Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
|
|
- Matilde Catrin Hermann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1509/97 - des Herrn Dr. D... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli UF 187/96 - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch am 20. August 2001 einstimmig beschlossen: den Vizepräsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt 1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli UF 187/ 96 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit über die Höhe der Unterhaltsansprüche für die Zeit nach dem 1. Juli 1996 entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe: Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe von Unterhaltszahlungen, zu denen er verurteilt worden ist. 1 I. 1. Der Beschwerdeführer und die Klägerin zu 1 des Ausgangsverfahrens waren miteinander verheiratet. Aus der seit 1992 rechtskräftig geschiedenen Ehe sind zwei 1983 und 1989 geborene Kinder - die Kläger zu 2 und 3 des Ausgangsverfahrens - hervorgegangen, die bei ihrer Mutter leben. Seit November 1994 war der Beschwer- 2 1/5
2 deführer einem weiteren nichtehelichen Kind zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet und bezahlte monatlich 239,- DM Kindesunterhalt. Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer unter anderem verurteilt, an seine geschiedene Ehefrau und die beiden ehelichen Kinder monatlichen Ehegatten- und Kindesunterhalt für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1996 in Höhe von insgesamt 1.649,10 DM, für Januar 1997 von insgesamt 1.639,60 DM und ab Februar 1997 von insgesamt 1.993,50 DM zu bezahlen. Das Oberlandesgericht hat der Unterhaltsberechnung ein Nettoeinkommen des Beschwerdeführers für 1996 in Höhe von 3.806,20 DM, für die Zeit bis April 1997 von 3.943,14 DM und ab Mai 1997 von 3.928,89 DM zu Grunde gelegt, wobei es diesem jeweils den Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung des Beschwerdeführers hinzugerechnet hat. Ohne eine solche Hinzurechnung hat das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr ,40 DM, in der Zeit bis April ,60 DM und ab Mai ,10 DM betragen. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht den in den Einkommensbelegen des Beschwerdeführers ausgewiesenen Abzugsposten für die private Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Höhe von monatlich 430,- DM ebenfalls dem Nettoeinkommen zugeordnet, da der Beschwerdeführer die bei seinem Einkommen üblichen und angemessenen Grundkosten für die private Haltung eines Kraftfahrzeugs einspare. 2. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer neben einer Verletzung von Art. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG auch die Verletzung seines Rechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Nach Abzug seiner im Ausgangsverfahren geltend gemachten Verbindlichkeiten einschließlich seiner Unterhaltsverpflichtungen verbleibe ihm ein Barbetrag, der sein Existenzminimum unterschreite. 3. Die Landesregierung von Niedersachsen, der Bundesgerichtshof sowie die Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß 93 b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG angezeigt ist ( 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist insoweit gemäß 93 c Abs. 1 BVerfGG stattzugeben, denn sie ist offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in dem bezeichneten Umfang in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Auferlegung von Unterhaltsleistungen schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein. Diese ist jedoch nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, zu der auch das Unter /5
3 haltsrecht gehört, soweit dieses mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (BVerfGE 57, 361 <378>). Dabei darf die Auslegung und Anwendung verfassungsgemäßer unterhaltsrechtlicher Normen nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. BVerfGE 80, 286 <294>). Der ausgeurteilte Unterhalt darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen (vgl. BVerfGE 57, 361 <388>; 80, 286 <293> unter Hinweis auf BVerfGE 35, 202 <221>). Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (BVerfGE 57, 361 <381>). Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist 1603 Abs. 1 BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Dieser Grundsatz ist insoweit eingeschränkt, als Eltern, die sich in dieser Lage befinden, gemäß 1603 Abs. 2 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bestimmt 1581 BGB, dass der Verpflichtete, wenn er außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, nur insoweit Unterhalt zu leisten braucht, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs ist damit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (vgl. Staudinger/Engler/Kaiser, BGB, 2000, 1603 Rn. 2; Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., 1998, 1581 Rn. 1; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., 2000, Rn. 573). Das Unterhaltsrecht ermöglicht es insofern den Gerichten, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung zu tragen. Die Gerichte haben im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen oder ob dieser - unbeschadet der Zulässigkeit der Zurechnung fiktiven Einkommens - die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen übersteigt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Zur Bestimmung dieser Grenze haben die Oberlandesgerichte in unterhaltsrechtlichen Leitlinien Selbstbehaltssätze aufgestellt. In der Düsseldorfer Tabelle ist der notwendige Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seit dem 1. Januar 1996 bei 1.500,- DM angesetzt. Jedenfalls aber dienen die Regelsätze der Sozialhilfe dazu, den Eigenbedarf eines Unterhaltspflichtigen auszumachen. Die Rechtsprechung geht hier vom doppelten Eckregelsatz eines Haushaltsvorstands nach 22 BSHG aus. Die Grenze der finanziellen Belastbarkeit hat unter Berücksichtigung dieser Annäherungswerte ab Juli 1996 zwischen 1.100,- und 1.500,- DM gelegen (vgl. BGH, FamRZ 1989, S /5
4 272 f.; zu den Eckregelsätzen eines Haushaltsvorstands gemäß 22 BSHG ab dem 1. Juli 1996, vgl. FamRZ 1996, S. 1264). Dem hat das Oberlandesgericht bei der Anwendung des Unterhaltsrechts für den Zeitraum ab 1. Juli 1996 nicht hinreichend Rechnung getragen und damit das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Nach Abzug des ausgeurteilten Unterhalts, der Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an sein 1994 geborenes Kind, der Kosten für die private Nutzung des Dienstwagens sowie der Beiträge des Beschwerdeführers zur Kranken- und Pflegeversicherung ist dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 1996 von seinem Nettoeinkommen ein verfügbarer Betrag verblieben, der deutlich niedriger gewesen ist als der Selbstbehaltssatz eines Erwerbstätigen nach der vom Oberlandesgericht angewandten Düsseldorfer Tabelle. Dies hätte das Oberlandesgericht veranlassen müssen zu prüfen, ob damit das Existenzminimum des Beschwerdeführers unterschritten gewesen ist. Auch zeigt ein Blick auf die vom Beschwerdeführer dem Gericht vorgelegten Gehaltsabrechnungen, dass ihm zur damaligen Zeit monatlich durchschnittlich ca ,- DM ausgezahlt worden sind. Dies hätte beim Oberlandesgericht Bedenken aufkommen lassen müssen, ob angesichts der vom Gericht errechneten und dann ausgeurteilten Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers dessen finanzielle Leistungsfähigkeit ab Juli 1996 noch gewahrt gewesen ist. Das Oberlandesgericht hat bei der Anwendung des Unterhaltsrechts, insbesondere der 1603 und 1581 BGB, das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG auf Schutz vor einer unverhältnismäßigen Belastung durch Unterhaltsleistungen verkannt. Die angegriffene Entscheidung beruht hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsbeträge für die Zeit nach dem 1. Juli 1996 auf diesem Grundrechtsverstoß und ist daher aufzuheben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf 34 a Abs. 2 BVerfGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar Papier Haas Hohmann- Dennhardt 4/5
5 Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August BvR 1509/97 Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August BvR 1509/97 - Rn. (1-15), rk _1bvr html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2001:rk bvr /5
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 216/00 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
MehrDüsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2005) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhalts pflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612a III BGB) 0 5 6 11 12 17 ab 18 Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag
MehrD Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1
Stand: 1. Juli 2003 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz kontrollbepflichtigen
MehrDüsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2007) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhalts pflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612a III BGB) 0 5 6 11 12 17 ab 18 Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag
MehrDüsseldorfer Tabelle Fassung ab (Düsseldorfer Tabelle ab 7-03)
Düsseldorfer Tabelle Fassung ab 1.7.2003 (Düsseldorfer Tabelle ab 7-03) vom 1. Juli 2003 (Nichtamtliche Inhaltsübersicht) Düsseldorfer Tabelle ab 7-03 A. Kindesunterhalt B. Ehegattenunterhalt C. Mangelfälle
MehrThüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den
Thüringer Tabelle Stand: 01.07.1999 Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den Leitlinien der "Düsseldorfer Tabelle" Stand: 01.07.1999, soweit im Folgenden
MehrWIR INFORMIEREN: Zurechnung fiktiven Einkommens
Arbeitskreis Eltern für Kinder (AEfK). Bundesverband gegen eine vaterlose Gesellschaft e.v. Gemeinnützig und besonders förderungswürdig Registergericht Bremen VR 6057 WIR INFORMIEREN: Zurechnung fiktiven
MehrDüsseldorfer Tabelle. A. Kindesunterhalt
Stand: 1. Juli 1999 1 ) 2 ) Düsseldorfer Tabelle A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vom- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612a III BGB) hundert- kontrollpflichtigen in DM satz betrag
MehrDüsseldorfer Tabelle Stand:
Seite 1 Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3+4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) 0-5 6-11 12-18 ab 18 alle Beträge in Euro Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 1. bis 1500,00
MehrD Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1
Stand: 01.07.07 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz der kontrollbepflichtigen
MehrELTERNUNTERHALT NACH DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG DES BGH. Sozialdienst Katholischer Männer SKM Kurzvortrag am
ELTERNUNTERHALT NACH DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG DES BGH VON PROF. DR. CHRISTOF STOCK Sozialdienst Katholischer Männer SKM Kurzvortrag am 11.09.2013 PROF. DR. CHRISTOF STOCK seit 1989 Rechtsanwalt seit
MehrD Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1
Stand: 1. Juli 2005 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz kontrollbepflichtigen
MehrThüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von
Thüringer Tabelle Stand: 01.01.2002 Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen und an den Leitlinien
MehrDüsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen (Stand: )
Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen (Stand: 01.01.2013) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Altersstufen in Jahren Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag Barunterhaltspflichtigen ( 1612a Abs. 1 BGB) (Anm.
MehrDüsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle 2013 1 Stand: 002013 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) 0-5 6-11 12-17 ab 18 Alle Beträge in Euro
Mehr1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlage
Inhalt 1. Einleitung........................................ 5 2. Gesetzliche Grundlage.............................. 5 3. Auskunftspflicht der Parteien......................... 12 4. Höhe des Unterhalts................................
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 D 20/10 5 K 686/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Technische Universität Dresden
Mehr3. der Minderjährigen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 683/09 - In dem Verfahren Ober die Verfassungsbeschwerde 1. der FrauB I Halle, 2. der Minderjähri _ _ Halle, 3. der Minderjährigen 4. der Minderjährigen gegen und das Schreiben
MehrDüsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Juli 2007) 1)2) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612a III BGB) Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm.
MehrAnsprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil
KAPITEL 1 Ansprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil Sobald sich abzeichnet, dass eine Mutter oder ein Vater alleinerziehend leben wird, kommt es entscheidend darauf an, die finanzielle Situation
Mehrhrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 689 Bearbeiter: Karsten Gaede Zitiervorschlag: BVerfG HRRS 2004 Nr. 689, Rn. X hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht BVerfGE 1 BvR 737/00 - Beschluss vom 29. Juli 2004
MehrDüsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle (Stand:01.01.2016) Die Düsseldorfer Tabelle ist die wohl maßgebende Richtlinie für Unterhaltszahlungen. Sie wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten
Mehr(Deutsche Mark) A. Kindesunterhalt
Stand: 1. Juli 2001 1) 2) D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E (Deutsche Mark) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz
MehrBerücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
Dok.-Nr.: 0929196 Bundesfinanzhof, VI-R-34/12 Urteil vom 06.02.2014 Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Leitsatz: 1.
MehrDüsseldorfer Tabelle (Stand )
Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.08.2015) A. Kindesunterhalt (Tabelle ohne Kindergeldabzug) (Tabelle mit Kindergeldabzug siehe am Ende) Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen
Mehr1960 Dokumentation: Düsseldorfer Tabelle FamRZ 2010, Heft 23. Dokumentation
1960 Dokumentation: Düsseldorfer Tabelle FamRZ 2010, Heft 23 Dokumentation Institut für Familienrecht der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht e. V. Düsseldorfer Tabelle 1 Stand 1.1.2011 2
Mehr(Euro) A. Kindesunterhalt
Stand: 1. Januar 2002 1) 2) D Ü S S E L D O R F E R (Euro) A. Kindesunterhalt T A B E L L E Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz kontrollbepflichtigen
MehrMerkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress
Merkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress Die Unterbringung der Eltern oder eines Elternteils in einem Alten- oder Pflegeheim kann teuer werden. Die Betroffenen selbst müssen dafür Renten, sonstige Einnahmen
MehrKanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München
Düsseldorfer Tabelle 2015 Zum 01.01.2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der "Düsseldorfer Tabelle" zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige
MehrDüsseldorfer Tabelle 1)
1 DüssTab 29 Düsseldorfer Tabelle 1) (Stand: 1. Januar 2016) Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Alle Beträge in Euro A. Kindesunterhalt Altersstufen in Jahren ( 1612a Abs. 1 BGB) 0
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 25.02 VG 4 K 2799/01.NW In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden
MehrLeitlinien zum Unterhaltsrecht
Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Stand: 1. Juli 2001) Vorbemerkung: Die Leitlinien sind von den Mitgliedern der Familiensenate des Hanseatischen
MehrDR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE
DR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE VORAB PER TELEFAX: 0951-833-1240 An das Oberlandesgericht Bamberg Strafsenat Wilhelmsplatz 1 96047 B a m b e r g Hamburg, am 27.3.2014/gs
MehrVorwort zur 5. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil A: Das Unterhaltsrecht...
Vorwort zur 5. Auflage... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 17 Einleitung... 19 Teil A: Das Unterhaltsrecht... 21 I. Vorbemerkung... 21 II. Der Verwandtenunterhalt... 21 1. Verwandtschaft
MehrMüssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder?
Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder? Referentin: Rechtsanwältin Stephanie Vrey, Kanzlei Seppel & Partner Zeughausstr. 2, 26121 Oldenburg Gesetzesgrundlage: 94 SGB XII Grundsatz:
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
- Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 6/11 = 72 F 318/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ] Verfahrensbevollmächtigte:
MehrElternunterhalt. Kinder haften für ihre Eltern. Dr. Verena Mertens, Kanzlei Knoch & Mertens, Fasanenweg 4, Köln
Elternunterhalt Kinder haften für ihre Eltern Dr. Verena Mertens, Kanzlei Knoch & Mertens, Fasanenweg 4, 51109 Köln Grundvoraussetzungen für die Unterhaltsverpflichtung I. Bedürftigkeit des Elternteils
MehrBeschluss OBERLANDESGERICHT KOBLENZ. gegen. lerlagter und Berufungsbeklagter. *i-ljy1r;',' i;i.,rion,,*. / - Prozessbevollmächtigte: I
Aktenzeichen: 13UF 720108 5 F 147l0g - AG Lahnstein :? ti -r.. ' *i-ljy1r;',' i;i.,rion,,*. / * "-q-.-,.- -,_ ' ;i I OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss in der Familiensache, geboren am -, beide Kläger
MehrLeitsatz: Ergänzungspflegschaft: Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater.
Leitsatz: Ergänzungspflegschaft: Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater. OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat -; Beschluss vom 12. März 2010,
MehrGericht: BVerfG 1. Senat 3. Kammer Entscheidungsdatum: 02.02.1993 Aktenzeichen: 1 BvR 1697/91. Quelle:
Gericht: BVerfG 1. Senat 3. Kammer Entscheidungsdatum: 02.02.1993 Aktenzeichen: 1 BvR 1697/91 Dokumenttyp: Kammerbeschluss Quelle: Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, 1579 Nr 7 BGB, 114 S 1 ZPO, 93b
MehrLeitsätze: 1603 Abs. 2 BGB 1610 BGB. OLG Dresden, 24. Familiensenat, Urteil vom , Az.: 24 UF 0334/09
Leitsätze: 1. Verlangt das minderjährige Kind den Mindestunterhalt, kann der barunterhaltspflichtige Vater nicht alle ehebedingten Schulden einkommensmindernd geltend machen, wohl aber, wenn das Kind mehr
MehrKapitel 1 Welche Unterhaltsansprüche gibt es?
13 Kapitel 1 Welche Unterhaltsansprüche gibt es? Seit jeher bestand und besteht der naturrechtlich hergeleitete Anspruch der Kinder gegenüber ihren Eltern, von diesen erzogen und versorgt zu werden. Er
MehrEinführung in das materielle Unterhaltsrecht unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung und des Unterhaltsänderungsgesetzes
Einführung in das materielle Unterhaltsrecht unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung und des Unterhaltsänderungsgesetzes 6 Auflage 2011 Karl-Heinz Dobbelstein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 D 111/14.NC NC 15 L 245/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 255/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 3 F 342/06 Amtsgericht Eberswalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn S R - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Mehrist mir wichtig Beste Versorgung im Pflegefall - Elternunterhalt April 2015
1 ist mir wichtig Beste Versorgung im Pflegefall - Elternunterhalt April 2015 Warum Pflegevorsorge wichtig ist? Ein Echtfall: Anna W. und Ursula C. aus dem Themenheft Wie denkt die jüngere Generation?
MehrNr. 60. Eintragung eines Notars im Telefonbuch, das seinen Amtssitz nicht einschließt
Nr. 60 BVerfGK 6, 349 349 Nr. 60 Eintragung eines Notars im Telefonbuch, das seinen Amtssitz nicht einschließt Art.12Abs.1GG, 29Abs.1BNotO Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2005
Mehrhrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 237 Bearbeiter: Stephan Schlegel Zitiervorschlag: BVerfG HRRS 2006 Nr. 237, Rn. X hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht BVerfG 2 BvR 951/04 und 2 BvR 1087/04 ( 1. Kammer
MehrHaftungsbegrenzung beim Elternunterhalt
OLG Hamm, Urt. v. 26.4.2001-4 UF 277/00; nicht rechtskräftig (AG Dortmund - 187 F 3007/00) Gegen das Urteil wurde Revision beim BGH eingelegt: BGH-Urteil vom 14.01.2004 - XII ZR 149/01 Haftungsbegrenzung
MehrGesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
3189 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts Vom 21. Dezember 2007 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der
MehrNeues Partnerglück bringt Ex Unterhaltsglück. Neues Partnerglück bringt Ex Unterhaltsglück
Neues Partnerglück bringt Ex Unterhaltsglück Neues Partnerglück bringt Ex Unterhaltsglück OLG Oldenburg: Klägerin hat sich aus ehelicher Solidarität gelöst Oldenburg (jur). Neues Partnerglück muss nicht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 13/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrTatrichterliche Zubilligung eines Familienselbstbehalts entsprechend dem Elternunterhalt gegenüber Unterhaltsforderung eines erwachsenen Kindes
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zr91_10 letzte Aktualisierung: 10.09.2012 BGH, 18.7.2012 - XII ZR 91/10 BGB 1603 Abs. 1 Tatrichterliche Zubilligung eines Familienselbstbehalts entsprechend
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die
MehrBei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb148_06 letzte Aktualisierung: 08.10.2008 BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06 BGB 1587 g Abs. 1, 1587 i Abs. 1 Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 21.15 OVG 17 A 1025/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Januar 2016 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrNomosPraxis. Nomos. Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern. Müller Wersig
NomosPraxis Müller Wersig Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern Arbeitslosengeld II Sozialgeld Sozialhilfe Grundsicherung 7. Auflage Nomos NomosPraxis Prof. Dr. Christian Müller
MehrWissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN
Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN im Familienrecht zur Frage Kindesunterhalt/Sonderbedarf erstellt im Auftrag von xxx xxx xxxxx Köln, xxx x Oststr. 11 50996 Köln Telefon
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 2-IV-16 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn A., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Unterhalt 2005
Berechnungsbogen Unterhalt 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Unterhalt 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen und
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 15/10 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 18. Januar 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrKein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w261_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG Hamm, 15.11.2012 - I-15 W 261/12 GBO 12; FamFG 13 Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten
MehrKanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München
Düsseldorfer Tabelle 2015 Zum 1. August 2015 wird die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten Gesetz zur
MehrUnterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Vorbemerkung Die Leitlinien sind von Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Sie sind keine
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 197/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 131/01 Amtsgericht Eberswalde 018 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn F... R..., - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb329_12 letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12 BGB 242, 1606 Abs. 3 Keine Einkünfte-Auskunftspflicht eines geschiedenen Elternteils
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrStellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des A. L. 1 BvR 787/10. erarbeitet vom
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des A. L. 1 BvR 787/10 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Kirchberg,
MehrPRAXISINFORMATIONEN EHE & FAMILIE. Die Unterhaltsreform zum
EHE & FAMILIE Die Unterhaltsreform zum 1.1.2008 EHE & FAMILIE Im April 2006 wurde der Regierungsentwurf eingebracht, gegen den die CDU/CSU erhebliche Bedenken vorbrachte, weil der Betreuungsunterhalt der
MehrNutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Abkürzungen zum Rechtsgebiet Unterhalt... 7 Was lange währt... 9 Ziel und Ergebnis
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 16/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR: nein
MehrInformationen zum Thema "Elternunterhalt"
Kreis Soest Dezernat 04 Stand November 2016 Abteilung Soziales - Unterhalt und vertragliche Ansprüche Informationen zum Thema "Elternunterhalt" Töchter und Söhne sind gegenüber ihren Eltern zu Unterhaltszahlungen
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830 16. Wahlperiode 15. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts A. Problem und Ziel DasUnterhaltsrechtsollandiegeändertengesellschaftlichenVerhältnisseund
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Januar in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 234/03 BESCHLUSS vom 26. Januar 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 115 Abs. 1 Satz 2; SGB XII 82 Abs. 1 Kindergeld, das die um Prozeßkostenhilfe
MehrElternunterhalt: So berechnet der BGH die Leistungsfähigkeit des verheirateten Kindes
FAMILIENUNTERHALT Elternunterhalt: So berechnet der BGH die Leistungsfähigkeit des verheirateten Kindes von RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kirstein, Brandenburg Eltern scheuen im Alter häufig davor zurück, ihre
MehrFinanzgericht München.
- --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 189/02 BESCHLUSS vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein SGB X 64 Abs. 3 Satz 2 Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den
MehrD Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1
Stand: 01.01.2015 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
MehrBUNDESVERFASSUNGSGERICHT
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1793/07 - IM NAMEN DES VOLKES IN DEM VERFAHREN ÜBER DIE VERFASSUNGSBESCHWERDE des Rechtsanwalts K... gegen a) den Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 66-IV-11 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der R. GbR, vertreten durch die Gesellschafterinnen Dr. V.
MehrKanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München
Düsseldorfer Tabelle 2016 Zum 1. Januar 2016 wird die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die "Düsseldorfer Tabelle", die seit 1962 zunächst vom Landgericht Düsseldorf und seit dem 1. Januar 1979 vom Oberlandesgericht
MehrUnterhaltsleitlinien OLG Naumburg Stand: 1.7.1999
Unterhaltsleitlinien OLG Naumburg Stand: 1.7.1999 I. Anrechenbares Einkommen 1.1 Nettoeinkommen Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile z. B. Arbeitsverdienst (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld
MehrDÜSSELDORFER TABELLE1
Stand: 01.01.2016 DÜSSELDORFER TABELLE1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm, 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs, 1 BGB) Prozent satz Bedarfskontroll betrag (Anm.
MehrNeue Düsseldorfer Tabelle 2010: Kindesunterhalt erhöht trotzdem nicht mehr Geld im Portemonnaie?
Neue Düsseldorfer Tabelle 2010: Kindesunterhalt erhöht trotzdem nicht mehr Geld im Portemonnaie? Das Kindergeld wurde zum 01.01.2010 automatisch erhöht. Ab 01.01.2010 gilt auch eine neue Düsseldorfer Tabelle.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 UF 110/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 10/06 Amtsgericht Fürstenwalde Anlage zum Protokoll vom 10. Juni 08 Verkündet am 10. Juni 2008 als Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrDurch die Unterhaltsrechtsreform geänderte Gesetzesbestimmungen: (Bürgerliches Gesetzbuch und Übergangsvorschrift)
Durch die Unterhaltsrechtsreform geänderte Gesetzesbestimmungen: (Bürgerliches Gesetzbuch und Übergangsvorschrift) (Änderungen sind grau unterlegt) 1361 Unterhalt bei Getrenntleben. (1) 1 Leben die Ehegatten
MehrMit Elterngeld kein Kinderzuschlag #Pressemitteilung. Mit Elterngeld kein Kinderzuschlag
Mit Elterngeld kein Kinderzuschlag #Pressemitteilung Mit Elterngeld kein Kinderzuschlag Elterngeld führt zum Wegfallen des Kinderzuschlages (jur). Erhalten einkommensschwache Eltern Elterngeld, müssen
MehrUnzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidung
Sachgebiet: Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 133 Abs. 5 Satz 3, 152a VwRehaG 1 Titelzeile: Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige
MehrChristina Klein. Der Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Der Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt interna Ihr persönlicher Experte interna Dieser Ratgeber wird digital produziert. Die laufende Einarbeitung von Änderungen
MehrOGH 2003/05/07, 9 Ob 27/03s
OGH 2003/05/07, 9 Ob 27/03s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling,
MehrANGEHÖRIGENUNTERHALT NACH DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG DES BGH
ANGEHÖRIGENUNTERHALT NACH DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG DES BGH VON PROF. DR. CHRISTOF STOCK Haus Hörn des Oratoriums des Heiligen Philipp Neri e.v. Kurzvortrag am 14.10.2014 PROF. DR. CHRISTOF STOCK seit
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 158/10 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 30. Januar 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrMerkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht I. Allgemeines Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt
MehrDie (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.
Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 126/12 = 63 F 1095/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 GR 11/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In der Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer - beteiligt: 1. Landtag
MehrBUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)
BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 120-IV-07 (HS) Vf. 121-IV-07 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer
Mehr