Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E W /3E

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerden von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl.: 1.) IFA , Verf.Zl , 2.) IFA , Verf.Zl , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers. Zu ihrer Person liegen EURODAC- Treffermeldungen über die Stellung eines Asylantrags in Norwegen am bzw und über die Stellung eines Asylantrags in Deutschland am vor. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie den Herkunftsstadt gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer im Dezember 2012 verlassen habe und auf dem Luftweg nach Deutschland gereist sei. Von dort seien beide mit einem Autobus nach Norwegen gefahren und hätten den ersten Asylantrag gestellt. Sie seien aus Norwegen nach Deutschland abgeschoben worden, weil Deutschland zuständig sei. In Deutschland hätten die Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag gestellt und hätten sich bis zum Tag der illegalen Einreise nach Österreich in einer Unterkunft für Asylwerber aufgehalten. In Deutschland sei das Asylverfahren der Beschwerdeführer ebenfalls negativ entschieden worden und die Behörde hätte die Beschwerdeführer abschieben wollen. Der Zweitbeschwerdeführer tätigte im Wesentlichen gleich lautende Angaben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am jeweils ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Die deutschen Behörden teilten mit Schreiben vom mit, dass Deutschland für die Behandlung der Seite 1 von 5

2 Asylbegehren nicht zuständig sei und Spanien bereits laut anliegend übermittelten Schreiben vom seine Zuständigkeit erklärt habe. Das BFA richtete mit Nachricht vom jeweils ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen an die spanischen Behörden. Die spanischen Behörden stimmten mit Schreiben vom der Aufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zu. In diesem Schreiben wurde auch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer nach der Ausstellung von Visa nicht in Kontakt mit den spanischen Behörden gewesen seien und in Spanien auch keinen Asylantrag gestellt haben. Am erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie bei einem Augenarzt in Behandlung sei und am eine Augenoperation im Krankenhaus absolviert habe. Sie wurde zur Vorlage sämtlicher Befunde aufgefordert. Die Erstbeschwerdeführerin räumte ein, dass sie bei der Erstbefragung unrichtige Angaben gemacht habe, weil ihr von anderen Personen empfohlen worden sei, über das Visum zu schweigen. Sie habe sich das Visum ausstellen lassen, sei aber nicht nach Spanien gereist. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Österreich und in anderen Mitgliedstaaten keine nahen Verwandten mit Ausnahme des mitgereisten Sohnes. Sie wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass Spanien der Aufnahme zugestimmt habe und brachte dazu vor, dass sie und ihr Sohn unter schweren Depressionen leiden und vor allem Angst hätten. Sie sei im Lager schon bei einer Psychologin gewesen, habe aber keine Unterlagen bekommen. Weiters sei ihr Sohn sehr krank, leide unter Schlaflosigkeit und habe stark abgenommen. Der Erstbeschwerdeführerin wurde eine Ladung zu einer psychologischen Untersuchung ausgefolgt. Der Zweitbeschwerdeführer gab bei der Einvernahme am selben Tag an, dass er derzeit nicht in ärztlicher Behandlung sei, aber Tabletten gegen Kopfschmerzen einnehme. Er sei mit dem Visum nie in Spanien eingereist und habe außer seiner Mutter keine Verwandten in den Mitgliedstaaten. Gegen die beabsichtigte Vorgangsweise, die Beschwerdeführer nach Spanien zu überstellen, brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, dass die Beschwerdeführer Angst hätten, aus Spanien in den Herkunftsstadt abgeschoben zu werden. Auch der Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers würde dagegen sprechen. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls eine Ladung zu einer psychologischen Untersuchung ausgefolgt. Am langte bei der Behörde ein Arztschreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom ein, in welchem zunächst bestätigt wurde, dass der Zweitbeschwerdeführer zu drei verschiedenen Zeitpunkten ausführlich und eingehend fachmedizinisch, fachpsychiatrisch und fachpsychotherapeutisch untersucht wurde und darüber ein Befund erstellt werde. Es liege beim Zweitbeschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, eine bis zumindest mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie Panikstörungen und generalisierte Angststörung vor, wobei auch festgestellt wurde, dass bei zusätzlichen seelischen Belastungen wie es eine Abschiebung darstelle, die Gefahr des Ausbruchs in eine perakute depressive Symptomatik (inklusive akuter Selbstmordgefahr) drohe. Fachpsychiatrisch werde empfohlen, die Abschiebung des Zweitbeschwerdeführers wegen derzeit psychosewertiger psychiatrischer Erkrankung aufzuschieben. Am langte bei der Behörde ein Arztschreiben des selben Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom ein, in welchem zunächst bestätigt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin zu fünf verschiedenen Zeitpunkten untersucht und darüber ein fachpsychiatrischer und fachpsychotherapeutischer Befund erstellt werde. Es liege bei der Erstbeschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung, eine bis zumindest mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie eine Panikstörung und generalisierte Angststörung vor. Festgestellt werde, dass bei zusätzlichen seelischen Belastungen wie es eine Abschiebung darstelle, die Gefahr des Ausbruchs in eine perakute depressive Symptomatik (inklusive akuter Selbstmordgefahr) drohe und fachpsychiatrisch empfohlen werde, die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin wegen derzeit psychosewertiger psychiatrischer Erkrankung aufzuschieben. Am erfolgten Untersuchungen der Beschwerdeführer durch eine von der Behörde beauftragte Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige. Aus einer die Erstbeschwerdeführerin betreffende auf der Grundlage der Untersuchung erstellten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom geht hervor, dass bei der Erstbeschwerdeführerin keine Suizidgedanken festgestellt wurden. Es liege eine Anpassungsstörung mit Differenzialdiagnose eines krisenhaften Zustandes noch ohne Krankheitswert vor und es seien therapeutische und medizinische Maßnahmen nicht anzuraten. Über den Zweitbeschwerdeführer wurde in einer gutachterlichen Stellungnahme vom festgehalten, dass eine Anpassungsstörung sowie ein Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung mit Seite 2 von 5

3 Reizbarkeit, Impulsivität und dependenten Zügen vorliege, wobei therapeutische und medizinische Maßnahmen nicht anzuraten seien. Es sei zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Suizidalität gegeben. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der beauftragten Ärztin das Arztschreiben des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom sowie ein deutsches Arztschreiben einer psychiatrischen Universitätsklinik vom vorlagen. Im Hinblick auf die Wirkung einer Überstellung auf den psychischen und physischen Zustand der Beschwerdeführer wurde übereinstimmend festgehalten, dass eine Verschlechterung sicher nicht auszuschließen sei, eine akute Suizidalität zum Begutachtungszeitpunkt jedoch nicht bestehe. Am erfolgte eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführer vor der Behörde. Dabei brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie nach der bereits absolvierten Augenoperation noch einen Termin in einem Krankenhaus habe. Zum Ergebnis der Untersuchung in der Betreuungsstelle am gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie sich schlecht fühle und es nicht überstehen werde, in ein anderes Land zu gehen. Sie sei auch besorgt um die Gesundheit ihres Sohnes. Der Zweitbeschwerdeführer brachte bei der Einvernahme am selben Tag vor, dass er zum Ergebnis der Untersuchung am nichts sagen könne, da er sich bei psychologischen Gutachten nicht auskenne. Er wolle in Österreich bleiben Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung der Beschwerdeführer nach Spanien spreche. Diese würden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung leiden, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Die Behörde stützte sich auf den Inhalt der die Beschwerdeführer betreffenden gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom Zu den von den Beschwerdeführern vorgelegten Arztschreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom bzw. vom , welche in den angefochtenen Bescheiden als "psychologische Befunde" bezeichnet wurden, wurde lediglich festgehalten, dass eine der darin angeführten Erkrankungen einer Überstellung nach Spanien nicht entgegenstehe. Auf das vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegte deutsche Arztschreiben vom , aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis in einer psychiatrischen Universitätsklinik wegen posttraumatischer Belastungsstörung behandelt und auf eigenes Verlangen entlassen wurde, ist die Behörde nicht eingegangen. Der Bescheid wurde den Antragstellern am jeweils durch Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt Gegen diese Bescheide richten sich die mit Schreiben vom fristgerecht eingebrachten und im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden, in welchen die Beschwerdeführer unter anderem - teilweise in offenkundig ihrem Rechtsvertreter zuzurechnender unangemessener Wortwahl - geltend machen, dass die Behörde angesichts des widersprechenden Inhaltes der in den Verfahren vorliegenden ärztlichen Befunde und Gutachten keine nachvollziehbaren Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und eine allfällige Gefährdung im Zusammenhang mit der Durchführung der Überstellung getroffen habe. Seite 3 von 5

4 Mit Schreiben vom wurde der Behörde ein weiteres Arztschreiben des bereits erwähnten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom betreffend den Zweitbeschwerdeführer vorgelegt, worin bestätigt wurde, dass dieser weiterhin in medikamentös-psychiatrische nervenärztlicher Behandlung stehe. Es wurden darin die gegenüber dem bereits vorgelegten Arztschreiben vom unveränderten psychiatrischen Diagnosen sowie die aktuelle Medikation festgehalten und die seinerzeitige Empfehlung, die Abschiebung des Zweitbeschwerdeführers wegen derzeit psychosewertiger psychiatrischer Erkrankung aufzuschieben, wiederholt Die Beschwerdevorlage ist am beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 2. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idf BGBl. I 122/2013, geregelt ( 1). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idf BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. 75 Abs. 18 AsylG 2005 idf BGBl I 144/2013). 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: " 5 (1) Ein nicht gemäß 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. (2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin- Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des Seite 4 von 5

5 fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idf BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: " 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem BFA beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Spaniens ergibt. Nichtsdestotrotz können die Feststellungen der angefochtenen Bescheide die derzeitige Zulässigkeit einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien nicht tragen. Im vorliegenden Fall liegt keine abschließende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer, insbesondere jenes des Zweitbeschwerdeführers vor, da die Behörde einerseits den Inhalt der Arztschreiben betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom und vom inhaltlich nicht gewürdigt hat und überdies den aus dem vorgelegten deutschen Arztschreiben vom ersichtlichen erfolgten stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Universitätsklinik offenkundig übersehen hat. Angesichts des daraus ersichtlichen damaligen Erfordernisses einer nicht nur kurzfristigen stationären Behandlung des Beschwerdeführers liegt es auf der Hand, dass nur durch sachverständige Feststellungen dessen Gesundheitszustand als möglicher Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle ihrer Überstellung nach Spanien ausgeschlossen werden könnte. Jedenfalls ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, aufgrund der vorliegenden - inhaltlich trotz zeitnaher Untersuchung der Beschwerdeführer widersprüchlichen - medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob der Zweitbeschwerdeführer überstellungsfähig ist oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht die für einen möglichen Eingriff in Art. 3 EMRK vorauszusetzende hohe Eingriffsschwelle; andererseits enthalten die angefochtenen Bescheide keine nachvollziehbare Begründung dafür, dass im gegenständlichen Fall die Durchführung der Überstellung entgegen den Empfehlungen in den Arztschreiben des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie nicht allenfalls gemäß 61 Abs. 3 FPG zumindest aufzuschieben wäre. Demnach erscheint es im konkreten Einzelfall angezeigt, ein weiteres Gutachten über den Gesundheitszustand und die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer, insbesondere des Zweitbeschwerdeführers einzuholen. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen und sich auch mit dem sonstigen Vorbringen der Beschwerde auseinanderzusetzen haben. Gemäß 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idf BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 5 von 5

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