Satzung des Vereins Gemeinschaftliches Wohnen in Zornheim e.v.

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1 Satzung des Vereins Gemeinschaftliches Wohnen in Zornheim e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Gemeinschaftliches Wohnen in Zornheim e.v. (GWZ) (2) Er hat den Sitz in Zornheim. (3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen. Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Grundsätze (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend-und Altenhilfe vorrangig auf dem Gebiet des selbstbestimmten Wohnens von Jung und Alt in einer Gemeinschaft, in die sich jeder entsprechend seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten zur gegenseitigen Entlastung einbringen kann. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Entwicklung und Umsetzung des Konzeptes für ein Generationen verbindendes Wohnprojekt unter Berücksichtigung kommunaler Aspekte, Veröffentlichung des bei der Projektarbeit erworbenen Praxiswissens und der allgemeinen Erfahrungen im Rahmen von Informationsveranstaltungen bzw. Bildungsund Weiterbildungsmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit den kommunalen, kirchlichen und sonstigen Einrichtungen der Gemeinde. (2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung ( 51 ff. AO). Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.

2 (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Betrag für drei Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. (6) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. 4 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind - der Vorstand - die Mitgliederversammlung 6 Vorstand (1)Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden und zugleich Schatzmeisterin und dem /der Schriftführer/in. (2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. (4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die erste Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. (5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. (6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. (7) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich/per unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. (8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit. (9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich/per oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich/ per oder fernmündlich erklären. Schriftlich/ per oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

3 7 Rechnungswesen (1) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. (2) Er darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50 ohne eine Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach der bestehenden Kassenlage entsprechende Mittel vorhanden sind. (3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Schatzmeister die Rechnungsführung den Rechnungsprüfern vor. 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliedersammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands b) Aufgaben des Vereins c) Mitgliedsbeiträge (siehe 4) d) Satzungsänderungen e) Auflösung des Vereins. (5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens 50 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nur mit Vollmacht übertragbar. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung (1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 10 Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1)Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederverversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Zornheim zugunsten der Kindertagesstätte Haus der Entdecker. 12 Inkrafttreten Die ursprüngliche Fassung der Satzung wurde in der Gründungsversammlung am beschlossen und trat mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zornheim, den 12.September 2013 Geändert, Zornheim, den 21.November 2013 Geändert laut Beschlußprotokoll vom 03.Oktober 2014, Zornheim, den 03.Oktober 2014 Unterschriften von neun der bei der Mitgliederversammlung des Vereins Gemeinschaftliches Wohnen in Zornheim e.v. am 03.Oktober 2014 anwesenden Vereinsmitglieder: Doris Althaus Kolpingstraße 7, Zornheim Ursula Agsten-Busch Ulmenring 34, Ober-Olm

5 Doris Fürbeth Lerchenstraße 16, Zornheim Dr.Kurt Agsten Ulmenring 34, Ober-Olm Dr.Hilmar Heine Konrad-Adenauer-Straße 3, Zornheim Christa Heine Konrad-Adenauer-Straße 3, Zornheim Harald Krichbaum Büdinger Straße 1, Mainz Ursula Krichbaum Büdinger Straße 1, Mainz Hermann Uhl Am Bauernberg 7, Nieder-Olm

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