Amtsgericht Waldshut-Tiengen

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1 Amtsgericht Waldshut-Tiengen -Präsidium- E 320 a Das Präsidium des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen beschließt gemäß 21 e GVG wegen der Zuweisung von Frau Direktorin des Amtsgerichts Goj mit Wirkung vom folgende Verteilung der Richtergeschäfte: Abteilung 1: Richter am Amtsgericht Fruet 1. Schöffengericht 2. Vorsitzender des Wahlausschusses für Schöffen und Jugendschöffen 3. Zurückverweisung nach 354 Abs. 2 StPO der Sachen des Jugendgerichts, des Jugendschöffengerichts als Auffangschöffengericht und der Bs- und Cs-Sachen. 4. Betreuungs- und Unterbringungssachen der Gemeinden Albbruck, Bonndorf, Dogern, Eggingen, Görwihl, Grafenhausen, Küssaberg, Lauchringen, Stühlingen, Ühlingen- Birkendorf, Weilheim, Wutach, Wutöschingen 5. Vertreter bzw. Ersatzvertreter in Betreuungs- und Unterbringungssachen für die übrigen Amtsgerichte des LG-Bezirks 6. Abschiebehaftsachen und polizeirechtliche Maßnahmen 7. Steuerstrafsachen einschl. Gs-Sachen 8. Bewährungsüberwachung in Bewährungsverfahren aus Bewährungsbeschlüssen, die ab dem in Schöffengerichts- und Steuerstrafsachen (Abt. 1 Nr. 1 u.7) ergangen sind. Richterabt. 2 für Nr. 1, 2 Richterabt. 5 für Nr. 3 (ohne Bs- und Cs-Sachen) Richterabt. 2 für Nr. 3 (Bs- und Cs-Sachen) Richterabt. 8 für Nr. 4-8 Richterabt. 6

2 2 Abteilung 2: Richter am Amtsgericht Rühl 1. Jugendschöffengericht 2. Jugendgericht 3. Gs-Sachen mit Haftsachen gg. Jugendliche und Heranwachsende 4. Zurückverweisungen nach 354 Abs. 2 StPO der Sachen des Schöffengerichts als Auffangschöffengericht 5. Entscheidungen über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiter des Amtsgerichts, soweit sie der Dienstaufsicht des AG unterliegen Richterabt. 1 für Nr. 1 Richterabt. 5 für Nr. 2 u. 3 Richterabt. 3 für Nr. 4 Richterabt. 6 für Nr. 5 Richterabt. 8 für Nr. 1-4 Richterabt. 4 für Nr. 5 Abteilung 3: Richterin Dr. Hantel (Richterin auf Probe) 1. Zivilsachen (C- und H-Sachen) nach der Turnusregelung 2. Beschwerden in Beratungshilfesachen 3. Vertreter bzw. Ersatzvertreter in Zivilsachen für die übrigen Amtsgerichte des LG- Bezirks 4. Entscheidungen über Ablehnung wegen Befangenheit von Strafrichtern und Betreuungsrichtern Richterabt. 7 ohne Nr. 4 Richterabt. 9 für Nr. 4 Richterabt. 9 ohne Nr. 4 Richterabt. 7 für Nr. 4

3 3 Abteilung 4: Richter am Amtsgericht Zachariae 1. Familiensachen nach der Turnusregelung soweit nicht der Abt. 6 zugewiesen 2. Registersachen 3. Insolvenzsachen 4. Zivilsachen (C-Sachen) nach dem WEG 5. Landwirtschaftssachen Richterabt. 6 für Nr. 1-3 Richterabt. 3 für Nr. 4-5 Richterabt. 3 für Nr. 1-3 Richterabt. 9 für Nr. 4-5 Abteilung 5: Direktorin des Amtsgerichts Goj 1. Cs-Sachen 2. Zweiter Richter im erweiterten Schöffengericht 3. Bs - Sachen 4. Gs-Sachen mit Haftsachen gegen Erwachsene 5. Zurückverweisungen nach 354 Abs. 2 StPO der Sachen der Abteilungen 1 und 8 (Ds-Sachen) 6. Bewährungsüberwachung in Bewährungsverfahren aus Bewährungsbeschlüssen, die ab dem in Cs-Sachen (Abt. 5 Nr. 1) ergangen sind 7. Verwaltungsangelegenheiten, soweit nicht der Abt. 2 zugewiesen Richterabt. 2 für Nr. 1, 7 Richterabt. 3 für Nr. 2 Richterabt. 1 für Nr. 3, 4, 5 Richterabt. 8 für Nr. 6

4 4 Richterabt. 1 für Nr. 1 und 6 Richterabt. 8 für Nr. 2-5 Richterabt. 4 für Nr. 7 Abteilung 6: Richterin Stoll (Richterin auf Probe) 1. Familiensachen nach der Turnusregelung sowie sämtliche Vormundschaftssachen 2. Rechtshilfe in Vormundschaftssachen 3. UR-Sachen Richterabt. 4 für Nr. 1 Richterabt. 8 für Nr. 2-3 Richterabt. 3 für Nr. 1 Richterabt. 4 für Nr. 2-3 Abteilung 7 Richterin am Amtsgericht Steindorfner 1.Zivilsachen (C- und H-Sachen) nach der Turnusregelung 2.AR-Sachen einschl. Rechtshilfe in Zivilsachen 3. Owi-Sachen mit Jug.- und Hw.-Owi 4. Rechtshilfe in Straf- und OWi-Sachen 5. Erinnerungen nach 766 ZPO 6. K-, L-, M-Sachen Richterabt. 3 für Nr. 1-2 Richterabt. 8 für Nr. 3-4 Richterabt. 9 für Nr. 5-6 Richterabt. 5

5 5 Abteilung 8: Richter am Amtsgericht Kania 1. Betreuungssachen und Unterbringungssachen der Gemeinden Dettighofen, Hohentengen, Jestetten, Klettgau, Lottstetten, Waldshut-Tiengen 2. Unterbringungssachen von Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Bezirks des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen haben und die im Zentrum für Psychiatrie Reichenau, Behandlungszentrum Waldshut-Tiengen, untergebracht sind 3. Ds-Sachen 4. Sämtliche Bewährungsüberwachungen in Verfahren gegen Erwachsene mit Ausnahme der Bewährungsverfahren aus Bewährungsbeschlüssen, die ab dem in Schöffengerichtssachen (Abt. 1 Nr. 1), Steuerstrafsachen (Abt. 1 Nr. 7) und in Cs-Sachen (Abt. 5 Nr. 1) ergangen sind 5. Entschädigungssachen nach 9 StrEG 6. Rechtshilfe in Betreuungs- und Unterbringungssachen 7. Entscheidungen über Ablehnung wegen Befangenheit von Richtern soweit nicht der Abt. 3 zugewiesen Richterabt. 1 für Nr. 1, 2, 6, 7 Richterabt. 2 für Nr. 5 Richterabt. 5 für Nr. 3, 4 Richterabt. 4 für Nr. 1-2 Richterabt. 1 für Nr. 3-4 Richterabt. 6 für Nr. 5-6 Richterabt. 2 für Nr. 7 Abteilung 9: Direktorin des Amtsgerichts Götz (abgeordnet) 1. Zivilsachen (C- und H-Sachen) nach der Turnusregelung Richterabt. 3 Richterabt. 7

6 6 Im Übrigen vertreten sich die Richter/innen des Amtsgerichts gegenseitig, beginnend mit dem/der Dienstjüngsten. Turnusregelung in Zivilsachen a. Die Zuständigkeit für allgemeine Zivilsachen (C-Sachen) und H-Sachen richtet sich nach dem Turnusprinzip. Ein Turnus umfasst jeweils sechs Verfahren, wobei die Verfahren 1 der Abteilung 9, die Verfahren 2 und 3 der Abteilung 3 und die Verfahren 4 bis 6 der Abteilung 7 zugewiesen werden. Die Verfahren nach dem WEG sind von der Turnusregelung ausgenommen. b. Die Zuweisung der Verfahren erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs auf der Eingangsgeschäftsstelle. Die Aufgaben der Eingangsgeschäftsstelle werden in geraden Monaten von der Abteilung 3, in ungeraden Monaten von der Abteilung 7 wahrgenommen. c. Bei gleichzeitigem Eingang ergibt sich die Reihenfolge nach der alphabetischen Einordnung des Nachnamens des jeweils anerster Stelle stehenden Beklagten (Antragsgegners). Bei gleichen Nachnamen von Beklagten sind deren Vornamen maßgebend. Für die alphabetische Einordnung gilt im übrigen folgendes: c1) Bei Namenszusätzen ist für die Zuständigkeit der Anfangsbuchstabe des Hauptnamens maßgebend. c2) Bei Verfahren gegen Gemeinden entscheidet der Anfangsbuchstabe des Namens der Gemeinde. c3) Bei Firmennamen bzw. Bezeichnungen juristischer Personen ist stets der erste Buchstabe der Firma bzw. juristischen Person maßgebend. d. Wird eine Zivilsache, die infolge Ruhen des Verfahrens oder aus sonstigen Gründen nach den Vorschriften der Aktenordnung abgeschlossen und abgelegt worden ist, unter Zuteilung eines neuen Aktenzeichens weiterbetrieben, so bleibt sie bei dem Referat anhängig, das zuvor zuständig gewesen war. e. Ist eine Verbindung mehrerer Prozesse zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung nach 147 ZPO anzuordnen, dann ist für das verbundene Verfahren das Referat zuständig, das mit dem zeitlich zuerst anhängig gewordenen Verfahren befasst gewesen ist. f. Wird eine Sache zurückverwiesen, so verbleibt sie - unabhängig vom Turnus - im bisherigen Referat. Gleiches gilt für abgetrennte Verfahren, für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und für Nachverfahren nach Vorbehaltsurteilen.

7 7 Turnusregelung in Familiensachen In Familiensachen werden die eingehenden Verfahren unter den Abteilungen 4 und 6 im Turnus im Verhältnis 1/1 verteilt. Bei gleichzeitigem Eingang ergibt sich die Reihenfolge nach der alphabetischen Einordnung des Nachnamens des jeweils an erster Stelle stehenden Antragsgegners. Für die alphabetische Einordnung gilt im Übrigen folgendes: a) Adelsbezeichnungen und Namenszusätze bleiben außer Betracht. Im übrigen ist der alphabetisch erste in der Bezeichnung des Antragsgegners oder Beteiligten vorkommende Familienname maßgebend. b) In Abstammungssachen richtet sich die Einordnung nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Kindes. c) Ist ein Verfahren nach dem bei einer der beiden Abteilungen anhängig, so werden neu eingehende Verfahren aus Gründen des Sachzusammenhanges unter Anrechnung auf den Turnus der selben Abteilung zugeteilt, wenn zumindest eine der Parteien / Beteiligten auch Partei / Beteiligte(r) des bereits anhängigen Verfahrens ist. d) Erledigte Sachen, in denen das Gericht zum Beispiel durch Wiederaufnahme, Zurückverweisung usw. wieder tätig wird, fallen ohne Anrechnung auf den Turnus wieder in die Zuständigkeit der Abteilung, in der das Verfahren erledigt wurde. e) Anträge auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung, eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, sowie Unterbringungsanträge werden unter Anrechnung auf den Turnus sofort zugeteilt, die Regelung unter c) gilt entsprechend. f) Rechtshilfe- und sonstige AR - Sachen werden nach einer jeweils gesonderten Turnusliste zugeteilt, wobei die Reihenfolge des Turnus und die obengenannten Grundsätze entsprechend gelten.

8 8 Waldshut-Tiengen, 29. September 2017 Lorenz Präsident des LG Goj Direktorin des AG Fruet Richter am AG Kania Richter am AG Rühl Richter am AG Steindorfner Richterin am AG Zachariae Richter am AG

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