Rechtliche Rahmenbedingungen bei Trassenplanung im Bereich von Natura Biotopschutz und Entwicklung

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1 Rechtliche Rahmenbedingungen bei Trassenplanung im Bereich von Natura Biotopschutz und Entwicklung

2 Bundesbedarfsplangesetz BBPlG vom Juli 2013

3 Artikel 6 FFH-Richtlinie (3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben. (4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. BNatSchG 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es 1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. (5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

4 Plan/Projekt könnte erheblich beeinträchtigen FFH-VP: Prüfung mit Erhaltungszielen Bei Unverträglichkeit: 1. Alternativen-Prüfung Bei Unverträglichkeit: 2. überwiegendes öffentliches Interesse Abweichungs- Entscheidung Kohärenzsicherungsmaßnahmen EU-Kommission unterrichten

5 Verträglichkeit mit Erhaltungszielen Art. 6 (3) FFH-RL ( 34 Abs. 1 BNatSchG): Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen Plan oder Projekt darf den Erhaltungszielen nicht entgegenlaufen Erhaltungsziele was ist Erhaltung? Art. 1 a.) FFH-RL: alle Maßnahmen, um den günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder wiederherzustellen Art. 1 e.) FFH-RL: - Verbreitungsgebiet und Fläche sind beständig oder dehnen sich aus - Strukturen u. Funktionen bleiben bestehen - charakteristische Arten haben ebenfalls einen günstigen Erhaltungszustand 5

6 Erhaltungsziele Fläche der FFH-Lebensraumtypen bleibt beständig oder dehnt sich aus (FFH-RL Art. 1 e 1. Spiegelstrich) Entwicklung ist nötig, damit Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden (FFH-RL Art. 1 e 2. Spiegelstrich)

7 1. Beispiel: FFH-Laubwaldgebiet

8 Freileitung im Wald? Längsansicht der geplanten EnLAG-Drehstrom-Leitung Sechtem-Rommerskirchen Masthöhe max. 78 m Baumhöhe max. 35 bis 40 m

9

10 Bagatellflächen des BfN (Lambrecht & Trautner 2007) als letzte Zulässigkeitsoption bei Flächenverlust von FFH-Anhang I-Lebensraumtypen

11 Können kleine Tiere die Schneise überqueren?

12 Bei LRT-Verlust aber Alternativ-Option ist die Planung tot! Kohärenzsicherungsmaßnahmen sind eine Folge der Zulassung bei öffentlichem Interesse & Alternativlosigkeit! Sie sind keine Option eine sonst unzulässige Maßnahme zuzulassen (EuGH-Urteil zu integriertem Projektbegriff)

13 Freileitungsschneise als Biotopverbund? Prima, aber nicht mit Zerstörung eines FFH-Waldlebensraums!

14 Freileitung durch FFH-Wald- Lebensraumtyp?

15 Schema einer 110/380 kv-dehstrom-erdkabel-alternativplanung Erdkabel durch FFH- Lebensraumtyp?

16 2. Beispiel: FFH-Entwicklungsgebiet

17 Erhaltungsziel = Entwicklung, wenn nötig Kein FFH- Lebensraumtyp kein FFH-Problem?

18 FFH-Probleme bei Vereitelung von Entwicklungsoptionen? Nur bei sich absolut aufdrängenden und nötigen Entwicklungen, die durch die Planung sicher verhindert würden Keine hypothetischen Annahmen zur Entwicklung, sondern nur eindeutig erwartbare Entwicklungen Noch keine Rechtsprechung Erhaltung = Wiederherstellung Entwicklung (Art 1 a FFH-RL)

19 Freileitung durch FFH-Wald- Entwicklungsgebiet?

20 3. Beispiel: FFH-Offenlandgebiet

21 FFH-Offenlandlebensräume

22 Freileitung im Offenland? Längsansicht der geplanten EnLAG-Drehstrom-Leitung Sechtem-Rommerskirchen Masthöhe max. 78 m Vegetationshöhe max. 1-3 m

23 Gibt es Probleme durch die Freileitung für den FFH-Lebensraumtyp oder seine charakteristischen Arten?

24 Gibt es Probleme durch die Freileitung für den FFH- Lebensraumtyp oder seine charakteristischen Arten? Freileitung als Anflughindernis für Weißstorch

25 Freileitung durch FFH-Offenland- Lebensraumtyp?

26 Ausblick Generell äußerste Zurückhaltung bei FFH- und Vogelschutzgebieten! Keine Versuche mit dem integrierten Projektbegriff Leitungen durch Wald-FFH-Lebensraumtypen sind zum Scheitern verurteilt Leitungen durch Entwicklungs- und Offenlandflächen in FFH-Gebieten sind ein Versuchsfeld, das mit großem fachlichen Respekt betreten werden sollte!

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