Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus"

Transkript

1 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus München An die staatlichen Realschulen in Bayern Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ihr Zeichen Bitte bei Antwort angeben Telefon München, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (089) 2186 V/4 - P / Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte an Realschulen Anlagen: Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 20. März 2001 (GVBl S. 90) 1 Übersicht Am 1. August 2001 tritt die Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 20. März 2001 (GVBl S. 90) in Kraft. Die Verordnung sieht entsprechend der Bedarfslage der einzelnen Schularten einen zeitlich abgestuften Beginn des verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vor. Nach 9 a.a.o. wird das verpflichtende Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte an Realschulen gestaffelt zum Schuljahr 2001/2002 und 2002/2003 eingeführt. 1. Allgemeines Die Bayerische Staatsregierung hat am 24. März 1998 und am 9. Februar 1999 ein Konzept beschlossen, durch das die vorübergehend steigenden Schülerzahlen an den bayerischen Schulen möglichst weitgehend ohne Erhöhung der Klassenstärken und ohne Reduzierung des Unterrichtsangebots bewältigt und die Qualität des bayerischen Schulwesens durch eine Reihe von Reformmaßnahmen in den verschiedenen Schularten (u.a. durch die Einführung der sechsstufigen Form der Realschule) gesichert werden sollen. Die zur Realisierung des Konzeptes erforderlichen Lehrerkapazitäten werden neben Neueinstellungen durch ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto geschaffen. Während einer fünf- Hausadresse U-Bahn-Haltestelle Telefon Telefax Salvatorstraße 2 Odeonsplatz (089) (089) poststelle@stmukwk.bayern.de München U3, U4, U5, und U6

2 - 2 - jährigen Ansparphase erteilen die Lehrkräfte eine Wochenstunde mehr Unterricht; anschließend folgt eine dreijährige Wartezeit mit der bisherigen Unterrichtszeit und danach eine fünfjährige Ausgleichsphase mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtszeit. 2. Personenkreis Einbezogen sind alle vollbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten - auch unterhälftig teilzeitbeschäftigten - Lehrkräfte (Art. 59 BayEUG) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf unbefristetem Arbeitsvertrag. Zu den Lehrkräften im Sinne des Art. 59 BayEUG zählen unter anderem auch Schulleiter (auch solche im Beamtenverhältnis auf Probe gemäß Art. 32 b BayBG), Schulleiterstellvertreter, Realschuloberlehrer, Beratungsrektoren, Seminarrektoren und die dem BAT unterliegenden unbefristet unterhälftig beschäftigten Lehrkräfte. Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gelten diese Bestimmungen nach Nr. 3 SR l I BAT entsprechend. Einbezogen sind auch die Lehrkräfte des staatlichen Realschuldienstes bei der Staatlichen Gesamtschule Hollfeld. Ausgenommen sind Beamte auf Probe während der Probezeit, Lehrkräfte, die vor dem 1. Februar des jeweiligen Schuljahres das 55. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben (auch Lehrkräfte, die Altersteilzeit gemäß Art. 80 d BayBG in Anspruch nehmen), schwerbehinderte Lehrkräfte (GdB mindestens 5o v.h.) - nicht jedoch Gleichgestellte, Lehrkräfte, die im Erziehungsurlaub eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, Lehrkräfte, denen auf Grund vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit eine befristete Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit gewährt wird, für die entsprechende Dauer, begrenzt dienstfähige Lehrkräfte im Sinn des Art. 56 a BayBG sowie

3 - 3 - Lehrkräfte, die ausschließlich abweichenden Arbeitszeitregelungen unterliegen (beispielsweise an die Universitäten oder das ISB abgeordnete Lehrkräfte oder freigestellte Personalratsmitglieder). Ausgenommen sind ferner die befristet beschäftigten Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis (einschließlich der mit Zusage der Verbeamtung oder der unterhälftig befristet Beschäftigten) und die (im Sinn des BAT) geringfügig beschäftigten Angestellten. Nicht vom verpflichtenden Arbeitszeitkonto betroffen sind die Lehrkräfte an privaten und kommunalen Schulen sowie die kirchlichen Religionslehrer. 3. Zeitlicher Ablauf (siehe auch beiliegende Übersicht) Ansparphase Mit dem Schuljahr 2001/2002 beginnt die Ansparphase für die Lehrkräfte, die zum Schuljahresbeginn (1. August 2001) das 42. Lebensjahr vollendet haben (Geburtstag in der Zeit vom bis einschließlich ), mit dem Schuljahr 2002/2003 für die jüngeren Lehrkräfte. Die Ansparphase dauert 5 Jahre (also von Schuljahr 2001/2002 bis Schuljahr 2005/2006 bzw. von 2002/2003 bis 2006/2007). Für Lehrkräfte, die nach Beginn der Ansparphase einbezogen oder ausgenommen werden, verkürzt sich der Ansparzeitraum entsprechend. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn! ein Beamter auf Probe seine Probezeit nach Beginn des Arbeitszeitkontos beendet und während der vorgesehenen Ansparphase in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wird,! eine Lehrkraft wegen Erreichens des 55. Lebensjahres von der weiteren Ansparung ausgenommen wird,! eine Lehrkraft während der Ansparphase aus einer Beurlaubung in den Schuldienst zurückkehrt,

4 - 4 -! bei einer Lehrkraft während der Ansparphase eine Schwerbehinderung im Sinne des 1 des Schwerbehindertengesetzes eintritt, ab dem Tag der Vorlage des Schwerbehindertenausweises bei der Schulleitung. Beispiel 1: Eine am geborene (53-jährige) vollbeschäftigte Lehrkraft unterrichtet in den Schuljahren 2001/2002 und 2002/2003 jeweils 24+1 Unterrichtsstunden, ab 2003/2004 (bis einschließlich 2008/2009) 24 Unterrichtsstunden (abzüglich Altersermäßigung). Ab Schuljahr 2009/2010 erfolgt die Rückgabe. Wartezeit An den Zeitraum der Ansparphase schließt sich eine dreijährige Wartezeit mit normaler Arbeitszeit an (von Schuljahr 2006/2007 bis 2008/2009 bzw. 2007/2008 bis 2009/2010). Für Lehrkräfte mit vorzeitig beendeter Ansparphase (Beispiel 1) verlängert sich die Wartezeit entsprechend. Ausgleichsphase Die angesparte Arbeitszeit ist gemäß Art. 80 Abs. 3 Satz 4 BayBG in vollem Umfang durch eine entsprechende Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt ab dem Schuljahr 2009/2010 bzw. 2010/2011 (auch für Lehrkräfte, deren Ansparphase wie im Beispiel 1 weniger als 5 Jahre umfasst). 4. Leistungsstörungen Für die in der Regel fünfjährige Vorleistung der Lehrkraft muss vorrangig ein entsprechender zeitlicher Ausgleich durch den Dienstherrn erfolgen. Bei Störungen, die im Einzelfall sowohl beim Ansparen als auch beim Ausgleich eintreten können, gilt: Ansparphase Leistungsstörungen können sowohl in zeitweisen Unterbrechungen als auch im Abbruch der vorgriffsweise zu leistenden Arbeitszeit bestehen.

5 - 5 - Unterbrechungen durch kurzfristige Erkrankungen sind unschädlich, ebenso Unterbrechungen durch Mutterschutzfristen. Die Fälle, in denen keine Ansparung erfolgen kann, sind in 8 b Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AzV), zuletzt geändert durch VO vom (GVBl S. 336) geregelt. Danach kann eine ausgleichspflichtige Arbeitszeit nicht angespart werden während der Dauer! eines Erziehungsurlaubs ohne Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis oder einer sonstigen Beurlaubung von mehr als einem Monat, ausgenommen Erholungsurlaub,! einer Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach Art. 56 a Abs. 2 BayBG,! des sechs Monate übersteigenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit,! eines vorübergehenden Wechsels in Bereiche, in denen die besondere Form der Arbeitszeitverteilung nicht fortgeführt werden kann (Tätigkeit bei außerunterrichtlichen Einrichtungen),! eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte oder einer vorläufigen Dienstenthebung. Die Ansparphase verlängert sich dadurch nicht. Ausgleichsphase Während der Ausgleichsphase auftretende Leistungsstörungen im Sinne von 8 b Abs.1 Satz 1 AzV verlängern die Ausgleichsphase um den entsprechenden Zeitraum ( 8 b Abs. 2 AzV). Kann der vorgesehene Arbeitszeitausgleich ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden, findet in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80 Abs. 3 Satz 6 BayBG unter den dort genannten Voraussetzungen eine statusrechtliche Rückabwicklung statt. Dadurch werden die betroffenen Beamten rückwirkend so gestellt, wie es

6 - 6 - ihrer tatsächlich geleisteten Arbeit entspricht. Die besoldungsrechtliche Folge ist die Nachzahlung der Dienstbezüge für das angesparte Arbeitszeitguthaben. Bei Vollbeschäftigung richtet sich die Abgeltung des Ansparguthabens, das nicht durch Anrechnung auf die Unterrichtszeit ausgeglichen werden kann, nach 48 Abs. 3 BBesG in Verbindung mit der Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben aus einer langfristig ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Bayerische Ausgleichszahlungsverordnung) vom (GVBl S. 468). Für Lehrkräfte sind die Sätze der Mehrarbeitsvergütung nach 4 Abs. 3 Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) maßgebend. Die Mehrarbeitsvergütung wird nicht verzinst. 5. Verfahren Es wird gebeten, die Lehrkräfte von den zum 1. August 2001 in Kraft tretenden Regelungen zu unterrichten. Vollbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die in der Ansparphase des verpflichtenden Arbeitszeitkontos ihre individuelle Unterrichtsverpflichtung nicht erhöhen wollen, kann auf Antrag eine entsprechend verminderte Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden. Die Hälfte der Unterrichtspflichtzeit (12 bzw. 14 Wochenstunden) darf (abgesehen von unterhälftiger Teilzeit aus familienpolitischen Gründen) allerdings nicht unterschritten werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch während einer Teilzeitbeschäftigung die Verpflichtung zur Erteilung von einer zusätzlichen Unterrichtsstunde auf Grund des Arbeitszeitkontos bestehen bleibt. Beispiel 2: Eine 46-jährige Lehrkraft möchte im Schuljahr 2001/2002 weiterhin insgesamt 16 Wochenstunden unterrichten. Sie muss dazu eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 15 Stunden beantragen und erhält eine Besoldung von 15/X. Die von ihr zu erteilende 16. Unterrichtsstunde wird ihr auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Die Schulleiter berücksichtigen die zusätzlichen Lehrerwochenstunden auf Grund des Arbeitszeitkontos bei der Klassenbildung und weisen diese in der vorläufigen Unter-

7 - 7 - richtsübersicht aus. Nrn und der Hinweise zur vorläufigen Unterrichtsübersicht 2001/2002 sind dabei zu beachten. Die Schulen müssen für jede betroffene Lehrkraft ab 1. August 2001 ein Arbeitszeitkonto einrichten, aus dem sich Zeitpunkt und Umfang der vorgriffsweise erteilten Unterrichtsstunden und der (späteren) Rückgabe sowie Art und Umfang von Leistungsstörungen ersehen lassen. Die Abwicklung auftretender Leistungsstörungen obliegt bei den Beamten dem Staatsministerium, bei den Lehrkräften im Angestelltenverhältnis den Regierungen. Die Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Bayern und die Regierungen haben Abdruck dieses Schreibens erhalten. gez. Kellner Ministerialrat

8 - 8 - Übersicht über den zeitlichen Ablauf des verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte an Realschulen Lehrkräfte (geb. vom bis einschließlich ) Schuljahr Phase, in der sich die...befinden Unterrichtspflichtzeit 2001/02 bis 2005/06 Ansparphase + 1 Stunde 2006/07 bis 2008/09 Wartezeit +/- 0 Stunden 2009/10 bis 2013/14 Ausgleichsphase - 1 Stunde 2014/15 ff. Normalphase +/- 0 Stunden Lehrkräfte (geb. nach dem ) Schuljahr Phase, in der sich die... befinden Unterrichtspflichtzeit 2002/03 bis 2006/07 Ansparphase + 1 Stunde 2007/08 bis 2009/10 Wartezeit +/- 0 Stunden 2010/11 bis 2014/15 Ausgleichsphase - 1 Stunde 2015/16 ff. Normalphase +/- 0 Stunden Regelungen für 51- bis 54-Jährige zur Anspar- und Ausgleichsphase sowie zur Wartezeit Alter 54 Jahre (geb ) 53 Jahre (geb ) 52 Jahre (geb ) 51 Jahre (geb ) Ansparphase -Jahre -Schuljahr / / / / / / /05 Normale + Verlängerte Wartezeit ( 5 Satz 2 der VO) -Jahre -Schuljahr / / / / / / / /09 Ausgleichsphase -Jahre -Schuljahr Normale UPZ ab -Schuljahr / / / / / / / / / / /14

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus ABDRUCK G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung VI\Referat VI_10\Pes\Gesetze und Verordnungen\KMS Arbeitszeitkonto2_r.doc Bayerisches Staatsministerium für

Mehr

Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen

Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen KWMBl. I 1994 S. 136 2030.5.1-UK Unterrichtspflichtzeit

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus 80327 München Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Adressen siehe beil. Liste Ihr Zeichen Bitte bei Antwort angeben Telefon München,

Mehr

AllMBl S L. Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung. für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte

AllMBl S L. Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung. für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV)

Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) vom 25. Juli 1995 in der Fassung vom 27. Juli 2004 Auf Grund von Art. 80 Abs. 1 und Art. 88 a Abs.

Mehr

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVD/Se: DS 1932-5(15)5 Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung AzV) Vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409) BayRS F

Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung AzV) Vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409) BayRS F AzV: Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung AzV) Vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409) BayRS 2030-2-20-F ( 1 15) Verordnung über die Arbeitszeit für den

Mehr

Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK)

Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) (Derzeit nur gültig für Beamtinnen und Beamte, die nicht unter das lehrende Personal an Hochschulen fallen.) LAK bei der 42-Stunden-Woche

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ABDRUCK Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 80327 München Staatl. Realschulen in Bayern

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.

Mehr

2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen 1. Änderungserlass vom 13. Juli 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 497),

2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen 1. Änderungserlass vom 13. Juli 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 497), Dieser Ausdruck berücksichtigt: 1. den am 16. Juli 2001 in Kraft getretenen Erlass Erlass zur Einführung langfristiger Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bei dienstlichen Bedürfnissen

Mehr

Altersteilzeit, Beurlaubung, Sabbatjahr und vorgezogener Ruhestand

Altersteilzeit, Beurlaubung, Sabbatjahr und vorgezogener Ruhestand brlv-infoservice Altersteilzeit, Beurlaubung, Sabbatjahr und vorgezogener Ruhestand Welche Möglichkeiten gibt es, die Arbeitszeit frühzeitiger zu beenden? Hinweise für das Jahr 2015 Altersteilzeit Altersteilzeit

Mehr

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVD DS 1932-5(15 Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen

Mehr

+ info +++ info +++ info +++ info +++ info +

+ info +++ info +++ info +++ info +++ info + Altersteilzeit Beurlaubung - Sabbatjahr - Vorgezogener Ruhestand Welche Möglichkeiten gibt es, die Arbeitszeit frühzeitiger zu beenden? Hinweise für das Jahr 2014 Altersteilzeit Altersteilzeit bedeutet,

Mehr

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit KURZINFORMATION Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit Das Sabbatjahr oder auch Sabbatical bezeichnet eine berufliche Auszeit von i.d.r. bis zu zwölf Monaten. Dem Freigestellten eröffnen sich hierbei Möglichkeiten,

Mehr

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres Vorname Name: Dienstbezeichnung: Schule: Ich beantrage meine Arbeitszeit nach folgendem Sabbatjahrmodell ab dem 01. 08. auf der Grundlage von Vollzeitbeschäftigung

Mehr

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 14 Dienstrecht, Justiziariat

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 14 Dienstrecht, Justiziariat Rechtliche Grundlagen des Arbeitszeitkontos (AZKO) Das AZK-Modell basiert auf dem Grundgedanken, dass in einem bestimmten Zeitraum über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zusätzliche Arbeitsstunden erbracht

Mehr

Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK)

Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) I. Geltungsbereich 1. Die Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) gelten für die hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten des Landes. Ausgenommen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei

Mehr

Vom 7. Juni Vorbemerkung

Vom 7. Juni Vorbemerkung Verwaltungsvorschrift zur Einrichtung und Führung von kurzfristigen Unterrichtsstundenkonten für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dienstlichen Gründen Vom 7. Juni

Mehr

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVD DS 1932-5(15)5 Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen

Mehr

REGIERUNG VON OBERBAYERN

REGIERUNG VON OBERBAYERN REGIERUNG VON OBERBAYERN Ihr Zeichen/Ihr Schreiben vom An alle Schulämter im Regierungsbezirk Oberbayern - per mail - Bitte bei Antwort angeben Unser Geschäftszeichen: 43-3a Tel. (089) 2176- Fax (089)

Mehr

Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte

Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich Mit Schreiben vom 26.06.2014 hat das Kultusministerium den Hauptpersonalräten und den Hauptvertrauenspersonen

Mehr

Geplante Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich

Geplante Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich Geplante Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich Das Kultusministerium hat im Dezember 2013 den Hauptpersonalräten und den Hauptvertrauenspersonen

Mehr

Staatliches Schulamt im Landkreis Mühldorf a. Inn

Staatliches Schulamt im Landkreis Mühldorf a. Inn Staatliches Schulamt im Landkreis Mühldorf a. Inn Staatliches Schulamt i. Landkreis Mühldorf a. Inn, Herzog-Friedrich-Str. 3a, 84453 Mühldorf a. Inn Tel.08631/699-642 Fax 08631/699-428 Beurlaubung und

Mehr

Rechtsbibliothek Dienst-, Besoldung- und Beamtenrecht A...

Rechtsbibliothek Dienst-, Besoldung- und Beamtenrecht A... Rechtsbibliothek Dienst-, Besoldung- und Beamtenrecht Stichwort Genaue Bezeichnung Fundort Abordnung S. Universitäten Allgemeine Prüfungsordnung Allgemeine Dienstordnung Altersermäßigung Altersteilzeit

Mehr

Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) Vom 2012

Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) Vom 2012 Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) Vom 2012 Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 63 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung V\Referat V_2\Hien-Wendl\RU allgemein\teilnahme anderskonfessioneller RU\Antrag auf Zustimmung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus ABDRUCK G:\StMUK\M-Schreiben\Abteilung II\Ref II-4\2013\2013_05_22-LA Noichl_Befristet angestellte Lehrer\2013-05-22_LA Noichl_befristet angestellte

Mehr

16. Wahlperiode Drucksache 16/

16. Wahlperiode Drucksache 16/ Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/10133 14.12.2011 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 19.09.2011 Umfang der Anrechnungsstunden im Schulbereich Ich frage

Mehr

Bildung und Sport Personal und Organisation RBS-GL11-B

Bildung und Sport Personal und Organisation RBS-GL11-B Telefon: 0 233-84052 Telefax: 0 233-989 84052 Seite Referat 1 von 8für Bildung und Sport Personal und Organisation RBS-GL11-B Arbeitszeitreduzierung im Lehrdienst Sitzungsvorlage Nr. 08-14 / V 09405 Anlage(n)

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!

Mehr

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVC DS 1932-5(15 Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen

Mehr

Entwurf. V e r o r d n u n g über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst

Entwurf. V e r o r d n u n g über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst Entwurf V e r o r d n u n g über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 63 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung vom

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus ABDRUCK G:\StMUK\M-Schreiben\Abteilung II\2013\II.5\Schr_Anfrage_MdL Streibl_Angestellte Lehrkräfte beim Freistaat Bayern_r.doc Bayerisches Staatsministerium

Mehr

Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit

Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit für brandenburgische Beamte im Schuldienst Dieses Merkblatt enthält Hinweise zu den beamtenversorgungsrechtlichen Auswirkungen der Regelungen zur Altersteilzeit

Mehr

Hinweise. zur Verwaltungsvorschrift. Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst

Hinweise. zur Verwaltungsvorschrift. Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst Hinweise zur Verwaltungsvorschrift Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst Grundlegendes im Überblick: - Der Begriff der Präsenzzeit entfällt; zukünftig werden gebundene Arbeitszeiten

Mehr

TECHNISCHE UNIVERSITAT DARMSTADT

TECHNISCHE UNIVERSITAT DARMSTADT Technische Universität Dannstadt I Dezernat VII I Karolinenplatz 5 I 64269 Darmstadt Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom07.07.2009 Hier: Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto vom 14.07.2009

Mehr

3 Missio Canonica Die Ausübung der Tätigkeit setzt die Missio Canonica bzw. die Vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis voraus.

3 Missio Canonica Die Ausübung der Tätigkeit setzt die Missio Canonica bzw. die Vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis voraus. C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst 1 Begriff (1) Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst (RL i. K.) nachfolgend Religionslehrkräfte genannt

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 80327 München Per OWA An alle staatlichen Dienststellen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Weigl\Vollzug BAT\TV-L-26\Info-8-26-FMS-4-8-Schulen-IIff_RS.doc Bayerisches Staatsministerium für

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - 1 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ' Postfach 22 00 03 ' 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde

Mehr

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW Ulrich Krumme / Maria Löbbel Art. 1 Landesbeamtengesetz NRW Laufbahn mit Vorbereitungsdienst besondere Fachrichtung 3 Laufbahngruppen 5 Abs. 2 LBG Laufbahngruppe

Mehr

Regierung von Oberbayern

Regierung von Oberbayern Regierung von Oberbayern Regierung von Oberbayern 80534 München An alle Staatliche Schulämter im Regierungsbezirk Oberbayern per OWA Bearbeitet von Telefon / Fax Zimmer E-Mail Monika Schweigart Dienstzeiten:

Mehr

Unterrichtspflichtzeit, Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden

Unterrichtspflichtzeit, Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden Das Problem»Meine Fächer sind Englisch und Sport. Ich unterrichte wöchentlich 28 Stunden. Meine Kollegin mit den gleichen Fächern unterrichtet nur 24 Stunden. Kann das sein?als Vertauenslehrerin an der

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Reiter\Fehlzeitenbericht\Vorbereitung des Berichts für 2013\5 Vorbereitungs-KMS für Fehlzeitenbericht

Mehr

Pflege des Lehrpersonals, Versetzungen, Ruhestand,

Pflege des Lehrpersonals, Versetzungen, Ruhestand, 1/13 Pflege des Lehrpersonals, Versetzungen, Ruhestand, Teilzeit Pflege der Lehrerdaten Öffnen Sie das Modul Lehrkräfte durch Klick auf das entsprechende Icon oder über das Menü Datei Personal Lehrkräfte.

Mehr

Regierung von Oberbayern

Regierung von Oberbayern Regierung von Oberbayern Regierung von Oberbayern 80534 München An alle Staatliche Schulämter im Regierungsbezirk Oberbayern per OWA Bearbeitet von Telefon / Fax Zimmer E-Mail Monika Schweigart Dienstzeiten:

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus - 1 - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung V\Referat V_3\Mayerl\Lux\dezember\130286.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327

Mehr

AllMBl S I. Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und Kleidergeld für die. Bediensteten der Bayerischen staatlichen Polizei

AllMBl S I. Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und Kleidergeld für die. Bediensteten der Bayerischen staatlichen Polizei Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und Kleidergeld für die Bediensteten der Bayerischen staatlichen Polizei (Polizeidienstkleidungsvorschrift PolDKlVS) Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und

Mehr

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen sind für die Beschäftigten von zentraler

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD Nr. 102 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD I. Beschlüsse der 156. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA vom 28./29.11.2012 19 ABD Teil A, 1.

Mehr

Vertrauensfrau der schwerbehinderten Beschäftigten

Vertrauensfrau der schwerbehinderten Beschäftigten Vertrauensfrau der schwerbehinderten Beschäftigten Anlage: Zusammenfassung aus der 2. Versammlung der schwerbehinderten Beschäftigten vom 10.05.2016 Vortrag von Frau Gerlinde Woppmann: Ruhestandsregelung

Mehr

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVC DS 1932-5(15 Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen

Mehr

MERKBLATT. Begleitete Qualifizierung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Mittelschulen

MERKBLATT. Begleitete Qualifizierung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Mittelschulen Bayerisches Staatministerium für Stand: Juni 2016 Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst MERKBLATT Begleitete Qualifizierung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Mittelschulen Aufgrund

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Lebensarbeitszeitkonto für Lehrkräfte eingeführt Nun ist es offiziell: Das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) wird auch für Lehrkräfte

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr).

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Vom 25. Juni H /578

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Vom 25. Juni H /578 Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Mehrarbeitsvergütungserlass MAVE M-V -) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung,

Mehr

V o r b l a t t. Die Ausbildung in der Altenpflege soll künftig auch in Teilzeit absolviert werden können.

V o r b l a t t. Die Ausbildung in der Altenpflege soll künftig auch in Teilzeit absolviert werden können. - 1 - Entwurf Stand: 14.05.2012 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe

Mehr

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Gleitzeitordnung für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten -

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Übersicht Eingruppierung und Einstufung von neu Eingestellten

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ABDRUCK G:\StMBW\M-Schreiben ab 1.8.2014\Abteilung II\II.5\138683 Schriftliche Anfrage Streibl Unterrichtsversorgung an staatlich

Mehr

(ABl S. 154) in folgendem Kirchen genannt andererseits

(ABl S. 154) in folgendem Kirchen genannt andererseits Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen ev. Religionsunterrichtes in Rheinland-Pfalz 183 Vereinbarung über die Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen evangelischen Religionsunterrichtes an

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung VI\Referat VI_3\Bednar\Übergangsklassen\Amtsblatt 2005_Ersatz-KMS_54774_r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ABDRUCK Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 80327 München Einzelanschriften sh. beil.

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Georg Wacker u. a. CDU.

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Georg Wacker u. a. CDU. Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5287 02. 06. 2014 Antrag der Abg. Georg Wacker u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Plant der Kultusminister

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ABDRUCK G:\StMUK\M-Schreiben\Abteilung II\2014\II.5\Schriftliche Anfrage Streibl Beurlaubung staatlicher Lehrkräfte nach Art.

Mehr

Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag

Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Haftungsausschluss: Die Inhaber von meine-domain.de übernehmen keinerlei Haftung für die Verwendung dieser Dokumentvorlage (Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag). Die

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung V\Referat V_3\Mayerl\Hamann\januar\5796.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München

Mehr

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht. Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 31.03.2006 42.50.40.20 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis mit Kindern ab dem Geburtsjahrgang 2001 Sehr geehrte

Mehr

Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung des 67.

Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung des 67. Altersgrenzen für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenrecht der Länder Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung

Mehr

Überleitung Lehrkräfte

Überleitung Lehrkräfte Überleitung Lehrkräfte in die Anlage 21 zu den AVR Stand: Beschluss der Bundeskommission vom 09.06.2011 Beschluss Bundeskommission Abschaffung Anhang C auch für Schulen durch Beschluss der BK vom 09.06.2011

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 80327 München An die Direktorinnen und Direktoren

Mehr

Mitteilungen der Universitätsverwaltung

Mitteilungen der Universitätsverwaltung Mitteilungen der Universitätsverwaltung Nr. 2/01 16. Februar 2001 Inhalt: 1. Altersteilzeit für schwerbehinderte Beamte 2. Dienstjubiläumsgabe für Beamte 3. Änderungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes

Mehr

Regierung von Oberbayern

Regierung von Oberbayern Regierung von Oberbayern Regierung von Oberbayern 80534 München Per OWA an alle Beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS) im Regierungsbezirk Oberbayern Bearbeitet von Telefon / Fax Zimmer E-Mail Max Bauer +49

Mehr

Dienstliche Beurteilung

Dienstliche Beurteilung Dienstliche Beurteilung 1. Sachinformation 1.1 Allgemeines 1.2 Inhalt 1.2.1 Aufgabenbeschreibung 1.2.2 Beurteilungsmerkmale 1.3 Bewertung und Gesamturteil 1.3.1 Bewertung 1.3.2 Gesamturteil 1.4 Verwendungseignung

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit Mittagsinfo am 09.02.2016 zum Thema Teilzeitarbeit Überblick über Rechtliche Grundlagen Voraussetzungen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Ablehnungsgründe für den Arbeitgeber Seite 1 Definition

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/2279 13.05.2015 Mitteilung zur Kenntnisnahme Faire Arbeitsbedingungen für tarifbeschäftigte Lehrkräfte in Berlin Drucksachen 17/1601, 17/1750 und 17/1844 Schlussbericht Abgeordnetenhaus

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ABDRUCK G:\StMUK\M-Schreiben\Abteilung II\Ref II- 4\2014\2014_04_25_LA_Streibl_Entwicklung_allg_Schulen\2014_04_24_LA_Streibl_Entwicklung_allg_Schulen_a.docx

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst G:\StMBW\M-Schreiben ab 1.8.2014\Abteilung IV\Referat IV.7\Schriftliche Anfrage MdL Streibl_Vergleichsarbeiten\Schriftl. Anfrage

Mehr

25 Stunden. 26 Stunden

25 Stunden. 26 Stunden INFORMATIONEN Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Hessen // Landesrechtsstelle Hessen // Stand November 2016 Die Pflichtstunden der Lehrkräfte Lehrkräfte im hessischen Schuldienst arbeiten

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Weigl\Elternzeit\Broschüren-EZ-UrlAN-UrlV-KMS-05-2007-r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern 193 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 26. Jahrgang Schwerin, den 20. Juli Nr. 7/2016 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Zweite Verordnung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 19 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich.....

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ABDRUCK G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung IV\Referat IV_4\1Butz\GrSO-Ä 2014\Veröffentlichung\068082_Abdruck.docx Bayerisches Staatsministerium

Mehr

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVC DS 1932-5(15 Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen

Mehr

Teilzeit, Altersteilzeit und Beurlaubung

Teilzeit, Altersteilzeit und Beurlaubung Teilzeit, Altersteilzeit und Teilzeit, Das Problem»Auch während meiner familienbezogenen möchte ich ein paar Stunden unterrichten.ich möchte ein Jahr mit der Schule aussetzen!wann und unter welchen Bedingungen

Mehr

Nicht behindert zu sein, ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann. Richard von Weizsäcker

Nicht behindert zu sein, ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann. Richard von Weizsäcker Hauptschwerbehindertenvertretung / Schulen im Niedersächsischen Kultusministerium und Bezirksschwerbehindertenvertretungen / Schulen bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde Stand: 12.10.2012 Nicht

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern Rechtsvergleich Bayern.I. Mecklenburg-Vorpommern Bayern Mecklenburg-Vorpommern Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ABDRUCK G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung V\Referat V_3\Allgemeines\Word\Schreiben\Eigenverantwortliche Schule\Erweiterte Schulleitung\Funktionenkatalog\2013\Übermittlung

Mehr

V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte. Vom. September 2015

V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte. Vom. September 2015 V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte Vom. September 015 Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 68 Abs. Sätze und 3 des Niedersächsischen

Mehr

Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1

Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1 Urlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung UrlDBVO 7.216-101 M_Archiv Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1 (KABl

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ABDRUCK G:\StMBW\M-Schreiben ab 1.8.2014\Abteilung III\III.3\130167_Schriftliche Anfrage_Vertretungsmöglichkeiten trotz Lehrermangel

Mehr

Neues Besoldungsrecht für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter Die Änderungen zum 1. August 2011

Neues Besoldungsrecht für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter Die Änderungen zum 1. August 2011 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin, im Juli 2011 Neues Besoldungsrecht für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter Die Änderungen m 1. August 2011 Ab dem 1. August 2011 gelten

Mehr

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit)

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) KVBW Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften nach 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) Vom 19. Dezember 2015 - BV 383.241 (StAnz. Nr.

Mehr

Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer

Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer 181 Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer Vom 1. April 1964 (ABl. 1964 S. 107), zuletzt

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration - 80792 München Gemeinsame Einrichtungen Optionskommunen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung III\Referat III_3\Bogenrieder\2014\12_Dezember\158168_Lotsen im Schuljahr 2015-16_Reg_SchÄ_r.docx

Mehr