Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung
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- Elke Junge
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1 Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Dipl. jur. Matthias Mörike Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Betriebstagung, Berlin, 21. März 2017 Forschungsstelle Recht im Deutschen
2 Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung I. Update Linkhaftung II. Weiterveräußerung gebrauchter Software III. Mögliche Neuregelung des UrhG 2
3 I. Update Linkhaftung Linksetzer Webseite beinhaltet Link Haftet der Linksetzer für die Rechtsverletzung auf der Seite des Webseitenbetreibers? Webseitenbetreiber Seite beinhaltet Rechtsverletzung, z.b. Urheberrechtsverletzung 3
4 I. Update Linkhaftung 1. Bisheriger Stand Keine gesetzliche Regelung zahlreiche Urteile Zuletzt: Playboy-Entscheidung des EuGH vom 08. September 2016 Wiederholte Verlinkung auf Bilder, die ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurden Urheberrechtsverletzung? (-Infobrief Recht 11/2016): 1. Urheberrechtsverletzung (+) wenn der Verlinkende von der fehlenden Zustimmung Kenntnis hatte oder diese hätte kennen müssen 2. Kenntnis wird vermutet, wenn die Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt 4
5 I. Update Linkhaftung 2. Aktueller Stand: LG Hamburg wendet die Vorgaben des EuGH aus der Playboy-Entscheidung erstmals im deutschen Recht an (-Infobrief Recht 01/2017) Linksetzer Vertrieb von Lernmaterialien Unterlassung Urheber: Bild des Reichstagsgebäudes in Berlin Webseitenbetreiber Seite beinhaltet Rechtsverletzung, hier: Umgestaltetes Bild: Reichstagsgebäude mit Ufos 5
6 I. Update Linkhaftung Entscheidung des LG Hamburg: Reichstag mit Ufos Urheberrechtsverletzung (+) Linksetzung Urheberrechtsverletzung? Objektiv: Eingriff in Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Subjektiv: Kenntnis von fehlender Zustimmung? Vermutung bei Gewinnerzielungsabsicht? gesamter Auftritt auch auf Gewinnerzielung gerichtet (hier: Verkauf von Lehrmaterial) Gewinnerzielungsabsicht beim Setzen des Links oder beim Betrieb der konkreten Unterseite irrelevant Urheberrechtsverletzung wurde bejaht 6
7 I. Update Linkhaftung 3. Bedeutung für die Hochschulen Einerseits: weite Auslegung der Gewinnerzielungsabsicht Andererseits: Hochschulen beabsichtigen in der Regel keine Gewinnerzielung mit ihrem Gesamt-Internetauftritt Richtige Entscheidung des LG Hamburg? Weiterhin: Vorsicht geboten bei Linksetzung Keine Umgehung von Zugangsbeschränkungen Wenn Aufforderung zur Link-Entfernung durch Verletzten sorgfältige Prüfung Bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inhalte Verzicht auf Link 7
8 Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung I. Update Linkhaftung II. Weiterveräußerung gebrauchter Software III. Mögliche Neuregelung des UrhG 8
9 II. Weiterveräußerung gebrauchter Software 1. Bisheriger Stand Wann ist Software gebraucht? Hersteller/ Rechteinhaber Ersterwerber Zweiterwerber Urheberrechtliche Erlaubnis: 69c Nr. 3 S. 2 UrhG: Erschöpfungsgrundsatz Wichtig: Vermehrung der Vervielfältigungsstücke einer Software ist dadurch nicht gestattet Auch hier: Rechtsfortbildung durch Gerichte 9
10 II. Weiterveräußerung gebrauchter Software 1. Bisheriger Stand (1) EuGH, Urteil vom (-Infobrief Recht 5/2012): Erschöpfung umfasst körperliches und nicht-körperliches Inverkehrbringen In letzterem Fall Löschen der eigenen Kopie erforderlich (!) Erschöpfung bezieht sich auch auf Lizenz (2) BGH, Urteil vom (-Infobrief Recht 8/2015): Im Fall von Volumenlizenzen Aufspaltung möglich Erschöpfung bezüglich einer eigens zum Weiterverkauf hergestellten Kopie möglich (3) BGH, Urteil vom (-Infobrief Recht 08/2016): Erschöpfung auch bei isolierter Weitergabe von Produktschlüsseln möglich Löschen der eigenen Kopie erforderlich (!) 10
11 II. Weiterveräußerung gebrauchter Software 2. Neue Entscheidung des EuGH vom 12. Oktober 2016 a) Sachverhalt Lettische Staatsbürger verkauften Computerprogramme mittels erstellter körperlicher Programmkopien Problem: Originalkopien waren beschädigt/zerstört/abhandengekommen; daher wurden neue körperliche Kopien erstellt und weitergegeben Strafverfahren Vorlagefrage an EuGH: Urheberrechtsverletzung durch Erstellen der Kopien? 11
12 II. Weiterveräußerung gebrauchter Software b) Entscheidung des EuGH Erschöpfungsgrundsatz erlaubt keine weiteren Vervielfältigungen Erlaubnis durch erworbene Lizenz (-) Erlaubnis durch 69d Abs. 2 UrhG? erlaubt die Erstellung von Sicherungskopien, allerdings nicht zum Zweck der Weiterveräußerung Keine Kombination von Erschöpfungsgrundsatz und Sicherungskopie 12
13 II. Weiterveräußerung gebrauchter Software 3. Bedeutung für Hochschulen Beim Handel mit gebrauchter Software Rechtsabteilung mit einbeziehen Beim Ankauf von gebrauchter Software auf seriöse Händler achten; insb.: Nachweise der Löschung der Kopie beim Händler bzw. Weitergabe der Kopie; Rechtmäßige Kopie, also u.a. keine Sicherungskopie Beim Verkauf: Verträge mit ursprünglichen Verkäufer beachten 13
14 Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung I. Update Linkhaftung II. Weiterveräußerung gebrauchter Software III. Mögliche Neuregelung des UrhG 14
15 II. Mögliche Neuregelung des UrhG Referentenentwurf eines Urheberrechts-Wissensgesellschafts- Gesetzes (UrhWissG) Bundesministerium erarbeitet Gesetzesvorschlag/ RefE Bundesregierung berät & beschließt RegE Bundesrat berät & stimmt zu Bundestag berät & beschließt Bundespräsident fertigt aus Nur der erste Schritt im Gesetzgebungsverfahren; Regeln sind nicht verbindlich Viele Möglichkeiten zur Änderung 15
16 III. Mögliche Neuregelung des UrhG UrhG 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung UrhG-Entwurf 60a Unterricht und Lehre Öffentliche Zugänglichmachung, Vervielfältigung Öffentliche Zugänglichmachung, Vervielfältigung, Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe in sonstiger Weise Veranschaulichung im Unterricht Veranschaulichung des Unterrichts Kleine Teile eines Werkes Bis zu 25% eines Werkes Bisher keine Regelung 60h Vergütungsmodell: Abs. 3 regelt die Ermittlung der Vergütung Grundsätzlich keine Einzelerfassung der Nutzungen pauschale Vergütung oder Berechnung anhand von repräsentativen Stichproben ausreichend 16
17 III. Mögliche Neuregelung des UrhG UrhG UrhG-Entwurf Bisher keine Regelung 60d Text und Data Mining 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Eigener wissenschaftlicher Gebrauch Vervielfältigungen sind nur insoweit gestattet, als sie geboten sind Betrifft die Erstellung und Auswertung von Text- oder Datensammlungen, wenn es sich bei den gesammelten Daten/Texten um geschützte Werke handelt 60c Abs. 2 Wissenschaftliche Forschung 52b Elektronische Leseplätze 60e Bibliotheken Gebotenheit entfällt; erlaubt sind 75% eines Werkes Abhängig vom Bestand Keine Beschränkung mehr auf Zahl der vorhandenen Exemplare; Werk muss nur generell im Bestand sein Bisher keine Regelung zu Anschlusskopien S. 2 erlaubt diese in gewissen Umfang 17
18 III. Mögliche Neuregelung des UrhG 3. Bedeutung für die Hochschulen Keine Generalklausel für Forschung und Lehre; also weiterhin konkrete Erlaubnisnorm erforderlich Kein vollständiger Verzicht auf Einzelabrechnung Ausweitung der Befugnisse Mehr Rechtssicherheit durch konkrete Vorgaben In den meisten Fällen genügt Pauschalvergütung Zur Erinnerung: Nur ein Referentenentwurf 18
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Forschungsstelle Recht im Deutschen
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