Praktische Auswirkungen der neuen AwSV auf Unternehmen
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- Gisela Winkler
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1 Thüringer Umwelttag 2014 Praktische Auswirkungen der neuen AwSV auf Unternehmen Rechtsanwalt Dr. Fabian Schwartz Kopp-Assenmacher Rechtsanwälte 11. Dezember 2014, IHK Südthüringen 1
2 Zweck der AwSV 62 Abs. 1 WHG (Besorgnisgrundsatz) Anlagenzum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. 2
3 Grundlagen VO betrifft alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (Beispiele: Privater Heizölbehälter, Tankstellen, Raffinerien, Biogasanlagen) Anlagenbetreiber ist verpflichtet, Stoffe mit denen er in der Anlage umgeht, als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen, es sei denn Einstufung des Stoffes ist schon durch Umweltbundesamt erfolgt Wassergefährdungsklasseist Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Anlagenausrüstung Behältermüssen dicht sein und Vorsorge für das Austreten von Flüssigkeiten getroffen werden (evtl. automatisch mit Alarm) Z.T. externe Überprüfung durch Sachverständige bzw. Unterstützung durch Fachbetriebe 3
4 Hintergrund Gewässerschutz unterliegt seit Föderalismusreform 2006 der konkurrierenden Gesetzgebung Vollregelungen durch den Bund möglich Bisherige Landesverordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beruhen zwar auf Muster-Anlagenverordnung, haben sich jedoch auseinanderentwickelt Wirtschaft fordert seit langem Vereinheitlichung des Anlagenrechts zum Gewässerschutz, auch um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden Wasserhaushaltsgesetz 2010 hat Grundlagefür konkretisierende Regelungen auf Verordnungsebene geschaffen 4
5 Hintergrund Daher AwSVin Konkretisierung der 62 und 63 WHG Im Wesentlichen Vereinheitlichung bereits nach Landesrecht bestehender Pflichten kaum landesrechtliche Abweichungen mehr möglich Laut Gesetzesbegründung zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von ca. 20 Mio. EUR pro Jahr, davon Informationspflichten 6 Mio. EUR Aktueller Stand: finale Abstimmung der Verordnung im Bundeskabine? Inkrafttreten wohl nicht vor Sommer
6 Anwendungsbereich Keine Geltung für: Anlagen, in denen mit Stoffen umgegangen wird, die als nicht wassergefährdend veröffentlicht sind (auf der Internetseite des UBA recherchierbar) nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen (etwa Kraftfahrzeuge) oberirdische Anlagen mit einem Volumen von weniger als 220 l bei flüssigen Stoffen bzw. Masse von nicht mehr als 200 Kilo bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn außerhalb von Schutz- oder Überschwemmungsgebiet (Bagatellregelung) Auf Antrag, wenn Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Vergleich zum sonstigen Anlagenbetrieb unerheblich ist (Bagatellregelung) Jauche-, Gülle und Silagesickersaftanlagen(JGS-Anlagen hier gelten die landesrechtlichen Regelungen fort) 6
7 Struktur der AwSV Einstufung von Stoffen und Gemischen (Kapitel 2) Allgemeine Anforderungen an Anlagen (Kapitel 3) Besondere Anforderungen an bestimmte Anlagen (Kapitel 3) Sachverständige, Güte-und Überwachungsgemeinschaften, Fachbetriebe (Kapitel 4) Ordnungswidrigkeiten (Kapitel 5) Überleitungsvorschriften (Kapitel 5) 7
8 Wann ist ein Stoff wassergefährdend? Einstufung von Stoffen und Gemischen (nach Maßgabe der Anlage 1) entweder als nicht wassergefährdend oder als wassergefährdend gem. Wassergefährdungsklasse 1: schwach wassergefährdend Wassergefährdungsklasse 2: deutlich wassergefährdend Wassergefährdungsklasse 3: stark wassergefährdend zudem gibt es Stoffe, die als allgemein wassergefährdendgelten und nicht in eine Gefährdungsklasse eingestuft werden (z.b. Gülle, Gärsubstrate, Silage, aufschwimmende flüssige Stoffe, feste Gemische vorbehaltlich offensichtlicher Ungefährlichkeit (etwa Altglas, Altpapier) bzw. anderweitiger Einstufung) Einstufung ist Grundlage für risikoproportionale Anforderungen an Anlagen 8
9 Wer nimmt die Einstufung vor? Grundsatz: Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur Einstufung nach Maßgabe der Anlage 1 ( 4, 8, 10), es sei denn, Stoff/Gemisch ist als allgemein wassergefährdend bestimmt Einstufung ist bereits veröffentlicht (im Rahmen der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe VwVwS vorgenommene Einstufungen gelten fort) Stoff/Gemisch wird vom Betreiber ohne Einstufung als stark wassergefährdend eingestuft Stoff wird auf der Anlage nur im Rahmen des intermodalen Verkehrs umgeschlagen 9
10 Einstufung von Stoffen Einstufung eines Stoffs ist dem UBA vorzulegen UBA prüft auf Vollständigkeit und Plausibilität sowie stichprobenartig Qualität der Einstufung Im Anschluss Entscheidung über die Einstufung und Veröffentlichung. Erst die verbindliche Einstufung darf Planung, Errichtung und Betrieb der Anlage zugrunde gelegt werden. Einstufung ist Verwaltungsakt, Möglichkeit des Widerspruchs 10
11 Einstufung von Stoffen Dokumentationspflicht nach Maßgabe von Anlage 2 11
12 Einstufung von Gemischen Einstufung eines flüssigen oder gasförmigen Gemischs ist nicht dem UBA sondern der zuständigen Behörde im Rahmen der Anlagenzulassung vorzulegen. (Hintergrund: Einstufung basiert auf der (somit wichtigeren) Einstufung der Stoffe, zudem sind Gemische oft anlagenspezifische Besonderheiten, eine Veröffentlichung wäre nicht sinnvoll und würde womöglich die Veröffentlichung von Betriebsgeheimnissen bedeuten) Behörde darf prüfen, Angaben nachfordern und eine abweichende Einstufung vornehmen 12
13 Einstufung von Gemischen Einstufung eines festen Gemischsals nicht wassergefährdend unter bestimmten Voraussetzungen (etwa Einbau nach den Werten der LAGA 20 möglich) durch den Anlagenbetreiber möglich. Auch hier Vorlage an die zuständige Behörde erforderlich. 13
14 Folgen der Einstufung Anforderungen an Anlagen Abgrenzung der Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist zu dokumentieren Zu der Anlagen gehören alle Anlagenteile, die in einem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen Zusammenhang miteinander stehen Weitere Einzelheiten zur Abgrenzung in 14 AwSV 14
15 Folgen der Einstufung Anforderungen an Anlagen Abgegrenzte Anlage muss folgende Anforderungen erfüllen ( 17 AwSV): Wassergefährdende Stoffe dürfen nicht austreten können Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden Anlagen müssen (auch bei starker Beanspruchung) flüssigkeitsundurchlässig und standsicher sein Unterirdische Behälter müssen immer doppelwandig sein Bei Stilllegung sind alle wassergefährdenden Stoffe zu entfernen Darüber hinaus ist die Behörde in begründeten Fällen zu weitergehenden Anordnungen befugt ( 16 AwSV) 15
16 Folgen der Einstufung Anforderungen an Anlagen Die Eignung zur Rückhaltung austretender Stoffe ist gem. 18 AwSVu.a. wie folgt zu gewährleisten: Wenn sie keine doppelwandige Anlagen sind, sind sie mit einer Rückhalteeinrichtung auszurichten, die in der Lage ist, eine angemessene Menge aufzufangen (in 18 näher definiert). Rückhalteeinrichtung = Auffangräume, -Wannen, -Flächen, Schutzrohre etc. ( 2 Abs. 15). Anlagenteile, die wassergefährdende Stoffe enthalten, müssen so frei stehen, dass Kontrollen uneingeschränkt möglich. Sonderregelungen für spezielle Anlagen in 27 bis 38 AwSV 16
17 Befüllung und Entleerung, Betriebsstörung 24 AwSV enthält Anforderungen an das Befüllen und Entleeren von Anlagen Grundsatz: Behälter in Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen unter Verwendung einer Überfüllsicherungbefüllt werden (Ausnahmen etwa bei kleinen Behältern, hier auch gleichwertige Sicherungsmaßnahmen möglich). 25 AwSV: Bei einer Betriebsstörungsind unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und die Anlage u.u. auszuschalten. Austreten von wassergefährdenden Stoffen ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder der Polizei anzuzeigen. 17
18 Gefährdungsstufen von Anlagen 39: Betreiber haben Anlagen einer Gefährdungsstufe zuzuordnen. Bei flüssigen Stoffen ist das für die jeweilige Anlage maßgebende Volumen zugrunde zu legen, bei gasförmigen und festen Stoffen die für die jeweilige Anlage maßgebende Masse. 18
19 Gefährdungsstufen von Anlagen Abhängig von den Gefährdungsstufen bestehen folgende Verpflichtungen: Verpflichtung zur Anzeige nach 40 für Anlagen nach 46 Abs. 2 und 3 i.v.m. Anlagen 5 und 6 Anzeige bei der Behörde ist erforderlich bei Errichtung, wesentlicher Änderung oder Modifikation der Anlage, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führt (mindestens 6 Wochen im voraus). Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie in ein anderes Genehmigungsverfahren integriert ist (insbesondere BImSchG- Genehmigungsverfahren schließt Prüfung nach AwSVmit ein) oder eine Eignungsfeststellung nach 63 Abs. 1 WHG erforderlich ist. 19
20 Gefährdungsstufen von Anlagen Abhängig von den Gefährdungsstufen bestehen folgende Verpflichtungen: Eignungsfeststellunggem. 63 Abs. 1 WHG grundsätzlich bei LAU-Anlagen (Lagern, Abfüllen und Umschlagen). Allerdings mehrere Ausnahmen von der Eignungsfeststellung in 41 AwSV (etwa Anlagen der Gefährdungsstufe A) 45 etabliert Fachbetriebspflicht: Anlagen mit einem hohen Risikopotential dürfen nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt oder stillgelegt werden. 46 regelt die Überwachung und Überprüfung von Anlagendurch den Betreiber selbst bzw. durch externe Sachverständige Anlagen 5 und 6 enthalten nach Risiko abgestufte Überprüfungszeitpunkte und intervalle. 20
21 Anlagendokumentation 43 fordert von sämtlichen Anlagenbetreibern eine Anlagendokumentation, die die wichtigsten Informationen zu der Anlage enthält: Aufbau und Abgrenzung der Anlage, eingesetzte Stoffe, Bauart, Werkstoffe der einzelnen Anlagenteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen, Löschwasserrückhaltung und Standsicherheit) Bei prüfpflichtiger Anlage erweiterte Pflichten Dokumentation ist der Behörde, Sachverständigen und Fachbetrieben auf Verlangen vorzulegen 21
22 Betriebsanweisung und Merkblatt 44 fordert eine Betriebsanweisung, die einen Überwachungs-, Instandhaltungs-, und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. Bei näher bestimmten wenig risikoreichen Anlagen ist hingegen ein Merkblatt nach Maßgabe von Anlage 3 bzw. 4 dauerhaft an gut sichtbarer Stelle neben der Anlage anzubringen. 22
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Rechtsanwalt Dr. Fabian Schwartz Kopp-Assenmacher Rechtsanwälte Friedrichstraße Berlin Tel. +49 (0) 30 / Fax +49 (0) 30 / f.schwartz@kopp-assenmacher.de 23
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