Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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- Katrin Schmitz
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1 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus München An die staatlichen Realschulen in Bayern Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ihr Zeichen Bitte bei Antwort angeben Telefon München, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (089) 2186 V/4 - P / Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte an Realschulen Anlagen: Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 20. März 2001 (GVBl S. 90) 1 Übersicht Am 1. August 2001 tritt die Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 20. März 2001 (GVBl S. 90) in Kraft. Die Verordnung sieht entsprechend der Bedarfslage der einzelnen Schularten einen zeitlich abgestuften Beginn des verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vor. Nach 9 a.a.o. wird das verpflichtende Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte an Realschulen gestaffelt zum Schuljahr 2001/2002 und 2002/2003 eingeführt. 1. Allgemeines Die Bayerische Staatsregierung hat am 24. März 1998 und am 9. Februar 1999 ein Konzept beschlossen, durch das die vorübergehend steigenden Schülerzahlen an den bayerischen Schulen möglichst weitgehend ohne Erhöhung der Klassenstärken und ohne Reduzierung des Unterrichtsangebots bewältigt und die Qualität des bayerischen Schulwesens durch eine Reihe von Reformmaßnahmen in den verschiedenen Schularten (u.a. durch die Einführung der sechsstufigen Form der Realschule) gesichert werden sollen. Die zur Realisierung des Konzeptes erforderlichen Lehrerkapazitäten werden neben Neueinstellungen durch ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto geschaffen. Während einer fünf- Hausadresse U-Bahn-Haltestelle Telefon Telefax Salvatorstraße 2 Odeonsplatz (089) (089) poststelle@stmukwk.bayern.de München U3, U4, U5, und U6
2 - 2 - jährigen Ansparphase erteilen die Lehrkräfte eine Wochenstunde mehr Unterricht; anschließend folgt eine dreijährige Wartezeit mit der bisherigen Unterrichtszeit und danach eine fünfjährige Ausgleichsphase mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtszeit. 2. Personenkreis Einbezogen sind alle vollbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten - auch unterhälftig teilzeitbeschäftigten - Lehrkräfte (Art. 59 BayEUG) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf unbefristetem Arbeitsvertrag. Zu den Lehrkräften im Sinne des Art. 59 BayEUG zählen unter anderem auch Schulleiter (auch solche im Beamtenverhältnis auf Probe gemäß Art. 32 b BayBG), Schulleiterstellvertreter, Realschuloberlehrer, Beratungsrektoren, Seminarrektoren und die dem BAT unterliegenden unbefristet unterhälftig beschäftigten Lehrkräfte. Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gelten diese Bestimmungen nach Nr. 3 SR l I BAT entsprechend. Einbezogen sind auch die Lehrkräfte des staatlichen Realschuldienstes bei der Staatlichen Gesamtschule Hollfeld. Ausgenommen sind Beamte auf Probe während der Probezeit, Lehrkräfte, die vor dem 1. Februar des jeweiligen Schuljahres das 55. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben (auch Lehrkräfte, die Altersteilzeit gemäß Art. 80 d BayBG in Anspruch nehmen), schwerbehinderte Lehrkräfte (GdB mindestens 5o v.h.) - nicht jedoch Gleichgestellte, Lehrkräfte, die im Erziehungsurlaub eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, Lehrkräfte, denen auf Grund vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit eine befristete Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit gewährt wird, für die entsprechende Dauer, begrenzt dienstfähige Lehrkräfte im Sinn des Art. 56 a BayBG sowie
3 - 3 - Lehrkräfte, die ausschließlich abweichenden Arbeitszeitregelungen unterliegen (beispielsweise an die Universitäten oder das ISB abgeordnete Lehrkräfte oder freigestellte Personalratsmitglieder). Ausgenommen sind ferner die befristet beschäftigten Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis (einschließlich der mit Zusage der Verbeamtung oder der unterhälftig befristet Beschäftigten) und die (im Sinn des BAT) geringfügig beschäftigten Angestellten. Nicht vom verpflichtenden Arbeitszeitkonto betroffen sind die Lehrkräfte an privaten und kommunalen Schulen sowie die kirchlichen Religionslehrer. 3. Zeitlicher Ablauf (siehe auch beiliegende Übersicht) Ansparphase Mit dem Schuljahr 2001/2002 beginnt die Ansparphase für die Lehrkräfte, die zum Schuljahresbeginn (1. August 2001) das 42. Lebensjahr vollendet haben (Geburtstag in der Zeit vom bis einschließlich ), mit dem Schuljahr 2002/2003 für die jüngeren Lehrkräfte. Die Ansparphase dauert 5 Jahre (also von Schuljahr 2001/2002 bis Schuljahr 2005/2006 bzw. von 2002/2003 bis 2006/2007). Für Lehrkräfte, die nach Beginn der Ansparphase einbezogen oder ausgenommen werden, verkürzt sich der Ansparzeitraum entsprechend. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn! ein Beamter auf Probe seine Probezeit nach Beginn des Arbeitszeitkontos beendet und während der vorgesehenen Ansparphase in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wird,! eine Lehrkraft wegen Erreichens des 55. Lebensjahres von der weiteren Ansparung ausgenommen wird,! eine Lehrkraft während der Ansparphase aus einer Beurlaubung in den Schuldienst zurückkehrt,
4 - 4 -! bei einer Lehrkraft während der Ansparphase eine Schwerbehinderung im Sinne des 1 des Schwerbehindertengesetzes eintritt, ab dem Tag der Vorlage des Schwerbehindertenausweises bei der Schulleitung. Beispiel 1: Eine am geborene (53-jährige) vollbeschäftigte Lehrkraft unterrichtet in den Schuljahren 2001/2002 und 2002/2003 jeweils 24+1 Unterrichtsstunden, ab 2003/2004 (bis einschließlich 2008/2009) 24 Unterrichtsstunden (abzüglich Altersermäßigung). Ab Schuljahr 2009/2010 erfolgt die Rückgabe. Wartezeit An den Zeitraum der Ansparphase schließt sich eine dreijährige Wartezeit mit normaler Arbeitszeit an (von Schuljahr 2006/2007 bis 2008/2009 bzw. 2007/2008 bis 2009/2010). Für Lehrkräfte mit vorzeitig beendeter Ansparphase (Beispiel 1) verlängert sich die Wartezeit entsprechend. Ausgleichsphase Die angesparte Arbeitszeit ist gemäß Art. 80 Abs. 3 Satz 4 BayBG in vollem Umfang durch eine entsprechende Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt ab dem Schuljahr 2009/2010 bzw. 2010/2011 (auch für Lehrkräfte, deren Ansparphase wie im Beispiel 1 weniger als 5 Jahre umfasst). 4. Leistungsstörungen Für die in der Regel fünfjährige Vorleistung der Lehrkraft muss vorrangig ein entsprechender zeitlicher Ausgleich durch den Dienstherrn erfolgen. Bei Störungen, die im Einzelfall sowohl beim Ansparen als auch beim Ausgleich eintreten können, gilt: Ansparphase Leistungsstörungen können sowohl in zeitweisen Unterbrechungen als auch im Abbruch der vorgriffsweise zu leistenden Arbeitszeit bestehen.
5 - 5 - Unterbrechungen durch kurzfristige Erkrankungen sind unschädlich, ebenso Unterbrechungen durch Mutterschutzfristen. Die Fälle, in denen keine Ansparung erfolgen kann, sind in 8 b Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AzV), zuletzt geändert durch VO vom (GVBl S. 336) geregelt. Danach kann eine ausgleichspflichtige Arbeitszeit nicht angespart werden während der Dauer! eines Erziehungsurlaubs ohne Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis oder einer sonstigen Beurlaubung von mehr als einem Monat, ausgenommen Erholungsurlaub,! einer Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach Art. 56 a Abs. 2 BayBG,! des sechs Monate übersteigenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit,! eines vorübergehenden Wechsels in Bereiche, in denen die besondere Form der Arbeitszeitverteilung nicht fortgeführt werden kann (Tätigkeit bei außerunterrichtlichen Einrichtungen),! eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte oder einer vorläufigen Dienstenthebung. Die Ansparphase verlängert sich dadurch nicht. Ausgleichsphase Während der Ausgleichsphase auftretende Leistungsstörungen im Sinne von 8 b Abs.1 Satz 1 AzV verlängern die Ausgleichsphase um den entsprechenden Zeitraum ( 8 b Abs. 2 AzV). Kann der vorgesehene Arbeitszeitausgleich ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden, findet in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80 Abs. 3 Satz 6 BayBG unter den dort genannten Voraussetzungen eine statusrechtliche Rückabwicklung statt. Dadurch werden die betroffenen Beamten rückwirkend so gestellt, wie es
6 - 6 - ihrer tatsächlich geleisteten Arbeit entspricht. Die besoldungsrechtliche Folge ist die Nachzahlung der Dienstbezüge für das angesparte Arbeitszeitguthaben. Bei Vollbeschäftigung richtet sich die Abgeltung des Ansparguthabens, das nicht durch Anrechnung auf die Unterrichtszeit ausgeglichen werden kann, nach 48 Abs. 3 BBesG in Verbindung mit der Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben aus einer langfristig ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Bayerische Ausgleichszahlungsverordnung) vom (GVBl S. 468). Für Lehrkräfte sind die Sätze der Mehrarbeitsvergütung nach 4 Abs. 3 Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) maßgebend. Die Mehrarbeitsvergütung wird nicht verzinst. 5. Verfahren Es wird gebeten, die Lehrkräfte von den zum 1. August 2001 in Kraft tretenden Regelungen zu unterrichten. Vollbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die in der Ansparphase des verpflichtenden Arbeitszeitkontos ihre individuelle Unterrichtsverpflichtung nicht erhöhen wollen, kann auf Antrag eine entsprechend verminderte Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden. Die Hälfte der Unterrichtspflichtzeit (12 bzw. 14 Wochenstunden) darf (abgesehen von unterhälftiger Teilzeit aus familienpolitischen Gründen) allerdings nicht unterschritten werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch während einer Teilzeitbeschäftigung die Verpflichtung zur Erteilung von einer zusätzlichen Unterrichtsstunde auf Grund des Arbeitszeitkontos bestehen bleibt. Beispiel 2: Eine 46-jährige Lehrkraft möchte im Schuljahr 2001/2002 weiterhin insgesamt 16 Wochenstunden unterrichten. Sie muss dazu eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 15 Stunden beantragen und erhält eine Besoldung von 15/X. Die von ihr zu erteilende 16. Unterrichtsstunde wird ihr auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Die Schulleiter berücksichtigen die zusätzlichen Lehrerwochenstunden auf Grund des Arbeitszeitkontos bei der Klassenbildung und weisen diese in der vorläufigen Unter-
7 - 7 - richtsübersicht aus. Nrn und der Hinweise zur vorläufigen Unterrichtsübersicht 2001/2002 sind dabei zu beachten. Die Schulen müssen für jede betroffene Lehrkraft ab 1. August 2001 ein Arbeitszeitkonto einrichten, aus dem sich Zeitpunkt und Umfang der vorgriffsweise erteilten Unterrichtsstunden und der (späteren) Rückgabe sowie Art und Umfang von Leistungsstörungen ersehen lassen. Die Abwicklung auftretender Leistungsstörungen obliegt bei den Beamten dem Staatsministerium, bei den Lehrkräften im Angestelltenverhältnis den Regierungen. Die Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Bayern und die Regierungen haben Abdruck dieses Schreibens erhalten. gez. Kellner Ministerialrat
8 - 8 - Übersicht über den zeitlichen Ablauf des verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte an Realschulen Lehrkräfte (geb. vom bis einschließlich ) Schuljahr Phase, in der sich die...befinden Unterrichtspflichtzeit 2001/02 bis 2005/06 Ansparphase + 1 Stunde 2006/07 bis 2008/09 Wartezeit +/- 0 Stunden 2009/10 bis 2013/14 Ausgleichsphase - 1 Stunde 2014/15 ff. Normalphase +/- 0 Stunden Lehrkräfte (geb. nach dem ) Schuljahr Phase, in der sich die... befinden Unterrichtspflichtzeit 2002/03 bis 2006/07 Ansparphase + 1 Stunde 2007/08 bis 2009/10 Wartezeit +/- 0 Stunden 2010/11 bis 2014/15 Ausgleichsphase - 1 Stunde 2015/16 ff. Normalphase +/- 0 Stunden Regelungen für 51- bis 54-Jährige zur Anspar- und Ausgleichsphase sowie zur Wartezeit Alter 54 Jahre (geb ) 53 Jahre (geb ) 52 Jahre (geb ) 51 Jahre (geb ) Ansparphase -Jahre -Schuljahr / / / / / / /05 Normale + Verlängerte Wartezeit ( 5 Satz 2 der VO) -Jahre -Schuljahr / / / / / / / /09 Ausgleichsphase -Jahre -Schuljahr Normale UPZ ab -Schuljahr / / / / / / / / / / /14
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