Änderung des AÜG. igz-mitgliedertreffen Schwerin, 14. Juni Stefan Sudmann, Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht
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1 Änderung des AÜG igz-mitgliedertreffen Schwerin, 14. Juni 2016 Stefan Sudmann, Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht
2 Entwicklung des Gesetzgebungsvorhabens CDU/CSU-SPD-Koalitionsvertrag vom Diskussionsentwurf des BMAS vom Diskussionsentwurf des BMAS vom Einigung im Koalitionsausschuss vom Gesetzentwurf vom 1. Juni
3 Überlassungshöchstdauer - Höchstdauer: 18 Monate - Einsatzzeiten durch Überlassung von einem anderen Dienstleister werden angerechnet 3
4 Überlassungshöchstdauer was haben wir erreicht? tarifliche Abweichung von den 18 Monaten möglich; zwar zeitliche Bestimmung der Höchstdauer erforderlich, jedoch legt Gesetz keine absolute tarifliche Höchstdauer fest Für OT-Unternehmen gilt das nur, wenn ein TV das für Betriebsvereinbarungen vorsieht, sonst max. 24 Monate 4
5 Überlassungshöchstdauer was haben wir erreicht? Die z.b. 18 Monate sind arbeitnehmerbezogen, nicht kundenbezogen: d.h. ein bestimmter Arbeitnehmer darf höchstens 18 Monate an denselben Kunden überlassen werden derselbe Kunde: rechtlich selbständige Person, nicht Konzern! Addition der Einsatzzeiten, wenn Unterbrechung drei Monate oder kürzer (ursprünglich 6 Monate geplant) Überlassungszeiten zählen erst ab dem ! 18 Monate sind also frühestens am 30. Juni 2018 erfüllt. 5
6 Abweichende tarifliche Höchstdauer Tarifpartner der Zeitarbeit außen vor tarifvertragliche Abweichungen sind nur durch Tarifverträge der Kundenbranchen vorgesehen, nicht durch Tarifverträge der Tarifpartner der Zeitarbeit verfassungsrechtlich bedenklich entsprechende Änderungen im laufenden Gesetzgebungsverfahren unwahrscheinlich Gutachten in dieser Frage, welches Verfassungswidrigkeit herausarbeitet 6
7 Überlassungshöchstdauer - Sanktionen Entzug der AÜ-Erlaubnis möglich gesetzliches Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zum Einsatzunternehmen Aber: Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers bis zu einem Monat nach Überschreiten der Höchstdauer Rechtsfolge: Arbeitsverhältnis zum Zeitarbeitsunternehmen bleibt bestehen, aber keine Überschreitung der Überlassungshöchstdauer zulässig Bußgeld bis zu Euro für Zeitarbeitsunternehmen 7
8 Gleichstellungsprinzip Gleichstellung in allen wesentlichen Arbeitsbedingungen (sog. Equal Treatment) Abweichung durch Tarifvertrag weiterhin grundsätzlich möglich Gleichstellung beim Arbeitsentgelt (sog. Equal Pay) - grds. nach 9 Monaten bei Anwendung eines einfachen (ohne BZ) Tarifvertrages - Anrechnung der Einsatzzeiten bei anderem Zeitarbeitsunternehmen desselben Arbeitnehmers an denselben Einsatzbetrieb 8
9 Equal Pay was haben wir erreicht? dauerhafte Abweichung vom gesetzlichen Equal Pay bei Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen (ursprünglich maximal 12 Monate ohne tarifliche Abweichungsmöglichkeit): Gesetzgeber erkennt an, dass Tarifpartner der Zeitarbeit selber Equal Pay definieren; Entgelt muss als gleichwertig mit tariflichem Entgelt vergleichbarer AN der Einsatzbranche festgelegt werden (quasi tarifliches Equal Pay) Erforderliche Maßnahmen: ggf. Anpassung der bestehenden Tarifverträge (insb. TV BZ); ggf. Abschluss neuer TV BZ 9
10 Equal Pay was haben wir erreicht? Addition der Einsatzzeiten, wenn Unterbrechung nicht länger als drei Monate (ursprünglich 6 Monate) Einsatzzeiten zählen erst ab Inkrafttreten des Gesetzes; Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes bleiben unberücksichtigt (bisher war keine Übergangsregelung vorgesehen) 10
11 Verbot der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung 1) Arbeitnehmerüberlassung muss als solche im Vertrag bezeichnet werden 2) Person des Arbeitnehmers muss unter Bezugnahme auf diesen Vertrag konkretisiert werden 3) und zwar vor Beginn der Überlassung D.h.: Die Überlassungserlaubnis hilft künftig nicht mehr bei Verträgen, die als Arbeitnehmerüberlassung gelebt werden, die aber versehentlich oder absichtlich nicht so bezeichnet werden (Ende des Rettungsschirms ). Das ist künftig illegale Arbeitnehmerüberlassung mit allen Konsequenzen. 11
12 Verbot der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung Sanktionen Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses mit Zeitarbeitsunternehmen und gesetzliches Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zum Einsatzunternehmen - Auch hier Widerspruchsrecht des Zeitarbeitnehmers bis zum Ablauf eines Monats nach dem vorgesehenen Beginn der verdeckten Überlassung - Kleiner Fallschirm durch vorsorglichen Widerspruch der Zeitarbeitnehmer? Bußgeld bis zu Euro ( 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG-E) für Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzunternehmen 12
13 Einsatzverbot bei Streik Unmittelbare Betroffenheit des Einsatzbetriebes Verbot gilt nur für Streikbrechertätigkeiten, ZAN dürfen keine Tätigkeiten von Streikenden übernehmen und keine Tätigkeiten von Stammmitarbeitern, die ihrerseits Arbeit von Streikenden übernehmen Notdiensteinsätze sind weiterhin zulässig Verhältnis zu 12 Manteltarifvertrag igz noch unklar Sanktion: Bußgeld bis zu Euro für Kunden, nicht für Zeitarbeitsunternehmen 13
14 Sonstige AÜG-Änderungen Definition Arbeitnehmerüberlassung (entspricht der bisherigen herrschenden Rechtsauffassung) Verbot des Kettenverleihs: lediglich gesetzliche Klarstellung einer langjährigen Auffassung der BA Berücksichtigung der regelmäßig eingesetzten Zeitarbeitskräfte bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten ( 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG-E): es wird lediglich die geltende höchstrichterliche Rechtsprechung nachvollzogen Inkrafttreten (Zeitplan: Erste Lesung im BT; Anhörung vor dem A&S-Ausschuss; 20./ weitere Lesungen und Abstimmung; Bundesrat 14
15 Weitere aktuelle Themen Integrationsgesetz: Beschäftigung von Flüchtlingen in der Zeitarbeit künftig bereits nach drei Monaten grds. möglich (Wegfall der Vorrangprüfung in AA-Bezirken mit unterdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit (bezogen auf das jeweilige Bundesland) Aktivitäten im Bereich der Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz: Urteil des ArbG Düsseldorf vom , Az. 4 Ca 4402/15 zum Maler-AZK (MalermindestlohnVO); Sprungrevision beim BAG, Az. 5 AZR 140/16; ein Urteil in dieser Sache könnte auch Aussagen zum generellen Verhältnis der Arbeitszeitkontenregelungen der Zeitarbeit zu denjenigen der Mindestlohnbranchen treffen 15
16 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 16
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