Zur Regelung neuer Pflichten bei medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch

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1 Zur Regelung neuer Pflichten bei medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch - Ausarbeitung - Tilman Hoppe 2008 Deutscher Bundestag WD /08

2 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: ORR Dr. Tilman Hoppe Zur Regelung neuer Pflichten bei medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch Sachstand WD /08 Abschluss der Arbeit: 18. November 2008 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: +49 (30) Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagesverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W.

3 Ausgangssituation Für den Abbruch einer Schwangerschaft nach der Fristenregelung ist eine Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz 1 vorgeschrieben; ferner müssen zwischen Beratung und Abbruch drei Tage liegen, 218a Abs. 1 Strafgesetzbuch. Für den Abbruch einer Schwangerschaft in einer medizinisch indizierten Notlage gilt hingegen keine Wartefrist; auch ist die Betroffene nicht zu einer Beratung verpflichtet oder durch den Arzt darüber aufzuklären, dass sie Anspruch hat auf eine Beratung, 218a Abs. 2 Strafgesetzbuch. Es stellt sich die Frage, ob der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ( 91 Sozialgesetzbuch V SGB V) für den medizinisch indizierten Abbruch einer Schwangerschaft künftig eine Wartefrist und eine Hinweispflicht per Richtlinie einführen kann. 2. Regelung per Richtlinie des Bundesausschusses? Nach 92 Abs. 1 SGB V beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss [ ] die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten. Hierzu gehört nach 92 Abs. 1 Nr. 4 SGB V auch die ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, zu der der Bundesausschuss bereits zwei Richtlinien erlassen hat. 2 Die Wartefrist von drei Tagen dürfte nicht medizinische oder gesundheitswirtschaftliche Aspekte betreffen, sondern wesentlich auf die ethische Konfliktlage abzielen; gleiches gilt für die Hinweispflicht auf das Beratungsangebot nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz. Für rein ethische Aspekte dürfte jedoch jedenfalls im Bereich medizinische indizierter Notlagen eine ausreichende Legitimation des Bundesausschusses fehlen: Der Richtlinienauftrag an den Bundesausschuss nach 92 SGB V präzisiert das Wirtschaftlichkeitsgebot im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung [ ]. Er zielt darauf, unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse Grundlagen für eine medizinisch notwendige und wirtschaftliche 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050). 2 Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch, in der Fassung vom 10. Dezember 1985 (Bundesanzeiger Nr. 60a vom 27. März 1986) zuletzt geändert am veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 239, Seite 8326 in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung ( Mutterschafts-Richtlinien ) in der Fassung vom 10. Dezember 1985 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 60 a vom 27. März 1986) zuletzt geändert am 13. März 2008, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 95: S vom 27. Juni 2008, in Kraft getreten am 28. Juni 2008.

4 - 4 - ärztliche Behandlungs- und Verordnungsweise verbindlich festzulegen. 3 Die ethischen Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs sind hingegen in den 218 bis 219 Strafgesetzbuch sowie dem Schwangerschaftskonfliktgesetz geregelt. Allerdings wäre auch folgende Argumentation denkbar: Nicht nur die Schwangere ist Versicherte nach 92 SGB V, sondern auch der mit ihr körperlich verbundene Fötus. Die Wartefrist für die Schwangere und der Hinweis auf die Konfliktberatung dürften aber weniger medizinische Versorgung des Fötus sein, als ein ethischer Schutzmechanismus. Die Sichtweise des Fötus als Versicherten erscheint daher eher konstruiert. Eine Pflicht zum Hinweis auf die Konfliktberatung könnte sich im Übrigen aus 24 b SGB V ergeben. Nach dessen Abs. 2 gehören zu den Leistungen der gesetzlichen Versicherung die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft. Der Kommentierung zufolge hat die Beratung nicht nur medizinische, sondern auch ethische Aspekte zum Gegenstand: Die Beratung hat dem Konflikt, dem die Schwangere ausgesetzt ist, gerecht zu werden. Sie hat sich deshalb einerseits auf alle Möglichkeiten zu richten, die Schwangerschaft trotz der festgestellten Indikation auszutragen. Andererseits hat sie eine ausführliche Erörterung der gegenwärtigen und künftigen Situation der Schwangeren sowie des Kindes zu ermöglichen. Dabei sind der Schwangeren sowohl die Folgen bei einem Abbruch vor Augen zu führen als auch mit ihr die Situation ohne Abbruch zu erörtern. 4 Vor diesem Hintergrund ließe sich argumentieren, dass der Bundesausschuss legitimiert ist, die Beratungsleistung des Arztes nach 24 b SGB V per Richtlinie zu konkretisieren. Es ist jedoch zumindest zweifelhaft, ob der Bundesausschuss auch legitimiert ist, per Richtlinie aus dem Anspruch der versicherten Schwangeren auf Beratung eine unbedingte Pflicht des Arztes zum Hinweis auf eine externe, nicht medizinische Schwangerschaftskonfliktberatung zu konstruieren. Eine Wartefrist jedenfalls lässt sich in keinem Fall aus 24 b SGB V ableiten. 3. Ergebnis Die besseren Gründe dürften dafür sprechen, dass dem Bundesausschuss im Bereich medizinisch indizierter Notlagen eine ausreichende Legitimation fehlt, über eine Richt- 3 Hess in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 58. Ergänzungslieferung 2008, 92 Rn 3. 4 Schütze in: juris Praxiskommentar-SGB V, 1. Aufl. 2007, 24b Rn. 52.

5 - 5 - linie ethisch geprägte Wartefristen für Schwangere und Hinweispflichten des Arztes einzuführen. Neue Wartefristen und Hinweispflichten dürften sich nur installieren lassen, indem sie entweder gesetzlich vorgesehen würden oder in 92 SGB V eine gesetzliche Grundlage für ihren Erlass per Richtlinie geschaffen würde. (Dr. Tilman Hoppe)

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