Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Aufträge der Stadt Allstedt. (Vergaberichtlinie)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Aufträge der Stadt Allstedt. (Vergaberichtlinie)"

Transkript

1 Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Aufträge der Stadt Allstedt (Vergaberichtlinie) Inhalt 1. Allgemeines 2. Ausschreibungs- und Vergabeverfahren für Bau-, Dienst, Liefer-, Architekten- und Ingenieurleistungen 2.1 Zuständigkeit 2.2. Grundsätze der Vergabe 2.3 Ermittlung des Auftragswertes 2.4 Bieterdatei für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben 2.5 Bekanntmachung der Ausschreibung, Vergabeunterlagen 2.6 Registrierung der Angebote 2.7 Öffnung der Angebote 2.8 Wertung der Angebote und Beauftragung 2.9 Fristverlängerung 2.10 Aufhebung von Ausschreibungen 2.11 Wertgrenzen 3. Nachträge 4. Sitzungen des Vergabeausschusses 5. Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen der Architekten und Ingenieure unter dem Schwellenwert 6. Prüfung von Vergaben und Nachträgen 7. Bürgschaften 8. Berichtswesen 1

2 1. Allgemeines 2 (1) Diese Richtlinie gilt für alle Bereiche der Gebietskörperschaft (im Folgenden Fachabteilungen genannt). (2) Öffentliche Aufträge i. S. dieser Richtlinie sind entgeltliche Verträge zwischen der Einheitsgemeinde Stadt Allstedt und Unternehmen, die Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen (die nicht Bauleistungen oder freiberufliche Leistungen sind, z.b. auf Grund von Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, Miet- und Leasingverträgen) und freiberufliche Dienstleistungen der Architekten und Ingenieure zum Gegenstand haben. (3) Folgende Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), - Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), -Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz, KVG LSA), -Kommunalhaushaltsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KomHVO), - Gesetz zur Bekämpfung der Korruption (KorruptionsbG), - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), - Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), - Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz, LVG LSA), - Erlasse, Richtlinien, Bekanntmachungen u. ä. der Bundesregierung bzw. der Landesregierung zu Veränderungen, Sonderregelungen, Anwendungshinweise u. a. zur VOB und VOL bzw. im Öffentlichen Auftragswesen, - Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich-Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich-Private Partnerschaften, -Hauptsatzung der Stadt Allstedt, - Richtlinie 2014/24/EU über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, - Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW). Werden zur Finanzierung Fördermittel verwendet, so sind auch die entsprechenden Förderungsbedingungen und -auflagen einzuhalten.

3 2. Ausschreibungs- und Vergabeverfahren für Bau-, Dienst, Liefer-, Architekten- und Ingenieurleistungen Zuständigkeit (1) Für die Wahl und Durchführung der Ausschreibungs- und Vergabeverfahren für Bau-, Dienst, Liefer-, Architekten- und Ingenieurleistungen der Stadt Allstedt ist grundsätzlich die Vergabestelle unter Mitwirkung der jeweiligen Fachabteilung zuständig. (2) Für die Vergabe von Bau-, Dienst- und Lieferleistungen ist gemäß Hauptsatzung der Stadt Allstedt der Hauptausschuss zuständig. (3) Die Vergabevorschläge sind dem Hauptausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen Grundsätze der Vergabe (1) Ziel der Ausschreibung ist die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel. Die Leistungen sind an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bieter zu angemessenen Preisen zu vergeben. Alle Bewerber oder Bieter sind gleich zu behandeln. (2) Der öffentliche Auftraggeber soll erst ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertiggestellt sind, die Finanzierung geklärt ist und die Leistung aus der Sicht des Auftraggebers innerhalb der angegebenen Frist ausgeführt werden kann. Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z. B. Vergleichsangebote, Markterkundung) sind unzulässig. (3) Die Verfolgung von Umweltschutzzielen ist Bestandteil öffentlicher Aufgaben. Unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit soll bei Vergaben umweltfreundlichen Produkten und Leistungen der Vorzug gegeben werden. (4) Über die Anwendung von VOB, VOL und VgV für die Vergabe, vor allem von gemischten Leistungen, ist von der nach Pkt. 2.1 (1) zuständigen Stelle nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden. (5) Verträge mit mehrjähriger Laufzeit sind in der Regel alle 4 Jahre neu auszuschreiben. Rahmenvereinbarungen sind auf Leistungen zu beschränken, deren Eigenart es erfordert. Inhalt, Umfang und Laufzeit von Rahmenvereinbarungen sind mit der Vergabestelle abzustimmen. Laufende Lieferungen und Leistungen (z.b. Verbrauchsmaterialien) sind möglichst in zweckmäßigen Zeitabständen gesammelt auszuschreiben. Bei Leasing- oder Mietverträgen ist die Wirtschaftlichkeit im Vergleich zum Kauf zu betrachten und schriftlich zu dokumentieren. (6) Jeder Vergabevorgang ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Dabei ist das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten. (7) Es ist grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben sind Ausnahmefälle, die in den entsprechenden Vergabevorschriften geregelt sind. Sie sind aktenkundig zu begründen. Soweit die nach 106 GWB gültigen Schwellenwerte erreicht werden, gelten für die Vergabeverfahren 119 GWB, des Weiteren für Bauleistungen der Abschnitt 2 des VOB/A sowie für Dienst-, Liefer-, Architekten- und Ingenieur-

4 leistungen die Vorschriften des Abschnittes 2 der VgV. Die aktuellen Schwellenwerte werden durch die Vergabestelle im Mitarbeiterportal bekanntgemacht (siehe Pkt. 2.11). (8) Im Rahmen der Beschränkten Ausschreibung bzw. Freihändigen Vergabe sind mindestens drei schriftliche Angebote einzuholen, um den Wettbewerb zu gewährleisten. Soweit die Anzahl der einzuholenden Angebote unterschritten wird, ist die Abweichung entsprechend zu begründen. (9) Dienst- und Lieferleistungen bis zu einen voraussichtlichen Wert von 500 EUR netto können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf). Auch hier ist nach Punkt 2.2. (6) zu verfahren Ermittlung des Auftragswertes Bei der Ermittlung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Die Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert ist bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge; bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert. Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung der Vergaberichtlinien zu entziehen Bieterdatei für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben (1) Die Vergabestelle führt eine ständig zu aktualisierende Bieterdatei. Daraus werden i.d.r. Firmen für die Teilnahme an Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben ausgewählt bzw. dem Vergabeausschuss zur Entscheidung vorgeschlagen. In der Abfolge gleichartiger Vergaben soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden (Rotationsprinzip). (2) Ist der potentielle Bieterkreis unbekannt, so sind möglichst Öffentliche Ausschreibungen oder Beschränkte Ausschreibungen bzw. Freihändige Vergaben mit vorgeschaltetem Teilnehmerwettbewerb durchzuführen Bekanntmachung der Ausschreibung, Vergabeunterlagen (1) Durch die Vergabestelle sind gemäß VOB/VOL zu veröffentlichen: - Öffentliche Ausschreibungen - beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb - freihändige Vergaben mit Teilnahmewettbewerb - beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb - freihändige Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb 4

5 (2) EU-weite Ausschreibungsverfahren müssen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. (3) Die Zusammenstellung und Ausgabe der Vergabeunterlagen an die ausgewählten Bewerber erfolgt in Verantwortung der nach Punkt 2.1 (1) zuständigen Stelle. Leistungsverzeichnisse und zur Beschreibung der Leistung notwendige Unterlagen sind von der jeweiligen Fachabteilung zu prüfen und bereitzustellen Registrierung der Angebote (1) Per Post oder direkt übermittelte Angebote sind sofort nach ihrem Eingang in der Reihenfolge des Eingangs fortlaufend zu nummerieren, mit dem Eingangsstempel, der Uhrzeit des Eingangs und Namenszeichen des Entgegennehmenden zu versehen und zu prüfen, ob die Verschlüsse der Angebote unversehrt sind. Sie sind unverzüglich ungeöffnet der nach 2.1 (1) zuständigen Stelle zuzuleiten. Über unverschlossene Angebote, die auf eine Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung hin eingesandt wurden, ist ein Vermerk auf dem Umschlag zu fertigen. Angebote sind bis zur Öffnung unter Verschluss zu halten. (2) Wird ein Angebot versehentlich oder wegen ungenügender Kennzeichnung geöffnet, ist es von dem betreffenden Mitarbeiter wieder zu verschließen, als Angebot zu kennzeichnen und sofort (gegebenenfalls durch Boten) an die nach 2.1 (1) zuständige Stelle weiterzuleiten. Die irrtümliche Öffnung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs sind auf dem Umschlag zu vermerken und durch denjenigen zu signieren, von dem der Umschlag geöffnet wurde Öffnung der Angebote (1) Über die Öffnung der Angebote, die unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist stattzufinden hat, ist eine Niederschrift zu fertigen. Ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber bei Öffnung des ersten Angebotes aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, ist wie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu behandeln. (2) Bei Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibungen gemäß 14 a Abs. 1 VOB/A können die Bieter oder deren Bevollmächtigten am Eröffnungstermin teilnehmen. Sie sind berechtigt die Verhandlungsniederschrift mit zu unterzeichnen. Die Inhalte der Niederschriften sind vertraulich zu behandeln. Den Bietern und deren Bevollmächtigten ist nach 14 a Abs. 7 VOB/A die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge gestattet. Sind nur elektronische Angebote gemäß 14 Abs. 1 VOB/A zugelassen, stellt der Auftraggeber den Bietern eine Niederschrift gemäß 14 Abs. 3 in elektronischer Form zur Verfügung. Den Bietern und ihren Bevollmächtigten ist die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge zu gestatten. Die Niederschrift darf nicht veröffentlicht werden. (3) Im Geltungsbereich der VOL sowie bei Freihändigen Vergaben nach VOB dürfen Bieter weder an der Öffnung der Angebote teilnehmen, noch Einsicht in die Niederschrift erhalten. (4) Die Niederschriften dürfen nur den mit der Vergabeentscheidung befassten Personen zugänglich gemacht werden. 5

6 (5) Während des Öffnungstermins sind alle Angebotsunterlagen so zu kennzeichnen (z. B. Lochstempel o. ä.), dass nachträgliche Änderungen und Ergänzungen verhindert werden. (6) Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln Wertung der Angebote und Beauftragung Die Angebote sind durch die zuständige Fachabteilung formal, auf Eignung der Bieter, rechnerisch, technisch und wirtschaftlich zu prüfen. Durch die Fachabteilung ist ein begründeter Vergabevorschlag zu erstellen und an die nach Punkt 2.1 (1) zuständige Stelle zur Zuschlagserteilung weiterzuleiten Zuschlagsfrist Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist zugeht. Ist ausnahmsweise aus wichtigem Grund eine Zuschlagserteilung innerhalb dieser Frist nicht möglich, kann mit Zustimmung der Bieter eine Verlängerung der Frist erfolgen Aufhebung von Ausschreibungen (1) Soll eine Ausschreibung ausnahmsweise aufgehoben werden, ist dies schriftlich zu begründen. Die Bieter sind über die Aufhebung der Ausschreibung und das weitere Vorgehen zu informieren. (2) Die Aufhebungen von Ausschreibungen sind dem Hauptausschuss bekannt zu geben Wertgrenzen Bei den festgelegten Wertgrenzen der Vergaben nach VOB und VOL handelt es sich jeweils um die Nettobeträge (ohne Mehrwertsteuer). (1) Die Wertgrenzen gem. 3 Abs. 2 und 3 VOB/A stellen sich wie folgt dar: Eine beschränkte Ausschreibung kann bis zu einem Netto-Auftragswert der Bauleistung von a) EUR für Ausbaugewerke, Landschaftsbau und Straßenausstattungen, b) EUR für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau, c) EUR für alle übrigen Gewerke erfolgen. Eine freihändige Vergabe kann ohne Angabe von Gründen bis zu einem Netto- Auftragswert in Höhe von EUR erfolgen. (2) Die Wertgrenzen nach VOL/A werden wie folgt festgelegt: a) für freihändige Vergaben bis EUR b) für beschränkte Ausschreibungen bis EUR c) für öffentliche Ausschreibungen über EUR. 6

7 7 3. Nachträge (1) Nachträge sind durch die Fachabteilungen zu prüfen und zu begründen. Sie sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen. (2) Über Nachträge ist der Hauptausschuss zu informieren. 4. Sitzungen des Vergabeausschusses (Hauptausschuss) (1) Für die Vorbereitung der Ausschusssitzungen ist der Sitzungsdienst verantwortlich. (2) Die Beschlussvorlagen für den Hauptausschuss sind durch die jeweilige Fachabteilung zu erarbeiten. Die Beschlussvorlagen sind dem Sitzungsdienst spätestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin zur Aufnahme in die Tagesordnung zuzuleiten. (3) Die Stadträte erhalten die Beschlussvorlagen zur Vergabeentscheidung spätestens zur Sitzung des Vergabeausschusses. Die Vergabeentscheidung wird auf der Beschlussvorlage dokumentiert. (4) Die Beschlussvorlagen zu den Vergabeentscheidungen sind dem Vergabeausschuss durch die Fachabteilung zu erläutern. 5. Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen der Architekten und Ingenieure (1) Die Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen der Architekten und Ingenieure bei Auftragswerten unter dem EU-Schwellenwert unterliegt den Verfahrensbestimmungen des Abschnitt 6 der VgV, sie können freihändig vorgenommen werden. Die Wahl der Auftragnehmer soll im Rotationsverfahren erfolgen. Grundlage der Beauftragung bilden die Vertragsmuster und Regelungen der HOAI, die in Abstimmung mit den Fachabteilungen und ggf. den Auftragnehmern anzuwenden sind. (2) Die Grundleistungen der Architekten und Ingenieure sind grundsätzlich zu den Mindestsätzen der Honorartafeln der HOAI durch die jeweilige Fachabteilung zu beauftragen. Abweichungen von der Beauftragung nach Mindestsätzen sind aktenkundig zu begründen. (3) Die Verträge mit den freiberuflich tätigen Architekten und Ingenieuren schließt auf Vorschlag der Fachabteilung der zuständige Bürgermeister ab. Der Hauptausschuss ist darüber zu informieren. (4) Weiterreichende Kriterien aus Fördermittelrichtlinien sind bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen zu berücksichtigen. 6. Prüfung von Vergaben und Nachträgen Vergaben und deren zugehörige Nachträge sind vor der Beauftragung dem FB Finanzverwaltung zwecks Prüfung auf Verfügbarkeit der Haushaltsmittel vorzulegen.

8 8 7. Bürgschaften (1) Bürgschaftsurkunden werden in der Finanzabteilung verwahrt. Die Prüfung, ob der Bürge ein anerkanntes Kreditinstitut ist, erfolgt durch die Finanzabteilung. (2) Eine Rückforderung erfolgt schriftlich über Angabe der Vergabe- und Bürgschaftsnummer. Die zuständige Fachabteilung bestätigt der Finanzabteilung die sachliche Richtigkeit und veranlasst die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde durch die Finanzabteilung. Für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung und Einhaltung der Fristen zur Anzeige und Geltendmachung von Mängeln, Ersatzansprüchen etc. ist die jeweilige Fachabteilung verantwortlich. 8. Berichtswesen Die Fachabteilungen melden zeitnah der Vergabestelle eine Übersicht der für das laufende Jahr geplanten und in Zuständigkeit der Vergabestelle fallenden Maßnahmen. Bis 31. März legt die Vergabestelle dem Bürgermeister und dem Hauptausschuss den Vergabebericht über das vergangene Kalenderjahr vor. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am in Kraft. Richter Bürgermeister

Ortsrecht Nr Vergabeordnung der Stadt Hürth. Stand: Februar 2016

Ortsrecht Nr Vergabeordnung der Stadt Hürth. Stand: Februar 2016 Ortsrecht Nr. 01.12 Vergabeordnung der Stadt Hürth Stand: Februar 2016 www.huerth.de Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Grundlagen... 3 3 Vergaben nach VOL... 4 4 Vergaben nach VOB... 5 5 Vergaben

Mehr

Ortsrecht Nr Vergabeordnung der Stadt Hürth. Stand: Januar 2018

Ortsrecht Nr Vergabeordnung der Stadt Hürth. Stand: Januar 2018 Ortsrecht Nr. 01.12 Vergabeordnung der Stadt Hürth Stand: Januar 2018 www.huerth.de Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Grundlagen... 3 3 Liefer- und Dienstleistungen... 4 4 Bauleistungen... 4

Mehr

Handbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung

Handbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung Die nachstehende Dienstanweisung gilt seit dem 23.03.2009: 1 Geltungsbereich (1) Die Dienstanweisung des Landkreises Stade erstreckt sich auf alle Vergaben von Bauleistungen, von sonstigen Lieferungen

Mehr

Die wichtigsten Neuerungen der VOB/A 2009 / Ausschreibungsnews LG RPS - Kaiserslautern

Die wichtigsten Neuerungen der VOB/A 2009 / Ausschreibungsnews LG RPS - Kaiserslautern Der Referent seit Jahren im Bereich der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge (nach VOB, VOL und VOF) sowohl im Saarland als auch bundesweit beschäftigt Konzeption und inhaltliche Verantwortung

Mehr

Vom Rat beschlossene Sonderregelungen für einzelne, der Verwaltung unterliegende Bereiche bleiben unberührt.

Vom Rat beschlossene Sonderregelungen für einzelne, der Verwaltung unterliegende Bereiche bleiben unberührt. Vergabeordnung der Stadt Bergisch Gladbach (VergO) für die Vergabe von Bauleistungs-, Liefer-, und Dienstleistungsaufträgen in der Fassung des VIII. Nachtrages 1. Anwendungsbereich 1.1 Die städtische Vergabeordnung

Mehr

Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Oldenburg in Holstein. in der Fassung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 22.

Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Oldenburg in Holstein. in der Fassung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Oldenburg in Holstein in der Fassung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Mai 2014 Unter Bezug auf 14 des Gesetzes zur Förderung des Mittelstandes

Mehr

Allgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen

Allgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen F r e i e u n d Ha n s e s t a d t Ham b u r g B e h ö r d e f ü r W irtschaf t, Verkehr u n d I n n o v a t i o n Europäische Union Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Investition in Ihre Zukunft

Mehr

Vergaberecht im Rahmen der Projektdurchführung

Vergaberecht im Rahmen der Projektdurchführung NBank Engagement für Niedersachsen Matthias Kater Vergabeteam NBank Vergaberecht im Rahmen der Projektdurchführung I. Grundlage der Verpflichtung II. Das Vergabeverfahren III. Häufige Fehler IV. Rechtsfolgen

Mehr

Vergabeverfahren. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April Harald Müller

Vergabeverfahren. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April Harald Müller Vergabeverfahren Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015 Harald Müller Zweiteilung des Vergaberechts 1. Wettbewerbsrecht = Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Mehr

Vergabeordnung der Stadt Sprockhövel vom Der Rat der Stadt Sprockhövel hat am folgende Vergabeordnung beschlossen.

Vergabeordnung der Stadt Sprockhövel vom Der Rat der Stadt Sprockhövel hat am folgende Vergabeordnung beschlossen. Vergabeordnung der Stadt Sprockhövel vom 15.12.2011 Der Rat der Stadt Sprockhövel hat am 15.12.2011 folgende Vergabeordnung beschlossen. 1 Geltungsbereich und Grundlagen 1.1 Diese Vergabeordnung gilt für

Mehr

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Vergabeverordnung

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Vergabeverordnung Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Vergabeverordnung unter Berücksichtigung der am 26.03.2010 beschlossenen Änderungen Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des

Mehr

Vergaberecht Prüfschritte und Dokumentation in Funktion eines Fördergebers. Eike Assmann Vergabeteam NBank

Vergaberecht Prüfschritte und Dokumentation in Funktion eines Fördergebers. Eike Assmann Vergabeteam NBank Vergaberecht Prüfschritte und Dokumentation in Funktion eines Fördergebers Eike Assmann Vergabeteam NBank Gliederung I. Einführung II. III. IV. Vergaberecht Überblick Dokumentation Fehler und Rechtsfolgen

Mehr

Ausschreibungs- und Vergabeordnung des Amtes Eiderkanal, seiner amtsangehörigen Gemeinden sowie des Schulverbandes Schacht-Audorf

Ausschreibungs- und Vergabeordnung des Amtes Eiderkanal, seiner amtsangehörigen Gemeinden sowie des Schulverbandes Schacht-Audorf Ausschreibungs- und Vergabeordnung des Amtes Eiderkanal, seiner amtsangehörigen Gemeinden sowie des Schulverbandes Schacht-Audorf Aufgrund der Beschlussfassung des Amtsausschusses vom 24.02.2011 wird folgende

Mehr

Richtlinien. über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen vom 19. Februar 2004 in der Fassung der Änderung vom 20. März 2013

Richtlinien. über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen vom 19. Februar 2004 in der Fassung der Änderung vom 20. März 2013 Richtlinien über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen vom 19. Februar 2004 in der Fassung der Änderung vom 20. März 2013 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Geltungsbereich Die Richtlinien haben Gültigkeit

Mehr

Az.: CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE

Az.: CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE 1:Grunddaten des Vertrages 1. Zuwendungsempfänger: 2. Beschreibung der Leistung: 3. Bezeichnung des Gewerks (bei Bauleistungen): 4. Bei Aufteilung

Mehr

Checkliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern

Checkliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern Checkliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern Bottrop, den 28.08.2012 Marianne Eicker-Bix 1. Von der Bedarfserhebung bis zur Wahl der Vergabeart Bezeichnung des Dienstleistungsauftrages

Mehr

Mitteilungsblatt des Oberbürgermeisters der Stadt Solingen für die Stadtverwaltung Solingen Nr. 6/ Rechtsnatur der Vergabeordnung

Mitteilungsblatt des Oberbürgermeisters der Stadt Solingen für die Stadtverwaltung Solingen Nr. 6/ Rechtsnatur der Vergabeordnung Mitteilungsblatt des Oberbürgermeisters der Stadt Solingen für die Stadtverwaltung Solingen Nr. 6/2007 Mitteilung Nr. 19-27.03.2007 Neufassung der Vergabeordnung 1. Zweck der Regelung Dem Konzern Stadt

Mehr

Konjunkturpaket II. Vergaben schneller, unbürokratischer und effizienter durchführen

Konjunkturpaket II. Vergaben schneller, unbürokratischer und effizienter durchführen Konjunkturpaket II Vergaben schneller, unbürokratischer und effizienter durchführen Die Bundesregierung I Kabinettbeschluss vom 27.01.2009: Vereinfachung der Vergabeverfahren zur Beschleunigung von Investitionen

Mehr

Dokumentation der Vergabe

Dokumentation der Vergabe M2 Dokumentation der Vergabe 1. Daten der Vergabestelle Datum: 2. Leistungsart Lieferleistung Bezeichnung der Maßnahme: Dienstleistung Bauleistung Umfang der Leistung: freiberufliche Leistung 3. Schätzung

Mehr

Vergabe- und Vertragsordnung der Gemeinde Kürten. für Leistungen (VOL) und. Bauleistungen (VOB) vom

Vergabe- und Vertragsordnung der Gemeinde Kürten. für Leistungen (VOL) und. Bauleistungen (VOB) vom Vergabe- und Vertragsordnung der Gemeinde Kürten für Leistungen (VOL) und Bauleistungen (VOB) vom 20.06.2007 020.060.28 Stand: 04/2013 1 Vergabe- und Vertragsordnung der Gemeinde Kürten für Leistungen

Mehr

Stadt Tagesordnungspunkt 20 Neubrandenburg

Stadt Tagesordnungspunkt 20 Neubrandenburg Stadt Tagesordnungspunkt 20 Neubrandenburg X öffentlich nicht öffentlich Sitzungsdatum: 15.12.11 Drucksachen-Nr.: V/593 Beschluss-Nr.: 359/24/11 Beschlussdatum: 15.12.11 Gegenstand: Vergabeordnung der

Mehr

Präambel. 1 Geltungsbereich

Präambel. 1 Geltungsbereich Vergabeordnung der Stadt Frechen für Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen vom 13.12.2006 (in der aufgrund der 6. Änderung vom 20.02.2014 ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung) Präambel Aufgrund der

Mehr

Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung

Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung TOP 3: Vergaben Düsseldorf, 17.04.2013 Gliederung Definition Grundsätze Rechtliche

Mehr

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) -konsolidierte Fassung -

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) -konsolidierte Fassung - Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) -konsolidierte Fassung - mit dem am 11.06.2010 in Kraft getretenen Änderungen (BGBl. I Nr. 30, S. 724) Die Verordnung dient der

Mehr

Ordnung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Lippstadt (Vergabeordnung) Vom 1. Oktober Zuständigkeit

Ordnung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Lippstadt (Vergabeordnung) Vom 1. Oktober Zuständigkeit Ordnung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Lippstadt (Vergabeordnung) Vom 1. Oktober 1965 in der Fassung der Änderungen vom 18. Februar 1974, 14. September 1981, 9. Mai 1983, 9. November 1987, 23.

Mehr

Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht

Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht Ausschreibungen im Erwerbungsbereich Leipzig 19. 03. 2007 Dr. Harald Müller 97 GWB Allgemeine Grundsätze (1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen

Mehr

Übersicht über die Wertgrenzen bei der Vergabe von Aufträgen. Interreg V-Programm Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein

Übersicht über die Wertgrenzen bei der Vergabe von Aufträgen. Interreg V-Programm Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein Übersicht über die Wertgrenzen bei der Vergabe von Aufträgen Interreg V-Programm Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein Version 1 Stand: 01.01.2016 0 Inhaltsverzeichnis: 1. Übersicht EU-Schwellenwerte... 2 2. Übersicht

Mehr

Inhaltsverzeichnis. I. Grundlagen des Vergaberechts 1. Vorwort

Inhaltsverzeichnis. I. Grundlagen des Vergaberechts 1. Vorwort Vorwort i I. Grundlagen des Vergaberechts 1 1. Einleitung 3 1.1. Was ist Vergaberecht?................. 3 1.2. Auftragsarten...................... 8 1.2.1. Lieferaufträge.................. 10 1.2.2. Bauaufträge...................

Mehr

-1- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Stand:

-1- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Stand: -1- Anwendungshinweise zu einzelnen Regelungen der NWertVO vom 19.02.2014 (Nds. GVBl. Nr. 4 v. 25.02.2014), zuletzt geändert durch VO vom 7. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 278) > Die NWertVO erweitert die

Mehr

Vergabe von Bauleistungen nach der VOB -

Vergabe von Bauleistungen nach der VOB - Vergabe von Bauleistungen nach der VOB - Präqualifikation Dr. Rüdiger Kratzenberg Leiter der Unterabteilung Bauwesen, Bauwirtschaft im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung VgV 2010 Vergabeverordnung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen. J. Schäfer-Sack Bergheim,

Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen. J. Schäfer-Sack Bergheim, Aggerverband Bergisch-Rheinischer Wasserverband Erftverband Emschergenossenschaft Linksniederrheinische Entwässerungs- Genossenschaft Lippeverband Niersverband Ruhrverband Wahnbachtalsperrenverband Wasserverband

Mehr

Energietag Roth. Neue Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten beim Konjunkturprogramm. Roth, 22. Juli 2009

Energietag Roth. Neue Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten beim Konjunkturprogramm. Roth, 22. Juli 2009 1 Energietag Roth Neue Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten beim Konjunkturprogramm Roth, 22. Juli 2009 RA Walter Schlund Bayerischer Bauindustrieverband e.v. Geschäftsstelle Nordbayern Katharinengasse

Mehr

Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Gemeinde Bordesholm

Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Gemeinde Bordesholm Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Gemeinde Bordesholm Unter Bezug auf 16 Mittelstandsförderungsgesetz vom 27. Juli 1977 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 192) in der zur Zeit geltenden Fassung und 29 Gemeindehaushaltsverordnung

Mehr

ungeöffnet Angebote (Anzahl)

ungeöffnet Angebote (Anzahl) Dienststelle Geschäftszeichen Vergabe- Kurzbezeichnung Ende der Angebotsfrist Dokumentation der Öffnung und Wertung der 1. Sammlung schriftlich eingegangener (durch eine nicht mit der Vergabe befasste

Mehr

VV zu 55 LHO. Zu 55:

VV zu 55 LHO. Zu 55: 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände

Mehr

Europäisches Vergaberecht Thema Seite 1

Europäisches Vergaberecht Thema Seite 1 Europäisches Vergaberecht 27.04.2009 Thema Seite 1 Inhalte: 1. Rechtliche Grundlagen des Europäischen Vergaberechts 2. Anwendungsbereich des Europäischen Vergaberechts 3. Grundsätze des Europäischen Vergaberechts

Mehr

Seite 1. geschätzte Auftragssumme. Vergabeart Öffentliche Ausschreibung EU-Vergabe Offenes Verfahren

Seite 1. geschätzte Auftragssumme. Vergabeart Öffentliche Ausschreibung EU-Vergabe Offenes Verfahren Seite 1 Auftraggeber Vergabevermerk ( 30 VOL/A) VOL Leistung: Maßnahme: Fachbereich: Fachdienst: Zentralbereich: geschätzte Auftragssumme Vergabeart Öffentliche Ausschreibung EU-Vergabe Offenes Verfahren

Mehr

A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1

A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1 Vorwort.... Abkürzungsverzeichnis... V XII A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1 I. Vergaberecht als Rechtsgebiet... 1 II. Grundsätze und Ziele des Vergaberechts...... 1 1. Transparenzgebot......

Mehr

Vergabe. ESF-Förderperiode

Vergabe. ESF-Förderperiode ESF-Förderperiode 2014 2020 Frage der Verwaltungsbehörde Antwort der EU-Kommission (22.01.2014) Frage: Müssen Begünstigte die Bestimmungen des öffentlichen rechts weiterhin beachten, wenn sie bei Erhalt

Mehr

Anlage V. Muster Checkliste Vergabeprüfung. I. Allgemeine Angaben zur Vergabe. II. Vergabeprüfung. Datum der Vergabeprüfung: Vorhabennummer:

Anlage V. Muster Checkliste Vergabeprüfung. I. Allgemeine Angaben zur Vergabe. II. Vergabeprüfung. Datum der Vergabeprüfung: Vorhabennummer: Muster Checkliste Vergabeprüfung I. Allgemeine Angaben zur Vergabe Datum der Vergabeprüfung: Vorhabennummer: Vorhabenbezeichnung: Antragsteller: Gegenstand der Vergabe: Nummer des Vertrages: II. Vergabeprüfung

Mehr

Das neue Vergaberecht

Das neue Vergaberecht Das neue Vergaberecht Neue Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge von Dr. Urban Schranner, Mark von Wietersheim 1. Auflage Das neue Vergaberecht Schranner / von Wietersheim schnell und portofrei

Mehr

96. 17b VOB/A - Aufruf zum Wettbewerb

96. 17b VOB/A - Aufruf zum Wettbewerb 96. 17b VOB/A - Aufruf zum Wettbewerb Aufruf zum Wettbewerb 1. (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen a) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005,

Mehr

Infoblatt zur Vergabe von Aufträgen

Infoblatt zur Vergabe von Aufträgen Infoblatt zur Vergabe von Aufträgen Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Vergabevorschriften zu beachten. Am 18. April 2016 ist die neue Vergaberechtsreform in Kraft getreten. Die Vergaberechtsreform

Mehr

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Vergabeverfahren zwischen der Stadt Siegburg und der Stadt Lohmar

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Vergabeverfahren zwischen der Stadt Siegburg und der Stadt Lohmar Vergabestelle I/12/1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Vergabeverfahren zwischen der Stadt Siegburg und der Stadt Lohmar Präambel Die Städte Siegburg und Lohmar wollen künftig

Mehr

Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Lauenburg/Elbe

Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Lauenburg/Elbe Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Lauenburg/Elbe Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Magistrats der Stadt Lauenburg/Elbe vom 12. März 1996, das Mittelstandsförderungsgesetz (MFG) vom 17.

Mehr

Dokumentation der Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge (TNA)

Dokumentation der Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge (TNA) Dienststelle Geschäftszeichen Vergabe- Kurzbezeichnung Ende der Teilnahmefrist Dokumentation der Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge () 1. Sammlung schriftlich eingegangener Teilnahmeanträge (durch

Mehr

VOL/A - Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit

VOL/A - Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit 169. 22 VOL/A - Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit 1. Schriftliche Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk

Mehr

Vergabeordnung. der Stadt Voerde (Niederrhein) vom (nach dem Stand der Änderung. vom )

Vergabeordnung. der Stadt Voerde (Niederrhein) vom (nach dem Stand der Änderung. vom ) 107010 Vergabeordnung Seite 1 Vergabeordnung der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 30.10.2001 (nach dem Stand der Änderung vom 22.09.2015) 107010 Vergabeordnung Seite 2 Inhaltsangabe: 1 Vergabegrundsätze

Mehr

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung 12. Hessischer Vergabetag

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung 12. Hessischer Vergabetag Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung 12. Hessischer Vergabetag Anforderungen an die Unterschwellenvergabe Architekten- und Ingenieurleistungen Vergabe von freiberuflichen

Mehr

Einleitung: Die Entwicklung des Vergaberechts in Deutschland. 1. Teil 1: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)... 17

Einleitung: Die Entwicklung des Vergaberechts in Deutschland. 1. Teil 1: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)... 17 Vorwort der Herausgeber....................... VII Bearbeiterverzeichnis......................... XVII Abkürzungs- und Literaturverzeichnis................ XIX Einleitung: Die Entwicklung des Vergaberechts

Mehr

Informations- und Diskussionsrunde über kommunale Ausschreibungen und Vergaben der Stadt Forst (Lausitz)

Informations- und Diskussionsrunde über kommunale Ausschreibungen und Vergaben der Stadt Forst (Lausitz) Informations- und Diskussionsrunde über kommunale Ausschreibungen und Vergaben der Stadt Forst (Lausitz) im Veranstaltungszentrum im Ostdeutschen Rosengarten Dienstag, 28. April 2009 1 Einleitung 2 Übersicht

Mehr

Öffentliche Ausschreibung

Öffentliche Ausschreibung 14.055 VV zu 55 LHO 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder

Mehr

Vergabepraxis im Bereich der Liegenschaften des Landkreises Ebersberg. Herbert Jungwirth Liegenschaften

Vergabepraxis im Bereich der Liegenschaften des Landkreises Ebersberg. Herbert Jungwirth Liegenschaften Vergabepraxis im Bereich der Liegenschaften des Landkreises Ebersberg Herbert Jungwirth Liegenschaften Information zur Vergabepraxis des Sachgebietes Liegenschaften Verwaltung der kreiseigenen Liegenschaften

Mehr

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) 2011

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) 2011 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) 2011 Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997

Mehr

Das neue Vergaberecht aus Sicht der Auftraggeber

Das neue Vergaberecht aus Sicht der Auftraggeber Das neue Vergaberecht aus Sicht der Auftraggeber Dipl. Ing. Architekt Arnd Schüring Landeshauptstadt Hannover Folie 1 Das neue Vergaberecht aus Sicht der Auftraggeber Die Struktur des neuen Vergaberechts

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Vergaberecht Regierungsrat Dr. Stephan Wagner Bayerisches Staatsministerium für 1. Abgrenzung VOB VOL bei gemischten Aufträgen Gemischter Auftrag, d.h. ein öffentlicher Auftrag, der neben Bauleistungen

Mehr

Das neue Vergaberecht 2010

Das neue Vergaberecht 2010 FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Das neue Vergaberecht 2010 Liebe Besucherinnen und Besucher unserer

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vergabeordnung

Inhaltsverzeichnis Vergabeordnung Vergabeordnung 31/01 HdO 1 ---------------------------------------------------------------------------------------------------- Vergabeordnung 31/01 93. Erg. Lief. 1/ 2017 HdO ----------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

VgV Alte Fassung Neue Fassung mit Änderungshinweisen Neue Fassung. 1 VgV - Zweck der Verordnung

VgV Alte Fassung Neue Fassung mit Änderungshinweisen Neue Fassung. 1 VgV - Zweck der Verordnung VgV 2009-1 1 VgV - Zweck der Verordnung Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Verfahren sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren bei

Mehr

VV zu 55 LHO 4.4. Verwaltungsvorschrift zu 55 LHO

VV zu 55 LHO 4.4. Verwaltungsvorschrift zu 55 LHO Verwaltungsvorschrift zu 55 LHO vom 01.07.2010 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht

Mehr

Die e-vergabe neue Rechtsvorschriften und Verfahrenswege. Laura Cholewa, MOE14

Die e-vergabe neue Rechtsvorschriften und Verfahrenswege. Laura Cholewa, MOE14 Die e-vergabe neue Rechtsvorschriften und Verfahrenswege Gliederung 1 Vorstellung des Studienarbeitsthemas 2 Rechtsgrundlagen der öffentlichen Verwaltung im Hinblick auf ein Vergabeverfahren 3 Europaweite

Mehr

Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Amtsverwaltung Trave-Land vom in der Fassung der 3. Änderung vom

Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Amtsverwaltung Trave-Land vom in der Fassung der 3. Änderung vom Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Amtsverwaltung Trave-Land vom 28.04.2008 in der Fassung der 3. Änderung vom 19.06.2012 1. Allgemeines Unter Bezug auf 14 Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz

Mehr

Vergaberecht im Umbruch: Konjunkturpaket und Vergaberechtsreform: Rechtsanwalt Dr. Volkmar Wagner CMS Hasche Sigle, Stuttgart

Vergaberecht im Umbruch: Konjunkturpaket und Vergaberechtsreform: Rechtsanwalt Dr. Volkmar Wagner CMS Hasche Sigle, Stuttgart Vergaberecht im Umbruch: Konjunkturpaket und Vergaberechtsreform: Rechtsanwalt Dr. Volkmar Wagner CMS Hasche Sigle, Stuttgart Konjunkturpaket und Vergaberecht Seite 2 Konjunkturpaket II (I): Im Bund umgesetzt

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhaltsverzeichnis Einführung 8 1 Was ist Vergaberecht 9 1.1 Geschichte des Vergaberechts 10 1.2 Ziel des Vergaberechts 10 2 Öffentliche Auftraggeber 11 3 Schwellenwert 14 4 Konjunkturpaket 17 5 Öffentlicher

Mehr

Vergaberecht 2011 News und Fristen

Vergaberecht 2011 News und Fristen Vergaberecht 2011 News und Fristen Thomas Ferber, Potsdam, 5. April 2011 Agenda Agenda Vergaberechtsgrundlagen Agenda Vergaberechtsgrundlagen Vergaberecht NEWS Agenda Vergaberechtsgrundlagen Vergaberecht

Mehr

VOL/A und VOL/B. Verlag W. Kohlhammer. Kurzerläuterungen für die Praxis. 5., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2007

VOL/A und VOL/B. Verlag W. Kohlhammer. Kurzerläuterungen für die Praxis. 5., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2007 VOL/A und VOL/B Kurzerläuterungen für die Praxis 5., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2007 Dr. Hans-Peter Kulartz Rechtsanwalt in Düsseldorf Norbert Portz Beigeordneter beim Deutschen Städte- und

Mehr

TOP 9. Anlage 5 GEMEINDE BIRKENWERDER TOP 10. Der Bürgermeister Beschlussvorlage 951/2016 Öffentlichkeitsstatus: Einreicher / Antragsteller: bearbeitender Bereich: öffentlich Der Bürgermeister Bauen, Umwelt,

Mehr

Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2018 Nr. 22 vom Seite 479 bis 502

Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2018 Nr. 22 vom Seite 479 bis 502 Page 1 of 5 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2018 Nr. 22 vom 11.9.2018 Seite 479 bis 502 6300 Vergabegrundsätze für Gemeinden nach 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (Kommunale Vergabegrundsätze) Runderlass

Mehr

Richtlinien für die Vergabe von Leistungen und Bauleistungen

Richtlinien für die Vergabe von Leistungen und Bauleistungen Richtlinien für die Vergabe von Leistungen und Bauleistungen Die Dienstanweisung für die Vergabe von Leistungen und Bauleistungen der Stadt Lichtenfels vom 31. Mai 2002 (mit den Änderungen vom 26. Februar

Mehr

R I C H T L I N I E N

R I C H T L I N I E N R I C H T L I N I E N der Gemeinde Schiffdorf für das öffentliche Auftragswesen 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie erstreckt sich auf alle Vergaben von Bauleistungen, von sonstigen Lieferungen und Leistungen

Mehr

BMWi, I B Dezember 2015

BMWi, I B Dezember 2015 BMWi, I B 6-26 00 98 Dezember 2015 Leitfaden zu den gesetzlichen Statistikpflichten im öffentlichen Auftragswesen gem. RL 2004/18/EG und RL 2009/81/EG (Berichtsjahr 2015) Rechtsgrundlagen - WTO-Beschaffungsübereinkommen

Mehr

55 Öffentliche Ausschreibungen, Verträge

55 Öffentliche Ausschreibungen, Verträge 55 Öffentliche Ausschreibungen, Verträge (1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere

Mehr

VOL/A - Form und Frist der Angebote

VOL/A - Form und Frist der Angebote 163. 18 VOL/A - Form und Frist der Angebote Form und Frist der Angebote 1. (1) Für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote sind ausreichende Fristen vorzusehen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand

Mehr

Referentenentwurf VgV-neu (Stand: ) Änderungs-/Formulierungsvorschläge der Kammern und Verbände. Schätzung des Auftragswerts. 3 Abs.

Referentenentwurf VgV-neu (Stand: ) Änderungs-/Formulierungsvorschläge der Kammern und Verbände. Schätzung des Auftragswerts. 3 Abs. Anlage zur Stellungnahme der planenden Berufe zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Änderungs- und Formulierungsvorschläge

Mehr

Landesfeuerwehrschule BW: Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen. Manfred Hafner: Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen

Landesfeuerwehrschule BW: Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen. Manfred Hafner: Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen Landesfeuerwehrschule BW: : Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen Vergaben nach der VOL/A Rechtliche Verpflichtung zur Anwendung der Vergabevorschriften Sach- und Finanzverantwortung

Mehr

Wertgrenzen* für beschränkte Ausschreibungen / freihändige Vergaben. (Stand: )

Wertgrenzen* für beschränkte Ausschreibungen / freihändige Vergaben. (Stand: ) Wertgrenzen* für beschränkte Ausschreibungen / freihändige Vergaben (Stand: 31.01.2017) Bund Keine Angaben Aber: Direktkauf bis Auftragswert 500 Euro Behörden der Bundesverwaltung Behörden der Bundesverwaltung

Mehr

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss AZ: 3 VK LSA 48/15 Halle, 28.07.2015 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, 17 Abs. 1 lit. b und c VOL/A sowie gegen 20 VOL/A - Aufhebung rechtswidrig - unzureichende

Mehr

Wahlpflichtfach Ausschreibung

Wahlpflichtfach Ausschreibung Wahlpflichtfach Ausschreibung 22.3.2017 Debora Mendler Durchführung Verfahren und Angebotsauswertung Seite 1 Themen Durchführung des Verfahrens 1. Vergabeverfahrensarten 2. Auswertung der Angebote Seite

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vergabeordnung

Inhaltsverzeichnis Vergabeordnung Vergabeordnung 31/01 HdO 1 ---------------------------------------------------------------------------------------------------- Vergabeordnung 31/01 90. Erg. Lief. 5/ 2015 HdO ----------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Prof. Dipl-Ing. Peter Oettel. zum praktischen Umgang mit der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen -VOF

Prof. Dipl-Ing. Peter Oettel. zum praktischen Umgang mit der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen -VOF Prof. Dipl-Ing. Peter Oettel Leitfaden zum praktischen Umgang mit der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen -VOF Fassung 2000 mit vollständigem Text der VOF, des Vergaberechtsänderungsgesetzes

Mehr

Deutschland-Greifswald: Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau 2015/S Auftragsbekanntmachung Versorgungssektoren

Deutschland-Greifswald: Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau 2015/S Auftragsbekanntmachung Versorgungssektoren 1/5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:146442-2015:text:de:html Deutschland-Greifswald: Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau 2015/S 082-146442

Mehr

ohne Öffentlichen Teilnahmewettbewerb nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb (zum ÖT s. gesonderter Vergabevermerk)

ohne Öffentlichen Teilnahmewettbewerb nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb (zum ÖT s. gesonderter Vergabevermerk) Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG 60.045/410.0 Vergabedokumentation zur Angebotsaufforderung - KFB (L/D) Vergvermerk 2 - (Juli 2010) Vergabedokumentation

Mehr

Vergabevorschriften und ihre Anwendung

Vergabevorschriften und ihre Anwendung 1. Einleitung Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Leistungen vorschreiben. Ob eine Leistung europaweit auszuschreiben ist,

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3

Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3 DE 28.11.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 1150/2009 DER KOMMISSION vom 10. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 zur Einführung von Standardformularen

Mehr

Grundlagen des Vergaberechts. Thomas Ferber

Grundlagen des Vergaberechts. Thomas Ferber Thomas Ferber Darmstadt, Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO

Mehr

Freie Hansestadt Bremen

Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Wirtschaft und Häfen Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Wirtschaft und Häfen, Postfach 101529, 28015 Bremen -Verteiler lt. EMail- Auskunft erteilt Janine Lamot Zimmer 508 T: +49(0)421

Mehr

Vergabevermerk 3 ¹) über die Wertung der Angebote. (nach 16 bzw. 16 EG VOB/A) Wertungsverfahren. siehe Vordruck - KEV 211 EröffAng 2 -

Vergabevermerk 3 ¹) über die Wertung der Angebote. (nach 16 bzw. 16 EG VOB/A) Wertungsverfahren. siehe Vordruck - KEV 211 EröffAng 2 - Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten! Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG 60.600/288.6 - Wertung der e / Vergabe - Oktober 2012 - (Vergabestelle) Baumaßnahme: in: Leistung: Wertung 0 Grundlagen

Mehr

Mittelstandsgerecht ausschreiben und vergeben

Mittelstandsgerecht ausschreiben und vergeben Mittelstandsgerecht ausschreiben und vergeben Fassung: April 2018 (Lo) HERAUSGEBER: Landesverband Bayerischer Bauinnungen (LBB) Bavariaring 31, 80336 München www.lbb-bayern.de Mittelstandsgerecht ausschreiben

Mehr

Die Vergabearten werden in nationale und europaweite Vergabearten unterschieden. Abbildung 2.1.: Nationale und europaweite Vergabeverfahren

Die Vergabearten werden in nationale und europaweite Vergabearten unterschieden. Abbildung 2.1.: Nationale und europaweite Vergabeverfahren KAPITEL 2 Die Vergabearten Die Vergabearten werden in nationale und europaweite Vergabearten unterschieden. Offenes Verfahren Nicht Offenes Verfahren EU-weite Verfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher

Mehr

DAS NEUE VERGABERECHT

DAS NEUE VERGABERECHT DAS NEUE VERGABERECHT Wieder einmal häufen sich Beschwerden der Mitglieder über die Ausschreibung von landschaftsplanerischen Leistungen, z.b. von Pflege- und Entwicklungsplänen. Dabei hat der Bundesgerichtshof

Mehr

55 LHO einschließlich Ausführungsvorschriften

55 LHO einschließlich Ausführungsvorschriften 55 LHO einschließlich Ausführungsvorschriften Fassung: Oktober 2018 55 Öffentliche Ausschreibungen, Verträge (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung

Mehr

Checkliste Verwaltungskontrolle Vergabe

Checkliste Verwaltungskontrolle Vergabe 1. Allgemeine Angaben 1.1 Allgemeine Angaben zur/zum Begünstigten und zur Vergabe Förder-Registriernummer: Nummer des Vorhabens/Antragsnummer: Begünstigte/r: Gegenstand der Vergabe/Leistung (kurze Beschreibung):

Mehr

122 (Bekanntmachung Öffentlicher Teilnahmewettbewerb) Vergabestelle

122 (Bekanntmachung Öffentlicher Teilnahmewettbewerb) Vergabestelle 122 Vergabestelle Datum Vergabenummer Veröffentlichung einer Bekanntmachung Öffentlicher Teilnahmewettbewerb für Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A Baumaßnahme Leistung Anlage Bekanntmachungstext Sehr

Mehr

Deutschland-Regensburg: Netzkomponenten 2018/S Auftragsbekanntmachung. Lieferauftrag

Deutschland-Regensburg: Netzkomponenten 2018/S Auftragsbekanntmachung. Lieferauftrag 1 / 5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:270393-2018:text:de:html -Regensburg: Netzkomponenten 2018/S 119-270393 Auftragsbekanntmachung Lieferauftrag Richtlinie

Mehr

Hinweise zu Vergaben für Zuwendungsempfänger

Hinweise zu Vergaben für Zuwendungsempfänger Nachdem Sie das Bewilligungsverfahren für Ihre Maßnahme erfolgreich durchlaufen haben, erhalten Sie zunächst einen Zuwendungsbescheid mit allen wichtigen Hinweisen, Bestimmungen und Auflagen. Bis zu diesem

Mehr

Unterstützung bei der Vergabe & Ausschreibung

Unterstützung bei der Vergabe & Ausschreibung Unterstützung bei der Vergabe & Ausschreibung Vergaberechtliche Aspekte beim Ausbau der digitalen Infrastruktur Radebeul, 17. November 2016 Steffen Pawlik Berater der Auftragsberatungsstelle Sachsen e.v.

Mehr

RdErl. d. MW v ,-32574, VORIS

RdErl. d. MW v ,-32574, VORIS Öffentliches Auftragswesen; Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A, B, C Ausgabe 2012; Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 und Teil B (VOL/B);

Mehr