Verwaltungsrechtliche Grundlagen des Genehmigungsverfahrens. Dr. Saskia Hogreve Regierungspräsidium Tübingen

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1 Verwaltungsrechtliche Grundlagen des Genehmigungsverfahrens Dr. Saskia Hogreve Regierungspräsidium Tübingen

2 Grundlage des Verwaltungsverfahrens einschlägige Spezialgesetzgebung (Tierschutzgesetz; Tierschutz- Versuchstierverordnung ) und (für alle Rechtsbereiche) Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden- Württemberg (LVerwVerfG)

3 Signale der Genehmigungsbehörde Bescheid unmittelbare Rechtswirksamkeit oder andere Mitteilungen im Verwaltungsverfahren ohne unmittelbare Rechtswirksamkeit

4 Bescheid Verwaltungsakt i.s. von 35 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Versand immer auf dem Postweg (Ausnahme RPT: reine Gebührenbescheide nach Eröffnung eines el. Zugangs) i.d.r. begünstigend (Genehmigung Verleihung bestimmter Befugnisse) im Einzelfall auch belastend (Ablehnung, nachträgliche Aufnahme einschränkender Nebenbestimmungen) Beispiele für echte Bescheide: Tierversuchsgenehmigung Ausnahmegenehmigung nach 16 TierSchVersV Haltungserlaubnis nach 11 TierSchG Änderungsgenehmigung gemäß 34 Abs. 3 TierSchVersV

5 Bescheidaufbau Betreff Bezug (legt Umfang der Genehmigung fest) mittelbare Rechtswirksamkeit von Stellungnahmen zu Rückfragen Tenor (eigentliche Entscheidung) ggf. Nebenbestimmungen siehe Folgefolie Begründung Rechtsbehelfsbelehrung siehe Folgefolie Hinweise rechtsverbindliche Inhalte, i.d.r. Erinnerungen an bereits bestehende Rechtsvorgaben

6 Nebenbestimmungen Rechtsgrundlage: 36 LVerwVerfG Konkretisierung des Bescheids Rechtsverbindliche Bedingungen Nicht-Einhaltung = Rechtsverstoß Modifikation der Versuchsdurchführung zwecks Herstellung der Genehmigungsfähigkeit Vgl. hierzu Auszug aus Urteil zu Bremer Primatenversuchen vom (Az: 5 K 1274/09) Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass für den Fall der Ermittlung nicht unerheblicher Belastungen die Möglichkeit zu prüfen ist, ob die Genehmigungsfähigkeit durch geeignete Nebenbestimmungen hergestellt werden kann.

7 Rechtsbehelfsbelehrung gemäß 79 LVerwVerfG bestimmte Rechtsbehelfe vorgesehen (gerichtliche Klärung ) Rechtsbehelfsbelehrung auf jedem Bescheid! Bezug: regelnde Inhalte des Bescheids, d.h. eigentlicher Inhalt + Nebenbestimmungen; nicht: Hinweise)

8 Formlose Mitteilungen Formlose Mitteilung (kein eigentlicher Verwaltungsakt bzw. Bescheid, daher u.u. per und ohne Rechtsbehelfsbelehrung) Beispiele: Empfangsbestätigungen gemäß 32 TierSchVersV (zu Tierversuchsanträgen) Empfangsbestätigungen gemäß 36 TierSchVersV (zu Tierversuchsanzeigen beim RPT i.d.r. zusammen mit Bestätigung oder Rückfrage) Bestätigungen anzeigepflichtiger Änderungen gemäß 34 Abs. 1 TierSchVersV Rückfrageschreiben Bestätigung von Personenmeldungen

9 Formvorgaben für Mitteilungen des Antragstellers Originale (mit Originalunterschriften!) erforderlich bei: Tierversuchsanträgen & -anzeigen Änderungsanträgen und anzeigen Verlängerungsanträgen Benennung neuer Versuchsleiter und Stellvertreter ausreichend für: Stellungnahmen zu Rückfragen Nachmeldung von sonstigen Mitarbeitern Nachgereichten Personenbögen Bitte im Regelfall nur einen Versandmodus nutzen (nicht: und Post)! Ausnahme: Sehr dringende!einzelfälle!, die ein Original erfordern.

10 Sonstige Hinweise Intention des Genehmigungsverfahrens: für beide Seiten rechtssichere Festlegung der zulässigen Eingriffe im Rahmen eines Tierversuchs. (Verwaltungsakt trifft verbindliche Regelung Rechtssicherheit zwischen Staat und Bürger) D.h.: maßgeblich für Zulässigkeit bzw. Nicht-Zulässigkeit von Eingriffen ist allein der Wortlaut des Antragstexts Offene Formulierungen wie in der Regel oder z.b. haben keine Rechtswirksamkeit und sind daher zur Beschreibung von für den Tierschutz relevanten Sachverhalten, wie z.b. Blutentnahmemenge, Narkosedauer etc. nicht geeignet. Rückfragen unmittelbare Rechtsbeteiligte im Verfahren: Behörde und Antragsteller bzw. Versuchsleiter (nicht: Tierschutzbeauftragter)

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