STELLUNGNAHME. GEODE stellt einleitend klar,

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1 STELLUNGNAHME Verbändebeteiligung des Bundministeriums für Wirtschaft und Technologie zum Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz (Energieeffizienzgesetz - EnEfG) GEODE stellt einleitend klar, dass das Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz und damit das Anliegen des Gesetzgebungsvorhabens grundsätzlich begrüßt und uneingeschränkt unterstützt wird, dass einzelne Maßnahmen des Gesetzes zur Erreichung dieser Ziele aber nicht geeignet sind oder die Marktteilnehmer unverhältnismäßig stark belasten und dass eine Stellungnahmefrist von wenigen Tagen in der Sache für unangemessen kurz erachtet wird, um sachgerecht Stellung zu nehmen. GEODE behält sich vor, weitere Stellungnahmen auch nach der gesetzten Frist abzugeben

2 Zu den einzelnen Anmerkungen: 2 Begriffsbestimmungen: Die GEODE hält es unter keinem Gesichtspunkt für zielführend, für das Energieeffizienzgesetz eine eigene, zum EnWG widersprüchliche Begriffsbestimmung festzulegen. Für die rechtmäßige Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG sind eigenständige Begriffe nicht notwendig. Die vorgesehenen Definitionen müssen zwingend harmonisiert werden, wobei sich das Energieeffizienzgesetz an die grundlegenden Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) anzulehnen hat. Insbesondere gilt dies für folgende Begriffsbestimmungen: Nr. 1 Energie: Energie darf im Energieeffizienzgesetz nicht anders definiert werden als in 3 Nr. 14 EnWG. Hier ist sicherzustellen, dass für das Energieeffizienzgesetz ein anderer Begriff, wie beispielsweise Energieträger o. ä. gefunden wird, der über Strom und Gas hinausgeht. An diesen Begriff sollten dann die weiteren Definitionen anknüpfen. Dies gilt namentlich für die nachfolgenden Punkte: Nr. 7 Energieeffizienzmaßnahmen: Hier ist eine Harmonisierung mit 3 Nr. 15a EnWG erforderlich. Nr. 12 Endkunde: Auch dieser Begriff bringt gegenüber der klareren Definition des Letztverbrauchers in 3 Nr. 25 EnWG keinen sinnvollen Vorteil. Gleiches gilt für die nachfolgenden Definitionen Nr. 13 bis Nr. 16 (Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber, Energielieferant, Energieunternehmen). Auch hier muss dringend eine Harmonisierung mit den Begrifflichkeiten des EnWG gefunden werden. Nr. 17 kleine Energieunternehmen: Die Anwendungsschwelle für so genannte kleine Energieunternehmen ist zu gering. Angemessen wäre nicht der Bezug auf 75 Gigawattstunden, sondern 200 Gigawattstunden. Alternativ kann auch klargestellt werden, dass sich die 75 Gigawattstunden einzeln betrachtet auf den jeweiligen Energieträger beziehen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass kaum Unternehmen gefunden werden können, auf die die Definition anwendbar ist. 3 Energieeinsparziele: Die in 3 Abs. 2 Satz 2 enthaltene Anforderung, dass Energieeinsparmaßnahmen dann als wirtschaftlich gelten, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können, ist sachgerecht. 2

3 Wichtig ist jedoch, dass diese Anforderungen als Grundsatz für das gesamte Energieeffizienzgesetz Beachtung findet. Relevant ist dies insbesondere im Zusammenhang mit den modernen Messeinrichtungen im Bereich Strom und Gas nach 21b Abs. 3a, 3b EnWG, die ab dem installiert werden sollen. Hier werden erhebliche Investitionen erforderlich, deren Finanzierung über die eintretenden Energieeinsparungen innerhalb der üblichen Nutzungszeiten (die deutlich kürzer sind, als bei herkömmlichen Strom- bzw. Gaszählern) nur dann sachgerecht möglich ist, wenn der zusätzliche Kostenaufwand im Rahmen der jeweiligen Entgeltregulierung angemessen Berücksichtigung findet. Hierzu ist eine Änderung des Gesetzes, mindestens aber der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) erforderlich, dazu noch später. 3a Verpflichtungen der Energielieferanten: GEODE teilt die erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesministeriums der Justiz gegen die Regelungen in 3a. Die vorgeschlagenen Bestimmungen verstoßen ohne sachliche Rechtfertigung gegen die verfassungsmäßigen Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie gegen die Berufsfreiheit (Art. 14 und Art. 12 Grundgesetz). Energielieferanten verbindlich zu einer Senkung ihrer Absatzmengen und damit Beeinträchtigung des eigenen Geschäftszwecks zu verpflichten (und dies anderenfalls mit einem Bußgeld zu bewehren), ist mit den genannten Grundrechten nicht zu vereinbaren. Hinzutritt, dass die vorgeschlagene Regelung praktikabel nicht anwendbar ist, da der Energieabsatz von Energielieferanten in den weitaus überwiegenden Teilen von Parametern abhängt, die diese nicht beeinflussen können (Witterung, Kundengewinnung und -verlust, Verbrauchsverhalten der Kunden, Entwicklung im Bereich der Energieverbrauchsgeräte etc.). Es kann nicht das gesetzgeberische Ziel sein, dass Lieferanten im Zweifel bestehende Lieferverträge beenden müssen, um den Vorgaben in 3a nachzukommen oder alternativ ein Bußgeld in Kauf zu nehmen haben. Sollte 3a entgegen dieser Anmerkungen im Gesetz verbleiben, sind folgende Einzelheiten anzumerken: - Die Verpflichtung in Abs. 1 Satz 2 ist nach der Richtlinie 2006/32/EG nicht zwingend. Um das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Ziel einer Senkung des durchschnittlichen Energieverbrauchs von 9% in neun Jahren zu erreichen, ist dieses Gesamtziel mit Angabe eines Ziel- (2017) und eines Basisjahres (2008) anzugeben. Ob diese Verbrauchsreduzierung etwa im zweiten oder achten Jahr erfolgt, ist aber irrelevant. Zudem würden damit Unternehmen benachteiligt, die in einem Jahr eine Reduzierung von über einem Prozent erreichen. Denn in dem Folgejahr müsste die 3

4 Reduzierung um mindestens ein weiteres Prozent ausgehend von dem Vorjahr erreicht werden. Damit würde die Gesamtreduzierung über das Ziel der Richtlinie (neun Prozent in neun Jahren) hinausgehen. - Mit der vorgeschlagenen Änderung von 3a Abs. 1 Satz 2 fielen auch etliche Informationspflichten für den Energielieferanten weg. - Es muss klarstellend auf die Minderung der "durchschnittlichen" Liefermenge pro Kunde Bezug genommen werden, denn es kommt nicht auf die absolute Liefermenge, sondern auf die Liefermenge pro Kunde an. Andernfalls würde es keinen Sinn machen, mit dem Gesetz ein energieeffizientes Verhalten der einzelnen Kunden anzustreben. Außerdem würden Energielieferanten, die Kunden hinzugewinnen, das vorgegebene Ziel aufgrund des steigenden Gesamtenergieabsatzes verfehlen, auch wenn die einzelnen Kunden die Energie jeweils effizienter nutzen. 4 Information und Beratung der Endkunden: Die Informationspflicht in 4 Abs. 1 sollte ausschließlich auf Energielieferanten bezogen werden. Die übrigen, unter die genannte Definition fallenden Unternehmen sind nicht die richtigen Ansprechpartner für die Information und Beratung von Kunden im Bereich der Energieeffizienzmaßnahmen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, von unterschiedlichen Hinweisen an dieselben Kunden hinsichtlich derselben Energieträger. Um unnötige und für die Kunden nicht sinnvolle Zusatzkosten zu vermeiden, sollten die Informationen ausschließlich unter Hinweis auf die Anbieterliste der Bundesstelle für Energieeffizienz erfolgen. GEODE teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesministeriums der Justiz gegen 4 Abs. 2. Auch hier liegt ein eindeutiger und nicht gerechtfertigter Eingriff in die Rechte nach Art. 12 und 14 Grundgesetz vor. Darüber hinaus ist die Regelung vollständig unbestimmt und für sich weder anwendbar noch sachgerecht zu überwachen. Für die als Energieunternehmen in weitem Umfang tätigen kommunalen Unternehmen ergibt sich darüber hinaus eine Unvereinbarkeit mit den Regelungen diverser Gemeindeordnungen der Bundesländer, da diese eine Betätigung außerhalb des Versorgungszwecks der Daseinsvorsorge ausdrücklich untersagen (beispielhaft genannt sei die Gemeindordnung des Landes Nordrhein-Westfalen). Die Regelung in 4 Abs. 2 sollte insgesamt und ersatzlos gestrichen werden. 4

5 Sollte die Regelung in 4 Abs. 2 aufrecht erhalten werden, muss hilfsweise eine de-minimis- Regelung aufgenommen werden, nach der Energielieferanten von der vorgesehenen Verpflichtung befreit werden, wenn die Zahl der von dem jeweiligen Energielieferanten versorgten Endkunden in einer kreisfreien Stadt/ einem Landkreis eine gewisse Grenze (z.b Kunden wie in 7 und 8 EnWG) unterschreitet. Höchst hilfsweise sollte dieser Gesichtspunkt als inhaltliche Vorgabe in die Verordnungsermächtigung am Ende von Abs. 2 aufgenommen werden. Die Regelung in 4 Abs. 4 bedeutet ohne tatsächlichen Mehrwert für die Kunden einen erheblichen Mehraufwand und erhebliche Mehrkosten, die letztlich an die Endkunden weitergegeben werden. Wenn die entsprechenden Kontaktinformationen tatsächlich an Endkunden aktiv übermittelt werden sollen, ist dies auf den Tatbestand des jeweiligen Vertragsschlusses zu beschränken. Bei jeder Vertragsänderung, Abrechnung oder sogar der Erteilung einer Zahlungsquittung (z. B. bei jeder Bareinzahlung durch säumige Kunden) einen umfangreichen Hinweis erteilen zu müssen (der aus Nachweisgründen regelmäßig schriftlich zu erfolgen hat), würde einen Auswuchs an nicht sachgerechter Bürokratie bedeuten, den GEODE eindeutig und mit Nachdruck ablehnt. 6 Anbieterliste 6 Abs. 2 Satz 2 sollte entfallen. Satz 1 reicht mit der Verweisung auf zuverlässige und fachkundige Anbieter aus, um die angestrebte Qualität der Beratung zu wahren. Auch 7 EnEfG-E verweist nur auf 6 Abs. 2 Satz 1. 9 Beirat Im Einklang mit dem BMF sieht auch GEODE keinen Nutzen für die Arbeit der Bundesstelle für Energieeffizienz durch die Einrichtung eines Beirats. 10 Datenerhebung Analog zu der Änderung in 4 EnEfG-E sollte auch hier der Begriff "Energieunternehmen" gegen den Begriff "Energielieferant" ausgetauscht werden. Im Übrigen kann dann 2 Nr. 14 EnEfG-E entfallen. Dem Begriff Verteilnetzbetreiber kommt keine eigenständige Bedeutung im Rahmen des Gesetzes mehr zu. Sollte der Verteilnetzbetreiber Adressat der Verpflichtungen bleiben, könnte dies zu einer unnötigen Doppelung der Informationen beim Endkunden führen. 11 Bußgeldvorschriften Die ungerechtfertigte und weit überzogene Ausweitung des Bußgeldkatalogs nach den Vorschlägen des BMU lehnt GEODE ab. 5

6 Anlage 1 (zu 3a Absatz 1) Anlage 1, Nr. 2: Die Festlegung der Kundengruppe Endkunden von Erdgas sollte analog zu Anlage 1, Nr. 1 nur Endkunden ohne registrierende Leistungsmessung umfassen. Auch leistungsgemessene Kunden mit schlechteren Benutzungsstrukturen, die Erdgas nicht zur Wärmeversorgung nutzen, könnten anderenfalls unter diese Regelung fallen. Dabei ist jedoch in der Regel gerade bei diesen Kunden das Energieeinsparpotenzial sehr gering. Anlage 2 (zu 3a Absatz 2) Nr. 1 e) - Ergänzung um EEG-Anlagen im Sinne von 3 Nr. 1 EEG. Der Strombezug aus einer EEG-Anlage senkt den Verbrauch eines Primärenergieträgers für die Erzeugung von Strom oder Wärme und dient damit dem Gesetzeszweck der Ressourcenschonung. Zumindest bei einer Eigenversorgung aus EEG-Anlagen wird die vom Energielieferanten gelieferte Strommenge reduziert. Die Ergänzung um EEG-Anlagen ist auch mit Blick auf Anlage 2 Nr. 1 l) nur konsequent, denn auch dort sind Erneuerbare Energien genannt. Ergänzung der zugelassenen Energieeffizienzmaßnahmen und -programme um die Umstellung der Wärmeversorgung auf alle Maßnahmen im Sinne der Nutzungspflicht nach 3 Abs. 1 EEWärmeG sowie Ersatzmaßnahmen nach 7 EEWärmeG. Dies betrifft insbesondere die Umstellung der Wärmeversorgung aus einem Heizkessel auf eine Fernwärmeversorgung aus einem Wärmenetz, wenn die genutzte Wärme zu mindestens 50% aus KWK-Anlagen stammt. Bislang wird nur die Versorgung aus Kleinst-KWK-Anlagen als Energieeffizienz- Maßnahme anerkannt. Dies ist vor dem Hintergrund der erheblichen Energieeffizienzpotentiale der Nah- und Fernwärmeversorgung aus KWK- Wärmenetzen nicht zielführend und sachlich nicht zu rechtfertigen. Auch diese Ergänzung führt dazu, dass der Verbrauch eingesetzter Primärenergieträger sinkt. Zudem wird damit die Kohärenz der durch das Integrierte Energie- und Klimapaket der Bundesregierung angestoßenen Gesetzesmaßnahmen unterstrichen. Art. 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes/Ausweitung von 21b Abs. 3b: GEODE begrüßt das Anliegen, beschleunigt, flächendeckend auf eine moderne Zählertechnologie im Bereich Strom und Gas umzurüsten. In der vorgeschlagenen Form werden jedoch weder die für die Energieeffizienzziele des Gesetzes notwendigen Messeinrichtungen gefördert noch ist eine sachgerechte Finanzierung solcher Zähler am Markt möglich. Nach Auffassung der GEODE ist dies insbesondere durch die zu offene 6

7 Definition der verlangten Zähler bedingt. Ein Zähler, der dem Anschlussnutzer seinen tatsächlichen Verbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln soll, lässt einen zu weiten Interpretationsspielraum zu, um tatsächlich intelligente Zähler (sog. smart meter ) zu etablieren. Zu beachten ist, dass jede auch derzeit installierte Messeinrichtung im Bereich Strom und Gas den tatsächlichen Energieverbrauch widerspiegelt. Sofern die einzig zusätzliche Anforderung darin besteht, auch die tatsächliche Nutzungszeit widerzuspiegeln, wird damit noch nicht die Verbreitung so genannter intelligenter Zähler (smart meter) gefördert, die derart miteinander vernetzt sind, dass sie auch eine intelligente Netzsteuerung (smart grids) und damit eine intelligente Laststeuerung ermöglichen, um auf die zunehmende Anzahl von dezentralen Energieeinspeisungen flexibel reagieren zu können. Nach der derzeitigen Fassung des 21b Abs. 3a, 3b EnWG wie auch in der vom BMU vorgeschlagenen neuen Formulierung des 21b Abs. 3b EnWG ist die Anforderung einer Widerspiegelung der tatsächlichen Nutzungszeit mit einer lediglich optischen Anzeige am Messgerät ebenso zu erfüllen, wie mit tatsächlich intelligenten Zählern (die neben verschiedenen Tarifen und Zusatzfunktionen z. B. auch eine Visualisierung über das Internet möglich machen würden). Für den nach 21b Abs. 1 EnWG grundsätzlich zuständigen Netzbetreiber bedeutet dies wegen der nach wie vor bestehenden Regulierung der Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung und den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (ARegV), dass derjenige Netzbetreiber den Kostenmaßstab für alle anderen Netzbetreiber bildet, der diesbezüglich die billigste aller möglichen Lösungen umsetzt, die jedenfalls nicht die Möglichkeiten eines intelligenten Zählers (smart meter) gewährleisten wird. Weitergehende Funktionalitäten sind daher für Netzbetreiber im geltenden Regulierungsregime nicht finanzierbar. Dies wird unweigerlich dazu führen, dass sich die billigste Lösung flächendeckend durchsetzt. Damit würden die anspruchsvollen Ziele des integrierten Energie- und Klimaschutzpakets der Bundesregierung in diesem Bereich vollständig verfehlt. Die genannte billigste Lösung besteht unzweifelhaft darin, eine optische Anzeige an der bisher installierten (alten) Messeinrichtung selbst anzubringen. Dies ist in Mehrfamilienhäusern bereits datenschutzrechtlich problematisch, da die dortigen Messeinrichtungen häufig ohne Weiteres von allen Mietparteien eingesehen werden können (Anbringungsort Keller). Darüber hinaus ist nur eine unmittelbare Information im Wohnbereich des Kunden geeignet, das Verbrauchsverhalten des Kunden tatsächlich zu beeinflussen. Diese Anforderungen sind aber flächendeckend nur dann zu erfüllen, wenn tatsächlich intelligente Zählertechnik eingesetzt wird. Diese Zählertechnik muss dann aber auch für Netzbetreiber im geltenden Entgeltregulierungsregime finanzierbar sein. Ist dies nicht der Fall, würde die Beschleunigung nach dem jetzt vorgeschlagenen 21b Abs. 3b 7

8 EnWG zu einer nicht auszugleichenden Mehrbelastung für Energienetzbetreiber führen, die GEODE ablehnt. GEODE fordert daher, um die Ziele des Energieeffizienzgesetzes tatsächlich zu erreichen, 21b EnWG dahingehend zu ändern, dass die neu vorgesehenen Messeinrichtungen nicht mehr die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln sollen, sondern dass solche Geräte verwendet werden müssen, die die Möglichkeit bieten, Messwerte und Verbrauchsverlauf für Anschlussnutzer und Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister elektronisch fernauszulesen, die Entgeltregulierung für Strom- und Gasnetzbetreiber im Bereich Messstellenbetrieb und Messung vollständig und sofort aufzugeben, da diese im liberalisierten Markt systemwidrig, verfassungswidrig und unvereinbar mit europäischem Rechtsgrundlagen ist. Sofern eine Entgeltregulierung in diesem Bereich nicht aufgegeben werden soll, ist 11 Abs. 2 der Anreizregulierungsverordnung dergestalt zu ergänzen, dass als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten im Rahmen der Anreizregulierung auch die Kosten für Einbau, Betrieb und Wartung sowie Ab- und Auslegung der genannten intelligenten Zähler (Grundlage nach der o. g. Definition) anerkannt sind. Wenn diese Voraussetzungen nicht geschaffen werden, lehnt GEODE die vorgeschlagene Änderung zu 21b Abs. 3b EnWG vollständig ab, da diese weder die Klimaschutzziele erreicht noch eine sachgerechte Finanzierung am Markt ermöglicht. Abschließend weist GEODE daraufhin, dass die Änderung im Einklang mit Art. 13 RL 2006/32/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen so eingeschränkt werden muss, dass sie unter den Vorbehalt der technischen Machbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit gestellt wird. Art. 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes/ 40 Abs. 4: GEODE lehnt die vorgeschlagene Regelung zu 40 Abs. 4 EnWG ab. In den Rechnungen werden bereits jetzt der geltende Preis und der Verbrauch im Abrechnungszeitraum angegeben. Der einzig beabsichtigte Mehrwert besteht in der Darstellung des Verbrauchs des vergleichbaren Vorjahreszeitraums, der ggf. geschätzt werden kann. Hier ist darauf hinzuweisen, dass in den vollständig liberalisierten Strom- und Gasmärkten im Fall des Lieferantenwechsels keine automatisierte Rückwärtsbetrachtung möglich ist, so dass ein erheblicher manueller Aufwand besteht, wenn ein Lieferant den Vorjahresverbrauch für Zeiten schätzen muss, in denen er nicht beliefert hat. 8

9 Art. 4 Änderung der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme: GEODE lehnt die vorgeschlagene Änderung zu 24 Abs. 1 der AVBFernwärmeV ab, da eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung für Kunden im Bereich Wärme nicht sinnvoll ist. Der Wärmeabsatz sollte nach wie vor über vergleichmäßigende Abschlagszahlungen im gesamten Kalenderjahr abgerechnet werden, da die Verbrauchsschwankungen naturgemäß zwischen Sommer und Winter erheblich sind. Sehr geringe monatliche Rechnungen im Sommer stünden dann sehr hohen Rechnungen im Winter gegenüber, was zu erheblichen Finanzierungsproblemen bei Kunden führen wird. Darüber hinaus steigt der von allen Kunden zu tragende Inkassoaufwand für die jeweiligen Versorgungsunternehmen. Dem Anliegen, den Kunden ihren Verbrauch vor Augen zu führen, kann durch eine Verbrauchsinformation Rechnung getragen werden, ohne dass eine tatsächliche Abrechnung erforderlich ist. Art. 5 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung und Art. 6 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung: GEODE lehnt die vorgeschlagenen Änderungen der Strom- bzw. Gasgrundversorgungsverordnungen ab. Energielieferanten haben in dieser Marktrolle keinen Einfluss und keinen Bezugspunkt zu den Leistungen des Messstellenbetriebs und der Messung. Die Energieabrechnungen in den Bereichen Strom und Gas haben durch eine sehr extensive Ausweitung der Informationspflichten einen Umfang angenommen, der bereits heute von nahezu keinem Kunden geschätzt oder noch verstanden wird. Diese Rechnungen durch den geforderten Hinweis zu erweitern, dass im Bereich Messstellenbetrieb und Messung andere Unternehmen als der Netzbetreiber tätig sind, bringt in der Sache keinen Mehrgewinn. Berlin, 6. Februar 2009 GEODE Magazinstrasse 15/ Berlin Tel.: 0 30 / info@geode.de 9

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