Teil C. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015

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1 Teil C zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt 5.2 EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 20 Punkte 2. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt 6.2 EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 6 Punkte 3. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt 7.2 EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 9 Punkte 4. Änderung der Bewertung der Gebührenordnungsposition im Abschnitt 8.2 EBM Zuschlag für die gynäkologische gemäß Allgemeiner Bestimmung zu den Seite 13 von 27

2 Gebührenordnungspositionen bis Punkte 5. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt 8.2 EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 6 Punkte 6. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt 9.2 EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 7 Punkte 7. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt 10.2 EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 5 Punkte 8. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird Seite 14 von 27

3 9. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen bis für die angiologisch-internistische Gebührenordnungsposition kann nur in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen ausschließlich die Gebührenordnungspositionen 13290, 13291, 13292, und/oder berechnet 41 Punkte 10. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 11. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen bis für die endokrinologisch-internistische Gebührenordnungsposition kann nur in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen ausschließlich die Gebührenordnungspositionen 13340, 13341, 13342, und/oder berechnet 41 Punkte Seite 15 von 27

4 12. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 13. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen bis für die gastroenterologischinternistische Gebührenordnungsposition kann nur in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen ausschließlich die Gebührenordnungspositionen 13390, 13391, 13392, und/oder berechnet 41 Punkte 14. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 15. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen bis für die hämato-/onkologischinternistische 41 Punkte Seite 16 von 27

5 Gebührenordnungsposition kann nur in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen ausschließlich die Gebührenordnungspositionen 13490, 13491, 13492, und/oder berechnet 16. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 17. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen bis für die kardiologisch-internistische Gebührenordnungsposition kann nur in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen ausschließlich die Gebührenordnungspositionen 13540, 13541, 13542, und/oder berechnet 41 Punkte 18. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird Seite 17 von 27

6 19. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen bis für die nephrologisch-internistische Gebührenordnungsposition kann nur in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen ausschließlich die Gebührenordnungspositionen 13590, 13591, 13592, und/oder berechnet 41 Punkte 20. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 21. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen bis für die pneumologisch-internistische Gebührenordnungsposition kann nur in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen ausschließlich die Gebührenordnungspositionen 13640, 13641, 13642, und/oder berechnet 41 Punkte Seite 18 von 27

7 22. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 23. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen bis für die rheumatologisch-internistische Gebührenordnungsposition kann nur in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen ausschließlich die Gebührenordnungspositionen 13690, 13691, 13692, und/oder berechnet 41 Punkte 24. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 25. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt 14.2 EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 23 Punkte Seite 19 von 27

8 26. Änderung der Nr. 2 der Präambel Fachärzte für Nervenheilkunde sowie Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie berechnen abweichend von Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen immer die Grundpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen bis sowie den Zuschlag für die nervenheilkundliche nach der Gebührenordnungsposition Änderung der Bewertung der Gebührenordnungsposition im Abschnitt 16.2 EBM Zuschlag für die neurologische gemäß Allgemeiner Bestimmung zu den Gebührenordnungspositionen bis Punkte 28. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt 16.2 EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 10 Punkte 29. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt 18.2 EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 8 Punkte 30. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt 20.2 EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Punkte Seite 20 von 27

9 Die Gebührenordnungsposition wird 31. Änderung der Nr. 2 der Präambel Fachärzte für Nervenheilkunde sowie Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie berechnen abweichend von Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen immer die Grundpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen bis sowie den Zuschlag für die nervenheilkundliche nach der Gebührenordnungsposition Änderung der Gebührenordnungsposition im Abschnitt 21.2 EBM Zuschlag für die psychiatrische und nervenheilkundliche gemäß Allgemeiner Bestimmung zu den Gebührenordnungspositionen bis Gebührenordnungsposition kann gemäß Allgemeiner Bestimmung ausschließlich in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen nur Leistungen der fachärztlichen gemäß Anhang 3 und/oder regionaler Vereinbarungen erbracht und berechnet Punkte 33. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt 21.2 EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 12 Punkte 34. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt 21.2 EBM Zuschlag für die nervenheilkundliche gemäß Allgemeiner Bestimmung zu den Seite 21 von 27

10 Gebührenordnungspositionen bis Gebührenordnungsposition kann gemäß Allgemeiner Bestimmung ausschließlich in Behandlungsfällen abgerechnet werden, in denen nur Leistungen der fachärztlichen gemäß Anhang 3 und/oder regionaler Vereinbarungen erbracht und berechnet 39 Punkte 35. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt 21.2 EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 10 Punkte 36. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt 22.2 EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 44 Punkte 37. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt 23.2 EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 44 Punkte Seite 22 von 27

11 38. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt 26.2 EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 9 Punkte 39. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt 27.2 EBM Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition wird 17 Punkte 40. Änderung der Markierung von Gebührenordnungspositionen im Anhang 3 des EBM Die folgenden Gebührenordnungsposition des Anhangs 3 werden mit einem * gemäß der Anmerkung Nr. 3) zum Anhang 3 gekennzeichnet: 01783, 01792, 01816, 01833, Bei folgender Gebührenordnungsposition des Anhangs 3 wird die Kennzeichnung mit einem * gemäß der Anmerkung Nr. 3) zum Anhang 3 entfernt: Seite 23 von 27

12 41. Änderungen im Anhang 3 zum EBM GOP Kurzlegende Kalkulationszeit in Minuten Prüfzeit in Minuten Eignung der Prüfzeit Zuschlag zur GOP Zuschlag zur GOP Zuschlag zur GOP Zuschlag zur GOP Zuschlag zur GOP Zuschlag zur GOP Zuschlag zur GOP Zuschlag für die angiologischinternistische Zuschlag zur GOP Zuschlag für die endokrinologisch-internistische Zuschlag zur GOP Zuschlag für die gastroenterologisch-internistische Zuschlag zur GOP Zuschlag für die hämato- /onkologisch-internistische Zuschlag zur GOP Zuschlag für die kardiologischinternistische Zuschlag zur GOP Zuschlag für die nephrologischinternistische Zuschlag zur GOP Zuschlag für die pneumologischinternistische Zuschlag zur GOP Zuschlag für die rheumatologischinternistische Zuschlag zur GOP Zuschlag zur GOP Zuschlag zur GOP Zuschlag zur GOP Seite 24 von 27

13 GOP Kurzlegende Kalkulationszeit in Minuten Prüfzeit in Minuten Eignung der Prüfzeit Zuschlag zur GOP Zuschlag für die psychiatrische und nervenheilkundliche Zuschlag zur GOP Zuschlag für die nervenheilkundliche Zuschlag zur GOP Zuschlag zur GOP Zuschlag zur GOP Zuschlag zur GOP Zuschlag zur GOP Protokollnotizen: 1. Der Bewertungsausschuss überprüft zeitnah nach Vorliegen der Abrechnungsdaten für das 2. Quartal 2015 auf der Grundlage des Leistungsbedarfes der neu eingeführten Zuschläge zu den Pauschalen zur fachärztlichen im 1. und 2. Quartal 2015, ob das jährliche Vergütungsvolumen in Höhe von 125,36 Mio. im Jahr 2015 überschritten wird. Sofern eine potentielle Überschreitung für das Jahr 2015 angenommen werden kann, wird der Bewertungsausschuss beraten, welche Maßnahmen geeignet sind, eine weitere Überschreitung zu verhindern und ggf. weitere Entwicklungen zu monitoren. Die Auswertung erfolgt durch das Institut des Bewertungsausschusses. 2. Die vom Bewertungsausschuss mit diesem Beschluss in den EBM aufgenommenen Zuschläge für die fachärztliche können von den Kassenärztlichen Vereinigungen ausschließlich in Behandlungsfällen zugesetzt werden, in denen die bundeseinheitlichen Regelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs gemäß der Allgemeinen Bestimmungen, der Kennzeichnung des Anhangs 3 des EBM sowie der leistungsspezifischen Abrechnungsbestimmungen unverändert angewendet 3. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 05222, 06222, 07222, 08222, 09222, 10222, 13222, 13296, 13346, 13396, 13496, 13544, 13596, 13646, 13696, 14216, 16217, 18222, 20222, 21219, 21226, 22218, 23218, und erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 400 Ärztliche Behandlung, Ebene 6. Seite 25 von 27

14 Teil C zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar Rechtsgrundlage Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Bewertungsausschuss den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Gemäß Protokollnotiz Nr. 3 zum Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 335. Sitzung am 24. September 2014 zur Festlegung gemäß 87 Absatz 2e SGB V und Anpassung gemäß 87 Absatz 2g SGB V des Orientierungswertes für das Jahr 2015 wird der auf die fachärztliche Versorgung entfallende Anteil in Höhe von 132 Mio. Euro des zusätzlichen Finanzvolumens gemäß Protokollnotiz Nr. 1 des vorgenannten Beschlusses als Zuschlag zur Pauschale für die fachärztliche (PFG) außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wird die PFG ab dem 1. Januar 2015 auch für sfälle von Internisten mit Schwerpunkten berechnungsfähig. 2. Regelungshintergründe Mit dem vorliegenden Teil C des Beschlusses setzt der Bewertungsausschuss die Vorgaben gemäß Protokollnotiz Nr. 3 des oben genannten Beschlusses um. Die Aufteilung des Finanzvolumens in Höhe von 132 Mio. Euro ergibt mit den auf der Basis der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung verfügbaren Daten ermittelten Abrechnungshäufigkeiten der PFG einen einheitlichen Zuschlag zur PFG in Höhe von 26,7 Prozent der Bewertung der jeweiligen PFG. Mit der Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 13294, 13344, 13394, 13494, 13543, 13594, und wird für jeden internistischen Schwerpunkt eine PFG eingeführt, die innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet wird und nur in Behandlungsfällen berechnungsfähig ist, in denen ausschließlich die jeweilige Grundpauschale und/oder der Wirtschaftlichkeitsbonus abgerechnet wurden. Als Ergebnis der Analyse der Entwicklung der Abrechnungshäufigkeiten der einzelnen PFGs werden mit dem vorliegenden Beschlussteil C weitere Anpassungen vorgenommen. Der bisherige Zuschlag für die psychiatrische und nervenheilkundliche nach der Gebührenordnungsposition (40 Punkte) wird zum Seite 4 von 7

15 Zuschlag für die psychiatrische (44 Punkte). Zur Abbildung des Zuschlags für die nervenheilkundliche wird die Gebührenordnungsposition (39 Punkte) neu in den Abschnitt 21.2 aufgenommen. Die Bewertung des Zuschlags für die gynäkologische nach der Gebührenordnungsposition wird um 6 Punkte auf 24 Punkte abgesenkt. Bei den Gebührenordnungspositionen 01701, 01783, 01792, 01816, und wird im Anhang 3 die Kennzeichnung gemäß der Anmerkung Nr. 3) zum Anhang 3 angepasst. 3. Inkrafttreten Dieser Beschlussteil tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in Kraft. Seite 5 von 7

16 Zu Teil C zur Finanzierung der Förderung von Leistungen und Strukturen im fachärztlichen Versorgungsbereich im Zusammenhang mit der Aufnahme von Zuschlägen zur Pauschale für die fachärztliche in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Aufnahme von Zuschlägen zur Pauschale für die fachärztliche sowie der Aufnahme von Leistungen der fachärztlichen für Internisten mit Schwerpunkt in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Januar 2015 folgende Empfehlung gemäß 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab: Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 werden die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 05222, 06222, 07222, 08222, 09222, 10222, 13222, 13296, 13346, 13396, 13496, 13544, 13596, 13646, 13696, 14216, 16217, 18222, 20222, 21219, 21226, 22218, 23218, und in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. 6. Die Finanzierung der ärztlichen Leistungen im Rahmen der Einführung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 05222, 06222, 07222, 08222, 09222, 10222, 13222, 13296, 13346, 13396, 13496, 13544, 13596, 13646, 13696, 14216, 16217, 18222, 20222, 21219, 21226, 22218, 23218, und erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. 7. Eine Überführung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 05222, 06222, 07222, 08222, 09222, 10222, 13222, 13296, 13346, 13396, 13496, 13544, 13596, 13646, 13696, 14216, 16217, 18222, 20222, 21219, 21226, 22218, 23218, und in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung gemäß Nr. 5 des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zu einem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) erfolgt nicht. Seite 3 von 3

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