Bundesteilhabegesetz - Erste Stufe *
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- Frauke Brandt
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1 Bundesteilhabegesetz - Erste Stufe * * s. im Einzelnen Schiefer/Heitmann, Krankheit im Arbeitsverhältnis, Düsseldorfer Schriftenreihe (demn. 2. Aufl.), Nelle, NZA 2017, 880; Mühlmann, NZA 2017, 884 ff., Merz, PuR 2017, 134; demn. Schiefer, PuR 2017, Heft 9; Kleinebrink, DB 2017, 130; Grimm/Freh, ArbRB 2017, 16, Bayreuther, NZA 2017, 90; Klein, NJW 2017, 855; Schiefer/Heitmann (demn. PuR 2017, Heft 9)
2 Reformstufe 1: Reformstufe 2: Regelung des BEM in 167 Abs. 2 SGB IX - Reformstufe 3: Reformstufe 1 Weitere Stärkung der Schwerbehindertenvertretung Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauenspersonen abgesenkt auf 100 schwerbehinderte Menschen (vorher 200) Erweiterte Möglichkeit des Einsatzes von Stellvertretern Erweiterter Schulungsanspruch der Vertrauenspersonen Anspruch auf eine Bürokraft Übergangsmandat der Schwerbehindertenvertretung Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Kündigung schwerbehinderter Menschen (s. hierzu im Folgenden)* - 3 -
3 - 3 - Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I. Allgemeiner Kündigungsschutz II. Besonderer Kündigungsschutz ( 85 ff. SGB IX) Zustimmung des Integrationsamts III. Betriebsratsanhörung gem. 102 BetrVG IV. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Neu ab ! ( 95 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB IX) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam. Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung vor dem Ausspruch der Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Sodann hat er der Schwerbehindertenvertretung die getroffene Entscheidung mitzuteilen (bis : 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX / ab : 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Durch das Bundesteilhabegesetz ist mit Wirkung zum eine Verschärfung in den Konsequenzen einer unterlassenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung eingetreten (Schiefer, PuR 2017, 28). So ist gemäß 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (bis ) / 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (ab ) die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung durchführt, unwirksam. Die vor dem geltende Rechtslage sah diese harte Konsequenz bei einer fehlenden Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung nicht vor (Schiefer/Köster/Borchard/Korte, DB 2017, 547; zu den Einzelheiten siehe Schiefer/Conrad, Beendigung des - 4 -
4 - 4 - Arbeitsverhältnisses und Umstrukturierung, Düsseldorfer Schriftenreihe, (demn.) 4. Aufl., Rn. 52ff.). Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist bei fristgerechten ebenso wie bei fristlosen Kündigungen notwendig. Einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bedarf es auch dann, wenn die Wartezeit noch nicht erfüllt ist und das Arbeitsverhältnis weniger als 6 Monate besteht (Bayreuther, NZA 2017, 88). Die Größe des Betriebes ist unerheblich. Gibt es eine Schwerbehindertenvertretung, so ist auch in einem Kleinbetrieb nach 23 KSchG diese vor einer Kündigung zu beteiligen (Kleinebrink, DB 2017, 127). Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist ( 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX). Dementsprechend ist in solchen Betrieben die Gesamtschwerbehindertenvertretung gem. 95 SGB IX zu der in Aussicht genommenen Kündigung des schwerbehinderten Menschen anzuhören. Die Schwerbehindertenvertretung kann auf eine Beteiligung ihrerseits nicht verzichten. Ebenso kann der Arbeitnehmer die Schwerbehindertenvertretung von einer Beteiligung bei seiner Kündigung nicht ausschließen (Kleinebrink, DB 2017, 128). Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung, ist die Schwerbehinderung nicht offensichtlich und hat der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung den Arbeitgeber auch nicht innerhalb von drei Wochen über die Schwerbehinderung informiert, so bedarf es keiner Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (Bayreuther, NZA 2017, 88). Stellt der nicht schwerbehinderte oder nicht gleichgestellte Arbeitnehmer mindestens drei Wochen vor der Kündigung einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung, so bedarf es einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, wenn dem Antrag zu einem späteren Zeitpunkt entsprochen wird (Bayreuther, NZA 2017, 88). Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (bis ) / 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (ab ) setzt ein Vorgehen in drei Schritten voraus: Unterrichtung Anhörung Mitteilung der getroffenen Entscheidung - 5 -
5 Die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung muss unverzüglich und vollumfänglich erfolgen: Die Unterrichtung hat unverzüglich zu erfolgen. Eine Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung ist jedenfalls dann unverzüglich, wenn sie gleichzeitig mit der Information der ersten Stelle (Betriebsrat, Integrationsamt) über die angestrebte Kündigung erfolgt (strittig; so jedenfalls Kleinebrink, DB 2017, 128; a.a. Grimm/Freh, ArbRB 2017, 17 und Klein, NJW 2017, 854; Bayreuther, NZA 2017, 90 Unterrichtung vor dem Antrag beim Integrationsamt). Aus 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (bis ) / 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (ab ) folgt eine umfassende Informationspflicht. Der Arbeitgeber muss der Schwerbehindertenvertretung nach dem Grundsatz der subjektiven Determinierung die aus seiner Sicht tragenden Gründe für die Kündigung mitteilen und die hierfür relevanten Unterlagen vorlegen. Die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung sollte qualitativ und quantitativ den Anforderungen, die an eine Anhörung des Betriebsrates gestellt werden, entsprechen (Kleinebrink, DB 2017, 128; Bayreuther, NZA 2017, 89). Es empfiehlt sich aus Beweisgründen, die Anhörung schriftlich abzufassen und den Zugang durch die Schwerbehindertenvertretung bestätigen zu lassen (Kleinebrink, DB 2017, 128). 2. Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung muss vor Ausspruch der Kündigung erfolgen: Die Verpflichtung zur Anhörung geht über die Verpflichtung zur Unterrichtung hinaus. Diese Verpflichtung umfasst, dass der Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und der Arbeitgeber eine entsprechende Stellungnahme auch zur Kenntnis nimmt. Es soll der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit eröffnet werden, an der Willensbildung des Arbeitgebers mitzuwirken und den Arbeitgeber aus ihrer fachlichen Sicht auf mögliche, ggf. nicht bedachte Auswirkungen seiner Entscheidung hinzuweisen (BAG v ABR 67/10, DB 2012, 1855). Eine Frist für die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung ist gesetzlich nicht vorgegeben. Hierbei dürfte es zulässig sein, die Fristen zur Anhörung des Betriebsrates heranzuziehen. Demnach muss die Schwerbehindertenvertretung ihre Stellungnahme bei einer fristgerechten Kündigung entsprechend 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG innerhalb einer Woche nach Zugang der Unterrichtung (Kossens/von der Heide/Maaß-Kossens, 95 SGB IX Rn.27; Klein, NJW 2017, 855; Grimm/Freh, ArbRB 2017, 18; a.a. Bayreuther, NZA 2017, 90 Frist für Stellungnahme endet 8 Tage nach Zugang der Unterrichtung) und bei einer fristlosen Kündigung entsprechend - 6 -
6 Abs. 2 Satz 3 BetrVG innerhalb von drei Tagen abgeben besteht (Bayreuther, NZA 2017, 90; Kleinebrink, DB 2017, 128; Klein, NJW 2017, 855; Grimm/Freh, ArbRB 2017, 18). 3. Die Mitteilung der getroffenen Entscheidung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen: Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung sollte dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, ggf. noch weitere Aspekte in seine Entscheidung einfließen zu lassen. Hat der Arbeitgeber die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung geprüft und seine Entscheidung getroffen, so hat er der Schwerbehindertenvertretung seine Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Hierbei wird in der Literatur z.t. die Auffassung vertreten, dass diese Mitteilung aus Gründen rechtlicher Vorsicht unmittelbar nach Vorliegen der Stellungnahme und Prüfung der Stellungnahme durch den Arbeitgeber erfolgen sollte. Dies gelte auch dann, wenn die Beteiligung von Betriebsrat und Integrationsamt noch nicht abgeschlossen sei (Kleinebrink, DB 2017, 130). Sollte der Arbeitgeber sodann nach Beteiligung des Betriebsrates und/oder dem Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt seine Entscheidung noch ändern, so habe er auch dies der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen (Kleinebrink, DB 2017, 130). Es empfiehlt sich für den Arbeitgeber, eine Bestätigung der Schwerbehindertenvertretung über die erfolgte Mitteilung der Entscheidung einzuholen (Kleinebrink, DB 2017, 130). 4. Verletzung des Beteiligungsrechts: Rechtsfolgen Verletzt der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung, so ist die Kündigung des schwerbehinderten Menschen gemäß 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (bis ) / 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (ab ) unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt und ist die Kündigung noch nicht ausgesprochen, so hat die Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit, die Entscheidung auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung auszusetzen gemäß 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX (bis ) / 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX (ab ). Die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Dann ist endgültig durch den Arbeitgeber zu entscheiden. Erfolgt eine Aussetzung, so ist die Entscheidung währenddessen schwebend unwirksam. Der Arbeitgeber darf die Entscheidung (Kündigung) nicht durchführen (Kossens/von der Heide/Maaß-Kossens, 95 SGB IX Rn.32) Der Arbeitgeber begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß 156 Abs. 1 Nr. 9 SGB IX (bis ) / 238 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX (ab ), wenn er die Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig - 7 -
7 - 7 - durchführt oder wenn er die Anhörung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 5. Verhältnis zum Zustimmungsverfahren Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen des Zustimmungsverfahrens durch das Integrationsamt ersetzt nicht die Pflicht des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung gemäß 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (bis ) / 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (ab ) zu beteiligen (Grimm/Freh, ArbRB 2017, 17; APS-Vossen, 87 SGB IX Rn. 13). Hinweis Ein aktueller Bescheid des Integrationsamts betreffend eine Zulässigkeitserklärung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen enthält mit Blick auf die aktuelle Gesetzeslage folgenden Hinweis: Beachten Sie Der Gesetzgeber hat durch Änderung des SGB IX unabhängig vom besonderen Kündigungsschutz die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Kündigung eines schwerbehinderten Menschen gestärkt. Schon bisher ist die Schwerbehindertenvertretung nach 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu der Absicht, einen schwerbehinderten Menschen zu kündigen, anzuhören. Ab 2017 hat der Gesetzgeber in 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX neu geregelt, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam ist. Die Anhörung kann vor, parallel oder auch nach Durchführung des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt durchgeführt werden. Allerdings müssen die Fristen zur Erklärung der Kündigung eingehalten werden. Da die Schwerbehindertenvertretung ein eigenes Organ ist, muss die Anhörung unabhängig von der Anhörung des Betriebsrats/Personalrats erfolgen. Die Anhörung des Betriebsrats/Personalrats ersetzt die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung daher nicht, auch wenn die Schwerbehindertenvertretung als Person an der Sitzung des Betriebsrats/Personalrats teilgenommen hat
8 - 8 - V. Abzuleitende Reihenfolgen bei einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer schwerbehinderten/gleichgestellten Person (Quelle: Mühlemann, NZA 2017, 884, 887 ff.): Der Arbeitgeber beabsichtigt eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer schwerbehinderten/gleichgestellten Person. Es existiert kein Betriebsrat 1. Unverzügliche und umfassende Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über die Kündigungsabsicht nach 95 (neu 178) II SGB IX 2. Antrag gegenüber dem Integrationsamt gem. 85 ff. (neu 168 ff.) SGB IX 3. Anhörung der Schwerbehindertenvertretung zur Kündigungsabsicht nach 95 (neu 178 II 1 SGB IX) 4. Eingang der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes (bei Nichtzustimmung gegebenenfalls verwaltungsgerichtliches Verfahren führen oder von der Kündigungsabsicht Abstand nehmen); 5. Erneute Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, wenn zwischenzeitlich wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten 6. Unverzügliche Mitteilung der getroffenen Entscheidung gegenüber der Schwerbehindertenvertretung nach 95 (neu 178 II 1 SGB IX) 7. Ausspruch der Kündigung Der Arbeitgeber beabsichtigt eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer schwerbehinderten/gleichgestellten Person. Es existiert ein Betriebsrat 1. Unverzügliche und umfassende Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über die Kündigungsabsicht nach 95 (neu 178 II 1 SGB IX); ggf. zeitgleich Information an den Betriebsrat 2. Antrag gegenüber dem Integrationsamt gem. 85 ff. (neu 168 ff.) SGB IX 3. Anhörung a. der Schwerbehindertenvertretung zur Kündigungsabsicht nach 95 (neu 178 II SGX IX) b. des Betriebsrats gem. 102 BetrVG 4. Eingang der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes (bei Nichtzustimmung gegebenenfalls verwaltungsgerichtliches Verfahren führen oder von der Kündigungsabsicht Abstand nehmen) 5. (Erneute) Anhörung a. der Schwerbehindertenvertretung und b. des Betriebsrats, wenn zwischenzeitlich wesentliche Sachverhaltsänderungen eingetreten 6. Unverzügliche Mitteilung der getroffenen Entscheidung gegenüber der Schwerbehindertenvertretung nach 95 (neu 178 II 1 SGB IX) 7. Ausspruch der Kündigung - 9 -
9 - 9 - Der Arbeitgeber beabsichtigt eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer schwerbehinderten/gleichgestellten Person, die gleichzeitig Mitglied des vorhandenen Betriebsrates ist. 1. Unverzügliche und umfassende Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über die Kündigungsabsicht nach 95 (neu 178) II 1 SGB IX 2. Antrag gegenüber dem Integrationsamt gem. 85 ff. (neu 168 ff.) SGB IX innerhalb der 2-Wochen-Frist 3. Zeitgleich a. Anhörung des Betriebsrats gem. 102 I BetrVG b. Antrag auf Zustimmung gegenüber dem Betriebsrat nach 103 BetrVG 4. Bei Nichtzustimmung des Betriebsrates: Einleiten des Zustimmungsersetzungsverfahrens beim Arbeitsgericht innerhalb der 2-Wochen-Frist 5. Anhörung der Schwerbehindertenvertretung zur Kündigungsabsicht nach 95 (neu 178 II 1 SGB IX) 6. Eingang der Zustimmung a. des Integrationsamtes (bei Nichtzustimmung ggf. verwaltungsgerichtliches Verfahren führen oder von der Kündigungsabsicht Abstand nehmen) und b. des Betriebsrats/Arbeitsgerichtes 7. Erneute a. unverzügliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach 95 (neu 178 II 1 SGB IX) b. unverzügliche Anhörung des Betriebsrates nach 102 I BetrVG sowie c. Antragstellung gegenüber dem Betriebsrat nach 103 BetrVG wenn zwischenzeitlich wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten 8. Unverzügliche Mitteilung der getroffenen Entscheidung gegenüber der Schwerbehindertenvertretung nach 95 (neu 178 II 1 SGB IX) 9. Unverzüglicher Ausspruch der Kündigung Der Arbeitgeber beabsichtigt eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer schwerbehinderten/gleichgestellten Person, die gleichzeitig Mitglied des vorhandenen Betriebsrates ist und sich in Elternzeit befindet 1. Unverzügliche und umfassende Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über die Kündigungsabsicht nach 95 (neu 178 II 1 SGB IX) 2. Antrag gegenüber dem Integrationsamt gem. 85 ff. (neu 168 ff.) SGB IX innerhalb der 2-Wochen-Frist 3. Zeitgleich a. Anhörung des Betriebsrats gem. 102 I BetrVG b. Antrag auf Zustimmung gegenüber dem Betriebsrat nach 103 BetrVG c. Antrag auf Zustimmung gegenüber der Arbeitsschutzbehörde nach 18 BEEG 4. Bei Nichtzustimmung des Betriebsrates: Einleiten des Zustimmungsersetzungsverfahrens beim Arbeitsgericht innerhalb der 2-Wochen-Frist 5. Anhörung der Schwerbehindertenvertretung zur Kündigungsabsicht nach 95 (neu 178 II 1 SGB IX) 6. Eingang der Zustimmung
10 a. des Integrationsamtes (bei Nichtzustimmung ggf. verwaltungsgerichtliches Verfahren führen oder von der Kündigungsabsicht Abstand nehmen) und b. des Betriebsrats/Arbeitsgerichtes c. der Arbeitsschutzbehörde 7. Gegebenenfalls a. (erneute) unverzügliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach 95 (neu 178 II 1 SGB IX) b. unverzügliche Anhörung des Betriebsrates nach 102 I BetrVG sowie c. Antragstellung gegenüber dem Betriebsrat nach 103 BetrVG wenn zwischenzeitlich wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten 8. Unverzügliche Mitteilung der getroffenen Entscheidung gegenüber der Schwerbehindertenvertretung nach 95 (neu 178 II 1 SGB IX) 9. Unverzüglicher Kündigungsausspruch Der Arbeitgeber beabsichtigt die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer schwerbehinderten/gleichgestellten Person im Rahmen einer Massenentlassung. Es existiert ein Betriebsrat 1. Unverzügliche und umfassende Unterrichtung über die Kündigungsabsicht und Anhörung a. der Schwerbehindertenvertretung nach 95 (neu 178 II 1 SGB IX) und b. des Betriebsrats nach 102 BetrVG und 17 II KSchG 2. Antrag gegenüber dem Integrationsamt gem. 85 ff. (neu 168 ff.) SGB IX 3. Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit gem. 17 I, 3 KSchG 4. Eingang der Zustimmung des Integrationsamts 5. Erneute Anhörung a. der Schwerbehindertenvertretung und b. des Betriebsrats, wenn zwischenzeitlich wesentliche Sachverhaltsänderungen eingetreten 6. Unverzügliche Mitteilung der getroffenen Entscheidung gegenüber der Schwerbehindertenvertretung nach 95 (neue 178 II 1 SGB IX) 7. Ausspruch der Kündigung
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