Pflegestärkungsgesetz II mit Blick auf den ambulanten Versorgungsbereich. 10. Hamburger Demenzgespräch am Hamburg. Sonja Schneider-Koch

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1 Pflegestärkungsgesetz II mit Blick auf den ambulanten Versorgungsbereich 10. Hamburger Demenzgespräch am Sonja Schneider-Koch Diakonisches Werk Hamburg

2 Überblick 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren. 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitungsregeln. 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz. 5. Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Schritt für Schritt. 6. Fazit Seite 2

3 Warum eine Reform? Die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist das Kernstück der Reform und stellt einen Paradigmenwechsel dar. Der Umstieg auf das neue System erfolgt zum 1. Januar Bis zum 31. Dezember 2016 ändert sich an der Begutachtung und den Pflegestufen nichts. Seite 3

4 Definition der Pflegebedürftigkeit ( 14 SGB XI) - Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. - Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Schädigungen, Beeinträchtigungen körperlicher oder kognitiver oder psychischer Funktionen sowie gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. - Weiterhin gilt: Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in 15 festgelegten Schwere bestehen. Seite 4

5 Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist. der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen, die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung. Neuer Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr der Zeitaufwand des Hilfebedarfs. Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematische Erfassung von Präventions- und Rehabilitationsbedarf. Seite 5

6 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet. Seite 6

7 Seite 7

8 Das neue Begutachtungsverfahren Beispiel Modul 1: Mobilität Seite 8

9 Das neue Begutachtungsverfahren Beispiel Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Seite 9

10 Seite 10

11 Die Überleitung vom alten ins neue System Wer bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht, gelangt automatisch aus der bisherigen Pflegestufe in den neuen Pflegegrad. Die Leistungsbezieher haben einen umfassenden Bestandsschutz: Keiner wird schlechter gestellt! Keinen neuen Antrag, keine neue Begutachtung. Seite 11

12 Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz II Seite 12

13 Fallbeispiel für die Überleitung Seite 13

14 Fallbeispiel 2 für die Überleitung Seite 14

15 Neustrukturierung der Betreuungsleistungen Angebote zur Entlastung im Alltag werden mit monatlich 125 Euro weiterhin finanziert und die Leistungen werden flexibilisiert. Der Pflegeversicherte kann sich auch mit seinem Budget aus der Pflegeversicherung Betreuungsleistungen über den ambulanten Pflegedienst als sog. Sachleistungen einkaufen. Seite 15

16 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Die Präsentation ist als download unter zu finden. Seite 16

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