Vereinbarung zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung im Jahr 2017

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1 Vereinbarung zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung im Jahr 2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) der AOK Bremen/Bremerhaven dem BKK Landesverband Mitte, Eintrachtweg 19, Hannover zugleich für die Knappschaft Regionaldirektion Nord, Hamburg der IKK gesund plus, handelnd als IKK-Landesverband für das Land Bremen, zugleich für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse - BARMER - Techniker Krankenkasse (TK) - DAK-Gesundheit und den Ersatzkassen: - Kaufmännische Krankenkasse - KKH - Handelskrankenkasse (hkk) - HEK - Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) vertreten durch die Leiterin der vdek - Landesvertretung Bremen Vereinbarung zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung im Jahr 2017 Präambel Die Vertragspartner schließen nach 84 Abs. 1 SGB V diese Arzneimittelvereinbarung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Arznei- und Verbandmittel. Seite 1 von 5 Stand:

2 1 Gegenstand Ausgangsbasis für diese Vereinbarung ist das für das Jahr 2016 nach 2 der Vorjahresvereinbarung ermittelte Ausgabevolumen in Höhe von ,- EUR. Das Sondervolumen für die Hepatitis-C-Behandlung wird entsprechend einer Neubewertung des Jahres 2016 von ,- EUR auf ,- EUR festgesetzt; im übrigen ergibt sich durch die Neubewertung keine Änderung. Das Ausgabenvolumen beläuft sich insgesamt auf ,- EUR. Die Anpassungsfaktoren für das Jahr 2017 nach 84 Abs. 2 SGB V werden insgesamt (Nr. 1-8) mit plus 3,7 v. H. vereinbart. 2 Bestimmung des Ausgabenvolumens Das Ausgabevolumen beträgt im Jahr 2017 für die insgesamt von den Vertragsärzten nach 31 SGB V veranlassten Leistungen inkl. Sprechstundenbedarf im Bereich der KVHB ,- EUR zuzüglich eines Sondervolumens für die Hepatitis-C-Behandlung von ,- EUR ergibt sich somit ein Betrag von ,- EUR 3 Maßnahmen zur Zielerreichung Die Vertragspartner beobachten zeitnah die Ausgabenentwicklung für Arzneimittel im Jahr 2017 und ergreifen präventive und situationsbezogene Maßnahmen zur Einhaltung der vereinbarten Ziele. Hierzu gehören insbesondere: 1. Kommunikation der Ziele und Maßnahmen gegenüber den Vertragsärzten 2. Information der Versicherten über die Ziele und Maßnahmen 3. Zeitnahe Bereitstellung von fachgruppenbezogenen Steuerungsdaten durch die Krankenkassen 4. Fortführung der gemeinsamen Arbeitsgruppe mit Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen, der G.T.EM. Bremen, der Pharmazeutischen Beratungsstelle und den Krankenkassen zur Bewertung der Kostenentwicklung auf der Basis der Steuerungsdaten gem. Punkt 3 und der regionalen Berichte entsprechend 84 Abs. 5 SGB V (GAMSI KV) und außerdem zur Veranlassung konkretisierter Maßnahmen. 5. Information der Vertragsärzte, dass grundsätzlich Leitsubstanzen (in Klammern) preisgünstig zu verordnen sind: Seite 2 von 5 Stand:

3 a) Mittel, die den Lipidstoffwechsel beeinflussen (Simvastatin und Pravastatin) b) Selektive Betablocker (Bisoprolol und Metoprolol) c) Alpha-Rezeptorenblocker zur Behandlung der BPH (Tamsulosin) d) Selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren (Citalopram und Sertralin) e) Bisphosphonate zur Behandlung der Osteoporose (Alendronsäure und Risedronsäure) f) ACE-Hemmer, Sartane und Aliskiren (Enalapril, Lisinopril und Ramipril) g) ACE-Hemmer, Sartane und Aliskiren in Kombination mit Diuretika bzw. Calcium- Antagonisten (Enalapril, Lisinopril und Ramipril jeweils mit HCT bzw. Amlodipin und Nitrendipin) h) Calcium-Antagonisten (Amlodipin und Nitrendipin) i) Nichtselektive Monoamin-Rückaufnahmehemmer (Amitriptylin und Doxepin) j) Nichtsteroidale Antirheumatika (Diclofenac, Ibuprofen, Naproxen) k) Antidiabetika exklusive Insuline (Sulfonylharnstoffe und Metformin) l) Orale und transdermale Opioide (orales generisches Morphin) m) Systemische Cortisongabe (Prednisolon) n) GABA-Analoga (Gabapentin) 6. Information der Vertragsärzte zur Erreichung von Wirtschaftlichkeitszielen, dass grundsätzlich a) preisgünstige Generika zu verordnen sind. Dies gilt sowohl für Arzneimittel als auch für Geltungsarzneimittel (z. B. Blutzucker-Teststreifen, Trinknahrung) b) Wirkstoffverordnungen ein hohes Wirtschaftlichkeitspotential beinhalten c) Aut idem zuzulassen ist, ausgenommen in medizinisch begründeten Sonderfällen d) von der Verordnung von kontrovers diskutierten Arzneimittelgruppen (z.b. Analog- Präparate) und potenziell inadäquaten Medikamenten (z.b. Beachtung der Priscus-Liste) weitestgehend abzusehen ist e) Die Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung zu beachten sind ( sobald diese durch die zertifizierten PVS- Systeme angezeigt werden können. f) OTC-Verordnungen (grünes Rezept) auszustellen sind, soweit dies medizinisch ausreichend ist g) sicherzustellen ist, dass ausgeschlossene Arzneimittelverordnungen nicht zu Lasten der GKV erfolgen (AM-RL Anlage III) 7. Information der Vertragsärzte, dass i. d. R. ein wirtschaftliches Biosimilar zu verordnen ist. Dabei sind folgende Mindestquoten (DDD-Anteil an der Gesamtmenge) zu kommunizieren: Erythropoetine : 75 v. H. Filgrastim : 95 v. H. Interferon beta-1b : 60 v. H. Somatropin : 40 v. H. Infliximab : 20 v. H. Follitropin alfa : 30 v. H. Etanercept : 20 v. H. Seite 3 von 5 Stand:

4 Dieses Ziel wird u. a. dadurch erreicht, dass bei Neueinstellungen von Patienten grundsätzlich immer ein wirtschaftliches Biosimilar zu verordnen ist. 8. Information der Vertragsärzte durch arztbezogene Frühinformation nach 84 Abs. 5 SGB V (GAMSI Arzt) oder vergleichbare Informationen. 9. Gezielte Arzneimitteltherapieberatung einzelner Ärzte oder von Arztgruppen nach 305a SGB V auf der Basis von PHARMPRO. 10. Information der Vertragsärzte nach 73 Abs. 8 SGB V durch fachgruppenbezogene Therapiebewertungen und Preisvergleiche. 11. Arzneimitteltherapieberatung für neu zugelassene Vertragsärzte, die diesen Service zeitnah zum Beginn der Tätigkeit nutzen sollen. 4 Steuerungsmaßnahmen für den Zeitraum bis Die Vertragspartner streben durch gemeinsame Steuerungsmaßnahmen für die sich den Maßnahmen anschließenden Verordnungszeiträume eine Ausgabenreduzierung an. 2. Die Vertragspartner haben zu diesem Zweck gemeinsam mit Pharmakologen eine Liste von Wirkstoffen bzw. Wirkstoffgruppen (Anlage 1 zur Vereinbarung) erarbeitet. Vertragsärzte, die diese Wirkstoffe in relevanter Zahl verordnen, werden durch eine gezielte schriftliche Ansprache durch die Vertragspartner darüber informiert, dass durch die Umstellung auf wirtschaftlichere Arzneimittel bzw. Mengenreduzierungen (nicht indizierte Verordnungen) erhebliche Kosten eingespart werden können. Die Qualität der Patientenversorgung wird dadurch nicht eingeschränkt. 3. Entsprechende Arztlisten mit detaillierten Auswertungen sowie Berechnungen der Einsparpotentiale werden von den Krankenkassen für die Hälfte der Wirkstoffe bis spätestens zur Verfügung gestellt, für die restlichen Wirkstoffe bis zum Der Versand der zwischen den Vertragspartnern abgestimmten Informationsschreiben für verordnende Vertragsärzte erfolgt über die KVHB. 5. Die Vertragspartner setzen das Einsparvolumen für das Kalenderjahr 2017 auf mindestens ,- EUR fest, davon mindestens ,- EUR im 4. Quartal Ausschlaggebend ist die Steigerung der Tagestherapiedosen (DDD pro Versicherte) bei den bevorzugt zu verordnenden Wirkstoffen, bei gleichzeitigem Rückgang der als unwirtschaftlichen geltenden Wirkstoffe, zum jeweiligen Vorjahresquartal. Bei den angestrebten Mengenreduzierungen (z. B. PPI) ist der Rückgang der verordneten Tagestherapiedosen (DDD pro Versicherte) maßgeblich. Einer einvernehmlich festgestellten Veränderung der Morbidität ist dabei Rechnung zu tragen. 6. Die Krankenkassen übermitteln die entsprechenden GAmSi-Quartalsvergleiche für das 2. Quartal 2017 spätestens bis zum , für das 3. Quartal 2017 spätestens bis zum und für das 4. Quartal 2017 bis spätestens Soweit andere Datenquellen geeignet sind, können diese auch genutzt werden. 7. Die übrigen Regelungen der Arzneimittelvereinbarung bleiben von den Steuerungsmaßnahmen unberührt. 8. Die Krankenkassen informieren die Patienten z.b. über ihre Versicherten-Magazine über die Steuerungsmaßnahmen. Seite 4 von 5 Stand:

5 5 Laufzeit Diese Vereinbarung gilt vom 01. Januar 2017 bis zum 31. Dezember Bremen, Kassenärztliche Vereinigung Bremen AOK Bremen/Bremerhaven IKK gesund plus, handelnd als IKK Landesverband BKK Landesverband Mitte für das Land Bremen, zugleich für die SVLFG als Regionalvertretung Niedersachsen, Landwirtschaftliche Krankenkasse Bremen, Sachsen-Anhalt zugleich für die Knappschaft - Regionaldirektion Nord, Hamburg Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Die Leiterin der vdek - Landesvertretung Bremen Seite 5 von 5 Stand:

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und. der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST,

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und. der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

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