Das Wichtigste in Kürze. Sehr geehrte Damen und Herren,
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- Ludo Geisler
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1 Das Wichtigste in Kürze Sehr geehrte Damen und Herren, Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Beiträge des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung, bei der der Mitarbeiter keinen eigenen Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Versicherer hat, erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen (Urteil vom , VI R 9/05, BStBl II Seite 385). Zuwendungsgegenstand bleiben nach wie vor die Beiträge, nur der Zeitpunkt der Versteuerung verschiebt sich. Als Reaktion auf dieses Urteil hat die Finanzverwaltung das bisherige Schreiben zur steuerlichen Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen der Mitarbeiter (BMF-Schreiben vom , BStBl. I Seite 1204) durch ein neues BMF-Schreiben vom , BStBl. I Seite 1275) ersetzt. Arbeitgeber, die für die Mitarbeiter lediglich eine Dienstreiseunfallversicherung abgeschlossen haben, sind von der BFH-Rechtsprechung und dem neuen BMF-Schreiben nicht betroffen. Soweit eine Versicherung ausschließlich Risiken während Dienstreisen versichert, bleibt sie wie bisher steuerfrei. Für alle anderen Arbeitgeber, die bisher den Beitrag zur Gruppenunfallversicherung für die Mitarbeiter versteuert haben, bietet das neue BMF-Schreiben Anlass, die im Unternehmen bestehenden Versicherungsverträge dahingehend zu überprüfen, ob die Bezugsberechtigung aus dem Vertrag umgestellt werden kann. Die wichtigsten Punkte aus dem BMF-Schreiben vom möchten wir in diesem Infoletter darstellen und Hinweise geben, was nach einer evtl. Vertragsumstellung zu beachten sein wird. Mit freundlichen Grüßen WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Susanne Weber Steuerberaterin Kersten Weißig Steuerberater
2 Inhalt 1. ALLGEMEINES ZUR UNFALLVERSICHERUNG DIE DER ARBEITGEBER FÜR SEINE MITARBEITER ABGESCHLOSSEN HAT GRUPPENUNFALLVERSICHERUNG MIT BEZUGSBERECHTIGUNG DES MITARBEITERS Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragszahlung Versteuerung der Beiträge Arbeitslohn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung Sonstige Einkünfte nach 22 Nummer 1 Satz 1 EStG GRUPPENUNFALLVERSICHERUNG OHNE BEZUGSBERECHTIGUNG DES MITARBEITERS kein Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragszahlung Arbeitslohn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zu berücksichtigende Beiträge Versicherungsleistungen in Teilbeträgen Schadensersatzleistungen Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen Lohnsteuereinbehalt Lohnsteuerberechnung Aufzeichnungen... 8 LSt Info 2/ Seite 2 von 10
3 1. Allgemeines zur Unfallversicherung die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter abgeschlossen hat Beiträge für Unfallversicherungen, die ausschließlich Risiken während Dienstreisen von Mitarbeitern abdecken, sind Reisenebenkosten und können vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden (H 9.8 Unfallversicherung LStH 2009). Beiträge für Unfallversicherungen, die Risiken während Unfällen an der regelmäßigen Arbeitsstätte und im Privatbereich des Mitarbeiters abdecken, müssen jedoch versteuert werden. Beiträge für Versicherungen, die Risiken sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich abdecken, sind aufzuteilen. Sofern der Versicherer keine Angaben darüber macht, wie er die Beiträge kalkuliert, kann eine Aufteilung im Schätzwege erfolgen. Dabei gilt folgendes: Der Gesamtbeitrag kann in 50% privaten und 50% beruflichen Anteil aufgeteilt werden. Von dem beruflichen Anteil können 40 % als auf das Risiko im Rahmen von Dienstreisen (steuerfrei) entfallend angenommen werden, 60 % auf das Risiko für Unfälle an der regelmäßigen Arbeitsstätte (steuerpflichtiger Werbungskostenersatz), so dass im Ergebnis 80% des Gesamtbeitrags zu versteuern sind, 20% können als Reisenebenkosten steuerfrei bleiben. 2. Gruppenunfallversicherung mit Bezugsberechtigung des Mitarbeiters 2.1 Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragszahlung Kann der Mitarbeiter den Versicherungsanspruch bei einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherung unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen, sind die Beiträge bereits im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber als Zukunftssicherungsleistungen Arbeitslohn. Dies ist auch dann der Fall, wenn zwar der Anspruch auf die Versicherungsleistung durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden kann, die Versicherungsleistung aber laut Vertrag in jedem Fall an den Mitarbeiter auszuzahlen ist. Die Bezugsberechtigung des Mitarbeiters fehlt aber, wenn die Versicherungsleistung mit befreiender Wirkung auch an den Arbeitgeber gezahlt werden kann; in diesem Fall kann der Mitarbeiter die Auskehrung der Versicherungsleistung letztlich nur im Innenverhältnis vom Arbeitgeber verlangen. Steuerfrei sind Beiträge oder Beitragsteile, die das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten abdecken und deshalb zu den steuerfreien Reisekostenerstattungen gehören. Für die Aufteilung eines auf den beruflichen Bereich entfallenden Gesamtbeitrags in steuerfreie Reisekostenerstattungen und steuerpflichtigen Werbungskostenersatz siehe Tz Versteuerung der Beiträge Sind mehrere Mitarbeiter gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert (Gruppenversicherung), kann die Lohnsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 20 % versteuert werden, wenn der steuerpflichtige Betrag je Mitarbeiter (ohne Versicherungssteuer) 62 nicht übersteigt ( 40 b Abs. 3 EStG). Der auf den einzelnen Mitarbeiter entfallende Anteil am Gesamtbeitrag ist durch Aufteilung des Gesamtbeitrags nach der Zahl der begünstigten Mitarbeiter zu ermitteln (Aufteilung nach Köpfen). Ist die 62-Euro-Grenze überschritten, entfällt die Pauschalierungsmöglichkeit mit dem Steuersatz von 20%. Da die Zahlung des Versicherungsbeitrags als Barlohn angesehen wird, ist eine Versteuerung nach 37 b EStG mit dem pauschalen Steuersatz für Sachzuwendungen von 30 % nicht möglich. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den auf jeden einzelnen be- LSt Info 2/ Seite 3 von 10
4 günstigten Mitarbeiter entfallenden Anteil bei diesem Mitarbeiter individuell als sonstigen Bezug versteuern oder eine Pauschalierung nach 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit einem durchschnittlichen Nettosteuersatz vornehmen. Bei konzernübergreifenden Gruppenunfallversicherungen muss die einzelne Konzerngesellschaft als Arbeitgeber durch Aufteilung ihres Beitrags auf die Zahl ihrer begünstigten Mitarbeiter einen eigenen Durchschnittsbeitrag ermitteln. Der auf die einzelnen Mitarbeiter entfallende Beitrag darf nicht durch Aufteilung des Konzernbeitrags auf alle Mitarbeiter des Konzerns ermittelt werden (R 40 b. 2 Satz 2 LStR). 2.3 Arbeitslohn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung Leistungen aus einer entsprechenden Unfallversicherung gehören nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen i. S. d. 24 Nummer 1 Buchstabe a EStG darstellen, der Unfall im beruflichen Bereich eingetreten ist und die Beiträge ganz oder teilweise Werbungskosten bzw. steuerfreie Reisenebenkostenerstattungen waren (Beispiel hierfür: Leistungen wegen einer Körperverletzung, soweit sie den Verdienstausfall ersetzen, vgl. H 24.1 EStG 2008). Der Arbeitgeber muss Lohnsteuer nur einbehalten, wenn er weiß oder erkennen kann, dass derartige Zahlungen erbracht wurden ( 38 Absatz 1 Satz 3 EStG). Bei Versicherungen mit Bezugsberechtigung des Mitarbeiters wird eine Kenntnis des Arbeitgebers u. E. nicht unterstellt werden können, so dass die Fälle, in denen der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, sehr selten sind. Besteht keine Lohnsteuereinbehaltungsverpflichtung, ist der als Entschädigung i. S. d. 24 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerpflichtige Teil des Arbeitslohns, der nach dem BMF-Schreiben ggf. durch Schätzung zu ermitteln ist, im Rahmen der Veranlagung des Mitarbeiters zur Einkommensteuer zu erfassen. 2.4 Sonstige Einkünfte nach 22 Nummer 1 Satz 1 EStG Erhält ein Mitarbeiter aus einer Unfallversicherung wiederkehrende Leistungen in Form einer Leibrente, können diese nach 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sein. Die Versteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber ist insoweit nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. 3. Gruppenunfallversicherung ohne Bezugsberechtigung des Mitarbeiters 3.1 kein Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragszahlung Beiträge des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung, bei der der Mitarbeiter keinen eigenen Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Versicherer hat, führen im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn. 3.2 Arbeitslohn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung Erhält der Mitarbeiter Leistungen aus einem entsprechenden Vertrag, führen die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Mitarbeiters entfallenden Beiträge im Zeitpunkt der Auszahlung oder Weiterleitung an den Mitarbeiter zu Arbeitslohn in Form von Barlohn, begrenzt auf die dem Mitarbeiter ausgezahlte Versicherungsleistung. Das gilt unabhängig davon, ob der Unfall im beruflichen oder außerberuflichen Bereich eingetreten ist. Nach dem BMF-Schreiben ist bei einer Gruppenunfallversicherung der auf den einzelnen Mitarbeiter entfallende Teil der Beiträge ggf. zu schätzen. U. E. kann hier eine Auf- LSt Info 2/ Seite 4 von 10
5 teilung nach der Zahl der Köpfe, wie sie für die Ermittlung der Pauschalierungsgrenze von 62 zulässig ist (vgl. Tz. 2.2), erfolgen. Wenn Beiträge für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten versteuert werden müssen, kann eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vorliegen, für die die sog. Fünftelregelung anzuwenden ist. 3.3 zu berücksichtigende Beiträge Der Vorteil der Beitragsgewährung bezieht sich nicht auf den konkreten Versicherungsfall, sondern allgemein auf das Bestehen von Versicherungsschutz für den jeweiligen Mitarbeiter. Daher sind bei der Ermittlung des Arbeitslohns alle seit Begründung des Dienstverhältnisses entrichteten Beiträge zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es sich um einen oder mehrere Versicherungsverträge handelt. Das gilt auch dann, wenn die Versicherungsverträge zeitlich befristet abgeschlossen wurden, das Versicherungsunternehmen gewechselt wurde oder der Versicherungsschutz für einen bestimmten Zeitraum des Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes). Die Beiträge sind arbeitgeberbezogen zu berücksichtigen. Daher sind bei einem Wechsel des Arbeitgebers ausschließlich die seit Begründung des neuen Dienstverhältnisses entrichteten Beiträge zu berücksichtigen, auch wenn der bisherige Versicherungsvertrag vom neuen Arbeitgeber fortgeführt wird. Ein Arbeitgeberwechsel im steuerlichen Sinn liegt auch bei einem Wechsel des Mitarbeiters innerhalb eines Konzernverbundes zwischen Konzernunternehmen vor. Bei einem Betriebsübergang nach 613a BGB wird jedoch kein jedoch neues Dienstverhältnis angenommen. Aus Vereinfachungsgründen können die auf den Versicherungsschutz des Mitarbeiters entfallenden Beiträge unter Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer auf Basis des zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls geleisteten Versicherungsbeitrags hochgerechnet werden. Beispiel 1 Der Mitarbeiter A ist seit 10 Jahren im Unternehmen beschäftigt. Aus einer Unfallversicherung, die der Arbeitgeber seit 12 Jahren zugunsten seiner Mitarbeiter bei verschiedenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat, erhält er eine Versicherungsleistung in Höhe von Aus der Versicherung bezugsberechtigt war der Arbeitgeber, die Beiträge wurden daher nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Nach dem aktuellen Versicherungsvertrag beträgt der Jahresbeitrag für jeden Mitarbeiter 90 (inkl. Versicherungssteuer). Lösung: Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns kann der auf den Mitarbeiter entfallende Beitrag anhand des aktuellen Versicherungsbeitrags hochgerechnet werden. Da für den Mitarbeiter seit 10 Jahren Versicherungsschutz besteht, beträgt der steuerpflichtige Betrag 900 (10 Jahre * 90 ). Davon können 20 % als Reisenebenkosten steuerfrei bleiben (vgl. Tz. 1). Es sind daher 720 zu versteuern. Eine Pauschalversteuerung nach 40 b Abs. 3 EStG kommt nicht in Betracht, da die 62 - Grenze (Jahresbetrag) überschritten ist. Da Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit vorliegt, kann die Versteuerung nach der sog. Fünftelregelung vorgenommen werden. LSt Info 2/ Seite 5 von 10
6 Beiträge, die individuell oder pauschal besteuert wurden, sind nicht einzubeziehen. Beispiel 2 Abwandlung zu Beispiel 1: Die Beiträge wurden in den ersten fünf Jahren nach 40 Abs. 3 EStG pauschal versteuert, da in dieser Zeit die Mitarbeiter bezugsberechtigt waren, erst im Jahr 06 erfolgte eine Vertragsumstellung. Lösung wie oben. Vom steuerpflichtigen Betrag von 720 wurden 360 bereits versteuert und können außer Ansatz bleiben. Es sind daher noch 360 nach der Fünftelregelung zu versteuern. Die bei einer früheren Versicherungsleistung als Arbeitslohn berücksichtigten Beiträge sind bei einer späteren Versicherungsleistung nicht erneut als Arbeitslohn zu erfassen. Bei einer späteren Versicherungsleistung sind zumindest die seit der vorangegangenen Auszahlung einer Versicherungsleistung entrichteten Beiträge zu berücksichtigen, allerdings auch in diesem Fall begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungsleistung. Beispiel 3 Abwandlung zu Beispiel 1: Ein Jahr später tritt erneut ein Versicherungsfall ein. Der Mitarbeiter erhält im Jahr 11 aufgrund eines im privaten Bereich erlittenen Unfalls einen Betrag von Lösung: Da die bei der ersten Versicherungsleistung als Arbeitslohn berücksichtigten Beiträge nicht erneut als Arbeitslohn zu erfassen sind, müssen nur die seit der vorangegangen Auszahlung einer Versicherungsleistung entrichteten Beiträge berücksichtigt werden. Steuerpflichtig ist daher nur ein Betrag von 72 (80% von 90, 20% sind als Reisenebenkosten steuerfrei). Da dieser Betrag einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten betrifft, ist die Anwendung der Fünftelregelung nicht möglich Versicherungsleistungen in Teilbeträgen Erhält ein Mitarbeiter die Versicherungsleistungen in mehreren Teilbeträgen oder in Raten, so fließt dem Mitarbeiter solange Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, bis die Versicherungsleistungen die Summe der auf den Versicherungsschutz des Mitarbeiters entfallenden Beiträge erreicht haben. Erhält ein Mitarbeiter die Versicherungsleistungen als Leibrente, so fließt ihm solange Arbeitslohn zu, bis der Teil der Versicherungsleistungen, der nicht Ertragsanteil ist (siehe auch Tz. 2.4), die Summe der auf den Versicherungsschutz des Mitarbeiters entfallenden Beiträge erreicht hat. Beiträge, die vom Arbeitgeber nach der ersten Auszahlung oder Weiterleitung von Versicherungsleistungen an den Mitarbeiter entrichtet werden, sind hier aus Vereinfachungsgründen jeweils nicht einzubeziehen; diese Beiträge sind dann bei einem ggf. später eintretenden Versicherungsfall zu berücksichtigen. Beispiel 4 Ein Mitarbeiter hält eine Versicherungsleistung in Form einer lebenslangen Leibrente in Höhe von jährlich 500. Der Ertragsanteil beträgt 25 %. An Beiträgen wurden für den Mitarbeiter in der Vergangenheit insgesamt 900 gezahlt. Ab dem ersten Jahr der Auszahlung der Versicherungsleistung sind jährlich 125 steuerpflichtig nach 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG und müssen vom Mitarbeiter in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. LSt Info 2/ Seite 6 von 10
7 Darüber hinaus sind in den ersten beiden Jahren 375 und im dritten Jahr ein Betrag von 150 steuerpflichtig nach 19 EStG. Insoweit muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten. Bei der Versteuerung können 20 % des Gesamtbeitrags als Reisenebenkosten steuerfrei bleiben, so dass in den ersten beiden Jahren 300 und im dritten Jahr 120 versteuert werden müssen. Da die Auszahlung nicht in einem Kalenderjahr erfolgt und somit keine Zusammenballung von Einkünften vorliegt, kann u. E. die Fünftelregelung nicht angewendet werden. Bei mehreren Versicherungsleistungen innerhalb verschiedener Veranlagungszeiträume (mehr als ein Versicherungsfall oder bei einem Versicherungsfall Auszahlung in mehreren Kalenderjahren) steht dem Mitarbeiter kein Wahlrecht zu, inwieweit die vom Arbeitgeber erbrachten Beiträge jeweils als Arbeitslohn erfasst werden sollen. In diesen Fällen ist für den Arbeitslohn im jeweiligen Kalenderjahr gesondert zu prüfen, ob die Fünftelregelung anwendbar ist Schadensersatzleistungen Bei einem im beruflichen Bereich eingetretenen Unfall gehört die Auskehrung des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber gesetzlich zur Schadensersatzleistung verpflichtet ist oder soweit der Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Mitarbeiters wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllt. Der gesetzliche Schadensersatzanspruch des Mitarbeiters aus unfallbedingten Personenschäden im beruflichen Bereich wird regelmäßig durch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erfüllt; diese Leistungen sind nach 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfrei. Schmerzensgeldrenten nach 253 Absatz 2 BGB (bis 31. Juli 2002: 847 BGB), Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse ( 843 Absatz 1 2. Alternative BGB), Unterhaltsrenten nach 844 Absatz 2 BGB sowie Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste nach 845 BGB sind ebenfalls nicht steuerbar (vgl. BMF-Schreiben vom 15. Juli IV C 3 - S 2255/08/ , BStBl I S. 836) Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen Sind die Versicherungsleistungen ausnahmsweise Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen i. S. d. 24 Nummer 1 Buchstabe a EStG (z.b. Leistungen wegen einer Körperverletzung, soweit sie den Verdienstausfall ersetzen), liegt insoweit zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wickelt das Versicherungsunternehmen die Auszahlung der Versicherungsleistung unmittelbar mit dem Mitarbeiter ab, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur einbehalten, wenn er weiß oder erkennen kann, dass derartige Zahlungen erbracht wurden (siehe Tz. 3.4). Der als Arbeitslohn zu besteuernde Betrag ist in diesen Fällen anteilig zu mindern. Beispiel 5 Nach einem Unfall wird eine Versicherungsleistung i. H. v ausgezahlt. Hiervon sind die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen. An Beiträgen wurden in der Vergangenheit 900 gezahlt. Lösung: Der als Entschädigung i. S. d. 24 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerpflichtige Arbeitslohn beträgt Zusätzlich sind 180 (= [900 x : ]) als Arbeitslohn zu erfassen. 20 % dieses Betrags können als Reisenebenkosten steuerfrei bleiben (vgl. Tz. 1), so dass noch 144 lohnsteuerpflichtig sind. LSt Info 2/ Seite 7 von 10
8 3.4 Lohnsteuereinbehalt Der Arbeitgeber ist zum Lohnsteuereinbehalt für den steuerpflichtigen Beitragsteil verpflichtet. Dies gilt auch bei direkter Auszahlung der Versicherungsleistung durch die Versicherung an den Mitarbeiter, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass eine Versicherungsleistung aus dem Vertrag erbracht wird (sog. Arbeitslohn von dritter Seite, 38 Abs. 1 Satz 3 EStG). Da der Arbeitgeber aus der Versicherung bezugsberechtigt ist, wird die Finanzverwaltung u. E. ein erkennen können annehmen. Die Mitarbeiter sind in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitgeber Angaben zu der Lohnzahlung des Dritten zu machen, damit der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen kann. Macht der Mitarbeiter keine oder erkennbar unrichtige Angaben, muss der Arbeitgeber die ihm bekannten Tatsachen zur Lohnzahlung des Dritten dem Finanzamt anzeigen ( 38 Abs. 4 Satz 3 EStG), wenn er sich von der Haftung für die Lohnsteuer befreien will. Zudem wird die Nichterfüllung der Angabepflicht durch den Mitarbeiter von der Finanzverwaltung als Steuerverkürzung angesehen (vgl. BMF Schreiben vom , BStBl 2004 I S. 173). Im Prozess der Schadensmeldung bzw. der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Unfallversicherung durch den Arbeitgeber sollte der Mitarbeiter u. E. daher auf seine Verpflichtung zu Angabe der Versicherungsleistung an den Arbeitgeber hingewiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass in künftigen Lohnsteuerprüfungen die Frage nach den Versicherungsfällen aus der Gruppenunfallversicherung eine Standardanfrage des Steuerprüfers sein wird. 3.5 Lohnsteuerberechnung Im Regelfall wird ein Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem durchschnittlichen Nettosteuersatz nach 40 Abs. 1 EStG von der Finanzverwaltung nicht genehmigt werden, da dies nur möglich ist, wenn in einer größeren Zahl von Fällen (mindestens 20 Mitarbeiter) die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug zu erheben ist. Die Lohnversteuerung wird daher individuell in der Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters erfolgen. In Höhe von 30 % des Gesamtbeitrags wird Werbungskostenersatz versteuert, so dass der Mitarbeiter insoweit Werbungskosten geltend machen kann (R 9.1 Abs. 4 Satz 2 LStR). Der 50 % - Anteil, der Unfälle im Privatbereich des Mitarbeiters abdeckt, kann grundsätzlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden (vgl. H 10.1 Zukunftssicherungsleistungen EStH 2008), wobei der Sonderausgabenabzug der Höhe nach begrenzt ist. Es ist daher zu überlegen, ob bzw. inwieweit die Lohnsteuer für den Versicherungsbeitrag tatsächlich durch den Arbeitgeber übernommen werden soll. 3.6 Aufzeichnungen Wegen der in den Beispielen dargestellten Obergrenzen (gezahlte Versicherungsbeiträge, maximal die Versicherungsleistung, bei Vorschäden nur die Beträge bis zum letzten Versicherungsfall dieses Mitarbeiters), sollte der Arbeitgeber entsprechende Aufzeichnungen vorhalten. Wie jede Lohnzahlung müssen die an den Mitarbeiter ausgezahlten Versicherungsbeiträge bzw. -leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die grundsätzlich für das Lohnkonto geltende Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren, beginnend ab dem Jahr, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt ( 41 Abs. 1 Satz 10 EStG), LSt Info 2/ Seite 8 von 10
9 häufig nicht ausreichend sein wird. Da es bei der Versteuerung der Beiträge zur Unfallversicherung für den Arbeitgeber günstig ist, wenn er aufzeigen kann, welche Beiträge in der Vergangenheit für den jeweiligen Mitarbeiter versteuert wurden, sollten die entsprechenden Unterlagen mindestens für die Dauer des Dienstverhältnisses des Mitarbeiters aufbewahrt werden. LSt Info 2/ Seite 9 von 10
10 Ansprechpartner: Gertrud Filz Angelika Löchelt Andreas Müller Anke Schreiber-Yener Susanne Weber Kersten Weißig München Düsseldorf München München München München Herausgeber: WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Geschäftssitz München Thomas-Wimmer-Ring München Tel.: Fax: Niederlassung Frankfurt Junghofstraße Frankfurt/Main Tel.: Fax: Niederlassung Raubling Rosenheimer Straße Raubling Tel.: Fax: Niederlassung Düsseldorf Peter-Müller-Straße Düsseldorf Tel.: Fax: Niederlassung Erlangen Mozartstraße Erlangen Tel.: Fax: Niederlassung Hamburg Neuer Wall Hamburg Tel.: Fax: Dieser, von der WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft herausgegebene Infoletter kann nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen. Für die Richtigkeit wird eine Haftung nicht übernommen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. LSt Info 2/ Seite 10 von 10
Einkommen-(lohn-)steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen
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