Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

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1 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er Jahren. In dem Begleitschreiben heißt es: Anbei erhalten Sie ein seltenes und deshalb besonders begehrtes Sammlerstück zu 200. Falls Sie die Lok zu diesem Preis nicht erwerben wollen, bitten wir Sie um Rücksendung Porto zu unseren Lasten binnen zwei Wochen. Andernfalls dürfen wir gem. 3 unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen davon ausgehen, daß Sie die Lok behalten wollen. A versäumt jedoch die Rücksendung des Sammlerstücks und erhält nach drei Wochen eine entsprechende Rechnung. Hat M gegen A einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung? A ist über die neue Lok so sehr erfreut, daß er sie sofort in Gebrauch nimmt und auch gegenüber seinen Freunden am Sammler-Stammtisch mit seiner Neuerwerbung mächtig angibt.

2 2 Lösungsskizze I. Anspruch der M gegen A gem. 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag; zwei sich deckende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, 145 ff. BGB) 1. Angebot durch M (+) 2. Annahme durch A - ausdrücklich (-) - konkludent (-) - Annahme durch Schweigen? Grundsätzlich (-), vgl. auch Wertung des 241a Abs. 1 BGB. - Annahme durch AGB? (-), vgl. 305 Abs. 2 BGB II. Ergebnis Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB (-) Konkludente Annahme durch A aufgrund Ingebrauchnahme? - grundsätzlich möglich, vgl. 151 S. 1 BGB - aber: Wertung des 241a Abs. 1 BGB: Ergebnis: konkludente Annahme (-), str.

3 3 Lösungsvorschlag (Fall und Lösung nach, Wörlen, Anleitung zur Lösung von Zivilrechtsfällen, 6. Aufl., Fall 3) I. Anspruch der M gegen A gem. 433 Abs. 2 BGB Die Firma M könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist, daß zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist, d.h. es müssen zwei sich deckende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, 145 ff. BGB) vorliegen. 1. Angebot Ein Angebot könnte in der Zusendung der Lok unter Nennung des Kaufpreises liegen. Da M ein konkretes Einzelstück zu einem festen Preis einer bestimmten Person anbietet und seinen rechtlichen Bindungswillen durch Hinweis auf seine AGB zum Ausdruck bringt, liegt nicht lediglich eine unverbindliche invitatio ad offerendum vor, vielmehr handelt es sich um ein (bindendes) Angebot gem. 145 BGB. 2. Annahme Fraglich ist allerdings, ob A dieses Angebot der M angenommen hat. Eine Annahme kann, wie jede Willenserklärung, ausdrücklich oder konkludent erfolgen. a) Ausdrückliche/konkludente Annahme Eine ausdrückliche Annahme durch A kommt nicht in Betracht. Aber auch eine konkludente Annahme durch A ist nicht gegeben. A hatte keinen Annahmewillen und auch die Untätigkeit des A konnte gem. 133, 157 BGB nicht als Annahme verstanden werden (Es liegen keine äußerlichen Anhaltspunkte für eine Willenserklärung vor. Deshalb kann auch 151 S. 1 BGB nicht eingreifen. Denn die Vorschrift macht nicht das Vorliegen des Willens zur Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Erklärung entbehrlich, sondern erleichtert (nach hm) nur den Zugang der Erklärung.) Vorliegend ist somit weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Annahme durch A erfolgt. Dieser hat vielmehr auf das Angebot der M geschwiegen. Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr in der Regel weder Ablehnung noch Zustimmung. Ein Schwiegen kann nur dann ausnahmsweise als Willenserklärung gewertet

4 4 werden, wenn entweder eine gesetzliche Bestimmung ersichtlich ist, die dem Schweigen eine rechtliche Bedeutung zukommen läßt oder wenn die Parteien vereinbart haben, daß das Schweigen in einer bestimmten Situation eine rechtliche Bedeutung haben soll. Vorliegend ist keine der beiden Ausnahmekonstellationen gegeben. Daß das Schweigen des A vorliegend nicht als Willenserklärung zu werten ist, kommt auch in der Vorschrift des 241a BGB zum Ausdruck. Mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, daß A Verbraucher ( 13 BGB) und M Unternehmer ( 14 BGB) ist. Da A die Lok nicht bestellt hat, wird ein Anspruch gegen ihn nicht begründet. Somit liegt auch keine Annahme durch A vor. b) Annahme aufgrund AGB Eine Annahme durch A könnte sich aber aufgrund der AGB der M ergeben. Die Wirksamkeit solcher AGB richtet sich nach den 305 ff. BGB. Gem. 305 Abs. 2 BGB werden die AGB aber nur dann Vertragsbestandteil bzw. entfalten Rechtswirksamkeit, wenn sie von den Parteien vereinbart worden sind (vgl. den Wortlaut: die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. ). Dies ist hier nicht der Fall, so daß in dem Schweigen des A keine Annahme zu sehen ist. II. Ergebnis A hat das Angebot der M nicht angenommen, so daß ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. M hat gegen K keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. 433 Abs. 2 BGB: Fraglich ist, ob aufgrund der Ingebrauchnahme und der Äußerungen des A eine konkludente Annahme vorliegt. Zwar wird eine Willenserklärung, die in Abwesenheit erfolgt, gem. 130 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur wirksam, wenn sie dem Erklärungsgegner zugegangen ist. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz in 151 S. 1 BGB eine Ausnahme. Gem. 151 S. 1 BGB kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn der Antragende auf sie verzichtet hat. Ein solcher Verzicht der M ist in dem Hinweis auf ihre Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu sehen. Demzufolge hat A das Angebot der M angenommen. Problematisch ist aber, ob diesem Ergebnis vorliegend die Regelung des 241a BGB entgegensteht. Denn bei Vorliegen des 241a Abs. 1 BGB sieht die (wohl) überwiegende

5 5 Ansicht auch bei Zueignungs- und Gebrauchshandlungen abweichend von 151 BGB keine Annahme (str., vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, 241a BGB Rn. 3; MünchKomm/Kramer, 241a BGB Rn. 8, 11 mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenansicht). Nach dieser Ansicht soll eine nachträgliche Bestellung des Verbrauchers nur dann vorliegen, wenn er seinen Annahmewillen ausdrücklich oder in geeigneter Weise (konkludent), namentlich durch Zahlung des Preises, dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck bringt; nur in solchen Fällen sei 241a Abs. 1 BGB nicht anzuwenden. Ergebnis: Folgt man der herrschenden Meinung zu 241a Abs. 1 BGB hat A das Angebot der M nicht (konkludent) angenommen, ein wirksamer Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen. M hat gegen A kein Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB. Vgl. zur Angebot und Annahme: Medicus, BGB AT, Rn. 356 ff.; Rüthers/Stadler 19 Rn. 1 ff. Zum Schweigen als Willenserklärung: Medicus, BGB AT, Rn. 345 ff.; Rüthers/Stadler 17 Rn. 23 ff.

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