Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
|
|
- Daniel Winter
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. A. Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO Mangels Eingreifens einer aufdrängenden Sonderzuweisung ist das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit zu prüfen. Dies lässt sich bejahen, da Art. 7 II LStVG als streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht angehört. Auch die weiteren Voraussetzungen liegen vor. II. Statthafte Antragsform Das Rechtsschutzbegehren des B ist auf ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtet ( 122 I, 88 VwGO). Die insofern in Betracht kommenden Verfahren nach 80 VwGO und 123 VwGO schließen sich gegenseitig aus, wobei 80 VwGO der Vorrang zukommt ( 123 V VwGO). Ein Verfahren nach 80 V VwGO wäre aber nur dann die richtige Antragsart, wenn die Herbeiführung des Suspensiveffekts erstrebt und daher in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft wäre. Zu prüfen ist daher, welche Klageart in der Hauptsache dem klägerischen Begehren Rechnung trägt ( 88 VwGO). Diesem entspricht ein rechtliches Vorgehen gegen den Bescheid vom Dabei handelt es sich um einen VA gem. 35 S. 1 VwVfG, so dass die Anfechtungsklage gem. 42 I 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist. Daher ist vorliegend ein Antrag gem. 80 V 1 VwGO einschlägig. Dieser ist auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu richten, da der Suspensiveffekt der durch B erhobenen Anfechtungsklage ( 80 I 1 VwGO) vorliegend aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. 80 II 1 Nr. 4, III VwGO entfällt. III. Antragsbefugnis, analog 42 II VwGO Der in der Hauptsache anzugreifende Bescheid stellt einen belastenden VA dar. Durch diesen könnte A in seiner Freizügigkeit aus Art. 11 I GG und eventuell in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG verletzt sein. Daneben besteht zumindest die Möglichkeit, dass der A in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG verletzt wurde. Daher ist die Antragsbefugnis des A gem. 42 II VwGO analog zu bejahen. 1
2 IV. Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach 80 V 1 VwGO ist nur gegeben, wenn der Widerspruch oder die Anfechtungsklage nach 80 II VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten, die Einlegung eines Hauptsacherechtsbehelfs nicht offensichtlich verfristet ist und kein vorheriger Antrag nach 80 VI VwGO erforderlich ist. 1. Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage Die aufschiebende Wirkung entfällt, da die Stadt W das Verbot der Weiterfahrt für sofort vollziehbar erklärt hat, 80 II 1 Nr. 4 VwGO. 2. Hauptsache-Rechtsbehelf nicht offensichtlich verfristet Rechtsbehelf in der Hauptsache? Möglichkeit des Widerspruchs entfällt gem. 68 ff. VwGO (Art. 15 II AGVwGO) Daher Anfechtungsklage notwendig? Teile der Literatur: Keine Notwendigkeit der Erhebung des Hauptsacherechtsbehelfs vor Erhebung der Anfechtungsklage Arg.: Hinweis auf Art. 19 IV GG da die Rechtsbehelfsfristen faktisch verkürzt würden; höheres Prozesskostenrisiko; Wortlaut des 80 V 2 VwGO A.A. Zumindest zeitgleicher Erhebung der Anfechtungsklage notwendig. Arg.: Es muss ein Rechtsbehelf eingelegt werden, der die aufschiebende Wirkung auszulösen in der Lage ist und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet/wiederhergestellt werden kann; Regelung Art. 15 II AGVwGO, gilt erst seit dem , 68 I VwGO geht entsprechend seiner Systematik davon aus, dass im Regelfall Vorverfahren durchzuführen ist; Systematik der Regelung der Suspensiveffektes. Dieser tritt nach 80 I VwGO mit der Einlegung von Widerspruch oder Anfechtungsklage ein, wenn nicht ein Fall des 80 II VwGO vorliegt. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung ist somit zwingend mit der Rechtsbehelfserhebung verbunden. Im Ergebnis kann Streit vorliegend dahinstehen, da fristgerecht eine Anfechtungsklage erhoben wurde. 3. Vorheriger Antrag an Behörde gem. 80 VI 1 VwGO? Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht aufgrund des Umstandes, dass sich B bisher nicht gem. 80 VI 1 VwGO an die Stadt W gewandt hat. Für diesen Problemkreis regelt 80 VI 1 VwGO explizit nur den Vorrang der behördlichen Aussetzungsentscheidung in den Fällen des 80 II Nr. 1 VwGO. Im Umkehrschluss ergibt sich daher aus 80 VI 1 VwGO, dass in den 2
3 übrigen Fällen des 80 II VwGO ein Antrag gem. 80 VI 1 VwGO keine Voraussetzung der gerichtlichen Entscheidung nach 80 V VwGO ist. V. Zuständigkeit VG Würzburg ist sachlich gemäß 45, 80 V 1, 2. Alt. VwGO und örtlich gemäß 52 Nr. 3 S. 1 VwGO i.v.m. 3 I Nr. 1 VwGO, Art. 1 II Nr. 5 AGVwGO zuständig. VI. Form und Frist Der Antrag ist mangels gesetzlicher Bestimmung an keine Frist gebunden, aber die Hauptsache darf nicht verfristet sein. Für die Form der Antragstellung gelten 81, 82 VwGO entsprechend. VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit B ist gem. 61 I Alt. 1 VwGO beteiligtenfähig und gem. 62 I Nr. 1 VwGO prozessfähig. VIII. Zwischenergebnis Die Sachentscheidungsvoraussetzungen des 80 V 1 VwGO sind gegeben. B. Begründetheit Obersatz: Der Antrag gem. 80 V 1 VwGO ist begründet, wenn er gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist, die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder wenn das private Interesse des B, von der Vollziehung des VA vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. I. Passivlegitimation Stadt Würzburg als Körperschaft, die den Bescheid erlassen hat ( 78 I Nr. 1 VwGO analog). II. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigenvollziehung 1. Zuständigkeit: Stadt Würzburg als Behörde, die den Ausgangsbescheid erlassen hat, 80 II 1 Nr. 4 VwGO. 2. Verfahren: B wurde nicht angehört (Art. 28 I BayVwVfG direkt oder analog). Str. ob Anhörung erforderlich, selbst wenn dies bejaht würde, wäre eine solche hier aber entsprechend Art. 28 II Nr. 1 BayVwVfG (Eilbedürftigkeit) entbehrlich (Vgl. zum Streitstand Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, 80 Rn. 82). 3
4 3. Form: Besonderes Interesse an der Vollziehung ist formgerecht i.s.d. 80 III 1 VwGO begründet. III. Interessenabwägung des Gerichts 1. Prüfungsmaßstab: Gericht trifft eigene Entscheidung über aufschiebende Wirkung auf der Basis der Abwägung der Interessen des Ast. und der Allgemeinheit. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Ast. an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Zentrales Kriterium sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Ein überwiegendes Interesse des Antragsstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist i.d.r. anzunehmen, wenn die Überprüfung im Eilverfahren ergibt, dass der angefochtene VA offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen VA kann kein überwiegendes Vollzugsinteresse bestehen. Ist der VA dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des VA besteht. 2. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes a) Rechtsgrundlage: Art. 7 II Nr. 3 LStVG b) Formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids aa) Sachliche Zuständigkeit: Stadt W gem. Art. 6 LStVG. bb) Örtliche Zuständigkeit: Stadt W gem. Art. 3 I Nr. 1 BayVwVfG. cc) Anhörung, Art. 28 I BayVwVfG: entbehrlich gem. Art. 28 II Nr. 1 BayVwVfG. dd) Begründung, Art. 39 I BayVwVfG: liegt vor. c) Materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids (-), Stadt Würzburg will private Forderung durchsetzen; Art. 7 II Nr. 3 LStVG lässt aber keine Anordnungen zum Schutze des Vermögens, sondern lediglich zum Schutz von Sachwerten zu.hierunter sind Sachen gem. 90 BGB und Grundstücke zu verstehen (Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, Art. 7 Anm. 4). Eine dem Art. 2 II PAG entsprechende Norm zum Schutz privater Rechte fehlt im LStVG (Gallwas/Wolf, Bay. Polizei- und SicherheitsR, 3. Aufl. 2004, Rn. 407). Selbst bei entsprechender Anwendung des Art. 2 II PAG fehlte es an der Unerreichbarkeit gerichtlichen Schutzes; Stadt Würzburg ist hier wie jeder andere (vermeintliche) Gläubiger auf zivilgerichtliche Anordnung des dinglichen Arrestes ( 916 ff. ZPO) verwiesen. Der Bescheid vom ist daher materiell rechtswidrig. 4
5 d) Zwischenergebnis: Die Anfechtungsklage des B hat voraussichtlich Aussicht auf Erfolg, da der VA rechtswidrig ist. 3. Abwägung: Die voraussichtlich erfolgreiche Anfechtungsklage lässt das Interesse des B an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eindeutig überwiegen. Das VG Würzburg wird demnach die aufschiebende Wirkung gem. 80 V 1, 2. Alt. VwGO wiederherstellen. C. Ergebnis Der Antrag gem. 80 V 1 VwGO hat Aussicht auf Erfolg, da die Sachentscheidungsvoraussetzungen des 80 V 1 VwGO gegeben sind und der Antrag begründet ist. 5
Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrAbschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte
Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Lösungsskizze: A) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (kann auch als Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft werden): I. Aufdrängende Sonderzuweisung
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrAufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO
Aufbauschema 80 V von Dr. Jens Tersteegen A. Zulässigkeit des Antrags I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO II. Statthafte Antragsart Antragsbegehren: Faustregel: Antrag muss gerichtet sein
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrLösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO)
Allgemeine Vorüberlegungen akzessorisch zur jeweiligen Klageart gewährt die VwGO vorläufigen Rechtsschutz in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreicht werden kann = Ausprägung
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:
Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 3
AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit
MehrObersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.
Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung
MehrFall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber
Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung
MehrFall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin
Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,
MehrEine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrÜbung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin
Lösungsskizze zu Fall 11: Der Gipfel der Unverschämtheit Lernziele: Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO mit und ohne gesonderte Interessenabwägung Erster Teil: Eilantrag des H Das Verwaltungsgericht
MehrÜbung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Dr. Sebastian Unger Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2014 15. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de
MehrVerwaltungsprozessrecht
ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht 4. Auflage 2004 9 783894 767662 ISBN 3-89476-766-9 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht 4., durchgesehene und aktualisierte Auflage 2004 ISBN 3-89476-766-9
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 2
AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit
MehrLösungsskizze. A. Zulässigkeit
Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Vertiefungsfall Lösung
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2012/13 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Vertiefungsfall Lösung Der Antrag 1 auf Wiederherstellung der
MehrEinführung in das Verwaltungsprozessrecht
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage
MehrLösung Fall 9: Die störende Kneipe
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
MehrClip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog
Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage
MehrBesprechung Klausur v
Besprechung Klausur v. 8.6.2017 Universität Trier Probeexamen Öffentliches Recht Sommersemester 2017 7.7.2017 2» Notenspiegel 39 33 Durchschnitt: 4,0 Pkt. Durchfallquote: 50 % 13 0 1 0 0 ungenügend mangelhaft
MehrEinstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5
RA Tobias Hermann Assessorkurs Basics 1 Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5 A. Vorüberlegungen (S. 1) - Akzessorietät des Verfahrens gegenüber der Hauptsache, d.h. Rechte aus der Hauptsache sollen vorläufig
MehrA. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte
MehrÖffentliches Recht XXXX am Erstbearbeitung: Dr. F. Wollenschläger Überarbeitung: PD Dr. Sven Eisenmenger
Probeexamen Öffentliches Recht XXXX am 12.9.2017 Erstbearbeitung: Dr. F. Wollenschläger Überarbeitung: PD Dr. Sven Eisenmenger Lösungsvorschlag 1 : Der von Eike eingelegte Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz
Mehr16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz
Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz: Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung Anordnung bzw. Wiederherstellung
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze Fall 4: Dicke Luft in der Gaststätte Richterin am Verwaltungsgericht
MehrFraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Lösung Fall 7: Der Antrag des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst, ob alle
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015 Lösungsskizze Fall 5: Unfreiwilliger Umzug? Richterin am Verwaltungsgericht
MehrZwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO)
Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) aufdrängende Sonderzuweisung (-) Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur (= streitentscheidenden
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrRepetentenkurs: Öffentliches Recht IV
: Öffentliches Recht IV IV. Einstweiliger Rechtsschutz Systematik des einstweiligen Rechtsschutzes; klassische Probleme in der Zulässigkeitsprüfung eines Antrags nach 80 Abs. 5 VwGO. Material: Prüfungsschema
MehrRuhr-Universität Bochum
Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Staats- und Verwaltungsrecht. Fall 1 -Kommunalrecht- Verschwiegenheit
Aktuelle Rechtsprechung zum Staats- und Verwaltungsrecht Fall 1 -Kommunalrecht- Verschwiegenheit Vertretung der Professur für Öffentliches Recht Prof. Dr. Iris Kemmler, LL.M. Wintersemester 2015/2016 Sachverhalt
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrFall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:
Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Prof. Dr. Müller-Franken SS 2007 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Aufbauschemata zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage bzw. eines Normenkontrollantrages in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
MehrExamensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10
Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,
MehrKonversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8
Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut
MehrSozialgericht Dortmund. Beschluss
Sozialgericht Dortmund Az.: S 23 AS 1539/13 ER Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes XXX XXX, XXX XXX XXX, XXX XXX Antragsteller Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schulte-Bräucker,
MehrEine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 2 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
MehrInhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1. Teil: Allgemeiner Teil
Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Rn Seite V XIX XXIII 1. Teil: Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Einführung 1 1 A. Zur Arbeit mit diesem Buch 1 1 B. Hinweise zur Lösung von Klausuren im Allgemeinen
Mehr1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage
Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
MehrRuhr-Universität Bochum
Übersicht 1 Grundlagen 2 Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten 4 Das Widerspruchsverfahren und der informelle Rechtsschutz 5 Die Anfechtungsklage 6 Die Verpflichtungsklage
MehrLösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit? streitentscheidende
Mehr1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO analog
Lösungshinweise Fall 5 Hundesteuer Vorüberlegung bezüglich der Art des Vorgehens von W: W geht zur Behörde und erklärt seinen Einspruch gegen den illegalen Bescheid. Seine Erklärung kann trotz falscher
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrVerwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)
Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrVorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss
Vorlesung Verfassungsrecht I Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Klausurlösung 1. Schritt: Fallfrage lesen Was soll in der Lösung erarbeitet werden? Struktur finden 2. Schritt: Sachverhalt
MehrAu f b a u h i nw e i s e I
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines
MehrAktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt
MehrFall 8: Lösung Frage 1
Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen
MehrA. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.
1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit
MehrFall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188
Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188 A. Entscheidungskompetenz I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO - Keine aufdrängende Sonderzuweisung - Streit um Normen des PAG => öffentlich-rechtliche
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fallbesprechung am 23.04.2009 Sachverhalt: Der Gipfel der Unverschämtheit! - angelehnt an VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 02.04.2009, Az. 5 L 295/09.NW
MehrKonversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht. Lösungshinweise:
Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 4: Verkehrsschildfall: Lösungshinweise: Obersatz: Die Klage des A gegen das Halteverbot vor seinem Grundstück hat Aussicht auf
MehrJura Online - Fall: Der Reichsparteitag - Lösung
Jura Online - Fall: Der Reichsparteitag - Lösung In Betracht kommt ein Vorgehen im Wege des Eilrechtsschutzes. Ein solcher Antrag hätte Erfolg, wenn er zulässig und begründet wäre. A. Zulässigkeit I. Eröffnung
MehrJuristisches Repetitorium Verwaltungsrecht AT Schleswig-Holstein hemmer Fall 3, Seite 1 von 7
hemmer Fall 3, Seite 1 von 7 Fall 3 Gute Handwerker ohne Meisterprüfung? F und S sind Kfz-Techniker, doch hat keiner von beiden die Meisterprüfung bestanden. Sie betreiben einen Gebrauchtwagenhandel als
MehrFall 10: Schlittschuhlaufen
Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrVerwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat
MehrLösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell
Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der
MehrBachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?
Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung
MehrRechtschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der
Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der Ersatzvornahme A. Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges 1) Aufdrängende Sonderzuweisung Eine aufdrängende Sonderzuweisung
MehrDas Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten
Das Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten Von Dr. Dagmar Felix Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München Geleitwort Vorwort V VII Einleitung 1 I. Problemstellung
Mehrb) Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung c) Sozialstaatsprinzip d) Äquivalenzprinzip e) Vorteilsprinzip f)
Inhalt Lernziel... 17 A. Überblick über das Abgabenrecht... 19 I. Entwicklung und Bedeutung des Abgabenrechts... 19 II. Abgabe und Abgabenrecht... 20 III. Arten der Kommunalabgaben... 23 1. Steuern...
MehrÖffentliches Recht im Assessorexamen
Öffentliches Recht im Assessorexamen Klausurtypen, wiederkehrende Probleme und Formulierungshilfen von Roland Kintz Richter am Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)
Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer
Mehr1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1 EINLEITUNG
1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 EINLEITUNG diff.: Widerspruchsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung und Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs
MehrTeil I: Grundlagen der Sozialverwaltung
Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung 1. Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 1.2 Sozialrecht 1.3 Gerichtszweige 1.4 Rechtsnormen 1.4.1 Verfassung 1.4.2 Gesetz
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrLösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1
1 Verwaltungsrecht SS 2008 Prof. Dr. Jochen Rozek Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1 I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I 1 VwGO) öffentlich-rechtliche Streitigkeit:
MehrVerwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des
MehrNebenbestimmungen ( 107 II LVwG)
Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 7 Lösung
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 7 Lösung Die Klage des G hat Aussicht auf Erfolg, wenn das angerufene Gericht entscheidungskompetent und die Klage zulässig sowie begründet
MehrVerwaltungsrecht III. Hemmer / Wüst / Christensen / grieger. Das Prüfungswissen. klausurtypisch. anwendungsorientiert. umfassend.
Hemmer / Wüst / Christensen / grieger Verwaltungsrecht III Das Prüfungswissen.. für Studium und Examen 11. Auflage klausurtypisch. anwendungsorientiert. umfassend INHALTSVERZEICHNIS I 1. Abschnitt: Das
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrFall 7: Weltmeisterschaft 2010
Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 7: Weltmeisterschaft 2010 Im Sommer 2010 befürchtet man zahlreiche Ausschreitungen während der Weltmeisterschaft in Südafrika. Insbesondere rechnen die deutschen
Mehr