Satzung von päd-aktiv e.v.
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- Hermann Zimmermann
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1 Satzung von päd-aktiv e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen päd-aktiv, Verein zur Förderung von Kindern und Jugendlichen im Schul- und Freizeitbereich. 2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg unter der Nummer 1307 eingetragen und führt den Zusatz e. V.. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg. 4. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am eines Kalenderjahres und endet am des darauffolgenden Kalenderjahres. 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten für die pädagogische Arbeit und Fortbildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene verwirklicht. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können juristische Personen und volljährige natürliche Personen werden, die sich für die Vereinsziele einsetzen.
2 Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei der Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss. 2. Der Austritt erfolgt zum Ende des folgenden Monats durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. 3. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen oder die Satzung des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung gegeben werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. 4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung des Mitglieds von der Mitgliederliste angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung des Mitglieds von der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die schriftliche Mitteilung erfolgt an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds. 5. Bereits gezahlte Beträge werden bei der Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt. 5 Beiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3 - 3 - Organe des Vereins sind: 6 Organe des Vereins 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Beirat als beratendes Gremium eingeführt werden. 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in und kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung um einen/eine weitere/n Stellvertreter/in (im Sinne des 26 BGB) erweitert werden. 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Personen, die nicht hauptamtlich bei päd-aktiv beschäftigt sind und nicht den überwiegenden Teil ihres Einkommens von päd-aktiv beziehen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl, die nach einer Frist von höchstens sechs Monaten erfolgt, im Amt. 3.1 Für jedes Amt finden getrennte Wahlgänge statt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der im Amt verbleibende Vorstand den/die jeweilige/n Nachfolger/in bestimmen bis zur wirksamen Wahl durch die Mitgliederversammlung. Dabei wird das Ergebnis der letzten Vorstandswahl berücksichtigt. 3.2 Wenn nur ein/e Kandidat/in zur Verfügung steht, ist diese/r gewählt, wenn er/sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf seine/ihre Person vereinigt, bei Vorhandensein mehrerer Bewerber/innen ist der/diejenige gewählt, der/die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. 4. Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
4 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und besorgt alle Geschäfte des Vereins. Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung soweit steuerlich und gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig in angemessener Höhe sowie auf Nachweis die Erstattung von Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Amt des Vorstands entstanden sind. 6. Der Vorstand kann als besondere Vertreter gemäß 30 BGB eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen, die die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter des Vereins ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. 7. Die Geschäftsführung hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig. 8 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie tagt mindestens einmal im Jahr. Bei Verhinderung kann ein Mitglied ein anderes zur Ausübung seines Stimmrechts schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. 2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr obliegt insbsondere die Kontrolle des Vorstands. 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder des Vereins ordnungsgemäß unter Angabe der vollständigen Tagesordnung und fristgerecht, d.h. zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingeladen worden sind. 4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen stets unter Berücksichtigung der abgegebenen gültigen Stimmen. Soweit die Satzung oder das Gesetz keine höheren Mehrheiten vorschreiben, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der/die 1. Vorsitzende des Vorstands jederzeit nach seinem/ihrem Ermessen einberufen. Er/sie muss eine solche einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 10 Der Beirat 1. Zur Förderung und Pflege der Zusammenarbeit von päd-aktiv mit der Öffentlichkeit und als Gremium zur fachlichen Beratung kann ein Beirat aus mindestens drei bis maximal fünf Mitgliedern gebildet werden. 2. Die Mitglieder des Beirats kommen aus den Bereichen Bildung, Wirtschaft, Jurisprudenz und Politik und werden von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. 3. Mitglied des Beirats kann nur eine natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitarbeiter/innen des Vereins können nicht Beiratsmitglieder werden. 4. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. 5. Der Beirat wirkt an der Erfüllung der Aufgaben von päd-aktiv prüfend und beratend mit. 5.1 Mindestens einmal jährlich tagen Vorstand und Beirat gemeinsam. Aus besonderen Anlässen und zu bestimmten Angelegenheiten können weitere gemeinsame Sitzungen durchgeführt werden, wenn entweder Beirat oder Vorstand dies wünschen. 5.2 Der Vorstand lädt die Mitglieder des Beirats unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu seinen Sitzungen ein, wenn Angelegenheiten zu besprechen sind, bei denen ihre Teilnahme erforderlich ist. 5.3 Der Beirat hat das Recht, vom Vorstand über die weiteren Entwicklungen der Angelegenheiten, zu denen er herangezogen wurde, informiert zu werden.
6 Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich. 11 Satzungsänderung und Änderung des Zwecks Zur Änderung der Satzung und des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. 12 Auflösung des Vereins 1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an das Kulturfenster e.v. und das Nicaragua-Forum Heidelberg e.v., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung und Unterstützung von Kindern zu verwenden haben. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 13 Inkrafttreten der Satzung Die vorstehende Satzung wurde durch Beschluss der Gründungsversammlung vom 16. September 1983 angenommen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom wurden Satzungsänderungen vorgenommen, die am in das Vereinsregister eingetragen wurden. Diese Änderungen sind in die vorliegende Niederschrift eingearbeitet. Gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen vom , vom , vom , vom und wurden weitere Satzungsänderungen vorgenommen, die auch in die vorliegende Niederschrift eingearbeitet wurden. Heidelberg, den
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