EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH. Gebührenreglement

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1 EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH Gebührenreglement vom 7. Dezember 0

2 INHALTSVERZEICHNIS. Gegenstand... Grundsatz.... Bemessung... Kostendeckung, Verhältnismässigkeit... Bemessungsarten... Gebühren nach Aufwand... Pauschalgebühren... Vereinbarungen.... Zuständigkeiten... 4 Zuständigkeiten des Gemeinderates... 4 Zuständigkeiten zur Gebührenfestsetzung Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner... 4 Gebührenpflicht Erhebung... 4 Inkasso... 4 Kostenvorschuss... 4 Benachrichtigung... 4 Fälligkeit... 4 Zahlungsfrist... 4 Verzugszins... 4 Verjährung... 4 Erlass der Gebühr Sportfremde Benützung der Eishalle Sagibach... 5 Grundlage Übergangs- und Schlussbestimmungen... 5 Zahlungsfrist... 5 Aufhebung von Erlassen... 5 Inkrafttreten... 5

3 . Gegenstand Grundsatz Art. Die Einwohnergemeinde Wichtrach erhebt nach den Bestimmungen dieses Reglements: a Gebühren für die Benützung des öffentlichen Grundes und gemeindeeigener Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte (Benützungsgebühren) b Gebühren für die Leistungen der Gemeindeverwaltung (Verwaltungsgebühren). Vorbehalten bleiben die Erhebung von Gebühren nach besonderen Vorschriften der Gemeinde sowie Bestimmungen des übergeordneten Rechts, namentlich über den Ausschluss oder die Bemessung von Gebühren.. Bemessung Kostendeckung, Verhältnismässigkeit Art. Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken. Der Gesamtertrag an Gebühren für eine bestimmte Verwaltungstätigkeit oder für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung soll grundsätzlich den entsprechenden Verwaltungsaufwand nicht übersteigen. Die Gebühr muss verhältnismässig sein. Bemessungsarten Art. Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschal bemessen. Gebühren nach Aufwand Art. 4 Mit der Gebühr nach Aufwand werden Personal- und Infrastrukturkosten abgegolten. Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand für die Dienstleistung insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. Pauschalgebühren Art. 5 Mit der pauschal bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. Vereinbarungen Art. 6 Die Gemeinde kann die Gebühr in besonderen Fällen, namentlich für das Zurverfügungstellen gemeindeeigener Räume und Anlagen während einer längeren Zeit und für Leistungen abweichend von diesem Reglement durch Vereinbarung oder separater Verordnung regeln. Kosten und Gebühren können im Sinne einer Unterstützung oder eines Sponsorings auf Gesuch hin ortsansässigen Vereinen, gemeinnützigen Organisationen oder nicht gewinnorientierten Institutionen erlassen oder reduziert werden.

4 4. Zuständigkeiten Zuständigkeiten des Gemeinderates Zuständigkeit zur Gebührenfestsetzung Art. 7 Der Gemeinderat beschliesst in einer Verordnung die Höhe der einzelnen Gebühren im Rahmen dieses Reglements. Die Gebühren nach Art. Abs. lit. a) können unterschieden werden für a) Ortsvereine, Ortsparteien; b) Ortsansässige Firmen und nicht gewinnorientierte Anlässe; c) Ortsfremde Firmen und gewinnorientierte Anlässe. Art. 8 Die Erhebung der im Einzelfall geschuldeten Gebühr obliegt den zuständigen Verwaltungsstellen. Sie setzen die Gebühren im Rahmen der geltenden Tarife fest. 4. Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Gebührenpflicht Art. 9 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. 5. Erhebung Inkasso Art. 0 Die zuständige Verwaltungsstelle stellt die fälligen Forderungen umgehend und vollständig in Rechnung. Das Inkasso (Mahnungen, Verfügungen, Betreibungen etc.) obliegt der Finanzverwaltung. Für die Inkassohandlungen werden Gebühren erhoben. Gebühren und Auslagen, die bestritten oder trotz Mahnung nicht bezahlt werden, sind zu verfügen. 4 Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner. Kostenvorschuss Art. Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Benachrichtigung Art. Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Fälligkeit Art. Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Zahlungsfrist Art. 4 Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage ab Rechnungsstellung. Verzugszins Art. 5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Verjährung Art. 6 Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.

5 5 Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. 4 Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. Erlass der Gebühr Art. 7 Führt die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte, kann eine durch den Gemeinderat bezeichnete Stelle davon ganz oder teilweise absehen. 6. Sportfremde Benützung der Eishalle Sagibach Grundlage Art. 8 Gemäss Art. 6 Abs. des Baurechtsvertrages zwischen der ehemaligen Gemeinde Oberwichtrach und der Genossenschaft Sportanlage Sagibach vom. Mai 995 ist die Gemeinde berechtigt, bei sportfremder Benutzung der Anlagen einen Anteil der Mietzinseinnahmen für sich zu beanspruchen. Mit der Erhebung der Gebühr werden die Vorleistungen der Gemeinde für die Erschliessung der Baurechtsparzelle Nr. 08, die Benutzung der Parzelle Nr. 986 als Parkplatz sowie der Aufwand der Ortspolizeiorgane sowie der Gemeindeverwaltung für die Bewilligung abgedeckt. Spezielle Dienstleistungen der Gemeinde wie Verkehrsregelung, Feuerpolizei, Reinigung von Strassen und Plätzen sowie andere unvorhergesehene Dienstleistungen, werden nach Aufwand verrechnet. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen Zahlungsfrist Art. 9 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Aufhebung von Erlassen Alle widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das Gebührenreglement vom 0. Dezember 997 der ehemaligen Gemeinde Oberwichtrach sowie das Baugebührenreglement der ehemaligen Einwohnergemeinde Niederwichtrach vom 0. Juni 996 werden dadurch aufgehoben. Inkrafttreten Art. 0 Das Reglement tritt am. Januar 0 in Kraft. Die Gemeindeversammlung hat das vorstehende Gebührenreglement am 7. Dezember 0 genehmigt. EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH Der Präsident Der Geschäftleiter Peter Lüthi Andreas Stucki

6 Auflagebescheinigung Das Gebührenreglement lag 0 Tage vor dem Beschluss der Gemeindeversammlung öffentlich auf. Die Auflage wurde gemäss Gemeindegesetzgebung publiziert. Innert der publizierten Frist sind keine Einsprachen eingegangen. 6 GEMEINDESCHREIBEREI WICHTRACH Die Stellenleiterin Gemeindeschreiberei Barbara Hadorn

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