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1 Anhang 1 An den Kindergarten der Jugendkunstschule Heidelberg-Bergstrasse e.v. Anmeldung Hiermit melde/n ich/wir unsere/n Tochter/Sohn für folgende Betreuungszeiten in den Kindergarten der Jugendkunstschule Heidelberg-Bergstrasse e.v., Zweigstelle Dossenheim, verbindlich an: Stand: / Uhrzeit Anz. Stunden pro Tag Gebühr pro Monat Gesamt Kernbetreuung Uhr 5, Frühbetreuung Mo-Fr Uhr 1 30 Spätbetreuung Mo-Fr 14: Uhr 2 50 Gesamtbetreuungszeit Vor- u. Zuname Kind: Geburtsdatum: Geschlecht: PLZ / Wohnort: Vorwahl/ Telefon: Hausarzt des Kindes, Name: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Fax: Mobil: Tel: Vor- u. Zuname des/der Erziehungsberechtigte/n: PLZ / Wohnort: Straße / Hausnummer: Telefon Privat: Tel. Notfall (Verwandte o.a.): Tel. Beruf: Name: Die Anmeldebedingungen und Ordnung zum Kindergarten der Jugendkunstschule Heidelberg-Bergstrasse in Dossenheim habe/n ich/wir gelesen und erkläre/n mich/uns damit einverstanden. Eine Kopie der ärztlichen Untersuchung U7/U8 oder die ärztliche Bescheinigung aus Anhang 3 der Ordnung liegt der Anmeldung bei. Ort / Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte/r

2 Anhang 1 a E I N Z U G S E R M Ä C H T I G U N G Hiermit erteile ich der Jugendkunstschule Heidelberg-Bergstrasse e.v. bis auf Widerruf die Ermächtigung, die Kindergartengebühren monatlich für mein/e Kind/er der Gebührenordnung entsprechend von meinem Konto abzubuchen: Vor- u. Zuname des Kontoinhabers: : Geldinstitut: IBAN: BIC: für das Kind / die Kinder: Vor- und Zuname: Vor- und Zuname: Vor- und Zuname: (Ort/Datum) (Unterschrift Kontoinhaber)

3 Anhang 2 Einverständniserklärung 1 Ich erkläre/wir erklären, dass mein(e)/unser(e) Sohn/Tochter Vor- und Zuname des Kindes Geburtsdatum von nachfolgend aufgeführten Begleitpersonen in meinem/unserem Auftrag vom Kindergarten der Jugendkunstschule abgeholt werden kann: Vor- und Zuname Vor- und Zuname Ort/Datum Unterschrift des/r Erziehungsberechtigten Einverständniserklärung 2 Ich/wir gebe/n mein/unser Einverständnis, dass mein/unser Kind nach der vereinbarten Betreuungszeit allein nach Hause gehen darf. Ich/wir erkläre/n, dass mein/unser Sohn/Tochter von mir/uns in die gefahrlose Bewältigung des Nachhauseweges von der Einrichtung eingewiesen ist. Bei erheblichen Veränderungen der Wegverhältnisse oder bei Sondersituationen trage/n ich/wir Sorge, dass mein/unser Kind abgeholt wird. Ort/Datum Unterschrift des/r Erziehungsberechtigten Einverständniserklärung 3 Ich erkläre/ wir erklären, dass meine(e)/unser(e) Sohn/Tochter fotografisch in der Werbung der Jugendkunstschule bzw. des Kindergartens der Jugendkunstschule abgebildet werden darf. _ Vor- und Zuname des Kindes Geburtsdatum Ort/Datum Unterschrift des/r Erziehungsberechtigten

4 Anhang 2a E R K L Ä R U N G 1. Ich versichere als Erziehungsberechtigte/r des Kindes (Vor- und Zuname) (Geburtsdatum) () dass in der Wohngemeinschaft dieses Kindes in den letzten sechs Wochen eine übertragbare Krankheit (z.b. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, (Ziegenpeter/Wochentölpel), Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankung, übertragbare Gelbsucht, übertragbare Hautkrankheit) nicht vorgekommen ist und dass auch gegenwärtig kein Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt. Ich verpflichte mich, das Kind sofort vom Besuch des Kindergartens zurückzuhalten, wenn bei ihm oder in der Wohngemeinschaft des Kindes eine übertragbare Krankheit auftritt oder sich der Verdacht einer solchen Krankheit ergibt. Erkrankt das Kind an einer übertragbaren Krankheit oder wird es dessen verdächtigt, wird die Gruppenleitung des Kindergartens unbeschadet sonstiger Meldepflichten unverzüglich benachrichtigt. 2. Von der Schulleitung wurde ich darauf hingewiesen, dass der/die Erzieher/in die Kinder in den Räumen des Kindergartens übernimmt und nach Beendigung der vereinbarten Betreuungszeit an der Tür des Kindergartenraumes nach Hause entlässt und die Erziehungsberechtigten für den Weg vom und zum Gruppenraum (auch innerhalb des Schulgebäudes) allein verantwortlich sind. 3. Die Ordnung für den Kindergarten der Jugendkunstschule Heidelberg-Bergstrasse in Dossenheim und die Anmeldebedingungen für den Kindergarten wurden mir bei der Anmeldung ausgehändigt und in der jeweiligen Fassung durch meine Unterschrift auf dem Anmeldeformular und dieser Erklärung von mir als verbindlich anerkannt. (Ort / Datum) (Unterschrift des Erziehungsberechtigten)

5 Anhang 3 Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach 4 des Kindergartengesetzes und nach den Richtlinien über die ärztliche Untersuchung Das Kind (Name, Vorname) (Geburtsdatum) _ () wurde am von mir aufgrund von 4 des Kindergartengesetzes und der dazu ergangenen Richtlinien über die ärztliche Untersuchung ärztlich untersucht. Gegen den Besuch des Kindergartens bestehen, soweit sich nach der Durchführung der U7 / U8 erkennen lässt, keine Bedenken. Das Untersuchungsergebnis ist den Sorgeberechtigten mitgeteilt worden. (Ort, Datum) (Unterschrift und Stempel des Arztes)

6 Hinweis für den untersuchenden Arzt Anhang 4 Nach den Richtlinien über die ärztliche Untersuchung nach 4 des Kindergartengesetzes muss jedes Kind, bevor es in den Kindergarten aufgenommen wird, ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchungen gelten auch die Untersuchungen von Kindern bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres (bei Kindern vor Vollendung des 42. Lebensmonats die U7, bei Kindern nach Vollendung des 42. Lebensmonats die U8) nach 181 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetzes. Die ärztliche Untersuchung darf, mit Ausnahme der U7, nicht länger als 12 Monate vor der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten zurückliegen. Ist bei einem Kind, das in den Kindergarten aufgenommen werden soll, innerhalb dieses Zeitraums bereits die ärztliche Früherkennungsuntersuchung durchgeführt worden, ist eine ärztliche Untersuchung aufgrund des Kindergartengesetzes nicht mehr erforderlich. In diesen Fällen genügt es, wenn die ärztliche Bescheinigung aufgrund des vorliegenden Untersuchungsergebnisses ausgestellt wird. Die ärztliche Bescheinigung wird dem Arzt von den Sorgeberechtigten des Kindes zur Ausfüllung übergeben. Auch für Kinder die bereits älter als vier Jahre sind, ist die ärztliche Untersuchung auf Empfehlung der Landesärztekammer entsprechend dem Untersuchungsheft für Kinder nach U8 (Untersuchung im dreieinhalbten bis vierten Lebensjahr) durchzuführen. Die U7 erstreckt sich auf Die U8 erstreckt sich auf a) erfragte Befunde a) erfragte Befunde b) erhobene Befunde b) erhobene Befunde 1. Körpermaße 1. Körpermaße 2. Haut 2. Haut 3. Brustorgane 3. Brustorgane 4. Bauchorgane 4. Bauchorgane 5. Geschlechtsorgane 5. Geschlechtsorgane 6. Skelettsystem 6. Harn 7. Sinnesorgane 7. Skelettsystem 8. Motorik und Nervensystem 8. Sinnesorgane 9. Motorik und Nervensystem

7 Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über die ärztliche Untersuchung nach 4 des Kindergartengesetzes vom , Nr. V/ (GABL S. 464). Anhang 4 a 1. Allgemeines Jedes Kind muss vor Aufnahme in den Kindergarten ärztlich untersucht werden. Ein Kind darf nicht angenommen werden, wenn die Eltern (Sorgeberechtigten) die ärztliche Untersuchung verweigern. Zweck der ärztlichen Untersuchung ist, festzustellen, ob dem Besuch des Kindergartens gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. Die ärztliche Untersuchung soll sich insbesondere erstrecken auf den Stand der körperlichen und psychischen Entwicklung, die Sinnesorgane und Auffälligkeiten des Verhaltens. Ärztliche Untersuchungen im Sinne dieser Richtlinien sind auch die Untersuchungen von Kindern bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres (U7 und 8 im Sinne der Kinder- Richtlinien in der Neufassung vom 26. April 1976 Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 214 vom 11. November 1976 mit Änderung vom 31. Oktober 1979, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22a vom 1. Februar 1980) nach 181 Abs.1 Nr.1. RVO in der Fassung des Zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1970 (BGBI.I S. 1770). Ist das Kind bei der Aufnahme in den Kindergarten nicht älter als dreieinhalb Jahre, ist die U7 (Untersuchung im 21. bis 24. Lebensmonat) als ärztliche Untersuchung im Sinne dieser Richtlinien maßgeblich. Die ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der U8 (Untersuchung im 42. bis 48. Lebensmonat) sollen die Eltern (Sorgeberechtigten) dem Kindergartenträger spätestens 12 Monate nach Aufnahme des Kindes in den Kindergarten vorlegen. Hat das Kind bei der Aufnahme in den Kindergarten den 42. Lebensmonat vollendet, ist die U8 als ärztliche Untersuchung im Sinne dieser Richtlinien maßgeblich. Die ärztliche Untersuchung darf, mit Ausnahme der U7, nicht länger als 12 Monate vor der Aufnahme in den Kindergarten durchgeführt worden sein. 2. Vorlage einer Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung Bei der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten haben die Eltern (Sorgeberechtigten) eine ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss ersichtlich sein, ob und ggf. welche gesundheitlichen Bedenken gegen den Besuch des Kindergartens sprechen. Nr. 2.1 gilt nicht, wenn der Träger des Kindergartens die ärztliche Untersuchung selbst durchführen lässt (vgl. Nr.3.2) Für die ärztliche Bescheinigung ist der vorgeschriebene Vordruck zu verwenden. 3. Aufgaben des Trägers des Kindergartens 3.1. Der Träger des Kindergartens hat darauf hinzuwirken, dass das Kind vor der Aufnahme in den Kindergarten ärztlich untersucht wird. Im Falle der Nr. 1.4 Abs.2 soll er die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über das Ergebnis der U 8 überwachen Der Träger kann die ärztliche Untersuchung der Kinder durch einen beauftragten Arzt selbst durchführen lassen, wenn die Eltern (Sorgeberechtigten) zuvor zugestimmt haben und mit der Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an den Träger einverstanden sind. In diesen Fällen kann die Untersuchung abweichend von Nr. 1.1 Satz 1 innerhalb eines Monats nach der Aufnahme in den Kindergarten durchgeführt werden. Es genügt, wenn das Untersuchungsergebnis die Angaben im vorgeschriebenen Vordruck (siehe Nr.2.3) enthält. 4. Ergänzende Bestimmungen 4.1. Nehmen die pädagogischen Mitarbeiter des Kindergartens bei einem Kind erhebliche körperliche, geistige oder seelische Mängel wahr, fordern sie die Eltern (Sorgeberechtigten) auf, das Kind einem Arzt oder dem Gesundheitsamt vorzustellen. Kommen die Eltern (Sorgeberechtigten) nach wiederholten Hinweisen der Aufforderung nicht nach, ist gemäß 124 Abs.2 BSHG das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Der Kindergarten ist gehalten, seinen Vertrag mit dem Jugendamt des Rhein-Neckar-Kreises für die Umsetzung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII von 2007 zum Wohle des Kindes, einzuhalten Tritt eine übertragbare Krankheit oder ein hierauf gerichteter Krankheitsverdacht auf, sind die Abschnitte I und II des Ersten Teils und der zweite Teil des Schulseuchenerlasses vom 11. November 1965 (GABI. S. 561) zu beachten. 5. Inkrafttreten Diese Richtlinien sind vom 1. Januar 1983 an anzuwenden.

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