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1 1/5 SCHAFFER 5/ November 2012 Jedes Jahr im Herbst verabschieden unsere Politiker Novellen von Steuergesetzen, die dann ab dem 1. Januar des Folgejahres gelten sollen. Auch dieses Jahr bildet dabei keine Ausnahme. Da unsere Politiker den Unternehmenssektor mit allen möglichen Mitteln fördern, gönnen sie den Unternehmern auch in diesem Jahr hinreichend Zeit dafür, um die neue Steuergesetzgebung rechtzeitig in ihre internen Prozesse zu implementieren, die Buchführungssoftware auf den neuesten Stand zu bringen, ihre Mitarbeiter zu schulen, neue Preislisten mit dem neuen MwSt.-Satz herauszugeben usw. Auch in diesem Jahr erwarte ich, dass eine ganze Reihe von Werktagen vor Ende des Kalenderjahres der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen und die Gesetzesnovellen veröffentlicht werden. Trotzdem wünsche ich Ihnen Kurzweil beim Lesen unserer Schaffer News. Ing. Martin Felenda, Managing partner Ing. Martin Felenda M&A, internationale Besteuerung, optimale steuerlichen Strukturen Ing. Ondřej Havle Verwaltung von Steuern und Gebühren, Steuer Management Mgr. Aleš Eppinger M&A, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Gerichtsverfahren und Schiedsverfahren Ing. Radomír Stružinský IFRS, due diligence Sehr geehrte Leser der Schaffer News, wir bringen Ihnen eineneue Ausgabe unseres Bulletins. Mehrwertsteuer ab dem vorbereitete Änderungen Martina Radová Es dürfte sicher niemandem entgangen sein, dass an diesen Tagen zahlreiche Steueränderungen vorbereitet werden, die ab dem in Kraft treten sollen. In diesem Artikel werden wir uns den Veränderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer widmen; der anschließende kurze Artikel wird kurz auf die geplanten Veränderungen in den sonstigen Steuergesetzen eingehen. Durch die Abgeordnetenkammer wurde das ausführlich diskutierte Stabilisierungspaket verabschiedet, das beide MwSt.-Sätze um einen Prozentpunkt anhebt, d.h. auf 15% und 21%. Diese Maßnahme soll in den Jahren 2013 bis 2015 gelten, ab 2016 soll dann der bereits genehmigte einheitliche MwSt.-Satz von 17,5% zur Anwendung gelangen. Mit dem Stabilisierungspaket wird sich jetzt der Senat auseinandersetzen. Weitere Veränderungen im MwSt.-Gesetz werden durch die sog. technische Novelle vorgeschlagen, die insbesondere auf die Veränderungen in den EU-Vorschriften reagiert, aber auch weitere Teiländerungen enthält. Die technische Novelle des MwSt.-Gesetzes wurde von der Abgeordnetenkammer in dritter Lesung verabschiedet und zur Verhandlung an den Senat weitergeleitet. Der Senat hat die Novelle an die Abgeordnetenkammer mit Änderungsvorschlägen zurückgesendet, die nachstehend angeführten Punkte, die wir für Sie aus dieser Novelle ausgewählt haben und die nach unserer Auffassung von Kernbedeutung sind, dürften allerdings bereits keine Änderungen mehr erfahren: Für die Umrechnung einer Fremd- in die Tschechische Währung wird, neben dem von der Tschechischen Nationalbank verkündeten Devisen-

2 2/5 marktkurs, auch der Wechselkurs der Europäischen Zentralbank genutzt werden können. Neu wird der Leistungsort bei langfristiger Miete eines Verkehrsmittels an eine nicht steuerpflichtige Person bestimmt. In diesem Fall wird sich der Leistungsort nach dem Ort richten, an dem diese Person (Leistungsempfänger) ihren Sitz oder Aufenthaltsort hat. Die Vorlage modifiziert ebenfalls die die Steuerbelege betreffenden Bestimmungen. Für die Ausstellung von Steuerbelegen gelangen die Regeln des Mitgliedsstaates zur Anwendung, in dem sich der Leistungsort befindet. Befindet sich der Leistungsort aber in einem anderen Mitgliedsstaat, als in dem der Lieferant seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat, und ist zur Erklärung der Steuer verpflichtete Person der Leistungsempfänger, unterliegt die Ausstellung von Steuerbelegen den Regeln des Mitgliedsstaates des Lieferanten. Gleiches gilt auch dann, wenn der Leistungsort in einem Drittstaat liegt. Elektronische Belege werden schriftlichen Belegen gleichgestellt. Die Novelle sieht ebenfalls die Aufhebung der Pflicht zur Ergänzung der Angaben auf dem Steuerbeleg bei Dienstleistungserbringung durch eine in einem anderen Mitgliedsstaat steuerregistrierte Person, bzw. durch eine ausländische Person, bei der Warenanschaffung aus einem anderen Mitgliedsstaat oder im System der Selbstveranlagung vor. Die Pflicht zur Ergänzung verschiedener Angaben wird in die Steuererfassung verlagert. Es erfolgt eine Verlängerung der Frist für die Befreiung von Immobilienübertragungen. Laut Vorlage ist die Übertragung von Bauten, Wohn- und Gewerberäumen erst nach Ablauf von 5 Jahren ab Herausgabe der ersten Freigabezustimmung oder ab dem Datum, an dem mit der Erstnutzung des Baus begonnen wurde, von der Steuer befreit. Der Steuerpflichtige kann sich allerdings entscheiden, dass er die Steuer auch nach Ablauf dieser Frist geltend macht, wodurch der Anspruch auf Vorsteuerabzug bei den zusammenhängenden Leistungen gewahrt bleibt. Für neue MwSt.-Zahler ist Veranlagungszeitraum der Kalendermonat, mit Ausnahme der Personen, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben. Hier ist Veranlagungszeitraum das Kalenderquartal. War der Umsatz des Steuerpflichtigen im vorangegangenen Kalenderjahr geringer als ,00 CZK und ist der Steuerpflichtige keine Gruppe oder ein sog. unzuverlässiger Steuerpflichtiger, kann der Steuerverwalter über die Änderung des Veranlagungszeitraums in Kalenderquartal entscheiden. Die Bestimmung über die Haftung für nicht bezahlte Steuern wird erweitert. Der Empfänger der steuerbaren Leistung haftet neu auch für die nicht bezahlte Steuer aus dieser Leistung, wenn zum Zeitpunkt ihrer Realisierung über den Erbringer der steuerbaren Leistung bekannt ist, dass er ein sog. unzuverlässiger Steuerpflichtiger ist. Diese Angabe wird in einem öffentlichen Register des Steuerverwalters veröffentlicht. Den Status eines unzuverlässigen Steuerpflichtigen kann ein Steuerpflichtiger erlangen, der seine Pflichten schwerwiegend verletzt. Ab dem Jahr 2014 ist weiter die obligatorische elektronische Einreichungsform gegenüber dem Steuerverwalter vorgesehen. Mit Wirksamkeit ab 2015 soll die Umsatzgrenze für die Entstehung der Zahlungspflicht von gegenwärtig ,00 CZK auf ,00 CZK gesenkt werden. Stabilisierungspaket Übersicht weiterer Änderungen Das vorstehend genannte Stabilisierungspaket enthält weiter nachstehende Änderungen des Einkommensteuergesetzes, von denen die Mehrzahl für die Jahre 2013 bis 2015 gelten wird: solidarische Erhöhung der Einkommensteuer, d.h. 7% Besteuerung der Spitzeneinkommen (Einkommen von mehr als dem 48-fachen des monatlichen Durchschnittseinkommens), Kürzung der Ausgabenpauschalen bei den Einkommen aus unternehmerischer Tätigkeit und den Mieteinnahmen, d.h. Einstellung der maximalen absoluten Höhe der Ausgabenpauschalen, Unmöglichkeit der Nutzung eines Nachlasses für unterhaltspflichtige Kinder oder eines Nachlasses für den

3 3/5 Ehepartner ohne eigene Einkommen bei die Ausgabenpauschalen nutzenden Personen, Aufhebung der Einkommensteuerermäßigung für Rentner Für die Jahre 2013 bis 2015 wird die Obergrenze für die Krankenversicherungsbeiträge aufgehoben. Der Grunderwerbsteuersatz wird von gegenwärtig 3% auf 4% angehoben. Schrittweise wird der sog. Agrardiesel aufgehoben, d.h. der Anspruch auf Rückvergütung eines Teils der Verbrauchsteuer für Landwirte. Für das kommende Jahr ist eine Kürzung des Anspruchs und ab dem Jahr 2014 dessen vollständige Aufhebung geplant. Änderungen aufgrund der Novelle der Zivilprozessordnung und der Vollstreckungsordnung Aleš Eppinger Marie Žabková Am 9. Oktober 2012 hat der Präsident der Republik ein Gesetz unterzeichnet, das lang erwartete Änderungen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung mit sich bringt. Ein bedeutender Teil dieser Novelle der Zivilprozessordnung (nachfolgend nur ZPO ), der Vollstreckungsordnung und weiterer verbundener Gesetze wird zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Vereinfachtes Vorgehen bei der Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens Einer der Kernpunkte ist die Übertragung der Kompetenz, die Zwangsvollstreckung anordnen zu können, von den Gerichten direkt auf die Zwangsvollstrecker. Vom Abgehen von der Entscheidung des Gerichts über die Anordnung der Zwangsvollstreckung versprechen sich die Initiatoren vor allem eine Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens und die Befreiung der Gerichte von der formalen Agenda im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zwangsvollstreckungsanordnung. Dadurch sollen die Gerichte auch mehr Raum für die Aufsicht über die weitere Tätigkeit der Zwangsvollstrecker erhalten, insbesondere in Verbindung mit Anträgen auf Einstellung der Zwangsvollstreckungen oder den Rechtsmitteln gegen die Entscheidungen der Zwangsvollstrecker. Die Gerichte behalten die ausschließliche Berechtigung, die Zwangsvollstreckung anordnen und durchführen zu können, nur in bestimmten Angelegenheiten, wie z. B. die Entscheidung über die Erziehung Minderjähriger. Mehr Möglichkeiten für die Gläubiger Die Novelle regelt neue Durchführungsformen der Zwangsvollstreckung, wodurch sich faktisch die Möglichkeiten der Gläubigerbefriedigung erweitern. Insbesondere wird die Möglichkeit eingeführt, den betroffenen Geschäftsanteil des Verpflichteten an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den Anteil des Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft sowie die Mitgliedsrechte und -pflichten an einer Wohngenossenschaft im Wege einer Versteigerung verkaufen zu können. Die bislang geltende Regelung ermöglicht es nämlich nicht, die Forderung eines Gläubigers dieser betroffenen Werte anders als aus dem Recht des Verpflichteten auf Auseinandersetzungsanteil, bzw. auf Anteil am Liquidationsüberschuss zu befriedigen. Die faktische Möglichkeit, die betroffenen Werte verwerten zu können, stärkt so im erheblichen Maße die Rechte der Gläubiger auf diesem Gebiet. Neue Vollstreckungsmittel Neu ist auch die Zwangsvollstreckung durch Verwaltung der Immobilien oder des Miteigentumsanteils an einer Immobilie und die Zwangsvollstreckung durch Verwaltung des Unternehmens. Neben der Möglichkeit des Verkaufs durch Versteigerung können die Gläubiger so auch aus den Einkommen befriedigt werden, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der entsprechenden Werte gewonnen werden,

4 4/5 wie z. B. aus Immobilienmietverträgen. Die Novelle sieht weiterhin die Möglichkeit der Versteigerung einer Forderung und der Zwangsvollstreckung durch Führerscheinentzug vor. Eine positive Änderung für die Gläubiger soll auch die Möglichkeit bewirken, das Mindestangebot bei der Versteigerung von Immobilien bei vorherigem Misserfolg beim Verkauf dieser Immobilie senken zu können. Dass die Vermögenswerte des Ehepartners des Verpflichteten belangt werden können, wenn es sich um die Durchsetzung einer in die eheliche Gütergemeinschaft fallenden Verbindlichkeit handelt, ist ein weiterer positiver Aspekt der Novelle. All diese neuen Vollstreckungsmittel sollen die Befriedigung einer höheren Anzahl an Gläubigern in einem erheblich größeren Maße ermöglichen. Angemessenheit der Zwangsvollstreckungen Eine äußerst wichtige Änderung insbesondere zu Gunsten der Verpflichteten ist die Angemessenheit der Zwangsvollstreckungen, die garantieren soll, dass das beschlagnahmte Vermögen nicht einen erheblich höheren Wert haben wird als der geschuldete Betrag. Dadurch soll Fällen vorgebeugt werden, wo wegen einer unerheblichen Schuld Vermögen des Verpflichteten im Wert von mehreren Millionen blockiert wird. Sollte ab Inkrafttreten der Novelle die beigetriebene Pflicht im groben Missverhältnis zum vom Verfügungsverbot betroffenen Vermögen des Verpflichteten stehen, kann der Zwangsvollstrecker vor Zusendung der Mitteilung an den Berechtigten entscheiden, dass sich dieses Verbot nur auf den der beigetriebenen Pflicht angemessenen Teil des Vermögens erstreckt. Aufhebung der Vollstreckungsprotokolle Als Schritt in die falsche Richtung kann die Aufhebung der Befugnis der Zwangsvollstrecker zur Ausfertigung der Vollstreckungsprotokolle bezeichnet werden. Diese Agenda wird künftig ausschließlich auf Notare übertragen. Durch die Aufhebung der direkten Vollstreckbarkeit wird den Teilnehmern von Schuldbeziehungen die Möglichkeit genommen, direkt vor dem Notar eine Vereinbarung zu schließen, durch die sich einer der Teilnehmer verpflichtet, die Forderung oder einen anderen Anspruch des anderen Teilnehmers zu erfüllen, und in der er sein Einverständnis erklärt, dass die Zwangsvollstreckung angeordnet und durchgeführt wird, sollte er seiner Pflicht nicht ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommen. Worauf ist noch zu achten Der Vollständigkeit halber verweisen wir auf weitere Änderungen durch die Novelle der ZPO und der Vollstreckungsordnung. Einige dieser Änderungen werden von der Fachöffentlichkeit jedoch eher als problematisch eingestuft. Neu wird die Möglichkeit eingeführt, eine versteigerte Immobilie binnen 15 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über den Zuschlag zu einem Preis kaufen zu können, der mindestens ein Viertel über dem Höchstangebot liegt. Dieses Institut kann allerdings nach Ansicht verschiedener Fachleute eine erhebliche Verunsicherung der Stellung der den Zuschlag erhaltenen Person nach sich ziehen. Von der Möglichkeit, die gegen einen gleichen Schuldner geführten Zwangsvollstreckungen zusammenzulegen, verspricht sich der Initiator vor allem eine Kostensenkung für die Schuldner. Kritiker dieser Änderung verweisen jedoch auf die Kompliziertheit der verschiedenen gesetzlichen Fristen, eine gewisse Unübersichtlichkeit des Verfahrens und mögliche Streitigkeiten unter den einzelnen Gläubigern über den Erlös. Die lang erwartete Novelle der Zwangsvollstreckungen wurde verabschiedet, und insbesondere die Streichung der gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der Zwangsvollstreckung verspricht eine Vereinfachung des Vollstreckungsverfahrens. Wir hoffen, dass sich die Änderungen in der neuen rechtlichen Regelung auch in der Praxis bewähren werden.

5 5/5 Novellierung der Definition Überschuldung, wirksam ab dem Milan Černák Die gegenwärtig geltende Definition der Überschuldung besagt, dass der Unternehmer erst dann überschuldet ist, wenn der Buchungswert seiner fälligen Verbindlichkeiten den Wert des Vermögens der Gesellschaft übersteigt. In dieser Definition tritt eine deutliche Änderung ein. Ab dem 1. Januar 2013 wird ein Unternehmer überschuldet sein, wenn er mehr als einen Gläubiger hat und der Wert seiner Verbindlichkeiten (ungeachtet der Fälligkeit) den Wert seines Vermögens übersteigt. Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung werden zum Beispiel auch Gesellschaften haben, die Darlehen vor Fälligkeit von ihrer Muttergesellschaft haben, deren Wert das eigene Vermögen übersteigt. Aufgrund von dem Tschechish-Ungarischen Business Forum 2012, dass von den Gesellschaften Schaffer & Partner und Instant Business Forum kft. organisiert wurde, haben wir angefangen mit vielen internationalen Gesellschaften zusammenzuarbeiten und den Handelsaustausch zwischen der Tschechischen Republik und Ungarn gefördert. Der Hauptmediapartner der Veranstaltung war die unabhängige Internetzeitung Česká pozice. Das in diesen Schaffer News dargebotene Material hat rein informativen Charakter. Obwohl die Schaffer News mit größter Aufmerksamkeit und Sorgfalt zusammengestellt werden, übernehmen die Gesellschaften der Gruppe Schaffer & Partner keine Verantwortung für eventuelle Fehler oder Unstimmigkeiten und schließen jegliche Haftung für Schäden, die evtl. auf Grund des ausschließlichen Verlassens auf diese allgemeinen Informationen entstanden sein könnten, aus. Wir empfehlen in jedem Fall, bei einem konkreten Anliegen unsere entsprechende fachliche Beratung einzuholen. Im Einklang mit der Bestimmung 7 des Gesetzes Nr. 480/2004 Slg., Bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft, in voller Fassung, informieren wir Sie hiermit, dass Sie die Möglichkeit, weitere elektronische Übermittlung der HandelsMitteilung und InformationsMitteilungen der Gesellschaft Schaffer & Partner zu verweigern, haben. Wenn Sie das Interesse für die Informationsschrift nicht haben, geben Sie bitte Entgegnen auf eine und im Gegenstand schreiben Sie NICHT SCHICKEN. Wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit unter unten eingeführten Kontakte zur Verfügung. GGruppe Schaffer & Partner, Vodičkova 710/31, Prag 1, Tel.: , Fax: , info@schaffer-partner.cz,

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