Das Wichtigste in Kürze. Sehr geehrte Damen und Herren,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Wichtigste in Kürze. Sehr geehrte Damen und Herren,"

Transkript

1 Das Wichtigste in Kürze Sehr geehrte Damen und Herren, Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Beiträge des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung, bei der der Mitarbeiter keinen eigenen Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Versicherer hat, erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen (Urteil vom , VI R 9/05, BStBl II Seite 385). Zuwendungsgegenstand bleiben nach wie vor die Beiträge, nur der Zeitpunkt der Versteuerung verschiebt sich. Als Reaktion auf dieses Urteil hat die Finanzverwaltung das bisherige Schreiben zur steuerlichen Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen der Mitarbeiter (BMF-Schreiben vom , BStBl. I Seite 1204) durch ein neues BMF-Schreiben vom , BStBl. I Seite 1275) ersetzt. Arbeitgeber, die für die Mitarbeiter lediglich eine Dienstreiseunfallversicherung abgeschlossen haben, sind von der BFH-Rechtsprechung und dem neuen BMF-Schreiben nicht betroffen. Soweit eine Versicherung ausschließlich Risiken während Dienstreisen versichert, bleibt sie wie bisher steuerfrei. Für alle anderen Arbeitgeber, die bisher den Beitrag zur Gruppenunfallversicherung für die Mitarbeiter versteuert haben, bietet das neue BMF-Schreiben Anlass, die im Unternehmen bestehenden Versicherungsverträge dahingehend zu überprüfen, ob die Bezugsberechtigung aus dem Vertrag umgestellt werden kann. Die wichtigsten Punkte aus dem BMF-Schreiben vom möchten wir in diesem Infoletter darstellen und Hinweise geben, was nach einer evtl. Vertragsumstellung zu beachten sein wird. Mit freundlichen Grüßen WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Susanne Weber Steuerberaterin Kersten Weißig Steuerberater

2 Inhalt 1. ALLGEMEINES ZUR UNFALLVERSICHERUNG DIE DER ARBEITGEBER FÜR SEINE MITARBEITER ABGESCHLOSSEN HAT GRUPPENUNFALLVERSICHERUNG MIT BEZUGSBERECHTIGUNG DES MITARBEITERS Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragszahlung Versteuerung der Beiträge Arbeitslohn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung Sonstige Einkünfte nach 22 Nummer 1 Satz 1 EStG GRUPPENUNFALLVERSICHERUNG OHNE BEZUGSBERECHTIGUNG DES MITARBEITERS kein Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragszahlung Arbeitslohn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zu berücksichtigende Beiträge Versicherungsleistungen in Teilbeträgen Schadensersatzleistungen Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen Lohnsteuereinbehalt Lohnsteuerberechnung Aufzeichnungen... 8 LSt Info 2/ Seite 2 von 10

3 1. Allgemeines zur Unfallversicherung die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter abgeschlossen hat Beiträge für Unfallversicherungen, die ausschließlich Risiken während Dienstreisen von Mitarbeitern abdecken, sind Reisenebenkosten und können vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden (H 9.8 Unfallversicherung LStH 2009). Beiträge für Unfallversicherungen, die Risiken während Unfällen an der regelmäßigen Arbeitsstätte und im Privatbereich des Mitarbeiters abdecken, müssen jedoch versteuert werden. Beiträge für Versicherungen, die Risiken sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich abdecken, sind aufzuteilen. Sofern der Versicherer keine Angaben darüber macht, wie er die Beiträge kalkuliert, kann eine Aufteilung im Schätzwege erfolgen. Dabei gilt folgendes: Der Gesamtbeitrag kann in 50% privaten und 50% beruflichen Anteil aufgeteilt werden. Von dem beruflichen Anteil können 40 % als auf das Risiko im Rahmen von Dienstreisen (steuerfrei) entfallend angenommen werden, 60 % auf das Risiko für Unfälle an der regelmäßigen Arbeitsstätte (steuerpflichtiger Werbungskostenersatz), so dass im Ergebnis 80% des Gesamtbeitrags zu versteuern sind, 20% können als Reisenebenkosten steuerfrei bleiben. 2. Gruppenunfallversicherung mit Bezugsberechtigung des Mitarbeiters 2.1 Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragszahlung Kann der Mitarbeiter den Versicherungsanspruch bei einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherung unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen, sind die Beiträge bereits im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber als Zukunftssicherungsleistungen Arbeitslohn. Dies ist auch dann der Fall, wenn zwar der Anspruch auf die Versicherungsleistung durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden kann, die Versicherungsleistung aber laut Vertrag in jedem Fall an den Mitarbeiter auszuzahlen ist. Die Bezugsberechtigung des Mitarbeiters fehlt aber, wenn die Versicherungsleistung mit befreiender Wirkung auch an den Arbeitgeber gezahlt werden kann; in diesem Fall kann der Mitarbeiter die Auskehrung der Versicherungsleistung letztlich nur im Innenverhältnis vom Arbeitgeber verlangen. Steuerfrei sind Beiträge oder Beitragsteile, die das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten abdecken und deshalb zu den steuerfreien Reisekostenerstattungen gehören. Für die Aufteilung eines auf den beruflichen Bereich entfallenden Gesamtbeitrags in steuerfreie Reisekostenerstattungen und steuerpflichtigen Werbungskostenersatz siehe Tz Versteuerung der Beiträge Sind mehrere Mitarbeiter gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert (Gruppenversicherung), kann die Lohnsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 20 % versteuert werden, wenn der steuerpflichtige Betrag je Mitarbeiter (ohne Versicherungssteuer) 62 nicht übersteigt ( 40 b Abs. 3 EStG). Der auf den einzelnen Mitarbeiter entfallende Anteil am Gesamtbeitrag ist durch Aufteilung des Gesamtbeitrags nach der Zahl der begünstigten Mitarbeiter zu ermitteln (Aufteilung nach Köpfen). Ist die 62-Euro-Grenze überschritten, entfällt die Pauschalierungsmöglichkeit mit dem Steuersatz von 20%. Da die Zahlung des Versicherungsbeitrags als Barlohn angesehen wird, ist eine Versteuerung nach 37 b EStG mit dem pauschalen Steuersatz für Sachzuwendungen von 30 % nicht möglich. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den auf jeden einzelnen be- LSt Info 2/ Seite 3 von 10

4 günstigten Mitarbeiter entfallenden Anteil bei diesem Mitarbeiter individuell als sonstigen Bezug versteuern oder eine Pauschalierung nach 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit einem durchschnittlichen Nettosteuersatz vornehmen. Bei konzernübergreifenden Gruppenunfallversicherungen muss die einzelne Konzerngesellschaft als Arbeitgeber durch Aufteilung ihres Beitrags auf die Zahl ihrer begünstigten Mitarbeiter einen eigenen Durchschnittsbeitrag ermitteln. Der auf die einzelnen Mitarbeiter entfallende Beitrag darf nicht durch Aufteilung des Konzernbeitrags auf alle Mitarbeiter des Konzerns ermittelt werden (R 40 b. 2 Satz 2 LStR). 2.3 Arbeitslohn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung Leistungen aus einer entsprechenden Unfallversicherung gehören nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen i. S. d. 24 Nummer 1 Buchstabe a EStG darstellen, der Unfall im beruflichen Bereich eingetreten ist und die Beiträge ganz oder teilweise Werbungskosten bzw. steuerfreie Reisenebenkostenerstattungen waren (Beispiel hierfür: Leistungen wegen einer Körperverletzung, soweit sie den Verdienstausfall ersetzen, vgl. H 24.1 EStG 2008). Der Arbeitgeber muss Lohnsteuer nur einbehalten, wenn er weiß oder erkennen kann, dass derartige Zahlungen erbracht wurden ( 38 Absatz 1 Satz 3 EStG). Bei Versicherungen mit Bezugsberechtigung des Mitarbeiters wird eine Kenntnis des Arbeitgebers u. E. nicht unterstellt werden können, so dass die Fälle, in denen der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, sehr selten sind. Besteht keine Lohnsteuereinbehaltungsverpflichtung, ist der als Entschädigung i. S. d. 24 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerpflichtige Teil des Arbeitslohns, der nach dem BMF-Schreiben ggf. durch Schätzung zu ermitteln ist, im Rahmen der Veranlagung des Mitarbeiters zur Einkommensteuer zu erfassen. 2.4 Sonstige Einkünfte nach 22 Nummer 1 Satz 1 EStG Erhält ein Mitarbeiter aus einer Unfallversicherung wiederkehrende Leistungen in Form einer Leibrente, können diese nach 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sein. Die Versteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber ist insoweit nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. 3. Gruppenunfallversicherung ohne Bezugsberechtigung des Mitarbeiters 3.1 kein Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragszahlung Beiträge des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung, bei der der Mitarbeiter keinen eigenen Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Versicherer hat, führen im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn. 3.2 Arbeitslohn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung Erhält der Mitarbeiter Leistungen aus einem entsprechenden Vertrag, führen die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Mitarbeiters entfallenden Beiträge im Zeitpunkt der Auszahlung oder Weiterleitung an den Mitarbeiter zu Arbeitslohn in Form von Barlohn, begrenzt auf die dem Mitarbeiter ausgezahlte Versicherungsleistung. Das gilt unabhängig davon, ob der Unfall im beruflichen oder außerberuflichen Bereich eingetreten ist. Nach dem BMF-Schreiben ist bei einer Gruppenunfallversicherung der auf den einzelnen Mitarbeiter entfallende Teil der Beiträge ggf. zu schätzen. U. E. kann hier eine Auf- LSt Info 2/ Seite 4 von 10

5 teilung nach der Zahl der Köpfe, wie sie für die Ermittlung der Pauschalierungsgrenze von 62 zulässig ist (vgl. Tz. 2.2), erfolgen. Wenn Beiträge für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten versteuert werden müssen, kann eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vorliegen, für die die sog. Fünftelregelung anzuwenden ist. 3.3 zu berücksichtigende Beiträge Der Vorteil der Beitragsgewährung bezieht sich nicht auf den konkreten Versicherungsfall, sondern allgemein auf das Bestehen von Versicherungsschutz für den jeweiligen Mitarbeiter. Daher sind bei der Ermittlung des Arbeitslohns alle seit Begründung des Dienstverhältnisses entrichteten Beiträge zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es sich um einen oder mehrere Versicherungsverträge handelt. Das gilt auch dann, wenn die Versicherungsverträge zeitlich befristet abgeschlossen wurden, das Versicherungsunternehmen gewechselt wurde oder der Versicherungsschutz für einen bestimmten Zeitraum des Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes). Die Beiträge sind arbeitgeberbezogen zu berücksichtigen. Daher sind bei einem Wechsel des Arbeitgebers ausschließlich die seit Begründung des neuen Dienstverhältnisses entrichteten Beiträge zu berücksichtigen, auch wenn der bisherige Versicherungsvertrag vom neuen Arbeitgeber fortgeführt wird. Ein Arbeitgeberwechsel im steuerlichen Sinn liegt auch bei einem Wechsel des Mitarbeiters innerhalb eines Konzernverbundes zwischen Konzernunternehmen vor. Bei einem Betriebsübergang nach 613a BGB wird jedoch kein jedoch neues Dienstverhältnis angenommen. Aus Vereinfachungsgründen können die auf den Versicherungsschutz des Mitarbeiters entfallenden Beiträge unter Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer auf Basis des zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls geleisteten Versicherungsbeitrags hochgerechnet werden. Beispiel 1 Der Mitarbeiter A ist seit 10 Jahren im Unternehmen beschäftigt. Aus einer Unfallversicherung, die der Arbeitgeber seit 12 Jahren zugunsten seiner Mitarbeiter bei verschiedenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat, erhält er eine Versicherungsleistung in Höhe von Aus der Versicherung bezugsberechtigt war der Arbeitgeber, die Beiträge wurden daher nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Nach dem aktuellen Versicherungsvertrag beträgt der Jahresbeitrag für jeden Mitarbeiter 90 (inkl. Versicherungssteuer). Lösung: Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns kann der auf den Mitarbeiter entfallende Beitrag anhand des aktuellen Versicherungsbeitrags hochgerechnet werden. Da für den Mitarbeiter seit 10 Jahren Versicherungsschutz besteht, beträgt der steuerpflichtige Betrag 900 (10 Jahre * 90 ). Davon können 20 % als Reisenebenkosten steuerfrei bleiben (vgl. Tz. 1). Es sind daher 720 zu versteuern. Eine Pauschalversteuerung nach 40 b Abs. 3 EStG kommt nicht in Betracht, da die 62 - Grenze (Jahresbetrag) überschritten ist. Da Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit vorliegt, kann die Versteuerung nach der sog. Fünftelregelung vorgenommen werden. LSt Info 2/ Seite 5 von 10

6 Beiträge, die individuell oder pauschal besteuert wurden, sind nicht einzubeziehen. Beispiel 2 Abwandlung zu Beispiel 1: Die Beiträge wurden in den ersten fünf Jahren nach 40 Abs. 3 EStG pauschal versteuert, da in dieser Zeit die Mitarbeiter bezugsberechtigt waren, erst im Jahr 06 erfolgte eine Vertragsumstellung. Lösung wie oben. Vom steuerpflichtigen Betrag von 720 wurden 360 bereits versteuert und können außer Ansatz bleiben. Es sind daher noch 360 nach der Fünftelregelung zu versteuern. Die bei einer früheren Versicherungsleistung als Arbeitslohn berücksichtigten Beiträge sind bei einer späteren Versicherungsleistung nicht erneut als Arbeitslohn zu erfassen. Bei einer späteren Versicherungsleistung sind zumindest die seit der vorangegangenen Auszahlung einer Versicherungsleistung entrichteten Beiträge zu berücksichtigen, allerdings auch in diesem Fall begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungsleistung. Beispiel 3 Abwandlung zu Beispiel 1: Ein Jahr später tritt erneut ein Versicherungsfall ein. Der Mitarbeiter erhält im Jahr 11 aufgrund eines im privaten Bereich erlittenen Unfalls einen Betrag von Lösung: Da die bei der ersten Versicherungsleistung als Arbeitslohn berücksichtigten Beiträge nicht erneut als Arbeitslohn zu erfassen sind, müssen nur die seit der vorangegangen Auszahlung einer Versicherungsleistung entrichteten Beiträge berücksichtigt werden. Steuerpflichtig ist daher nur ein Betrag von 72 (80% von 90, 20% sind als Reisenebenkosten steuerfrei). Da dieser Betrag einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten betrifft, ist die Anwendung der Fünftelregelung nicht möglich Versicherungsleistungen in Teilbeträgen Erhält ein Mitarbeiter die Versicherungsleistungen in mehreren Teilbeträgen oder in Raten, so fließt dem Mitarbeiter solange Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, bis die Versicherungsleistungen die Summe der auf den Versicherungsschutz des Mitarbeiters entfallenden Beiträge erreicht haben. Erhält ein Mitarbeiter die Versicherungsleistungen als Leibrente, so fließt ihm solange Arbeitslohn zu, bis der Teil der Versicherungsleistungen, der nicht Ertragsanteil ist (siehe auch Tz. 2.4), die Summe der auf den Versicherungsschutz des Mitarbeiters entfallenden Beiträge erreicht hat. Beiträge, die vom Arbeitgeber nach der ersten Auszahlung oder Weiterleitung von Versicherungsleistungen an den Mitarbeiter entrichtet werden, sind hier aus Vereinfachungsgründen jeweils nicht einzubeziehen; diese Beiträge sind dann bei einem ggf. später eintretenden Versicherungsfall zu berücksichtigen. Beispiel 4 Ein Mitarbeiter hält eine Versicherungsleistung in Form einer lebenslangen Leibrente in Höhe von jährlich 500. Der Ertragsanteil beträgt 25 %. An Beiträgen wurden für den Mitarbeiter in der Vergangenheit insgesamt 900 gezahlt. Ab dem ersten Jahr der Auszahlung der Versicherungsleistung sind jährlich 125 steuerpflichtig nach 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG und müssen vom Mitarbeiter in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. LSt Info 2/ Seite 6 von 10

7 Darüber hinaus sind in den ersten beiden Jahren 375 und im dritten Jahr ein Betrag von 150 steuerpflichtig nach 19 EStG. Insoweit muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten. Bei der Versteuerung können 20 % des Gesamtbeitrags als Reisenebenkosten steuerfrei bleiben, so dass in den ersten beiden Jahren 300 und im dritten Jahr 120 versteuert werden müssen. Da die Auszahlung nicht in einem Kalenderjahr erfolgt und somit keine Zusammenballung von Einkünften vorliegt, kann u. E. die Fünftelregelung nicht angewendet werden. Bei mehreren Versicherungsleistungen innerhalb verschiedener Veranlagungszeiträume (mehr als ein Versicherungsfall oder bei einem Versicherungsfall Auszahlung in mehreren Kalenderjahren) steht dem Mitarbeiter kein Wahlrecht zu, inwieweit die vom Arbeitgeber erbrachten Beiträge jeweils als Arbeitslohn erfasst werden sollen. In diesen Fällen ist für den Arbeitslohn im jeweiligen Kalenderjahr gesondert zu prüfen, ob die Fünftelregelung anwendbar ist Schadensersatzleistungen Bei einem im beruflichen Bereich eingetretenen Unfall gehört die Auskehrung des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber gesetzlich zur Schadensersatzleistung verpflichtet ist oder soweit der Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Mitarbeiters wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllt. Der gesetzliche Schadensersatzanspruch des Mitarbeiters aus unfallbedingten Personenschäden im beruflichen Bereich wird regelmäßig durch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erfüllt; diese Leistungen sind nach 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfrei. Schmerzensgeldrenten nach 253 Absatz 2 BGB (bis 31. Juli 2002: 847 BGB), Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse ( 843 Absatz 1 2. Alternative BGB), Unterhaltsrenten nach 844 Absatz 2 BGB sowie Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste nach 845 BGB sind ebenfalls nicht steuerbar (vgl. BMF-Schreiben vom 15. Juli IV C 3 - S 2255/08/ , BStBl I S. 836) Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen Sind die Versicherungsleistungen ausnahmsweise Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen i. S. d. 24 Nummer 1 Buchstabe a EStG (z.b. Leistungen wegen einer Körperverletzung, soweit sie den Verdienstausfall ersetzen), liegt insoweit zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wickelt das Versicherungsunternehmen die Auszahlung der Versicherungsleistung unmittelbar mit dem Mitarbeiter ab, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur einbehalten, wenn er weiß oder erkennen kann, dass derartige Zahlungen erbracht wurden (siehe Tz. 3.4). Der als Arbeitslohn zu besteuernde Betrag ist in diesen Fällen anteilig zu mindern. Beispiel 5 Nach einem Unfall wird eine Versicherungsleistung i. H. v ausgezahlt. Hiervon sind die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen. An Beiträgen wurden in der Vergangenheit 900 gezahlt. Lösung: Der als Entschädigung i. S. d. 24 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerpflichtige Arbeitslohn beträgt Zusätzlich sind 180 (= [900 x : ]) als Arbeitslohn zu erfassen. 20 % dieses Betrags können als Reisenebenkosten steuerfrei bleiben (vgl. Tz. 1), so dass noch 144 lohnsteuerpflichtig sind. LSt Info 2/ Seite 7 von 10

8 3.4 Lohnsteuereinbehalt Der Arbeitgeber ist zum Lohnsteuereinbehalt für den steuerpflichtigen Beitragsteil verpflichtet. Dies gilt auch bei direkter Auszahlung der Versicherungsleistung durch die Versicherung an den Mitarbeiter, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass eine Versicherungsleistung aus dem Vertrag erbracht wird (sog. Arbeitslohn von dritter Seite, 38 Abs. 1 Satz 3 EStG). Da der Arbeitgeber aus der Versicherung bezugsberechtigt ist, wird die Finanzverwaltung u. E. ein erkennen können annehmen. Die Mitarbeiter sind in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitgeber Angaben zu der Lohnzahlung des Dritten zu machen, damit der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen kann. Macht der Mitarbeiter keine oder erkennbar unrichtige Angaben, muss der Arbeitgeber die ihm bekannten Tatsachen zur Lohnzahlung des Dritten dem Finanzamt anzeigen ( 38 Abs. 4 Satz 3 EStG), wenn er sich von der Haftung für die Lohnsteuer befreien will. Zudem wird die Nichterfüllung der Angabepflicht durch den Mitarbeiter von der Finanzverwaltung als Steuerverkürzung angesehen (vgl. BMF Schreiben vom , BStBl 2004 I S. 173). Im Prozess der Schadensmeldung bzw. der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Unfallversicherung durch den Arbeitgeber sollte der Mitarbeiter u. E. daher auf seine Verpflichtung zu Angabe der Versicherungsleistung an den Arbeitgeber hingewiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass in künftigen Lohnsteuerprüfungen die Frage nach den Versicherungsfällen aus der Gruppenunfallversicherung eine Standardanfrage des Steuerprüfers sein wird. 3.5 Lohnsteuerberechnung Im Regelfall wird ein Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem durchschnittlichen Nettosteuersatz nach 40 Abs. 1 EStG von der Finanzverwaltung nicht genehmigt werden, da dies nur möglich ist, wenn in einer größeren Zahl von Fällen (mindestens 20 Mitarbeiter) die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug zu erheben ist. Die Lohnversteuerung wird daher individuell in der Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters erfolgen. In Höhe von 30 % des Gesamtbeitrags wird Werbungskostenersatz versteuert, so dass der Mitarbeiter insoweit Werbungskosten geltend machen kann (R 9.1 Abs. 4 Satz 2 LStR). Der 50 % - Anteil, der Unfälle im Privatbereich des Mitarbeiters abdeckt, kann grundsätzlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden (vgl. H 10.1 Zukunftssicherungsleistungen EStH 2008), wobei der Sonderausgabenabzug der Höhe nach begrenzt ist. Es ist daher zu überlegen, ob bzw. inwieweit die Lohnsteuer für den Versicherungsbeitrag tatsächlich durch den Arbeitgeber übernommen werden soll. 3.6 Aufzeichnungen Wegen der in den Beispielen dargestellten Obergrenzen (gezahlte Versicherungsbeiträge, maximal die Versicherungsleistung, bei Vorschäden nur die Beträge bis zum letzten Versicherungsfall dieses Mitarbeiters), sollte der Arbeitgeber entsprechende Aufzeichnungen vorhalten. Wie jede Lohnzahlung müssen die an den Mitarbeiter ausgezahlten Versicherungsbeiträge bzw. -leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die grundsätzlich für das Lohnkonto geltende Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren, beginnend ab dem Jahr, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt ( 41 Abs. 1 Satz 10 EStG), LSt Info 2/ Seite 8 von 10

9 häufig nicht ausreichend sein wird. Da es bei der Versteuerung der Beiträge zur Unfallversicherung für den Arbeitgeber günstig ist, wenn er aufzeigen kann, welche Beiträge in der Vergangenheit für den jeweiligen Mitarbeiter versteuert wurden, sollten die entsprechenden Unterlagen mindestens für die Dauer des Dienstverhältnisses des Mitarbeiters aufbewahrt werden. LSt Info 2/ Seite 9 von 10

10 Ansprechpartner: Gertrud Filz Angelika Löchelt Andreas Müller Anke Schreiber-Yener Susanne Weber Kersten Weißig München Düsseldorf München München München München Herausgeber: WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Geschäftssitz München Thomas-Wimmer-Ring München Tel.: Fax: Niederlassung Frankfurt Junghofstraße Frankfurt/Main Tel.: Fax: Niederlassung Raubling Rosenheimer Straße Raubling Tel.: Fax: Niederlassung Düsseldorf Peter-Müller-Straße Düsseldorf Tel.: Fax: Niederlassung Erlangen Mozartstraße Erlangen Tel.: Fax: Niederlassung Hamburg Neuer Wall Hamburg Tel.: Fax: Dieser, von der WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft herausgegebene Infoletter kann nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen. Für die Richtigkeit wird eine Haftung nicht übernommen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. LSt Info 2/ Seite 10 von 10

Einkommen-(lohn-)steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen

Einkommen-(lohn-)steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Stand: 21. August 2009. Einkommen-(lohn-)steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen der Arbeitnehmer

Stand: 21. August 2009. Einkommen-(lohn-)steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen der Arbeitnehmer Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Anlage Stand: 21. August 2009 POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Unterabteilungsleiter Oberste Finanzbehörden

Mehr

In diesem Infoletter wollen wir Ihnen einen Überblick über den aktuellen Stand des ELStAM- Verfahrens geben.

In diesem Infoletter wollen wir Ihnen einen Überblick über den aktuellen Stand des ELStAM- Verfahrens geben. Das Wichtigste in Kürze Sehr geehrte Damen und Herren, durch die Einführung von ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) sollen die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Mitarbeiter den Arbeitgebern künftig

Mehr

INFORMATION FÜR ARBEITGEBER ZU AKTUELLEN ÄNDERUNGEN IN DER STEUERLICHEN BEHAND- LUNG VON GRUPPENUNFALLVERSICHERUNGEN STAND 2010

INFORMATION FÜR ARBEITGEBER ZU AKTUELLEN ÄNDERUNGEN IN DER STEUERLICHEN BEHAND- LUNG VON GRUPPENUNFALLVERSICHERUNGEN STAND 2010 Kundeninformation Erfahrung seit 1949. Innovativ bis heute. Siegemund Versicherungsvermittlung GmbH & Co. KG August-Siebert-Straße 11-13, 60323 Frankfurt a. M. Mehrfachagentur Tel.: 069 / 955 219-0, Fax:

Mehr

Lohnsteuer. 1 Leistungen des Arbeitgebers HI HI664021

Lohnsteuer. 1 Leistungen des Arbeitgebers HI HI664021 TK Lexikon Sozialversicherung Schadensersatz Lohnsteuer 1 Leistungen des Arbeitgebers HI727278 HI664021 Schadensersatzleistungen an Arbeitnehmer gehören nicht zum Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber zur

Mehr

Das Wichtigste in Kürze. Sehr geehrte Damen und Herren,

Das Wichtigste in Kürze. Sehr geehrte Damen und Herren, Das Wichtigste in Kürze Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem der Bundesrat am 18.12.2009 dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugestimmt hat, gilt ab dem 1.1.2010 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7

Mehr

Lohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI

Lohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI TK Lexikon Steuern Jubiläumszuwendung Lohnsteuer 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum HI727009 HI2807833 Bei einer Betriebsfeier anlässlich eines Firmenjubiläums (Jubiläumsfeier) können die Zuwendungen

Mehr

Neue steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen

Neue steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen Neue steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen Fragen, Antworten und Beispielsfälle zur lohn- und einkommensteuerlichen Behandlung von arbeitgeberfinanzierten betrieblichen (Gruppen-)Unfallversicherungen

Mehr

Das Wichtigste in Kürze. Sehr geehrte Damen und Herren,

Das Wichtigste in Kürze. Sehr geehrte Damen und Herren, Das Wichtigste in Kürze Sehr geehrte Damen und Herren, ab 2010 muss für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erstmals die steuerliche Identifikationsnummer verwendet werden. Arbeitgeber

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON BEITRÄGEN UND LEISTUNGEN ZUR

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON BEITRÄGEN UND LEISTUNGEN ZUR Mit Erlass vom 28.10.2009 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die einkommen- / lohnsteuerrechtliche Behandlung von Unfallversicherungen für Arbeitnehmer neu geregelt. Je nach Rechtsverhältnis

Mehr

# 2. INFOLETTER Lohnsteuer. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2. INFOLETTER Lohnsteuer. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, bereits zum 01.12.2015 ist ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden (DBA Niederlande 2012) in Kraft getreten.

Mehr

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3 BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.

Mehr

Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen

Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen 1 Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen E i n k o m m e n s t e u e r Beiträge an Pensionskassen Beiträge an Pensionskassen

Mehr

Reisekosten ab Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit. 2. Prüfungspunkte

Reisekosten ab Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit. 2. Prüfungspunkte Reisekosten ab 2014 1. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit... 1 2. Prüfungspunkte... 1 3. Abzugsfähige Aufwendungen... 2 3.1 Fahrtkosten... 2 a) Tatsächliche Aufwendungen für öffentliche

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Unfallkosten. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI

Unfallkosten. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI TK Lexikon Steuern Unfallkosten Unfallkosten HI630755 Zusammenfassung LI1928032 Begriff Unfallkosten, die vom Arbeitgeber getragen werden, entstehen in der betrieblichen Praxis im Wesentlichen durch den

Mehr

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes: TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung

Mehr

A.1.1. Fragen an die Mitglieder ab Veranlagungszeitraum 2014

A.1.1. Fragen an die Mitglieder ab Veranlagungszeitraum 2014 A.1.1. Fragen an die Mitglieder ab Veranlagungszeitraum 2014 Aufgrund der Neuregelungen zu den Verpflegungsmehraufwendungen bzw. die Bewertung von Sachbezügen bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber

Mehr

Steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen in der Betrieblichen Unfallversicherung

Steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen in der Betrieblichen Unfallversicherung Steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen in der Betrieblichen Unfallversicherung Stand: Februar 2015 Autor: GI Underwriting Special Risks Bezug: BMF-Schreiben IV C 5 S 2332/9/100/4 vom 28.10.2009

Mehr

Entgelt. 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug. 2 Berücksichtigung als Einmalzahlung

Entgelt. 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug. 2 Berücksichtigung als Einmalzahlung TK Lexikon Sozialversicherung Dreizehntes Gehalt Entgelt 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug HI726781 HI2765856 Ein 13. Monatsgehalt gehört zum (steuerpflichtigen) Arbeitslohn. Dies

Mehr

Abfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland

Abfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Abfindungen 15.06.2015 Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Häufig sind Unternehmen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Konzern

Mehr

Das Wichtigste in Kürze. Sehr geehrte Damen und Herren,

Das Wichtigste in Kürze. Sehr geehrte Damen und Herren, Das Wichtigste in Kürze Sehr geehrte Damen und Herren, der BFH hat entschieden, dass ein Mitarbeiter innerhalb eines Dienstverhältnisses nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann und dass es für die

Mehr

Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen

Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz Pauschale Entschädigungen Rechtsgrundlagen Die ehrenamtlich tätigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und

Mehr

Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen

Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen Versicherungsart Beitragszahlung Leistung Berufsunfähigkeitsversicherung 1. Schicht (Rürup-Rente) Aufwendungen zur Altersvorsorge nach 10

Mehr

STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006

STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006 STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006 I. Einkommensteuer Absetzung von Steuerberatungskosten beim Finanzamt Zum 1.1.2006 wurde der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. Betroffen von der Streichung

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder LSt@finmail.de HAUSANSCHRIFT

Mehr

L E I T F A D E N. Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen zu freiwilligen Unfallversicherungen. Mü n c hen, 16.

L E I T F A D E N. Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen zu freiwilligen Unfallversicherungen. Mü n c hen, 16. Mü n c hen, 16. November 2009 L E I T F A D E N Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen zu freiwilligen Unfallversicherungen Verfasserin: Verena Richter Rechtsanwältin Gliederung A. Einführung...3

Mehr

Lohnsteuer. 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung. 2 Versorgungsfreibetrag und Zuschlag HI HI

Lohnsteuer. 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung. 2 Versorgungsfreibetrag und Zuschlag HI HI TK Lexikon Sozialversicherung Versorgungsbezüge Lohnsteuer 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung HI1844372 HI2330965 Zahlt der Arbeitgeber steuerpflichtige Versorgungsbezüge [ 1 ] aus, muss er vor der Lohnsteuerermittlung

Mehr

Änderung in der steuerlichen Behandlung der Tätigkeit von. Mitarbeitern mit Reisetätigkeit, z. B. bei ambulanter Pflegetätigkeit

Änderung in der steuerlichen Behandlung der Tätigkeit von. Mitarbeitern mit Reisetätigkeit, z. B. bei ambulanter Pflegetätigkeit Änderung in der steuerlichen Behandlung der Tätigkeit von Mitarbeitern mit Reisetätigkeit, z. B. bei ambulanter Pflegetätigkeit Hintergrund: Mit Urteil vom 09.06.2011 ( Az. VI R 55/10 und VI R 58/09) hat

Mehr

Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen

Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen Versicherungsart Beitragszahlung Leistung Berufsunfähigkeitsversicherung 1. Schicht (Rürup-Rente) Aufwendungen zur Altersvorsorge nach 10

Mehr

Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005

Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005 1 ANLAGE 2 Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005 EStG 3 Nr. 63, Fassung ab 1.1.2005 63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse

Mehr

(7) Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gilt Folgendes:

(7) Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gilt Folgendes: Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (mit Hinweisen 2012) R 8.1 (7) Bewertung der Sachbezüge ( 8 Abs. 2 EStG) Kantinenmahlzeiten und Essensmarken (7) Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die

Mehr

L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / )

L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / ) L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / 2 0 1 7 ) Inhalt dieser Ausgabe: 1 Aus der Gesetzgebung...1 1. Gesetzesänderungen ab 2018 durch ein Betriebsrentenstärkungsgesetz geplant...1 1.1. Erhöhung des steuerfreien

Mehr

# 4 01.09.2015. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 4 01.09.2015. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, in diesem Newsletter informieren wir Sie über Änderungen, die ab 2016 für die Lohnsteuerbescheinigung der Mitarbeiter zu beachten sind. Insbesondere

Mehr

Zusatzversorgung für Betriebsrentenbezug Leistungsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt

Zusatzversorgung für Betriebsrentenbezug Leistungsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt Zusatzversorgungskasse Thüringen, 06556 Artern Auskunft erteilt: Service-Telefon Durchwahl: 03466/336485 Telefax: 03466/336455 E-Mail: zvk@kvt-zvk.de Ihr Zeichen Versicherungsnummer (bitte bei Antwort

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 1 S 7100 Rdvfg. vom 23.04.2007 S 7100 A 68 St 11 Karte 67 Nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmensvermögen der Gesellschaft zugeordneten Fahrzeugs

Mehr

Neues zur Besteuerung von Abfindungen: So profitieren Sie von der Fünftelungsregelung!

Neues zur Besteuerung von Abfindungen: So profitieren Sie von der Fünftelungsregelung! AUSSERORDENTLICHE EINKÜNFTE Neues zur Besteuerung von Abfindungen: So profitieren Sie von der Fünftelungsregelung! von StB Michael Seifert, Troisdorf Als außerordentliche Einkünfte, die nach der sog. Fünftelungsregelung

Mehr

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung In einem ausführlichen Schreiben vom 7.6.2010 (Aktenzeichen IV C 4 S 2285/07/0006:001, Dok. 2010/0415733) hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Solidarbeitrag für Besserverdienende

Solidarbeitrag für Besserverdienende News- letter- Inhalt Quick NEWS (20. FEBRUAR 2012) Solidarbeitrag für Besserverdienende Nun ist er da, der Begutachtungsentwurf des Stabilitätsgesetzes 2012. Dieser Gesetzesentwurf enthält die steuerlichen

Mehr

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?

Mehr

A. Anwendungsbereich. BMF IV C 3 - S 2221/09/10024 BStBl 2010 I S. 323

A. Anwendungsbereich. BMF IV C 3 - S 2221/09/10024 BStBl 2010 I S. 323 BMF 9. 4. 2010 IV C 3 - S 2221/09/10024 BStBl 2010 I S. 323 Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG und 22 Nummer

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Bei der Ermittlung der Einkünfte von sonstigen Einkünften aus privaten

Mehr

Entgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei

Entgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei TK Lexikon Sozialversicherung Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen HI2721049 Zusammenfassung LI1925291 Begriff Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie

Mehr

Geschenke - Sonderausgabe -

Geschenke - Sonderausgabe - Geschenke - Sonderausgabe - Aktuelle Themen Sehr geehrte Leserinnen und Leser, wir zeigen Ihnen dieses Mal eine erweiterte Übersicht über die Unterschiede zwischen Geschenken und anderen Zuwendungen an

Mehr

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig. TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in

Mehr

Abgrenzung der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit und damit verbundenen Werbungskostenabzug

Abgrenzung der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit und damit verbundenen Werbungskostenabzug Bis zum Jahr 2007 wurde hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten unterschieden zwischen einer Dienstreise, einer Fahrtätigkeit und einer Einsatzwechseltätigkeit. Diese Unterscheidung

Mehr

REISEKOSTENSTEUERRECHT

REISEKOSTENSTEUERRECHT REISEKOSTENSTEUERRECHT Gut umgesetzt? Alle Neuheiten 2014 Klaus-Peter Gürtler Techniker Krankenkasse Mit freundlicher Unterstützung von Praxistag Geschäftsreisen, 3. Juni 2014, Hannover Agenda (Die Änderungen

Mehr

ELStAM Information Hinweise für Arbeitgeber und Softwarehersteller

ELStAM Information Hinweise für Arbeitgeber und Softwarehersteller Seite: 1 Die nachfolgenden Beschreibungen geben Hinweise zur Beantragung und Bereitstellung von Freibeträgen im ELStAM-Verfahren. Inhalt 1. Ein Freibetrag nach 39a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 EStG...

Mehr

Lohnsteuer. 1 Übernahme von Führerscheinkosten ist Arbeitslohn. 2 Steuerfreier Kostenersatz nur in Ausnahmefällen HI HI

Lohnsteuer. 1 Übernahme von Führerscheinkosten ist Arbeitslohn. 2 Steuerfreier Kostenersatz nur in Ausnahmefällen HI HI TK Lexikon Steuern Führerschein Lohnsteuer 1 Übernahme von Führerscheinkosten ist Arbeitslohn HI1442485 HI1442486 Der Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als steuerpflichtiger

Mehr

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen 10 Vorbemerkung Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Umfang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden deshalb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2742-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, wohnhaft in W, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer

Mehr

Lohnsteuernachforderung

Lohnsteuernachforderung Lohnsteuernachforderung Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Dipl.-Vw., Dipl. Fw. Marcus Spahn, Christoph Fleige TK Lexikon Steuern 14. Dezember 2015 Lohnsteuernachforderung HI521694 Zusammenfassung LI1928107 Begriff

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Hamburg, im Januar 2006 Die Besteuerung von gesetzlichen Renten nach dem Alterseinkünftegesetz Zehn Antworten auf häufig gestellte Fragen 1. Was ist neu in der

Mehr

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) Die wichtigsten Änderungen im Überblick Inhalt: Änderungen bei Kapitalversicherungen

Mehr

OFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600

OFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600 OFD Frankfurt am Main 22 ESt-Kartei Karte 13 Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 Verteiler FÄ: II/1600 Besteuerung von Rentennachzahlungen Die Besteuerung von Rentennachzahlungen richtet sich nach

Mehr

Steueränderungsgesetz 2007

Steueränderungsgesetz 2007 2007 Auswirkungen des Gesetzes auf die Lohnabrechnung 2007 Seite 1 / 18 Entfernungspauschale erst ab 21 km Bis 2006 einschließlich: Für Fahrten Wohnung Arbeitsstätte können pro Entfernungskilometer 0,30

Mehr

R 3b. Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ( 3b EStG)

R 3b. Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ( 3b EStG) TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 3b EStG R 3b. Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ( 3b EStG) HI7376482 HI7376483 Allgemeines (1) 1 Die Steuerfreiheit

Mehr

Änderungen im Lohnsteuerrecht Lohnsteuerrichtlinien 2015 Jahressteuergesetz 2015

Änderungen im Lohnsteuerrecht Lohnsteuerrichtlinien 2015 Jahressteuergesetz 2015 Änderungen im Lohnsteuerrecht Lohnsteuerrichtlinien 2015 Jahressteuergesetz 2015 Roland Theis Finanzamt Trier Januar 2015 Folie 1 Änderungen im Lohnsteuerrecht 2015 Inhalt: Folie I. Lohnsteueränderungsrichtlinien

Mehr

OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE

OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE Oberfinanzdirektion Karlsruhe! Postfach 10 02 65! 76232 Karlsruhe An die Finanzämter Karlsruhe, 19.09.2005 Durchwahl (07 21) 9 26-26 58 Zimmer-Nr.: 203 Name: Frau Decker Verteiler

Mehr

Die betriebliche Krankenversicherung (bkv)

Die betriebliche Krankenversicherung (bkv) Die betriebliche Krankenversicherung (bkv) Steuerliche Behandlung Stand: Oktober 2015 Steuerrechtliche Behandlung der bkv Die Leistungen aus der bkv sind für den Arbeitnehmer (AN) grundsätzlich steuerfrei

Mehr

Steuer Allgemein. Versicherteninformation mylife Steuer Allgemein. www.mylife-leben.de

Steuer Allgemein. Versicherteninformation mylife Steuer Allgemein. www.mylife-leben.de Steuer Allgemein Versicherteninformation mylife Steuer Allgemein www.mylife-leben.de Merkblatt Steuerinformation allgemein Steuerrechtliche Rahmenbedingungen Die folgenden Informationen geben Ihnen einen

Mehr

Übungen zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit EansA

Übungen zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit EansA Übungen zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit EansA In welcher Höhe liegen in den nachfolgenden Fällen Versorgungsbezüge vor? Fall 1: Die Steuerpflichtige S. erhält seit Januar 2007 monatlich

Mehr

Kirchensteuerbeschluss vom 22. November Rechtsgrundlagen

Kirchensteuerbeschluss vom 22. November Rechtsgrundlagen Landessynode Ev. Landeskirche Anhalts 10. Tagung - 23. Legislaturperiode 18. bis 19. November 2016 in Dessau-Roßlau Die Landessynode hat beschlossen: Kirchensteuerbeschluss vom 22. November 2016 1 Rechtsgrundlagen

Mehr

Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005

Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005 Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde die Beitragsfreistellung

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI

1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Litauen 1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI7679140 Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. [ 11 ] Wenn der Arbeitnehmer

Mehr

Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Tel.: 039831-20931 www.mannebach.biz

Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Tel.: 039831-20931 www.mannebach.biz Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Stand: April 2010 2 Das Gesetz sieht eine vollständige, nachhaltige Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus in- und ausländischen

Mehr

AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE

AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE NR. 26 B S c h r e i b e n des Landeskirchenamtes betr. Landeskirchensteuerbeschlüsse 2017 und 2018 Hannover, 27. Oktober 2016 Für die Kirchensteuererhebung in den Haushaltsjahren

Mehr

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn TK Lexikon Sozialversicherung Ausländische Arbeitnehmer Lohnsteuer 1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 1.1 Wohnsitz im Inland HI726592 HI2330389 HI7390145 Für den Lohnsteuerabzug ist die Nationalität

Mehr

Entgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei

Entgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei TK Lexikon Steuern Rückdeckung (bav) Rückdeckung (bav) HI1205727 Zusammenfassung LI1882331 Begriff Eine Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer

Mehr

WTS Tax Newsletter. Zuzahlungen der Mitarbeiter zum Firmenwagen. Lohnsteuer. Editorial. Oktober 2017 # Liebe Leserin, lieber Leser,

WTS Tax Newsletter. Zuzahlungen der Mitarbeiter zum Firmenwagen. Lohnsteuer. Editorial. Oktober 2017 # Liebe Leserin, lieber Leser, Newsletter Editorial Zuzahlungen der Mitarbeiter zum Firmenwagen Liebe Leserin, lieber Leser, sehr oft müssen sich Mitarbeiter an den Kosten des ihnen auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagens

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20. März 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach 37b EStG

Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach 37b EStG Bundesministerium der Finanzen Frau Ingetraut Meurer Referatsleiterin IV C 6 Wilhelmstr. 97 10117 Berlin 8. Januar 2015 Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer

Mehr

Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass)

Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass) 1 von 8 10.03.2014 14:09 Fundstelle: Startseite / Infos für Steuerzahlende / Rechtsgrundlagen / Verwaltungsanweisungen / Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass) 06.11.13

Mehr

Die Prüfungsaufgabe enthält 3 Sachverhalte, die unabhängig voneinander und in beliebiger Reihenfolge gelöst werden können.

Die Prüfungsaufgabe enthält 3 Sachverhalte, die unabhängig voneinander und in beliebiger Reihenfolge gelöst werden können. ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Prüfungsaufgaben 2012 aus der Einkommensteuer vom 22.09.2012 Prüfungsteil: EStG Teil II Maximal erreichbare Punktzahl: 35 Punkte Die Prüfungsaufgabe

Mehr

Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater

Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am 23. Januar 2013 1. Allgemeines

Mehr

3. Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften

3. Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften BMF 31.07.2002 IV C 5 -S 2369-5/02 BStBl 2002 I 707 Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Berufsständische Versorgung

Berufsständische Versorgung TK Lexikon Steuern Berufsständische Versorgung Berufsständische Versorgung HI1418787 Zusammenfassung LI1925275 Begriff Für die Angehörigen sog. Kammerberufe bestehen berufsständische, öffentlich-rechtliche

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0077-F/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26.

Mehr

Bad Homburg v.d.h, im März 2014

Bad Homburg v.d.h, im März 2014 Bad Homburg v.d.h, im März 2014 Neues Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013

Mehr

a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014

a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014 a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014 Die Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand beim Werbungskostenabzug und bei der steuerfreien Arbeitgebererstattung mittels Pauschalen verändert sich ab dem

Mehr

a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich

a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Urteilen entschieden, dass auch bei der Pauschalbesteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens

Mehr

Aktuelles zur Reisekostenabrechnung

Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Steuerfreier Ersatz von Reisekosten ab 2011 In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Aktuelles zur Reisekostenabrechnung

Mehr

# 5 16.10.2015. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 5 16.10.2015. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, ab dem 01.01.2015 wurde aus der bisherigen 110 - Freigrenze für Betriebsveranstaltungen ein Freibetrag. Welche Auswirkungen diese Änderung für die steuerliche

Mehr

Das BMF-Schreiben vom 12. April 2011 (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher aus-

Das BMF-Schreiben vom 12. April 2011 (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher aus- Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge

Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Lohn & Gehalt Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Ein Spezial-Report aus der Reihe BWRmed!a exklusiv Im Rahmen der Betrieblichen Altersvorsorge sagen Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer aufgrund

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Konzept Pensionskasse 1 Übersicht Betriebliche Altersversorgung Jörg Wiechers, FH-Koblenz 05.07.2004 Arbeitgeber Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Beiträge Leistungen Pensionskasse 2 Ausgestaltung Die Pensionskasse

Mehr

Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber

Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

22 Arten der sonstigen Einkünfte

22 Arten der sonstigen Einkünfte 22 Arten der sonstigen Einkünfte Sonstige Einkünfte sind 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; 15b ist sinngemäß

Mehr

1,5 1,0 4,0. Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des ZVL Teil EStG II - 1

1,5 1,0 4,0. Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des ZVL Teil EStG II - 1 ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 22.09.2012 Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 min Maximal erreichbare Punktzahl:

Mehr

Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab

Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 01.01.2015 Monika Bohlen Finanzamt Trier VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 1 Betriebsveranstaltungen ab 2015 Inhalt Folie 1. Rechtslage

Mehr

Lohnsteuer. 1 Ausschließlich berufliche Nutzung. 2 Arbeitsmittel als Arbeitslohn HI HI

Lohnsteuer. 1 Ausschließlich berufliche Nutzung. 2 Arbeitsmittel als Arbeitslohn HI HI TK Lexikon Sozialversicherung Arbeitsmittel Lohnsteuer 1 Ausschließlich berufliche Nutzung HI1053793 HI7330173 Wirtschaftsgüter rechnen dann zu den Arbeitsmitteln, wenn sie nahezu ausschließlich für eine

Mehr

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten

Mehr

Wichtige Publikationen aus der Finanzverwaltung

Wichtige Publikationen aus der Finanzverwaltung www.kommunsense.de Wichtige Publikationen aus der Finanzverwaltung Ausgewählte Veröffentlichung aus der Finanzverwaltung 2009 Themen-Übersicht: (01) Entschädigungen an komm. Beamte bei Sitzungen der Gemeinde-

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:

Mehr

# 3 21.07.2015. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 3 21.07.2015. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, seit dem 01.01.2015 muss die Verpflegungspauschale auch dann gekürzt werden, wenn dem Mitarbeiter während einer Dienstreise im Flugzeug, im Zug oder

Mehr

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Investmentgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den Investmentfonds

Mehr