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1 Markus Chastonay, Amt für Umwelt Solothurn 24. November 2015 Folie 1

2 Inhaltsverzeichnis Wo kann die Gemeindebehörde wirken? Information Planen Vorschriften Bauen 24. November 2015 Folie 2

3 Die Gemeinde informiert Informationsbroschüre der Gemeinde Küsnacht 24. November 2015 Folie 3

4 Der Kanton informiert Informationsbroschüre des Kantons Solothurn 24. November 2015 Folie 4

5 Die Gemeinde informiert Ausstellung Die Schattenseiten von Klang und Licht November 2015 Folie 5

6 Die Gemeinde plant Beleuchtung bei Ortsplanungen, Gestaltungsplänen, Quartierplänen Beispiel Gemeinde Oberwil: 10. Gewerbezone 10.1 Beleuchtung Aussenbeleuchtungen sind bezüglich Ausrichtung, Lichtlenkung, Helligkeit und Lichtsteuerung entsprechend dem Stand der Technik so einzurichten, dass unnötige Lichtemissionen vermieden werden. Die Erstellung von himmelwärtsgerichteten Anlagen (Skybeamer, Laserscheinwerfer, Reklamescheinwerfer oder ähnliche Lichtquellen) ist nicht zulässig. 24. November 2015 Folie 6

7 Die Gemeinde plant Richtlinie für die Beleuchtung öffentlicher Aussenräume der Stadt Bern Die Richtlinie definiert Grundsätze bezüglich: Sicherheit Erkennbarkeit der Stadt Lichtverschmutzung Energie In den Bereichen Altstadt Aussenquartieren Parkanlagen und Spielplätze Anleuchtungen (z.b. Heiliggeistkirche) 24. November 2015 Folie 7

8 Die Gemeinde plant Plan Lumière der Stadt Luzern Ziele: die Stärken der Stadt ins rechte Licht zu rücken die Aufenthaltsqualität für Einheimische und Touristen zu verbessern das Sicherheitsempfinden und das Orientierungsvermögen zu erhöhen aufgesetzte Lichteffekte zugunsten eines harmonischen Gesamtbildes zurücknehmen die Lichtverschmutzungen zu vermeiden den Energieverbrauch reduzieren auf sensible Landschaftsbereiche und Tierarten Rücksicht nehmen das Leuchtenmobiliar zu vereinheitlichen 24. November 2015 Folie 8

9 Die Gemeinde plant Masterplan Beleuchtung der Stadt Opfikon 24. November 2015 Folie 9

10 Die Gemeinde erlässt Vorschriften Kunstlichtreglement der Stadt Luzern Grundsatz Eine Kunstlichtanlage, die den Grundsätzen des Plan Lumière widerspricht, Mensch oder Tier blendet, die Umwelt beeinträchtigt oder das Stadtbild in der Nacht stört, wird nicht bewilligt. Der Stadtrat erlässt Richtlinien für Allgemeinbeleuchtung (Strassen, Plätze, Wege ) Kommerzielles Licht (Reklamen, Schaufenster ) Szenografisches Licht (Sehenswürdigkeiten ) 24. November 2015 Folie 10

11 Die Gemeinde erlässt Vorschriften Auszug aus dem Polizeireglement der Gemeinde Recherswil 16 Umweltschutz; Grundsatz Übermässige, nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder Ortsgebrauch nicht zulässige, die Nachbarschaft schädigende oder belästigende Einwirkungen wie Rauch. Strahlungen oder Lichteffekte und dergleichen sind untersagt. 25 Lichtemissionen Leuchtende Reklamen sowie Beleuchtungen von Reklamen sind von Uhr auszuschalten. Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen gestatten. 24. November 2015 Folie 11

12 Bauen Gemeinde als Bauherr Bedürfnisse der Einwohner abdecken Sicherheit Finanzen (Unterhalt, Investitionen, Energiekosten) Lichtverschmutzung Vorbildfunktion Gemeinde als Baubehörde Einfordern der notwenigen Baugesuchsunterlagen Kontrolle der Bauvorschriften Beurteilung von Baugesuchen (z.b. 5-Punkteplan, Beleuchtungskonzept) 24. November 2015 Folie 12

13 Die Gemeinde als Vorbild Beleuchtung in Landquart 24. November 2015 Folie 13

14 Die Gemeinde als Baubehörde Obergösgen SO Empfehlung in der Baubewilligung Die Baukommission empfiehlt die Aussenbeleuchtung auf ein vernünftiges Mass zu beschränken. Der Einsatz von Bewegungsmeldern und Zeitschaltuhren ist empfehlenswert. Jede Leuchte sollte grundsätzlich zum Boden hin gerichtet sein. Leuchtkörper sollten so abgeschirmt werden, dass das Licht nur dorthin gelangt, wo es seinem Beleuchtungszweck dient. Strahler, welche direkt in den Himmel gerichtet werden sind zu vermeiden. 24. November 2015 Folie 14

15 Die Gemeinde als Baubehörde Beleuchtungskonzept eines Auto-Occasionscenters 24. November 2015 Folie 15

16 5-Punkteplan: Hilfsmittel zur Beurteilung von Baugesuchen Der 5-Punkteplan 1. Notwendigkeit 2. Abschirmung 3. Ausrichtung 4. Anspruchshaltung 5. Zeitmanagement 24. November 2015 Folie 16

17 5-Punkteplan: Hilfsmittel zur Beurteilung von Baugesuchen 1. Notwendigkeit Sind sämtliche Leuchten notwendig? 24. November 2015 Folie 17

18 5-Punkteplan: Hilfsmittel zur Beurteilung von Baugesuchen 2. Abschirmung Sind alle Leuchten konsequent abgeschirmt, so dass nur Licht auf das auftritt, was beleuchtet werden muss? 24. November 2015 Folie 18

19 5-Punkteplan: Hilfsmittel zur Beurteilung von Baugesuchen 3. Ausrichtung Sind die Leuchten von oben nach unten gerichtet? 24. November 2015 Folie 19

20 5-Punkteplan: Hilfsmittel zur Beurteilung von Baugesuchen 4. Anspruchshaltung Weisen die geplanten Leuchten eine angemessene Beleuchtungsstärke resp. dichte auf? 24. November 2015 Folie 20

21 5-Punkteplan: Hilfsmittel zur Beurteilung von Baugesuchen 5. Zeitmanagement Sind Regelvorrichtungen (Bewegungssensor, Zeitschaltuhr) vorgesehen, um während der allgemeinen Nachtruhe 22h bis 6h das Licht auszuschalten oder auf ein Minimum zu reduzieren? 24. November 2015 Folie 21

22 SIA - Richtlinie 491, zur Beurteilung von Baugesuchen Norm für Architekten und Planer SIA-Norm 491: (Stand März 2013) 24. November 2015 Folie 22

23 Beispiele Die neue Weihnachtsbeleuchtung der Stadt Solothurn senkt den Energieverbrauch um 90%. 24. November 2015 Folie 23

24 Fragen Ins rechte Licht gesetzt? DANKE Bildquelle: November 2015 Folie 24

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