In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

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1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1697/02 BIS 2 BVR 1705/02-1. der Firma S., In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 56/02 -, - 2 BVR 1697/02 -, 2. der Firma S., 50/02 -, - 2 BVR 1698/02 -, 3. der Firma H., 55/02 -, - 2 BVR 1699/02 -, 4. der Firma F., 49/02 -, 1/6

2 - 2 BVR 1700/02 -, 5. der Firma C., 53/02 -, - 2 BVR 1701/02 -, 6. der Firma H., 61/02 -, - 2 BVR 1702/02 -, 7. der Firma F., gegen a) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 23. August Qs 48/ 02 -, - 2 BVR 1703/02 -, 8. der Firma H., 57/02 -, - 2 BVR 1704/02 -, 2/6

3 9. der Firma S., 52/02 -, - 2 BVR 1705/02 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß 93b in Verbindung mit 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Dezember 2002 einstimmig beschlossen: 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe: Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie haben keine Aussicht auf Erfolg. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Richter bei der Gestattung der Durchsuchung gemäß 102, 105 Abs. 1 StPO den nachfolgenden Eingriff der Exekutive in das Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend genau umgrenzen; nur so bleibt der Eingriff messbar und kontrollierbar (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>; 96, 44 <51 f.>; 103, 142 <151>). Dem würde ein Ausspruch nicht genügen, dass bestimmte Personen und Räume durchsucht werden dürfen, wobei das Ziel und Ausmaß der Durchsuchung dem Ermessen der Beamten überlassen wird (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat grundsätzlich, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalles möglich ist (BVerfGE a.a.o.). Sonst bleibt offen, welcher Tatsachenbereich durch die Durchsuchung geklärt werden soll. Deshalb reicht die bloße Bezeichnung des Wortlauts des Straftatbestands oder eine schlagwortartige Tatbezeichnung im Allgemeinen nicht aus (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>). Der Richter muss grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt der Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Falles möglich ist. Hierzu kann - je nach Erkenntnisstand des Ermittlungsverfahrens - eine 1 2 3/6

4 Umschreibung mit beispielhaften Angaben ausreichend sein (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>). Ein Durchsuchungsbefehl, der weder tatsächliche Angaben zum Inhalt des Tatvorwurfs enthält noch die Art und den denkbaren Inhalt der gesuchten Beweismittel bezeichnet, genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn solche Mitteilungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne Weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>; 44, 353 <371>; 45, 82; 50, 48 <49>; 71, 64 <65>). b) Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er hat den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach 1 GWB in Verbindung mit 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht nur mit dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch hinsichtlich seines tatsächlichen Bezugspunktes genannt. Es ging danach um Preis- und Submissionsabsprachen bei Fahrbahnmarkierungsarbeiten; Vertreter der durchsuchten Unternehmen standen im Verdacht, wettbewerbsbeschränkende Absprachen mit Vertretern anderer Firmen dieser Branche über die Abgabe von Angeboten bei Ausschreibungen von Fahrbahnmarkierungsarbeiten getroffen und dieser Absprache gemäße Angebote abgegeben zu haben. Eine weitere Tatkonkretisierung als sie im Durchsuchungsbeschluss genannt wurde ist bei einem Anfangsverdacht von Preis- und Submissionsabsprachen im Frühstadium der Ermittlungen weder möglich noch geboten. Die Zahl der gegebenenfalls begangenen Tathandlungen, die Personen der daran Beteiligten und der Tatzeitraum sollten durch die Durchsuchung erst noch geklärt werden. Die aufzufindenden Beweisgegenstände waren hinreichend konkret bezeichnet durch die beispielhafte Aufzählung der in Betracht kommenden Unterlagen sowie die Einschränkung, dass sich aus ihnen Anhaltspunkte für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Preis- und Submissionsabsprachen ergeben müssen. Damit wurde für die Vollziehungsbeamten und für die Verteidigung die Zielrichtung der Aufklärungsbemühungen klargestellt. Eine weitere Konkretisierung der gesuchten Sachbeweise war nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 20, 162 <224, 227 f.>). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen müssen Beweisgründe, aus denen sich ein Anfangsverdacht ergibt, im Beschluss nicht notwendig mitgeteilt werden. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil eine entsprechende Darlegung weitere Ermittlungsmaßnahmen gefährden kann und aus diesem Grund auch eine Akteneinsicht der Verteidigung nach 147 Abs. 2 StPO vor Abschluss der Ermittlungen versagt werden darf. Dafür, dass es an einer auf Tatsachen gestützten Verdachtsannahme völlig fehlt, ist nichts ersichtlich und von den Beschwerdeführerinnen auch nichts substantiiert vorgetragen worden. Schließlich hält sich auch die Wertung des Amtsgerichts, die Durchsuchung sei angesichts der zu erwartenden hohen Geldbuße verhältnismäßig, im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen und Gebotenen. 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GWB sieht einen Bußgeldrahmen bis EUR und über diesen Betrag hinaus bis zur drei /6

5 fachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses vor. Stehen Preis- und Submissionsabsprachen im Sinne des 1 GWB im Raum, so ist in erster Linie die Durchsuchung nach Unterlagen dazu geeignet, den sich hierauf beziehenden Vorwurf zu klären. Angesichts dieser Umstände waren umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit im Durchsuchungsbeschluss entbehrlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 7 8 Hassemer Osterloh Mellinghoff 5/6

6 Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember BvR 1697/02 Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember BvR 1697/02 - Rn. (1-8), rk _2bvr html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2002:rk bvr /6

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