Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2014

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1 /BMF/Web/DE/Service/Monatsbericht/monatsbericht Monatsbericht Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 204 Das BMF erstellt jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung auf der Grundlage von Meldungen der Länder. Die Betriebskartei der Finanzämter erfasst rund 7,9 Mio. Betriebe, davon wurden 204 insgesamt Betriebe geprüft. Das sind 2,4 % aller steuerlich erfassten Betriebe. Mehr als Prüfer erzielten ein Mehrergebnis von rund 7,9 Mrd.. Davon ent"elen rund 4 Mrd. auf die Prüfung von Großbetrieben. Betriebsprüfung 2 Anzahl der Betriebe und geprüfte Betriebe 3 Prüfungszeitraum 4 Prüfereinsatz und Mehrergebnis der Betriebsprüfung Betriebsprüfung Die Außenprüfung ist ein besonderes Mittel zur Erfüllung der den Finanzbehörden gesetzten Aufgabe, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Es handelt sich um ein Verfahren zur Ermittlung steuerlich erheblicher Sachverhalte und ist von besonderen Mitwirkungsp#ichten des Steuerp#ichtigen geprägt. Die Außenprüfung dient vornehmlich dem Ziel, Steuergerechtigkeit durch gerechte Vollziehung der Steuergesetze zu verwirklichen (BFH-Urteil vom 2. Oktober 99, BStBl I S. 220). Die Außenprüfung ist eine abschließende nachträgliche Überprüfung des Steuerfalls und bezieht sich auf bestimmte Steuerarten und bestimmte Besteuerungszeiträume. Unter den Begriff der Außenprüfung fallen mehrere gesonderte Prüfungsdienste der Steuerverwaltung: die Betriebsprüfung, die Umsatzsteuer-Sonderprüfung und die Lohnsteuer- Seite von 7

2 Außenprüfung. Im folgenden Beitrag wird ausschließlich das Ergebnis der steuerlichen Betriebsprüfung dargestellt. Außenprüfungen sind nach 93 Absatz Abgabenordnung (AO) bei Steuerp#ichtigen zulässig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberu#ich tätig sind oder sogenannte bedeutende Einkünfte erzielen. Bei den übrigen Steuerp#ichtigen sind Außenprüfungen insbesondere dann zulässig, wenn für die Besteuerung erhebliche Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung im Finanzamt nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist ( 93 Absatz 2 Nummer 2 AO). Das BMF erstellt jährlich auf der Grundlage von Meldungen der Länder eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung. Die Statistik umfasst ausschließlich die von den Ländern verwalteten Besitz- und Verkehrsteuern und die Gewerbesteuer. Nicht berücksichtigt werden somit die Einfuhrumsatzsteuer, die Zölle und speziellen Verbrauchsteuern sowie die Gemeindesteuern außer der Gewerbesteuer. Für Zwecke der Außenprüfung werden die Steuerp#ichtigen in die Größenklassen Großbetriebe (G), Mittelbetriebe (M), Kleinbetriebe (K) und Kleinstbetriebe (Kst) eingeteilt ( 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 ). 2 Dabei wird die Zuordnung zu den Größenklassen vom Umsatz und Gewinn der Steuerp#ichtigen abhängig gemacht. Die im Jahr 204 geltenden Abgrenzungsmerkmale sind aus der Tabelle ersichtlich. Die Einordnung in eine Größenklasse erfolgt stichtagbezogen alle drei Jahre. Die ab dem. Januar 203 gültigen Abgrenzungsmerkmale für die Größenklassen hat das BMF mit Schreiben vom 22. Juni 202 (BStBl S. 689) bekanntgegeben. Tabelle : Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 2. Prüfungsturnus (. Januar 203 bis 3. Dezember 205) Betriebsart Betriebsmerkmale Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe in (G) (M) (K) Handelsbetriebe Umsatzerlöse oder (H) steuerlicher Gewinn über Fertigungsbetriebe Umsatzerlöse oder (F) steuerlicher Gewinn über Seite 2 von 7

3 Freie Berufe Umsatzerlöse oder (FB) steuerlicher Gewinn über Andere Leistungsbetriebe Umsatzerlöse oder (AL) steuerlicher Gewinn über Kreditinstitute Aktivvermögen oder (K) steuerlicher Gewinn über Versicherungsunternehmen Jahresprämieneinnahmen Pensionskassen (V) über Unterstützungskassen (U) alle Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Wirtschaftswert der selbst- bewirtschafteten Fläche (LuF) oder steuerlicher Gewinn über Sonstige Fallart (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst) Verlustzuweisungs gesellschaften (VZG) und Bauherren gemeinschaften (BHG) Erfassungsmerkmale Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte im Sinne der Nummern.2 und.3 des BMF- Schreibens vom 3. Juli992, IV A 5 - S 036-9/92 (BStBl I S. 404) Erfassung in der Betriebskartei als Großbetrieb alle Bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) Fälle mit bedeutenden Einkünften (be) Summe der Einnahmen über Summe der positiven Einkünfte gem. 2 Absatz Nummern 4-7 EStG über (keine Saldierung mit negativen Einkünften) Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen. Quelle: Anlage zum BMF-Schreiben vom 22. Juni 202 IV A 4 S 450/09/000. Seite 3 von 7

4 2 Anzahl der Betriebe und geprüfte Betriebe Im Jahr 204 waren in der Betriebskartei der Finanzämter Betriebe erfasst, von denen Betriebe geprüft wurden. Dies entspricht einer Prüfungsquote von 2,4 %. Damit wurde die Prüfungsquote vom Vorjahr konstant gehalten (siehe Tabelle 2). Tabelle 2: Anzahl der Betriebe nach Größenklassen im Berichtszeitraum. Januar 204 bis 3. Dezember 204 Größenklasse gesamt darunter geprüft Anzahl Anzahl Anteil Großbetriebe (G) ,5 % Mittelbetriebe (M) ,5 % Kleinbetriebe (K) ,2 % Kleinstbetriebe (Kst) ,0 % Summe ,4 % Quelle: Bundesministerium der Finanzen. 3 Prüfungszeitraum Bei Großbetrieben soll der jeweilige Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen ( 4 Abs. 2 BpO 2000), um eine durchgehende Prüfung sämtlicher Veranlagungszeiträume zu erreichen. Für die übrigen Betriebe ist vorgesehen, dass ein Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfasst ( 4 Abs. 3 BpO 2000). Um eine effektive Betriebsprüfung zu erreichen, werden die zu prüfenden Betriebe unter Seite 4 von 7

5 Risikogesichtspunkten ausgewählt und nicht schematisch. Das heißt, Großbetriebe werden grundsätzlich lückenlos und andere Betriebe unter Risikogesichtspunkten gezielt geprüft. In Großbetrieben, bei denen im Jahr 204 eine Außenprüfung abgeschlossen wurde, umfasste der Prüfungszeitraum durchschnittlich 3,3 Veranlagungsjahre, während er sich in einem Kleinstbetrieb auf 2,9 Veranlagungsjahre belief (siehe Tabelle 3). Tabelle 3: Prüfungszeitraum im Berichtszeitraum. Januar 204 bis 3. Dezember 204 Größenklasse Großbetriebe (G) Mittelbetriebe (M) Kleinbetriebe (K) Kleinstbetriebe (Kst) Prüfungsturnus in Jahren 3,3 3,0 3,0 2,9 Quelle: Bundesministerium der Finanzen. 4 Prüfereinsatz und Mehrergebnis der Betriebsprüfung In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 204 bundesweit Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 7,9 Mrd. erzielt. 4 Mrd. Mehrergebnis ent"elen auf die Prüfung von Großbetrieben. Die Prüfung der Kleinstbetriebe erbrachte ein Mehrergebnis von,0 Mrd. (siehe Abbildung ). Seite 5 von 7

6 In der Größenklasse Großbetriebe erhöhte sich das erreichte Mehrergebnis gegenüber dem Vorjahr von 3,4 Mrd. im Jahr 203 auf 4,0 Mrd. im Jahr 204. Den größten Anteil am Mehrergebnis für das Jahr 204 insgesamt hat die Körperschaftsteuer mit 26,8 % beziehungsweise , gefolgt von der Gewerbesteuer mit 23,0 % ( ). Daneben haben aber auch die Einkommensteuer mit 7,8 % ( ) und die Umsatzsteuer mit,9 % ( ) einen wesentlichen Anteil am Mehrergebnis (siehe Abbildung 2). Der Betrag von (5,0 %) aus der Prüfung von Bauherrengemeinschaften, Verlustzuweisungsgesellschaften und sonstigen Steuerp#ichtigen entspricht den Mehrergebnissen der Vorjahre. Das Mehrergebnis im Bereich der Zinsen nach 233a AO beträgt (5,3 %) und entspricht damit ebenfalls den Mehrergebnissen der Vorjahre. Die Verzinsung nach 233a AO (Vollverzinsung) schafft einen Ausgleich dafür, dass die Steuern trotz des gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Insbesondere bei Steuerp#ichtigen, die einer Außenprüfung unterliegen, besteht zwischen dem Entstehungszeitpunkt der Steuer und der Fälligkeit der abschließenden Zahlung nach einer Außenprüfung ein erheblicher Zeitraum. Der Zinslauf beginnt 5 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Seite 6 von 7

7 Fußnoten Mehrergebnis: Die Betriebsprüfung ermittelt den steuerlich bedeutsamen Sachverhalt, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Das Mehrergebnis/Arbeitsergebnis ist dabei der Ausdruck, dass für den ermittelten steuerlichen Sachverhalt eine andere Bemessungsgrundlage als die bislang zugrunde gelegte anzusetzen ist. Führt die Betriebsprüfung z. B. zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage, ergibt sich auch kein Mehrergebnis. 2 BpO Weitere Informationen Zeichenerklärung für Tabellen Analysen und Berichte Seite 7 von 7

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