VERWALTUNGS- UND WIRTSCHAFTS-AKADEMIE BRAUNSCHWEIG. Prüfungsordnung vom (gültig ab dem 23. Studiengang)
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1 VERWALTUNGS- UND WIRTSCHAFTS-AKADEMIE BRAUNSCHWEIG Studium Betriebswirt/in (VWA) Prüfungsordnung vom (gültig ab dem 23. Studiengang) Prüfungsordnung ab dem 23. Studiengang 1 Prüfungszweck Das Akademie-Diplom dient dem Nachweis, daß der Studierende/die Studierende in einem abgeschlossenen, mindestens sechssemestrigen Studium an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Braunschweig für Führungsaufgaben in der Öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft das erforderliche Wissen und Können erworben hat und wissenschaftliche Arbeitsmethoden sach- und fachgerecht anzuwenden vermag. Das Akademie-Diplom wird aufgrund des erfolgreichen Erbringens der in der Prüfungsordnung vorgesehen Studien- und Prüfungsleistungen erteilt. 2 Voraussetzungen der Zulassung zur Abschlussprüfung 1. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind erforderlich: a) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine berufliche Tätigkeit gemäß der Zulassungsbedingungen, b) ein ordnungsgemäßes Studium von mindestens sechs Semestern, c) wenigstens je zwei mit mindestens»ausreichend (4,0)«bewertete Übungsarbeiten (davon mindestens eine Klausur) aus den in 5 Buchstaben b) und c) genannten Prüfungsfächern, wenigsten vier mit mindestens»ausreichend (4,0)«bewertete Übungsarbeiten aus dem in 5 a) genannten Prüfungsfach, d) eine Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin, daß er/sie an keiner anderen Verwaltungs- und/oder Wirtschafts-Akademie eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat. 2. In Ausnahmefällen können auch Bewerber/innen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung aufweisen, aufgrund ihrer Vorbildung oder ihres beruflichen Werdeganges unter Berücksichtigung ihrer erbrachten Leistungen zugelassen werden. 3 Anrechnung von Semestern und Leistungsnachweisen Das Studium an einer Verwaltungs- und/oder Wirtschafts-Akademie und dabei erbrachte Leistungen, das Studium an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Bildungseinrichtung und dabei erbrachte Leistungen können bis zu zwei Semester angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Studienleitung unter Beachtung der Gleichwertigkeit des Studiums und der darin erbrachten Leistungen.
2 4 Prüfungsausschuss 1. Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus: a) einem vom Land bestimmten Staatsbeauftragten, sofern dieser an der Prüfung teilnimmt. b) dem Akademieleiter oder einem von diesem benannten Vertreter, c) dem Studienleiter oder dessen Stellvertreter, d) mindestens zwei weiteren Dozenten, die der Studienleiter bestimmt. 2. Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt der Akademieleiter, der Studienleiter oder dessen Stellvertreter. 3. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Prüfungsfächer Prüfungsfächer sind a) Betriebswirtschaftslehre, b) Volkswirtschaftslehre, c) die für das Wirtschaftsleben bedeutsamen Gebiete des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie des Öffentlichen Rechts, d) ein Pflichtwahlfach (Vertiefungsrichtung). 6 Prüfungsbestandteile Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus 7 Schriftliche Prüfung 1. Die schriftliche Prüfung umfasst eine Hausarbeit und vier Aufsichtsarbeiten (Klausuren). Das Thema der Hausarbeit und die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden vom Studienleiter auf Vorschlag der Fachdozenten gestellt. 2. a) Das Thema der Hausarbeit kann aus den betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen und rechtlichen Lehrgebieten stammen. Es soll eine unmittelbare Nähe zum betrieblichen Geschehen aufweisen. Dabei kann auf die Wünsche des Kandidaten/der Kandidatin Rücksicht genommen werden. b) Die Hausarbeit wird im Anschluss an das 6. Semester und vor den schriftlichen Prüfungen geschrieben. Die Frist für die Anfertigung der Diplomarbeit beträgt acht Wochen. Eine Verlängerung der Frist ist aus begründetem Anlass (z. B. Krankheit) möglich. c) Die Hausarbeit ist vom Kandidaten/von der Kandidatin mit folgender Versicherung zu versehen:»hiermit versichere ich, daß die vorliegende Arbeit von mir selbständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt worden ist, insbesondere, daß ich alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen (einschließlich Internetquellen) entnommen sind, durch Zitate als solche kenntlich gemacht habe«d) Zu den Klausuren wird nur zugelassen, wer die Hausarbeit fristgerecht eingereicht hat.
3 3. a) Je eine Aufsichtsarbeit muss sich auf die in 5 Buchstaben a) bis d) genannten Prüfungsfächer beziehen. b) Die Aufsichtsarbeiten sind in je vier Zeitstunden anzufertigen. Für jede der Arbeiten sollen dem Kandidaten/der Kandidatin zwei Aufgaben zur Auswahl gestellt werden. 4. Die schriftlichen Prüfungen in den Fächern VWL und Recht finden nach dem 5. Semester statt, die für BWL und die Vertiefungsrichtung nach dem 6. Semester. 8 Mündliche Prüfung 1. Zur mündlichen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer in der Hausarbeit und in wenigstens zwei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note»ausreichend (4,0)«erhalten hat. 2. Wird die Zulassung gemäß 8, Abs. 1 versagt, ist die Prüfung nicht bestanden. 3. Gegenstand der Prüfung sind a) die in 5 genannten vier Prüfungsfächer, b) ein freier Vortrag von etwa 10 Minuten Dauer über ein Thema, das der Studienleiter im Einvernehmen mit dem Fachdozenten aus einem der Prüfungsfächer stellt. Das Thema des Vortrages soll sich vom Thema der Hausarbeit unterscheiden. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt sieben Tage. Eine kurze Vortragsgliederung darf benutzt werden. 4. Bei einer Prüfung sollen höchstens fünf Kandidaten/Kandidatinnen zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Die Prüfungszeit beträgt je Kandidat/in und Fach 10 bis 15 Minuten. 5. Die mündlichen Prüfungen für VWL und Recht finden im Anschluss an die schriftlichen Prüfungen statt. Entsprechendes gilt für BWL und Vertiefungsrichtung. Der Vortrag bildet den Prüfungsabschluss. 6. Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Zuhörer/in zugelassen werden, soweit es die Räumlichkeiten erlauben und nicht ein Kandidat/eine Kandidatin widerspricht. 9 Verhinderung, Rücktritt, Ordnungsverstoß, Täuschungsversuch 1. Im Falle der nachgewiesenen unverschuldeten Verhinderung des Kandidaten/der Kandidatin an einer Aufsichtsarbeit oder einer mündlichen Prüfung ist diesem/ dieser innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit zu einer gleichartigen Ersatzprüfung zu geben. 2. Tritt der Kandidat/die Kandidatin zu einer schriftlichen Prüfung ohne Nachweis unverschuldeter Verhinderung nicht an oder gibt er/sie eine Haus- oder Aufsichtsarbeit nicht ab, so ist die Prüfung damit nicht bestanden.
4 3. Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt sinngemäß auch für die mündliche Prüfung. 4. Unternimmt es ein Kandidat/eine Kandidatin, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann entweder die betreffende Prüfungsleistung mit»nicht ausreichend (5,0)«bewertet oder der Kandidat/die Kandidatin von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn ein Kandidat/eine Kandidatin nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder wenn er/sie in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. 5. Die Bestimmung des Absatzes 4 gilt sinngemäß auch für die mündliche Prüfung. 6. Stellt sich nachträglich heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 4 oder 5 vorlagen, kann der Prüfungsausschuss die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und aussprechen, daß die Prüfung nicht bestanden ist, oder die Fachnote und die Gesamtnote zum Nachteil des Kandidaten/der Kandidatin abändern. Rücknahme und Abänderung sind ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als 5 Jahre vergangen sind 10 Prüfungsergebnis 1. Das Prüfungsergebnis wird zunächst für die einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen festgesetzt. Aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen werden durch den Prüfungsausschuss für jedes Fach eine Fachnote und die Gesamtnote der Diplomprüfung gebildet. Die Note der Hausarbeit wird bei der Bildung der Fachnote nicht berücksichtigt. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: die Hausarbeit mit 20 von 120, die betriebswirtschaftlichen Aufsichtsarbeiten mit je 15 von 120, alle weiteren Aufsichtsarbeiten mit 12,5 von 120, die mündlichen Prüfungen in den betriebswirtschaftlichen Fächern mit je 10 von 120, die mündlichen Prüfungen in den Fächern VWL und Recht mit je 7,5 von 120 und der Vortrag mit 10 von 120.
5 2. Das Prüfungsergebnis wird durch eine der folgenden Noten ausgedrückt: sehr gut (1): eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, gut (2): eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, befriedigend (3): eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung, ausreichend (4): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, nicht ausreichend (5): eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung. Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen können Zwischennoten durch Erhöhen oder Vermindern der Noten 1 bis 3 um 0,3 gebildet werden. Die Note 0,7 ist nicht zulässig. Die Fachnote und die Gesamtnote lauten bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut (1), bei einem Durchschnitt 1,6 bis 2,5 gut (2), bei einem Durchschnitt 2,6 bis 3,5 befriedigend (3), bei einem Durchschnitt 3,6 bis 4,0 ausreichend (4), bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend (5). Die Gesamtnote wird aus den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen als gewogener Mittelwert errechnet. 3. Der Gesamteindruck, den der Kandidat/die Kandidatin während der Studienzeit gemacht hat, kann bei der Gesamtbewertung mit bis zu 0,2 nach oben oder unten berücksichtigt werden. 4. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn a) das Ergebnis der Hausarbeit»nicht ausreichend«ist, b) in einem betriebswirtschaftlichen Prüfungsfach das Prüfungsergebnis»nicht ausreichend«ist, c) das Prüfungsgesamtergebnis»nicht ausreichend«ist, d) in einem nicht betriebswirtschaftlichen Prüfungsfach die Note»nicht ausreichend«lautet und nicht ein Ausgleich entweder mit mindestens der Note»gut«in einem anderen Prüfungsfach oder mit der Note»befriedigend«in zwei anderen Prüfungsfächern erzielt ist, e) in zwei Prüfungsfächern die Noten»nicht ausreichend«lauten. In diesen Fällen wird das Gesamtergebnis lediglich mit»nicht bestanden«ausgedrückt 11 Wiederholung der Prüfung Die nicht bestandene Prüfung kann nur einmal, spätestens nach fünf Jahren wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Einzelheiten für die Wiederholung der Prüfung. 12 Akademie-Diplom 1. Im Falle des Bestehens der Prüfung wird dem Kandidaten/der Kandidatin das Akademie-Diplom erteilt. Es soll vom Akademieleiter, vom Studienleiter, vom Vorsitzenden und von den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet werden. 2. Das Akademie-Diplom enthält das Gesamtergebnis der Prüfung, das Thema und die Note der Hausarbeit sowie die Fachnoten. 3. Der Inhaber/die Inhaberin des Akademie-Diploms hat das Recht, die Bezeichnung»Betriebswirt/in (VWA)«, abgekürzt:»betriebsw. (VWA)«, zu führen. 4. Ein durch Täuschung erschlichenes Diplom kann durch die Akademie innerhalb von fünf Jahren entzogen werden, nachdem der Studienleiter von der Täuschung Kenntnis erlangt hat.
6 13 Gebühren 1. Es werden Prüfungsgebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren bestimmt die Akademie. 2. In den Fällen des Nichtbestehens der Prüfung, des Ausschlusses von der Prüfung oder des vorzeitigen Prüfungsabbruches werden die Gebühren nicht erstattet. 3. Bei einer Wiederholung der Prüfung sind die Gebühren erneut zu entrichten. 14 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. Sie basiert auf der Grundlage der Rahmen-Prüfungsordnung des Bundesverbandes vom 1. Januar 2008.
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