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1 Die Immatrikulation in den Studiengang, für den die Leistungen angerechnet werden sollen, ist Voraussetzung für die Anerkennung!!! Name: Vorname: Matrikel-Nr.: Vorschläge zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen der Bezeichnung der ehemaligen Hochschule Anschrift der ehemaligen Hochschule Ehemaliger Studiengang auf Module des Studiengangs

2 - REHABILITATIONSPÄDAGOGIK (Bachelor of Arts) - (BPO 0) der Fakultät Rehabilitationswissenschaften Technische Universität Dortmund Bitte beachten Sie die Hinweise ab Seite 9!

3 Grundlagenmodule G Grundlagenmodul Einführung in das Studium der Rehabilitationspädagogik plus Tutorien Hilfesysteme in der psycho-sozialen Rehabilitation Fachliche Praxis im Berufsfeld Woche (40 Std.) Wochen (80 Std.) Praktikum Wochen (0 Std.) 4 Wochen (60 Std.) Modulprüfung in : Gruppenpräsentation oder gleichwertig Studienleistung: Praktikumsbericht G Grundlagenmodul Rehabilitationssoziologische Grundlagen von Behinderung Sozialrechtliche Grundlagen Grundlagen und Paradigmen von Arbeit, Wirtschaft und Berufsbildung (Klausur oder gleichwertig) Modulprüfung in : Klausur oder gleichwertig G Grundlagenmodul Grundlagen der Ästhetischen Bildung Bewegung, Kunst, Musik Pädagogische und kreativtherapeu-

4 tische Grundlagen von Bewegung, Kunst, Musik Grundlagen von Wahrnehmung und Kommunikation Modulabschluss in : Klausur oder gleichwertig 4

5 Grundlagenmodule G 4 Grundlagenmodul 4 5 Grundlagen der Rehabilitationspsychologie (Klausur oder gleichwertig) Diagnostik und individuelle Förderung (Klausur oder gleichwertig) Modelle von Gesundheit und Krankheit (Klausur oder gleichwertig) G 5 Grundlagenmodul 5 Entwicklungsneurologie/-biologie, neurowissenschaftliche Grundlagen (Klausur) Spezifische Entwicklungsmodelle im Kindes- und Jugendalter Rehabilitationswissenschaftliche Fragestellungen zur Lebensphase (Erwachsenen-)Alter Modulprüfung in : Klausur oder gleichwertig, Studienleistung in und : kombinierte Klausur oder gleichwertig G 6 Grundlagenmodul 6 Allgemeine und geschlechterspezifische Grundlagen Profession und Ethik Heterogenität Modulprüfung in : Klausur oder gleichwertig

6 Grundlagenmodule G 7 Grundlagenmodul 7 6 Qualitätsmanagement Hilfsmittellabor Grundlagen der Rehabilitationstechnik (Klausur oder gleichwertig) 4 Barrierefreiheit und Infrastruktur Modulprüfung wahlweise in oder 4: Schriftliche Ausarbeitung oder gleichwertig 4 G 8 Grundlagenmodul 8 Methoden empirischer Sozialforschung (qualitative Verfahren); Techniken wissenschaftlichen Arbeitens Methoden empirischer Sozialforschung (quantitative Verfahren) Kommunikation, Dialog, Gespräche führen Teilleistung in und : nicht festgelegtes Prüfungsformat oder gleichwertig

7 Bereich Individuelle Profilbildung IP Grundlegende Themen der Rehabilitationspädagogik Vertiefung in ein grundlegendes Thema der Rehabilitationspädagogik (Studienleistung) Vertiefung in ein grundlegendes Thema der Rehabilitationspädagogik (Studienleistung) Vertiefung in ein grundlegendes Thema der Rehabilitationspädagogik (Studienleistung) Vertiefung in ein grundlegendes 4 Thema der Rehabilitationspädagogik (Studienleistung) Modulprüfung wahlweise in,, oder 4: nicht festgelegtes Prüfungsformat oder gleichwertig 7 IP Vertiefung in spezifischen Teilgebiete der Rehabilitationspädagogik Vertiefung in spezifische Teilgebiete der Rehabilitationspädagogik Vertiefung in spezifische Teilgebiete der Rehabilitationspädagogik Modulprüfung wahlweise in oder : nicht festgelegtes Prüfungsformat oder gleichwertig IP Vertiefung in spezifischen Teilgebiete der Rehabilitationspädagogik Vertiefung in spezifische Teilgebiete der Rehabilitationspädagogik Vertiefung in spezifische Teilgebiete der Rehabilitationspädagogik Modulprüfung wahlweise in oder : nicht festgelegtes Prüfungsformat oder gleichwertig

8 Vertiefungsbereich Individuum (*Wahl eines Bereiches) *W-K Kindheit.. Entwicklung beobachten, fördern und begleiten: Konzepte und Methoden Entwicklung fördern und begleiten: Kontexte 8 Theorie-Praxis-Reflexionen Modulprüfung in : Fallpräsentation oder gleichwertig *W-J Jugend Diagnostik in der Kinder- und Jugendhilfe Interventionen in der Kinder-/ Jugend-hilfe Konkrete Interventionsmaßnahmen Kinder- und Jugendhilfe zwischen 4 Kontrolle und Unterstützung Modulprüfung in : nicht festgelegtes Prüfungsformat oder gleichwertig *W-A Erwachsenenalter/ Alter Interdisziplinäre Grundlagenveranstaltung Behinderung und Alter Alterskorrelierte Veränderungsprozesse Individuumsbezogene Rehabilitations- und Unterstützungsmodelle im (Erwachsenen-)Alter 4 Anwendungsprojekt Modulprüfung in 4: nicht festgelegtes Prüfungsformat oder gleichwertig

9 Vertiefungsbereich Gesellschaft (*Wahl eines Bereiches) *W-T Theorie Kulturelle, ethische und anthropologische Aspekte der Rehabilitati- onspädagogik Kulturwissenschaftliche Perspektiven auf Behinderung Modelle von Behinderung aus anthropologischer und anthropologie- kritischer Sicht Ethische Fragen im Kontext von 4 Behinderung Modulprüfung wahlweise in oder oder 4: nicht festgelegtes Prüfungsformat oder gleichwertig 9 *W-S Systeme Vertiefende Grundlagenveranstaltung Lehrveranstaltung zu einem exemplarischen Hilfe- oder Unterstüt- zungssystem Begleitveranstaltung zur Theorie- Praxis-Reflexion Modulprüfung in : nicht festgelegtes Prüfungsformat oder gleichwertig *W-I Instrumente Führungs- und Leitphilosophien im Feld der Sozialen Arbeit in der Rehabilitation Grundanliegen der Qualität der Sozialen Arbeit in Rehabilitation Anwendungsseminar Modulprüfung in : nicht festgelegtes Prüfungsformat oder gleichwertig

10 Projektstudium P - Projektstudium 0 Einführung in die Projektthematik Einführung in die Projektthematik Projektmanagement (E-learning) 4 Eigenstudium Modulprüfung in 4: Präsentation oder gleichwertig P Projektstudium Projektgruppen begleitende Veramstaltung Toolbox Eigenstudium in Projektgruppen Modulprüfung in : Projektbericht oder gleichwertig Ort, Datum Unterschrift (Dr. Anke Thierack)

11 Hinweise für Studienbewerber für ein höheres Studiensemester. Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt ( 0 Abs. BPO 0).. Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen an der Technischen Universität Dortmund oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums der Technischen Universität Dortmund im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Im Rahmen von ECTS erworbene Credits werden bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen angerechnet: Vor Abreise der/des Studierenden ins Ausland sowie eine schriftliche Vereinbarung zwischen der/dem Studierenden, einer Beauftragten/einem Beauftragten des Prüfungsausschusses und einer Vertreterin/einem Vertreter des Lehrkörpers an der Gasthochschule erfolgen, die Art und Umfang der für eine Anrechnung vorgesehenen Credits regelt, es sei denn, der Austausch erfolgt im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung ( 0 Abs. BPO 0).. Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze und entsprechend ( 0 Abs. BPO 0). 4. Gleichwertige berufspraktische Tätigkeiten können vom Prüfungsausschuss als Praktikum anerkannt werden ( 0 Abs. 4 BPO 0). 5. Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß 49 Abs. HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studien- und Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend ( 0 Abs. 5 BPO 0). 6. Zuständig für die Anrechnungen nach den Absätzen bis 6 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören ( 0 Abs. 6 BPO 0).

12 7. Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die n soweit die nsysteme vergleichbar sind zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren nsystemen wird der bestanden aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet ( 0 Abs. 7 BPO 0). 8. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze bis 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Studien- und Prüfungsleistungen können nach den Bestimmungen der Absätze bis 6 angerechnet werden. Aufgrund von Studien- und Prüfungsleistungen, die nach den Bestimmungen der Absätze bis 6 anzurechnen sind, können insgesamt höchstens 0 Leistungspunkte er- worben werden ( 0 Abs. 8 BPO 0). 9. Aussagen darüber, ob eine Prüfungsleistung anerkannt werden kann, können im Voraus nicht getroffen werden. 0. Bewerben Sie sich innerhalb der Bewerbungsfristen auf jeden Fall frühzeitig, damit dem Prüfungsausschuss die für eine Beurteilung Ihrer an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen notwendige Zeit verbleibt.. Führen Sie unbedingt alle Fächer auf, auf die sich Ihr Anrechnungsantrag bezieht.. Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen fügen Sie Ihrem Antrag bitte als beglaubigte Kopie bei: Nachweis über des beantragten Faches Zeugnisse über erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen. Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen bedingt immer auch eine Anrechnung von Studienzeiten (d. h. Sie werden so behandelt, als ob Sie bereits ein bzw. mehrere Semester in dem betreffenden Studiengang studiert hätten.) 4. Die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber erlangt durch die Anrechnung von an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen keinen Anspruch auf ein seinem Studienfortschritt entsprechendes Lehrangebot.

13 Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Bachelor-Prüfungsausschuss Studierendensekretariat der Fakultät Rehabilitationswissenschaften: Technischen Universität Dortmund: Dr. Anke Thierack (Mitglied) Info-Hotline: 0/ Die Formulare zur Anerkennung von Studienleistungen müssen im Büro der Prüfungskoordination (Fakultät Rehabilitationswissenschaften) zur Weiterbearbeitung eingereicht werden. Stand: September 06

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