C. Rechtsgeschäftslehre und Allgemeines Schuldrecht (Fortsetzung)

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1 (Fortsetzung) 26 Teilschuldnerschaft und Gesamtschuldnerschaft Schreiber, Die Gesamtschuld, Jura 1989, 353; Schwab, Neues zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich - BGH NJW 1988, 2667, in: JuS 1991, 18. I. Teilschuldnerschaft 1. Begriff Bei der Teilschuldnerschaft ist jeder Schuldner nur zu einem Teil der dem Gläubiger insgesamt gebührenden Leistung verpflichtet. 2. Voraussetzungen Teilbar ist jede Leistung, die oder deren Gegenstand sich derart zerlegen lässt, dass die Teile zusammengenommen ohne Wertminderung das Ganze ergeben (vgl. auch 266 BGB). 3. Umfang der Teilschuld 4. Wirkung der Teilschuld II. Gesamtschuldnerschaft 1. Begriff Bei Gesamtschuldnerschaft muss jeder Schuldner die gesamte Leistung bewirken, 421 BGB. Der Gläubiger kann sie von jedem Schuldner ganz oder teilweise fordern. Insgesamt erhält er die Leistung aber nur einmal. 2. Entstehungsgründe a) Gesetzliche Gesamtschuldanordnungen (1) Rechtsgeschäftlicher Bereich Wenn mehrere sich durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichten, haften sie gem. 427 BGB im Zweifel als Gesamtschuldner.

2 (2) Deliktischer Bereich Gem. 840 BGB haften mehrere nebeneinander Verantwortliche als Gesamtschuldner. (3) Gesamthandgemeinschaften (4) Unteilbare Leistungen b) Weitere Gesamtschuldfälle Richtiger nach Ansicht enthalten die 421 ff. BGB keine Begründungstatbestände für die Gesamtschuldnerschaft, sondern setzen diese voraus. Erforderlich ist, dass die mehreren Schuldner zur Befriedigung desselben Leistungsinteresses des Gläubigers verpflichtet sind. Beispiele: - BGH, GS vom , BGHZ 43, 227: Ein Bauunternehmer ist zur Beseitigung eines Mangels an einem Bauwerk verpflichtet. Zugleich ist der Architekt zur Leistung von Schadensersatz in Geld verpflichtet. Hier dienen beide Verpflichtungen demselben Leistungsinteresse des Gläubigers. - BGH NJW 1991, 2899: Gesamtschuld zwischen dem aus 1108 I BGB haftenden Eigentümer (persönliche Haftung des Eigentümers für die Reallast/Rentenschuld) und dem aus Kaufvertrag haftenden Käufer für ein Rentenversprechen. Dass die Verpflichtungen demselben Leistungsinteresse dienen, reicht aber nicht immer aus, um eine Gesamtschuld zu begründen. Es gibt nämlich Fälle, in denen einer der Schuldner die Verpflichtung letztlich allein erbringen muss, sozusagen "näher dran" ist als der andere. Dies ist insbesondere bei Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung häufig der Fall. Zur Abgrenzung zwischen diesen Fällen der sog. scheinbaren oder unechten Gesamtschuld und den Fällen der echten Gesamtschuld werden regelmäßig 3 Theorien diskutiert: - Die ältere Rechtsprechung verlangte einen inneren Zusamm enhang zw ischen den Verbindlichkeiten - "rechtliche Zweck gemeinschaft". - Neuere Rechtsprechu ng und h. L. verlangen eine "Gleichstufigkeit der Ver pflichtung en": Bei der Gesamtschuld sind die Verpflichtungen typischerweise, wenn auch nicht begrifflich notwendig, gleichstufig in der Weise, dass letztlich jeder Schuldner "seinen Teil" beitragen muss, wenn auch nicht alle Teile gleich groß sein müssen. (so jetzt auch BGH vom , BGHZ 108, 179) - Nach einer dritten Ansicht liegt Gesamtschuldnerschaft immer dann vor, wenn keine Teilschuld vorliegt und auch kein Fall der Legalzession gegeben ist (so vor allem Esser - Schmidt, Schuldrecht, Band I, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Heidelberg 1984, S. 638 ff.). 3. Rechtswirkungen der Gesamtschuld im Verhältnis zu den Gläubigern

3 Innenverhältnis a) Der Ausgleichsanspruch nach 426 I BGB (1) Mitwirkungs- und Leistungsanspruch Hat ein Gesamtschuldner mehr als den auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Betrag geleistet, hat er insoweit einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner. Für diesen Ausgleichsanspruch haften die übrigen aber nun nicht etwa auch wieder als Gesamtschuldner, sondern als Teilschuldner. Dies findet seinen Grund darin, dass durch den Ausgleich eine endgültige Abwicklung stattfinden soll. (2) Der Verteilungsmaßstab Fall 108 (OLG Köln FamRZ 1992, 318): Die Eheleute Kurt und Berta nehmen bei der B-Bank gemeinsam ein Darlehen über DM ,-- auf, um ein Haus zu kaufen. Obwohl sie beide in dem Haus wo hnen, ist Berta Alleineigentümerin desselben. Bald darauf zerbricht die Ehe jedoch, Kurt zieht in eine andere Wohnung. Berta bewohnt das Haus eine Zeitlang allein, dann verkauft sie es. Kurt sieht nicht ein, dass er sich an der Darlehenstilgung noch beteiligen soll. Er verlangt von Berta Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber der B-Bank und Erstattung der Zins- und Tilgungsleistungen, die er seit der Trennung erbracht hat. Mit Recht? (3) Die Legalzession nach 426 II BGB Pro bleme ergeben sich, wenn im Verhältnis zwischen Gläubiger und einem der Gesamtschuldner ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, sog. gestörter Gesamtschuldnerausgleich. Fall 109: A nimmt B in seinem PKW mit und vereinbart mit diesem einen Haftungsausschluss. Es kommt zu einem Unfall, den A und der Fahrer C des entgegenkommenden PKWs gleichermaßen fahrlässig verschuldet haben. B erleidet einen Schaden von DM 2.000,--. Kann B von C vollen Schadensersatz verlangen, obwohl er mit A einen Haftungsausschluss vereinbart hat? Fall 110 (nach BGHZ 103, 338 = NJW 1988, 2667): Der zweijährige Knirps verletzt sich auf dem Spielplatz an einer Rutsche. Der Unfall ist zur Hälfte von seinem Vater Abraham leicht fahrlässig verursacht, zur anderen Hälfte ist er die Folge einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde. Knirps verlangt von der Gemeinde Schmerzensgeld in Höhe von DM ,--. Die Gemeinde wendet ein, Knirps müsse sich das Verschulden seines Vaters Abraham anrechnen lassen. Sie will nur die Hälfte zahlen. Mit Recht?

4 Schuldnergemeinschaften (Überblick) 27 Schuldnergemeinschaften (Überblick) Eine Schuldnergemeinschaft liegt vor, wenn eine Leistung nur von allen gemeinsam zu erbringen ist. Gesetzlich ist dies für die Gesamthandgemeinschaften (nicht mit Gesamtschuld verwechseln!) vorgesehen. I. Gesamthandgemeinschaft Es gibt drei Grundformen der Gesamthandsgemeinschaft: Die Gesellschaft ff. BGB, die Gütergemeinschaft ff. BGB und die Erbengemeinschaft ff. BGB. Bei den Gesamthandsgemeinschaften wird ein Vermögen den mehreren Personen zur gesamten Hand zugeordnet. Dieses Sondervermögen ist von dem Privatvermögen zu trennen. Der einzelne hat einen Anteil an dem Sondervermögen insgesamt, nicht aber an einzelnen Gegenständen. Über die einzelnen Gegenstände, die zum Sondervermögen gehören, hat er keine Verfügungsbefugnis. Für Schulden der Gesamthand müssen die Gesamthänder gemeinsam mit ihrem Sondervermögen einstehen. II. Bruchteilsgemeinschaft Bei der im 741 ff. BGB geregelten Bruchteilsgemeinschaft hat jede der mehreren Personen an einem einzelnen Recht einen ideellen Bruchteil. Dieses (ideelle) Recht an dem (real) ungeteilten Gegenstand ist durch die Mitberechtigung der übrigen beschränkt. Dies hat zur Folge, dass der einzelne nach 747 S. 1 BGB nicht über das Recht verfügen (und sich zu einer Verfügung verpflichten) kann, sondern nur über seinen ideellen Bruchteil. 28 Schuldübernahme und Schuldbeitritt I. Begriffe II. Die befreiende Schuldübernahme 1. Voraussetzungen a) Vertrag zwischen Neuschuldner und Gläubiger, 414 BGB b) Genehmigter Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner, 415 I 1 BGB c) Sonderfall: Hypothekenübernahme, 416 BGB 2. Wirkungen a) Schuldnerwechsel b) Erhalt von Einwendungen c) Sicherungsrechte

5 Schuldübernahme und Schuldbeitritt III. Der Schuldbeitritt 1. Voraussetzungen Der Schuldbeitritt erfolgt - wie die befreiende Schuldübernahme - durch Vertrag zwischen dem Beitretenden und dem Gläubiger oder durch Vertrag zwischen dem Beitretenden und dem Altschuldner, wobei hier keine Genehmigung erforderlich ist (da sich die Rechtsstellung des Gläubigers verbessert). Obwohl der Schuldbeitritt kein Verbraucherkreditvertrag (auch keine "sonstige Finanzierungshilfe") isv. 491, 499 BGB ist, ist doch im Interesse des Verbraucherschutzes die Regelungen über den Verbraucherkredit auf ihn analog anwendbar, wenn es sich bei dem V ertrag, zu dem der Beitritt erfolgt, um einen Verbraucherk redit handelt (so zum alten Recht - VerbrKrG - BGHZ 133, 71 = NJW 1996, 2156; 134, 194, 197; 138, 321, 325; vgl. zuletzt OLG Dresden v , GmbHR 2002, 269). Das Schutzbedürfnis des Beitretenden ist nicht geringer als das den Kreditnehmers. Voraussetzung ist natürlich, dass der Beitretende Verbraucher isv. 13 BGB ist. 2. Abgrenzung von der Bürgschaft 3. Wirkung IV. Gesetzlicher Schuldbeitritt bei Vermögensübernahme, 419 BGB Problematisch ist insbesondere die Frage, wann ein Vertrag das Vermögen als Ganzes betrifft. Dazu braucht die Übertragung nicht in einem Vertrag zu erfolgen, es reicht au ch, wenn sie in mehreren Verträgen erfolgt, die insgesamt das gesamte Vermögen umfassen. Auch reicht es auch, wenn der Vertrag nahezu das gesamte Vermögen umfasst, also nur ein unbedeutender Rest verbleibt. Bei kleineren Vermögen liegt die Grenze bei etwa 15% (BGHZ 77, 29 9), bei größeren bei etwa 10% (BGH NJW 1991, 1740). Die subjektive Theorie verlangt, dass der Erwerber weiß, dass er das gesam te Vermögen des anderen übernimmt. Nach der herrschenden eingeschränkten subj. Theorie, der zu folgen ist, reicht es aus, wenn er die Umstände kennt, aus denen sich die Übertragung des ganzen bzw. nahezu des ganzen Vermögens ergibt (BGHZ 55, 107).

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