Beurteilung der Geschäftsmodelle unter Berücksichtigung des KAGB

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1 Beurteilung der Geschäftsmodelle unter Berücksichtigung des KAGB Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende Hans-Hilmar Bühler Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften DGRV - Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. Berlin, 3. Februar 2015

2 Agenda. Teil 1: Teil 2: Teil 3: Teil 4: Teil 5: Geschäftsmodelle Wind. Geschäftsmodelle Photovoltaik. Geschäftsmodelle Energieeffizienz. KAGB, Kleinanlegerschutzgesetz: Sachstand und Ausblick. Ansprechpartner der Regionalverbände zu KAGB-Fragen. Exkurs: BaFin-Registrierung - Rechtsfolgen und Lösungen

3 Teil 1: Geschäftsmodelle Wind (1/4) A. Genossenschaft ist Eigentümer und Betreiber eines Windrads Kein KAGB-Problem Erzeugung und Verkauf von Strom sind operative Tätigkeiten Keine Registrierung nach KAGB notwendig B. Genossenschaft erwirbt bzw. errichtet Windräder in einem Windpark. Kein KAGB-Problem, wenn Windräder direkt gehalten werden Technische und/oder kaufmännische Betriebsführung kann laut BaFin an eine gemeinsame Parkverwaltung delegiert werden

4 Teil 1: Geschäftsmodelle Wind (2/4) BaFin Anforderungen an Auslagerungen Auch Unternehmen, die sich im Rahmen ihrer operativen Tätigkeit fremder Dienstleister oder gruppeninterner Gesellschaften bedienen, sind weiterhin als operativ tätig anzusehen, solange die unternehmerischen Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die ausdrückliche Vereinbarung von Gestaltungs-, Lenkungsund Weisungsrechten bei dem Unternehmen selbst verbleiben. Das auslagernde Unternehmen muss die Möglichkeit besitzen, die outgesourcten Tätigkeiten auch selbst auszuüben und durch Kündigung der Verträge wieder selbst zu übernehmen. Risiko-, Kosten- und Ertragspooling ist laut Aussage der BaFin zulässig. Strenge Auslagerungsregeln ( 36 KAGB) gelten für eg nicht - 4 -

5 Teil 1: Geschäftsmodelle Wind (3/4) C. Beteiligung an einem Windpark Sachverhalt: Energiegenossenschaft erwirbt Kommanditanteil an einer Windpark GmbH & Co KG. Problem: BaFin: Halten und Verwalten von Beteiligungen sind keine operativen Tätigkeiten und unterliegen dem KAGB. Einflussnahme auf Projektgesellschaft (z.b. GF, AR) genügt nicht. Lösungsalternativen: Einschränken der Beteiligungsverwaltung auf untergeordnete Hilfs- und Nebentätigkeiten. Satzung anpassen. Direktinvestment an Windmühlen (siehe Fälle A. und B.) Holdingausnahme in 2 Abs. 1 KAGB rechtlich komplex BaFin-Registrierung mit Folgeproblemen (siehe Exkurs)

6 Teil 1: Geschäftsmodelle Wind (4/4) BaFin Auslegungsschreiben zu Beteiligungsklauseln lt. Satzung Wenn ein operatives Unternehmen zusätzlich zu der operativen Tätigkeit noch Investitionen zu Anlagezwecken tätigt (z.b. Anlage in Finanzinstrumente), ist das unschädlich, solange diese lediglich untergeordnete Neben- oder Hilfstätigkeiten darstellen. Satzungen von operativ tätigen Genossenschaften, die eine unbeschränkte Beteiligungsmöglichkeit eröffnen, die von der Geschäftsführung bei ihren Entscheidungen bislang nicht ausgeschöpft wurde, sind entsprechend zu ändern, um die tatsächlich bestehenden Gegebenheiten zu dokumentieren. Definition untergeordnete Neben- oder Hilfstätigkeiten Hilfsgeschäfte: sachlich verbunden mit dem Kerngeschäft Nebengeschäfte: nur untergeordnete Bedeutung Untergeordnet: Keine exakte Vorgabe, Einzelfallbeurteilung. Der bilanzielle Umfang der Finanzinvestitionen (Beteiligungen, Wertpapiere) darf ca. 10% der Bilanzsumme nicht überschreiten Eine unbeschränkte Beteiligungsmöglichkeit löst das KAGB aus! - 6 -

7 Agenda. Teil 1: Teil 2: Teil 3: Teil 4: Teil 5: Geschäftsmodelle Wind. Geschäftsmodelle Photovoltaik. Geschäftsmodelle Energieeffizienz. KAGB, Kleinanlegerschutzgesetz: Sachstand und Ausblick. Ansprechpartner der Regionalverbände zu KAGB-Fragen. Exkurs: BaFin-Registrierung - Rechtsfolgen und Lösungen

8 Teil 2: Geschäftsmodelle Photovoltaik (1/2) A. Genossenschaft ist Eigentümer und Betreiber von PV-Anlagen. Kein KAGB-Problem (analog zu Wind, Teil 1.A.) Genossenschaft gilt bei der Erzeugung und dem Verkauf von Strom als operativ tätiges Unternehmen im Sinne des KAGB. B. Anlagenpachtmodell. eg baut die PV-Anlage z.b. auf dem Dach einer Kommune und verpachtet diese Anlage an die Kommune BaFin: Vermietung und Verpachtung sind keine operativen Tätigkeiten. Folge: Genossenschaft unterliegt dem KAGB - 8 -

9 Teil 2: Geschäftsmodelle Photovoltaik (2/2) B. Anlagenpachtmodell. Lösungen: Verkauf mit Eigentumsübergang (oft nicht praktikabel) Wesentliche Chancen und Risiken zurückbehalten (unüblich). Einschränken auf untergeordnetes Nebengeschäft neben operativer Haupttätigkeit (bis ca. 10% der Bilanzsumme) Aufgrund der niedrigeren Investitionskosten bei PV-Anlagen im Gegensatz zu einer WEA haben Energiegenossenschaften für diese Geschäftsmodell einen größeren Handlungsspielraum im Rahmen der untergeordneten Hilfs- und Nebentätigkeit. Registrierung bei der BaFin mit Folgeproblematiken

10 Agenda. Teil 1: Teil 2: Teil 3: Teil 4: Teil 5: Geschäftsmodelle Wind. Geschäftsmodelle Photovoltaik. Geschäftsmodelle Energieeffizienz. KAGB, Kleinanlegerschutzgesetz: Sachstand und Ausblick. Ansprechpartner der Regionalverbände zu KAGB-Fragen. Exkurs: BaFin-Registrierung - Rechtsfolgen und Lösungen

11 Teil 3: Geschäftsmodelle in der Energieeffizienz (1/4) Vorüberlegung: Die vielfältigen Spielarten von Energie-Contracting bei Energiegenossenschaften müssen im Einzelfall beurteilt werden. Alternativ könnten KAGB, KWG, VermAnlG oder andere Gesetze anzuwenden sein. A. Energieliefer-Contracting Der Contractor plant, finanziert und errichtet die Energieerzeugungsanlage bzw. übernimmt eine vorhandene Energieerzeugungsanlage, er führt den Betrieb und verkauft die Nutzenergie. Typisch sind Langfristverträge (10-20 Jahre). Anlage-Eigentümer und Anlagen-Betreiber = Contractor. In dieser Konstellation liegt wohl ein operativ tätiges Geschäft/Dienstleistung vor, das nicht KAGB relevant ist

12 Teil 3: Geschäftsmodelle in der Energieeffizienz (2/4) B. Energiespar-Contracting Der Contractor verkauft ein Energiesparkonzept mit verbindlicher Einspargarantie für die benötigten Endenergien wie Strom, Gas, Heizöl oder Fernwärme. Er plant, finanziert und errichtet die neue Energietechnik. Der Betrieb kann mit übernommen werden. Typische Mittelfristverträge: 3-10 Jahre. Das REEG-Modell ist laut Aussagen der REEG nicht KAGBrelevant. Je nach Konstellation/Konstruktion liegt ein operativ tätiges Geschäft/Dienstleistung oder nicht. Je nach Konstellation/Konstruktion KAGB-relevant oder nicht

13 Teil 3: Geschäftsmodelle in der Energieeffizienz (3/4) C. Finanzierungs-Contracting Der Contractor plant, finanziert und errichtet eine für die Energieversorgung eines Gebäudes eingesetzte Anlage. Die Betriebs- und Instandhaltungsverantwortung liegt beim Nutzer bzw. Immobilieneigentümer. Je nach Konstellation/Konstruktion liegt ein operativ tätiges Geschäft/Dienstleistung oder nicht. Je nach Konstellation/Konstruktion KAGB-relevant oder nicht. Wenn die eg nur die Finanzierung stellt, kommen KAGB oder KWG (Kreditvergabe) in Betracht

14 Teil 3: Geschäftsmodelle in der Energieeffizienz (4/4) D. Betriebsführungs-Contracting Der Contractor übernimmt für den Anlageneigentümer lediglich Aufgaben wie das Bedienen, Überwachen, Reparieren und Instandhalten von Energieanlagen. Typisch sind hier Kurzfristverträge (1-5 Jahre). Anlage-Eigentümer = Gebäudeeigentümer und Anlagen- Betreiber = Contractor. Wenn die EeG als Contractor nur die Betriebsführung als Dienstleistungen durchführt ist sie operativ tätig Somit keine KAGB-Relevanz

15 Agenda. Teil 1: Teil 2: Teil 3: Teil 4: Teil 5: Geschäftsmodelle Wind. Geschäftsmodelle Photovoltaik. Geschäftsmodelle Energieeffizienz. KAGB, Kleinanlegerschutzgesetz: Sachstand und Ausblick. Ansprechpartner der Regionalverbände zu KAGB-Fragen. Exkurs: BaFin-Registrierung - Rechtsfolgen und Lösungen

16 Teil 4: KAGB, Kleinanlegerschutzgesetz: Sachstand, Ausblick (1/3) KAGB: Die Bundesgeschäftsstelle und die Regionalverbände führen fortlaufend Gespräche zur Verwaltungspraxis mit der BaFin. Die Regionalverbände beraten die Energiegenossenschaften bei ihren KAGB-Fragen bzw. begleiten Voranfragen und Registrierungen. Politik wird zeitnah über Probleme der Verwaltungspraxis informiert. Der Bundesrat wird am vorauss. eine gesetzliche Ausnahme für reguläre Genossenschaften vom Anwendungsbereich des KAGB vorschlagen. Die Bundesregierung wird dazu Stellung beziehen, bevor das Gesetz in die erste Lesung in den Bundestag geht. Die Bundesgeschäftsstelle und die Regionalverbände begrüßen und unterstützen den BR-Vorschlag

17 Teil 4: KAGB, Kleinanlegerschutzgesetz: Sachstand, Ausblick (2/3) Kleinanlegerschutzgesetz: Prospektpflicht für Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen Erweiterte Prospektpflicht und Ausnahmen Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist Verbesserte Aktualität und Zugänglichkeit Werbebeschränkungen Zusätzliche Befugnisse der BaFin Der Kabinettsentwurf vom 10. November 2014 schlägt eine Ausnahme von den neuen Prospektpflichten für Angebote von Nachrangdarlehen einer Genossenschaft an ihre Mitglieder vor. In der Sitzung am 6. Februar 2015 wird der Bundesrat über den Entwurf entscheiden. Die Bundesgeschäftsstelle und die Regionalverbände begrüßen und unterstützen die Ausnahmeregelung

18 Teil 4: KAGB, Kleinanlegerschutzgesetz: Sachstand, Ausblick (3/3) Ausblick Kleinanlegerschutzgesetz: Folgen für egs begrenzt. Beratung im Bundestag/Bundesrat abwarten KAGB: Problematik bisher noch nicht entschärft Gesetzgeber will keine Genossenschaft verbieten Bundestag: BaFin soll lösungsorientiert arbeiten und angemessene Verwaltungspraxis entwickeln. Dies hat sich Sackgasse erwiesen. Gesetzgeber will nachsteuern, falls BaFin-Praxis zu restriktiv ist Bis Ende 2015: Evaluierung der BaFin-Praxis bei Genossenschaften Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften und Regionalverbände erarbeiten Lösungen zusammen mit BaFin Genossenschaften müssen sich intensiv beraten lassen, wofür die Regionalverbände zur Verfügung stehen

19 Agenda. Teil 1: Teil 2: Teil 3: Teil 4: Geschäftsmodelle Wind. Geschäftsmodelle Photovoltaik. Geschäftsmodelle Energieeffizienz. KAGB, Kleinanlegerschutzgesetz: Sachstand und Ausblick. Teil 5: Ansprechpartner der Regionalverbände zu KAGB-Fragen. Exkurs: BaFin-Registrierung - Rechtsfolgen und Lösungen

20 Teil 5: Ansprechpartner der Regionalverbänden zu KAGB (1/2) Baden-Württembergischen Genossenschaftsverband e. V. (Bundesland: BW): Nico Storz, (0721) , Genossenschaftsverband e. V. (Bundesländer: BE, BB, HB, HH, HE, MV, NI außer der Region Weser Ems, RP, SL, SN, ST, SH, TH): Thomas Berg, (069) , Nils Rückheim, (069) , Genossenschaftsverband Bayern e. V. (Bundesland: BY): RA Dr. Jörg Rößler, (089) , Wolfdieter von Trotha, (089) ,

21 Teil 5: Ansprechpartner der Regionalverbänden zu KAGB (2/2) Genossenschaftsverband Weser-Ems e. V. (Bundesland: Region Weser Ems in NI): Henning Hoffmann, (0441) , WP/StB Stephan Prins, (0441) , Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverband e. V. (Bundesländer: NW, RP): RA Christoph Gottwald, (0251) ,

22 Kontakt Hans-Hilmar Bühler Referent Grundsatzabteilung Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften DGRV - Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. Pariser Platz 3, Berlin buehler@dgrv.de

23 Agenda. Teil 1: Teil 2: Teil 3: Teil 4: Teil 5: Geschäftsmodelle Wind. Geschäftsmodelle Photovoltaik. Geschäftsmodelle Energieeffizienz. KAGB, Kleinanlegerschutzgesetz: Sachstand und Ausblick. Ansprechpartner der Regionalverbände zu KAGB-Fragen. Exkurs: BaFin-Registrierung - Rechtsfolgen und Lösungen

24 Exkurs: BaFin-Registrierung: Rechtsfolgen und Lösungen (1/3) KAGB beschneidet das Geschäftsmodell Problem a) KAGB-registrierte Genossenschaft will externen Strom ein- und verkaufen (Stromhandel). Ziel: Sicherstellung der Energieversorgung ihrer Kunden bzw. Mitglieder. b) Genossenschaft betreibt aus früherer Tätigkeit ein zweites Standbein z.b. als Einkaufsgenossenschaft. BaFin: Haupttätigkeit muss in Vermögensverwaltung liegen ( 17 KAGB) Waren-/Stromhandel sind unerlaubte Nebentätigkeiten. Operative Nebengeschäfte dürfen kein eigenes Geschäftsfeld sein (real und laut Satzung). Sachverhalte Lösungsansatz Streichen der Nebentätigkeit. Kunden müssen externe Dienstleistung kaufen

25 Exkurs: BaFin-Registrierung: Rechtsfolgen und Lösungen (2/3) KAGB beschneidet das Geschäftsmodell KAGB-registrierte Genossenschaft investiert in Anlagen, die nicht nach EEG gefördert sind. Probleme BaFin: Investition nur noch in gesetzlich geförderte Anlagen ( 2 Abs. 4b Nr. 3 KAGB) Andere Anlagen sind grundsätzlich nicht erlaubt bzw. nur in untergeordnetem Umfang (real und laut Satzung). Beteiligung an Netzbetreibergesellschaft untersagt! Sachverhalt Lösungsansatz Anpassen der Satzung. Abstoßen unerlaubter Investitionen (bis auf ungeordnete Reste)

26 Exkurs: BaFin-Registrierung: Rechtsfolgen und Lösungen (3/3) Fachliche Eignung als Hürde der KAGB-Registrierung Sachverhalt Probleme Lösungsansatz BaFin-Merkblatt: Fachliche Eignung setzt voraus, dass die Personen, die als Geschäftsleiter bestellt werden sollen, in ausreichendem Maße über theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie über Leitungserfahrung verfügen Alle Vorstände müssen vergleichbare fondsspezifische Kenntnisse vorweisen. Bankvorstand ohne Kenntnisse im Energiesektor ungeeignet. Auch Prokuristen müssen fachlich geeignet sein. Ausreichende Zeitressourcen müssen belegt werden, d.h. Ehrenämtler haben tendenziell Probleme. BaFin-Anforderungen nachweisen Auf 1 geeigneten Vorstand reduzieren Bei > 1 Vorständen Plan vorlegen, wie Investmentkenntnisse on the Job erworben werden

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