Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

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1 Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. A. Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO Mangels Eingreifens einer aufdrängenden Sonderzuweisung ist das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit zu prüfen. Dies lässt sich bejahen, da Art. 7 II LStVG als streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht angehört. Auch die weiteren Voraussetzungen liegen vor. II. Statthafte Antragsform Das Rechtsschutzbegehren des B ist auf ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtet ( 122 I, 88 VwGO). Die insofern in Betracht kommenden Verfahren nach 80 VwGO und 123 VwGO schließen sich gegenseitig aus, wobei 80 VwGO der Vorrang zukommt ( 123 V VwGO). Ein Verfahren nach 80 V VwGO wäre aber nur dann die richtige Antragsart, wenn die Herbeiführung des Suspensiveffekts erstrebt und daher in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft wäre. Zu prüfen ist daher, welche Klageart in der Hauptsache dem klägerischen Begehren Rechnung trägt ( 88 VwGO). Diesem entspricht ein rechtliches Vorgehen gegen den Bescheid vom Dabei handelt es sich um einen VA gem. 35 S. 1 VwVfG, so dass die Anfechtungsklage gem. 42 I 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist. Daher ist vorliegend ein Antrag gem. 80 V 1 VwGO einschlägig. Dieser ist auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu richten, da der Suspensiveffekt der durch B erhobenen Anfechtungsklage ( 80 I 1 VwGO) vorliegend aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. 80 II 1 Nr. 4, III VwGO entfällt. III. Antragsbefugnis, analog 42 II VwGO Der in der Hauptsache anzugreifende Bescheid stellt einen belastenden VA dar. Durch diesen könnte A in seiner Freizügigkeit aus Art. 11 I GG und eventuell in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG verletzt sein. Daneben besteht zumindest die Möglichkeit, dass der A in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG verletzt wurde. Daher ist die Antragsbefugnis des A gem. 42 II VwGO analog zu bejahen. 1

2 IV. Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach 80 V 1 VwGO ist nur gegeben, wenn der Widerspruch oder die Anfechtungsklage nach 80 II VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten, die Einlegung eines Hauptsacherechtsbehelfs nicht offensichtlich verfristet ist und kein vorheriger Antrag nach 80 VI VwGO erforderlich ist. 1. Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage Die aufschiebende Wirkung entfällt, da die Stadt W das Verbot der Weiterfahrt für sofort vollziehbar erklärt hat, 80 II 1 Nr. 4 VwGO. 2. Hauptsache-Rechtsbehelf nicht offensichtlich verfristet Rechtsbehelf in der Hauptsache? Möglichkeit des Widerspruchs entfällt gem. 68 ff. VwGO (Art. 15 II AGVwGO) Daher Anfechtungsklage notwendig? Teile der Literatur: Keine Notwendigkeit der Erhebung des Hauptsacherechtsbehelfs vor Erhebung der Anfechtungsklage Arg.: Hinweis auf Art. 19 IV GG da die Rechtsbehelfsfristen faktisch verkürzt würden; höheres Prozesskostenrisiko; Wortlaut des 80 V 2 VwGO A.A. Zumindest zeitgleicher Erhebung der Anfechtungsklage notwendig. Arg.: Es muss ein Rechtsbehelf eingelegt werden, der die aufschiebende Wirkung auszulösen in der Lage ist und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet/wiederhergestellt werden kann; Regelung Art. 15 II AGVwGO, gilt erst seit dem , 68 I VwGO geht entsprechend seiner Systematik davon aus, dass im Regelfall Vorverfahren durchzuführen ist; Systematik der Regelung der Suspensiveffektes. Dieser tritt nach 80 I VwGO mit der Einlegung von Widerspruch oder Anfechtungsklage ein, wenn nicht ein Fall des 80 II VwGO vorliegt. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung ist somit zwingend mit der Rechtsbehelfserhebung verbunden. Im Ergebnis kann Streit vorliegend dahinstehen, da fristgerecht eine Anfechtungsklage erhoben wurde. 3. Vorheriger Antrag an Behörde gem. 80 VI 1 VwGO? Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht aufgrund des Umstandes, dass sich B bisher nicht gem. 80 VI 1 VwGO an die Stadt W gewandt hat. Für diesen Problemkreis regelt 80 VI 1 VwGO explizit nur den Vorrang der behördlichen Aussetzungsentscheidung in den Fällen des 80 II Nr. 1 VwGO. Im Umkehrschluss ergibt sich daher aus 80 VI 1 VwGO, dass in den 2

3 übrigen Fällen des 80 II VwGO ein Antrag gem. 80 VI 1 VwGO keine Voraussetzung der gerichtlichen Entscheidung nach 80 V VwGO ist. V. Zuständigkeit VG Würzburg ist sachlich gemäß 45, 80 V 1, 2. Alt. VwGO und örtlich gemäß 52 Nr. 3 S. 1 VwGO i.v.m. 3 I Nr. 1 VwGO, Art. 1 II Nr. 5 AGVwGO zuständig. VI. Form und Frist Der Antrag ist mangels gesetzlicher Bestimmung an keine Frist gebunden, aber die Hauptsache darf nicht verfristet sein. Für die Form der Antragstellung gelten 81, 82 VwGO entsprechend. VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit B ist gem. 61 I Alt. 1 VwGO beteiligtenfähig und gem. 62 I Nr. 1 VwGO prozessfähig. VIII. Zwischenergebnis Die Sachentscheidungsvoraussetzungen des 80 V 1 VwGO sind gegeben. B. Begründetheit Obersatz: Der Antrag gem. 80 V 1 VwGO ist begründet, wenn er gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist, die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder wenn das private Interesse des B, von der Vollziehung des VA vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. I. Passivlegitimation Stadt Würzburg als Körperschaft, die den Bescheid erlassen hat ( 78 I Nr. 1 VwGO analog). II. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigenvollziehung 1. Zuständigkeit: Stadt Würzburg als Behörde, die den Ausgangsbescheid erlassen hat, 80 II 1 Nr. 4 VwGO. 2. Verfahren: B wurde nicht angehört (Art. 28 I BayVwVfG direkt oder analog). Str. ob Anhörung erforderlich, selbst wenn dies bejaht würde, wäre eine solche hier aber entsprechend Art. 28 II Nr. 1 BayVwVfG (Eilbedürftigkeit) entbehrlich (Vgl. zum Streitstand Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, 80 Rn. 82). 3

4 3. Form: Besonderes Interesse an der Vollziehung ist formgerecht i.s.d. 80 III 1 VwGO begründet. III. Interessenabwägung des Gerichts 1. Prüfungsmaßstab: Gericht trifft eigene Entscheidung über aufschiebende Wirkung auf der Basis der Abwägung der Interessen des Ast. und der Allgemeinheit. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Ast. an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Zentrales Kriterium sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Ein überwiegendes Interesse des Antragsstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist i.d.r. anzunehmen, wenn die Überprüfung im Eilverfahren ergibt, dass der angefochtene VA offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen VA kann kein überwiegendes Vollzugsinteresse bestehen. Ist der VA dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des VA besteht. 2. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes a) Rechtsgrundlage: Art. 7 II Nr. 3 LStVG b) Formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids aa) Sachliche Zuständigkeit: Stadt W gem. Art. 6 LStVG. bb) Örtliche Zuständigkeit: Stadt W gem. Art. 3 I Nr. 1 BayVwVfG. cc) Anhörung, Art. 28 I BayVwVfG: entbehrlich gem. Art. 28 II Nr. 1 BayVwVfG. dd) Begründung, Art. 39 I BayVwVfG: liegt vor. c) Materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids (-), Stadt Würzburg will private Forderung durchsetzen; Art. 7 II Nr. 3 LStVG lässt aber keine Anordnungen zum Schutze des Vermögens, sondern lediglich zum Schutz von Sachwerten zu.hierunter sind Sachen gem. 90 BGB und Grundstücke zu verstehen (Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, Art. 7 Anm. 4). Eine dem Art. 2 II PAG entsprechende Norm zum Schutz privater Rechte fehlt im LStVG (Gallwas/Wolf, Bay. Polizei- und SicherheitsR, 3. Aufl. 2004, Rn. 407). Selbst bei entsprechender Anwendung des Art. 2 II PAG fehlte es an der Unerreichbarkeit gerichtlichen Schutzes; Stadt Würzburg ist hier wie jeder andere (vermeintliche) Gläubiger auf zivilgerichtliche Anordnung des dinglichen Arrestes ( 916 ff. ZPO) verwiesen. Der Bescheid vom ist daher materiell rechtswidrig. 4

5 d) Zwischenergebnis: Die Anfechtungsklage des B hat voraussichtlich Aussicht auf Erfolg, da der VA rechtswidrig ist. 3. Abwägung: Die voraussichtlich erfolgreiche Anfechtungsklage lässt das Interesse des B an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eindeutig überwiegen. Das VG Würzburg wird demnach die aufschiebende Wirkung gem. 80 V 1, 2. Alt. VwGO wiederherstellen. C. Ergebnis Der Antrag gem. 80 V 1 VwGO hat Aussicht auf Erfolg, da die Sachentscheidungsvoraussetzungen des 80 V 1 VwGO gegeben sind und der Antrag begründet ist. 5

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