf bzw. zur Mitwirkung am Weiterbildungsstudiengang. III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte 9. Kreditpunkte Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen. Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studiengangs beschrieben. Die Direktion kann Teile des Studiengangs an in- und ausländischen Universitäten durchführen. ECTS Credits werden für bestandene Module vergeben. Seite
4 4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von ca. 0 Stunden. 5 Auf Antrag entscheidet die Direktion über die Anrechnung von maximal ECTS Credits aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm. 0. Leistungsnachweise Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazu gehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls; b. Referaten im Rahmen eines Moduls; c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls; d. dem Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen. Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleitung in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem Dozenten festgelegt. Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechenden Veranstaltungen durchgeführt haben. 4 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innerhalb von einem Monat nach Kenntnis des Nichtbestehens am nächstmöglichen Termin erfolgen. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.. Abmeldung Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehba- rer oder unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (z.b. einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden. Wird das Abmeldegesuch von der Studiengangleitung abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden. Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen. 4 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden. Seite 4
5 . Benotung Die Leistungsnachweise werden in der Regel mit den Noten bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zu- lässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Sie wird exakt berech- net und auf eine Kommastelle gerundet.. Betrugshandlungen Bei Betrugshandlungen (insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwen- det oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält), bei Plagia- ten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung erklärt die Direktion den Leis- tungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig. Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungs- nachweises ein Abschluss nicht mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang. Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der ungültigen Zulas- sung ein Abschluss gemäss verliehen, so wird dieser aufgrund eines Beschlusses der Direktion aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen. 4 Die Direktion beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll. IV. Abschluss 4. Certificate of Advanced Studies UZH in Grundlagen der Unternehmensführung (CAS UZH Grundlagen Unternehmungsführung) Der Studiengang umfasst in der Regel 5 bis 5 Unterrichtstage und dauert Jahr. Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens 0 ECTS Credits erworben und die Studiengebüh- ren vollumfänglich geleistet wurden. Studierende, denen der Abschluss nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrach- ten Leistungen. 5. Diploma Supplement Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Seite 5
6 6. Rechtsmittel Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 0 Tagen Einsprache bei der Direktion erhoben werden. Gegen den Entscheid der Direktion ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 0 Tagen möglich. V. Finanzen 7. Studiengebühren Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Die Direktion setzt zur Erreichung der Kosten- deckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest. Die Kosten werden von den Studierenden sowie von allfälligen Sponsoren getragen. Die Studiengebühren für den CAS- Studiengang betragen zwischen CHF 4'ʹ000.- und CHF 7'ʹ In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen. Spesen der Teilnehmenden für Übernachtungen, Rei- sen und Verpflegung sind nicht berücksichtigt. 5 Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensa- tion aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Aus- bildungen. 6 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der. 8. Rücktritt Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 0 Tagen ohne Kostenfolge vom Studien- gang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet die Direktion. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen 9 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement über den Weiterbildungsstudiengang CAS in Grundlagen der Unternehmungsfüh- rung an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der vom 4. Februar 009 wird aufgehoben. Seite 6
7 0 Inkrafttreten Die vorliegende Verordnung tritt auf den. August 0 in Kraft. Im Namen der Erweiterten Universitätsleitung Der Rektor: Prof. Dr. A. Fischer Die Aktuarin: Dr. R. Stöckli Seite 7
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