Vorwort. Musterklausel und Anschriften

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1 Schiedsgericht der IHK Halle-Dessau

2 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 2 Musterklausel und Anschriften... 2 Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau... 3 Liste der Vorsitzenden und Beisitzer... 7

3 Vorwort Bei der IHK Halle-Dessau wurde 1998 durch Beschluss der Vollversammlung ein Schiedsgericht errichtet und eine Schiedsgerichtsordnung verabschiedet. Deren aktuelle Fassung vom 24. Juni 2005 wird hiermit vorgelegt. Sie regelt die Zuständigkeit, die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes der IHK Halle-Dessau, Verfahrensfragen sowie Kosten und Gebühren. Schiedsgerichte sind private Gerichte, die vom Gesetzgeber durch entsprechende Regelungen in der ZPO ausdrücklich als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit anerkannt sind. Schiedsgerichte kommen dem Bedürfnis der Wirtschaft nach schnellen, praxisorientierten Konfliktentscheidungen entgegen. Unternehmer beurteilen die Erfolgsaussichten eines Prozesses nicht nur unter juristischen, sondern auch und gerade unter wirtschaftlichen Aspekten und nach anderen kaufmännischen Überlegungen wie z.b. dem Bestand der Geschäftsbeziehung oder Imagewirkungen. Die Vorzüge der Schiedsgerichtsbarkeit lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Die Verfahrensdauer ist kurz, weil das Gericht zügig zusammentritt und die Entscheidung in nur einer Instanz trifft. Ein langer Weg durch mehrere Instanzen ist von vornherein ausgeschlossen. Die streitenden Parteien können ihre Richter weitgehend selbst auswählen (beim Schiedsgericht bei der IHK Halle-Dessau existiert dafür z.b. eine Liste der Beisitzer) Die Verfahrensgestaltung ist unbürokratisch und sehr flexibel und liegt weitgehend in den Händen der Schiedsrichter und der Parteien. Anders als bei staatlichen Gerichten sind die Verfahren hier grundsätzlich nicht öffentlich. Vertrauliches kann deshalb auch so behandelt, öffentliches Aufsehen vermieden werden. Grundsätzliches Ziel ist das Zustandekommen einer gütlichen Einigung, denn im Geschäftsleben bringt ein sinnvoller Kompromiss oft mehr als das Pochen auf Rechtsstandpunkte. Den Parteien wird so eine gute Basis für die weitere Zusammenarbeit geschaffen. Oftmals langjährige gute Geschäftsbeziehungen werden durch ein Schiedsgerichtsverfahren weniger belastet. Andererseits entscheidet das Schiedsgericht, wenn keine Einigung möglich ist, auch verbindlich über den Streit. Diese Entscheidung ist wie die der ordentlichen Gerichte vollstreckbar. Die Kosten sind zumindest angemessen; sie liegen i.d.r. dann niedriger als beim ordentlichen Rechtsweg, sofern dort mehrere Instanzen durchlaufen werden. Unbedingte Voraussetzung für die Anrufung des Schiedsgerichts ist der Abschluss einer Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen den Parteien, die für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform bedarf und den Weg zu staatlichen Gerichten ausdrücklich ausschließen muss. Musterklausel und Anschriften Möglich ist folgende Schiedsvereinbarung, die die Parteien bereits bei Vertragsabschluss aufnehmen oder später separat schließen können: Alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (genaue Bezeichnung des Vertrages) oder über die Gültigkeit des Vertrages werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges vom Schiedsgericht der IHK Halle-Dessau nach dessen Schiedsgerichtsordnung entschieden. Schiedsverträge mit Verbrauchern müssen aber getrennt von dem eigentlichen Vertrag gesondert schriftlich abgeschlossen werden. Als Geschäftsstelle des Schiedsgerichts wird die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau tätig. Anträge auf schiedsgerichtliche Entscheidung oder auch Anfragen richten Sie deshalb bitte an Schiedsgericht der IHK Halle-Dessau c/o IHK Halle-Dessau Geschäftsfeld Recht und Fair Play Franckestraße Halle (Saale) Tel Seite 2

4 Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (Stand: 24. Juni 2005) 1 Allgemeine Grundsätze (1) Die IHK Halle-Dessau errichtet zur beschleunigten und vereinfachten außergerichtlichen Erledigung von Streitigkeiten ein Schiedsgericht. (2) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach dieser Schiedsgerichtsordnung sowie nach den Regelungen der 1025 ff Zivilprozessordnung. 2 Zuständigkeit (1) Das Schiedsgericht der IHK Halle-Dessau entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten jeder Art, wenn seine Zuständigkeit durch eine Schiedsgerichtsklausel oder durch Vertrag vereinbart worden ist. (2) Vor Eintritt in die Verhandlung hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu prüfen. Bestehen Zweifel an der Zuständigkeit, entscheidet das Schiedsgericht selbst darüber. 3 Einleitung des Verfahrens (1) Das Schiedsgericht wird nur auf Antrag tätig. Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist in 5-facher Ausfertigung bei der IHK Halle-Dessau, die als Geschäftsstelle des Schiedsgerichts tätig wird, einzureichen. Der Antrag muss enthalten: a) den Klageantrag mit Darlegung des Sachverhaltes und der strittigen Punkte sowie Bezeichnung und ggf. Beifügung der Beweismittel b) eine von beiden Parteien unterzeichnete Erklärung, aus der sich ergibt, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Bereinigung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien unter Ausschluss des Rechtsweges vereinbart ist. (2) Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts stellt eine Ausfertigung des Klageantrages der beklagten Partei zur Stellungnahme zu. Die Klageerwiderung sowie alle weiteren Schriftstücke, die den Streit betreffen, sind ebenfalls in 5- facher Ausfertigung einzureichen. 4 Zusammensetzung des Schiedsgerichts (1) Das Schiedsgericht entscheidet durch den Vorsitzenden. Auf Antrag einer Partei entscheidet das Schiedsgericht durch einen Vorsitzenden und zwei Beisitzer. Dieser Antrag ist mit dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung bzw. innerhalb der Frist zur Klageerwiderung zu stellen. (2) Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Seite 3

5 (3) Die Beisitzer müssen Unternehmer, gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft oder eines Vereins, Prokuristen, sonstige leitende Angestellte oder in anderer Weise im Wirtschaftsleben erfahrene Personen sein. (4) Die Vollversammlung der IHK Halle-Dessau wählt einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter mit Herkunft aus dem Landgerichtsbezirk Dessau und einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter mit Herkunft aus dem Landgerichtsbezirk Halle. Die Wahl erfolgt für die Dauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Ebenso stellt die Vollversammlung die Liste von sachlich und persönlich geeigneten Beisitzern auf. Die Amtszeit der Beisitzer beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist zulässig. 5 Besetzung des Schiedsgerichts (1) Wer als Vorsitzender im konkreten Fall tätig wird, wird durch den Sitz des Beklagten (Antragsgegners) bzw. die Belegenheit des streitgegenständlichen Bauwerks oder Grundstücks bzw. der betroffenen Mietoder Pachtsache in der Weise bestimmt, dass die Herkunft des Vorsitzenden der jeweils andere Landgerichtsbezirk ist. Steht der Rechtsstreit im o. g. Sinne in keinerlei räumlicher Beziehung zu einem der beiden Landgerichtsbezirke, wird der Vorsitzende für den konkreten Fall nach pflichtgemäßem Ermessen von der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts bestimmt. (2) Jede der Parteien kann aus der Liste der Beisitzer einen Beisitzer benennen. Erfolgt dies nicht innerhalb von einer Woche seit Aufforderung durch die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts, wählt anstelle der säumigen Partei der Vorsitzende den Beisitzer aus. (3) Der Vorsitzende und die Beisitzer sind verpflichtet, unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu urteilen und über die Verhandlung Verschwiegenheit zu bewahren. 6 Ablehnung von Schiedsrichtern Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters nach 41 ff ZPO berechtigen. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Vorsitzende allein, falls er selbst betroffen ist, der jeweils aus dem anderen Landgerichtsbezirk stammende Vorsitzende. Die Ersetzung eines erfolgreich abgelehnten Beisitzers erfolgt nach dem unter 5 beschriebenen Verfahren; im Falle des Vorsitzenden tritt an seine Stelle sein Stellvertreter. 7 Verfahren (1) Aufgabe des Schiedsgerichts ist es, den Sach- und Streitstand festzustellen, die Streitigkeiten nach Möglichkeit durch Herbeiführung eines Vergleichs zu schlichten oder, sofern ein solcher nicht zustande kommt, eine Entscheidung im Wege eines Schiedsspruchs zu erlassen. (2) Das Verfahren des Schiedsgerichts wird vom Schiedsgericht nach eigenem Ermessen geregelt. Dem Schiedsgericht steht es frei, von den Parteien schriftliche Darlegungen und Erklärungen zu fordern, sie zu mündlicher Verhandlung vorzuladen, Zeugen und Sachverständige uneidlich zu vernehmen sowie alle zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Es kann auch zur Beschleunigung des Verfahrens Ausschlussfristen setzen und in Eilfällen Fristen abkürzen und telegrafisch, per Fax oder Fernschreiben laden. Seite 4

6 (3) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. An den Verhandlungen des Schiedsgerichts kann die/der leitende Angestellte der IHK beratend teilnehmen, der mit der Führung der Geschäfte des Schiedsgerichts betraut ist. (4) Erscheint in einem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin trotz rechtzeitiger Ladung weder die Partei noch ein von ihr bestellter Vertreter, so darf das Schiedsgericht annehmen, dass die Partei weitere Erklärungen nicht abzugeben hat. (5) Die Vertretung der Partei durch Bevollmächtigte ist zulässig. (6) Das Schiedsgericht ist jederzeit berechtigt, die Behandlung einer Streitsache abzulehnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Parteien den Gang des Verfahrens über Gebühr verzögern oder erschweren. Die Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit gefasst. (7) Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu unterzeichnen ist. 8 Schiedsspruch (1) Das Schiedsgericht hat eine gütliche Einigung anzustreben. Ist eine gütliche Einigung nicht zu erzielen, so wird die Streitsache durch einen Schiedsspruch entschieden. (2) Wird ein Schiedsspruch gefällt, so ist dieser zu begründen, von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen, den Parteien zuzustellen und unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Halle niederzulegen, sofern die Parteien kein anderes Gericht vereinbart haben. (3) Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Die Vollstreckung eines Schiedsspruchs erfolgt auf Veranlassung der Parteien nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO. (4) Wird vor dem Schiedsgericht ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, so ist der Vergleich bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Halle niederzulegen, sofern die Parteien kein anderes Gericht vereinbart haben. 9 Kosten und Gebühren (1) Die Kosten und Gebühren des Verfahrens einschließlich evtl. entstehender Nebenkosten sind von den Parteien zu tragen. Sie haften gesamtschuldnerisch. (2) Das Schiedsgericht kann die Zustellung des Klageantrags oder die Fortführung des Verfahrens von der Zahlung eines angemessenen Kosten- und Gebührenvorschusses, auch in voller Höhe, abhängig machen. (3) Über die Kosten- und Gebührentragung entscheidet der Schiedsspruch oder Vergleich. (4) Die Kosten und Gebühren berechnen sich wie folgt: a) Das Schiedsgericht bestimmt den Streitwert nach den Berechnungssätzen der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Gerichtskostengesetzes (GKG). b) Bei einem Dreier-Schiedsgericht entstehen für jeden Schiedsrichter die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehenen Gebühren, für den Vorsitzenden jedoch der 1,3- fache Satz. Seite 5

7 Bei einem Streitwert bis Euro werden je Schiedsrichter höchstens 3 Gebühren berechnet. c) Bei einem Einzelschiedsrichter entstehen entsprechend b) die Gebühren in Höhe des 1,5-fachen Satzes. d) Hält das Schiedsgericht in Ausnahmefällen eine abweichende Gebührenregelung für unabweisbar erforderlich, so muss dies vom Schiedsgericht vor der ersten mündlichen Verhandlung schriftlich beantragt und ausdrücklich begründet werden. Ausnahmefälle liegen nur dann vor, wenn Umfang, Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand dies erfordern. Eine Zustimmung der Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens zu dem Antrag des Schiedsgerichts hat schriftlich zu erfolgen. Anderenfalls verbleibt es bei den Gebühren nach b) und c). e) Ist einer oder sind mehrere Schiedsrichter ernannt und wird das Verfahren nicht durchgeführt, so fallen für jeden der Schiedsrichter folgende Gebühren an: aa) nach Einreichung der Klageschrift 75 Prozent der Gebühren nach b) und c) bb) nach Einreichung der Klageerwiderung die Gebühr nach b) und c) f) Die Parteien haben alle notwendigen Auslagen (Kosten) der Schiedsrichter und der Geschäftsstelle sowie die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Einholung von Gutachten und sonstigen Auskünften entstehenden Kosten zu tragen. (5) Für die Tätigkeit der Geschäftsstelle wird 1/5 der Gebühren abgezogen und fließt dieser zu. Die verbleibenden Gebühren erhält das Schiedsgericht. Sind mehr als ein Schiedsrichter tätig geworden, erhält der Vorsitzende 2/5, jeder Beisitzer 1/5 der Gebühren. (6) Wenn die Parteien einen Vergleich schließen oder wenn die Klage zurückgenommen wird, so ist das Schiedsgericht berechtigt, die Kosten entsprechend herabzusetzen. Ein Anspruch der Parteien hierauf besteht nicht. Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs werden auf die Parteien je zur Hälfte verteilt, wenn durch das Schiedsgericht keine andere Aufteilung erfolgt. (7) Die Kassen- und Rechnungsführung liegt im Rahmen der durch sie wahrzunehmenden Geschäftsführung des Schiedsgerichtes bei der IHK Halle-Dessau. Sie richtet zu diesem Zwecke ein Anderkonto. Für die Erhebung der Gebühren und Geltendmachung der Kosten, einschließlich eventueller Vorschüsse, kann sich das Schiedsgericht der IHK Halle-Dessau als seiner Geschäftsstelle bedienen. 10 Inkrafttreten (Die Schiedsgerichtsordnung ist ursprünglich am 18. März 1998 in Kraft getreten. Die in dieser Fassung bereits eingearbeiteten Änderungen sind am 25. Juni 2005 in Kraft getreten) Seite 6

8 Stand: Liste der Vorsitzenden und Beisitzer Vorsitzender des Schiedsgerichtes Michael Borgmann Präsident des Landgerichtes Dessau-Roßlau seine Stellvertreterin Kerstin Clemens Vorsitzende Richterin am Landgericht Dessau-Roßlau Vorsitzender des Schiedsgerichtes Andreas Grimm Vizepräsident des Landgerichtes Halle seine Stellvertreterin Helen Engelhard Vizepräsidentin des Amtsgerichtes Halle (Saale) Beisitzer des Schiedsgerichtes J. Christoph Berndt Kanzlei Berndt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Mediator Frank von Oldenburg Rechtsanwalt Friedrichs von Oldenburg Schulte Zahnert Rechtsanwälte. Steuerberater Frank Paul Geschäftsführer Modehaus Eule Textilwaren Handels GmbH Jürgen Radlbeck Gesellschafter Jürgen und Martina Radlbeck GbR Mundschenk Druck + Medien Heike Rasch Rechtsanwältin Rasch. Dr. Wilde. Fehse & Koll. Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Elke Röthe-Franke Geschäftsführerin SCALAR Wittenberger Omnibusverkehr GmbH Dr. Nikolaus Manfred Schmidt Rechtsanwalt Rechtsanwälte Schmidt Seite 7

9 Arne Steindorf Rechtsanwalt Hümmerich & Bischoff Rechtsanwälte - Steuerberater in Partnerschaft Dietrich von Stein-Lausnitz Rechtsanwalt Feser Spliedt von Stein-Lausnitz Rechtsanwälte und Steuerberater Dr. Roland Tenner Rechtsanwalt KKP Köning & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Uwe Thiemann Geschäftsführer Dachbau Nord GmbH Dr. Siegfried Westmeier Geschäftsführer Gesellschaft für Umwelttechnik mbh Seite 8

10 Gesamtübersicht Merkblätter: Geschäftsfeld Recht und Fair Play (Stand: Januar 2017) Abmahnungen aufgrund von Datenschutzverstößen vermeiden (Nr ) Außergerichtliche Streitbeilegung (Nr ) Anbieterkennzeichnung / Impressum auf Websites (Nr ) Befristete Arbeitsverträge (Nr ) Compliance im Unternehmen (Nr ) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Arbeitsrecht (Nr ) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Zivilrecht (Nr ) Das gerichtliche Mahnverfahren (Nr ) Der betriebliche Datenschutzbeauftragte (Nr ) Die korrekte Rechnungsstellung für Dienstleistungen an ausländische Unternehmenskunden (Nr ) Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis und Registerpflicht (Nr ) Geldwäscheprävention bei Unternehmen Mitwirkungspflichten für Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz (Nr ) Gerichtzweige und Instanzen ein Fahrplan für die deutsche Gerichtslandschaft (Nr ) Gewerbeuntersagung Hinweise zur Vermeidung und zum Verfahren (Nr. 3917) GmbH und UG (haftungsbeschränkt) (Nr ) Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung (Nr ) Immobiliardarlehensvermittler - Erlaubnis- und Registerpflicht (Nr ) Kaufmännische Handelsgeschäfte (Nr ) Mini-Jobs und kurzfristige Beschäftigung (Nr ) Neue Pflichtangaben für Rechnungen (Nr ) Online-Handel Neues Verbraucherrecht ab 13. April 2014 (Nr ) Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen mit Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (Nr ) Pflichten einer Limited (Nr ) Reform der Insolvenzordnung zum 1. März 2012: Was Unternehmen und deren Gläubiger wissen müssen (Nr. 8774) Rundfunkgebühren für internetfähige PC (Nr ) Rundfunkgebührenpflicht und -ordnung ab 2013 (Nr ) Sachverständigenverzeichnis (nur über Internet; Nr. 2422) Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige (Nr ) Schiedsgericht der IHK Halle-Dessau (Nr ) Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers (Nr ) Sperrungen oder Verkehrseinschränkungen von Straßen (Nr. 9837) Steuerschuldumkehr bei Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (Nr ) Teilzeitarbeit (Nr ) Umgang mit säumigen Schuldnern (Nr ) Verhalten bei Unternehmenskrisen (Nr ) Versicherungsvermittler und -berater - Erlaubnis und Registerpflicht (Nr ) Verträge im Geschäftsleben (Nr ) Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten! Was nun? (Nr ) Wie nenne ich mein Unternehmen? (Nr. 5764) Zahlungsausfälle vermeiden (Nr ) Seite 9

11 IMPRESSUM 2014 bei der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK) Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Franckestraße Halle (Saale) Internet: info@halle.ihk.de Redaktion: Geschäftsfeld Recht und Fair Play Christiane Loertzer Telefon: Telefax: Stand: Oktober 2015 Seite 10

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