Dr. jur. Gülpen Arbeitsgemeinschaft Strafrecht AG - Nr. 56 SS 2009

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dr. jur. Gülpen Arbeitsgemeinschaft Strafrecht AG - Nr. 56 SS 2009"

Transkript

1 Voraussetzungen der wirksamen Einwilligung gemäß 228 StGB Zur Rechtswirksamkeit der rechtfertigenden Einwilligung bedarf es neben dem Einklang mit den guten Sitten zuvorderst den üblichen Voraussetzungen der wirksamen Einwilligung, die nachfolgend zum Gesamtverständnis im Wesentlichen aufgezeigt werden. I. Anwendungsbereich des 228 StGB Einigkeit besteht darin, daß die in 228 StGB mit den guten Sitten genannte Einwilligungsgrenze nicht auf andere einwilligungsfähige Tatbestände, bspw. auf die Freiheitsberaubung gemäß 239 StGB, ausdehnbar ist Disponibles Rechtsgut Der Einwilligende muß verfügungsbefugt sein, über das von ihm preiszugebende Rechtsgut zu disponieren, d. h. er muß Inhaber des Rechtsgutes sein und eine Verfügung über das Rechtsgut muß rechtlich zulässig sein. Soweit die Einwilligung in 228 StGB sich ohnehin nur auf Körperverletzungsdelikte bezieht, scheidet eine (auch analoge) Anwendung der in dieser Norm enthaltenen Einwilligung auch bei anderen Rechtsgütern entweder aufgrund ausdrücklicher Normierung oder wegen ihrer Schutzrichtung bzw. aufgrund einer indisponiblen Rechtsgutkomponente von vornherein aus. 2 Die Einwilligung in 228 StGB bezieht sich daher allein auf das Individualrechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit, über die mithin nur der einwilligende Verletzte als Träger dieses Rechtsgutes verfügen kann und ist somit auf andere Deliktstypen nicht anwendbar. Soweit solche Straftaten mit einer gemäß 228 StGB einwilligungsfähigen Körperverletzung tateinheitlich zusammentreffen, ist bei diesen Tatbeständen die Frage, ob die Einwilligung die Tat rechtfertigt, selbständig zu prüfen und zu entscheiden. 3 Bereits aus der gesetzlichen Regelung des 216 StGB folgt dabei, daß eine Einwilligung in die vorsätzliche Tötung trotz des höchstpersönlichen Charakters des Rechtsgutes grundsätzlich unbeachtlich ist. 4 Gleichwohl wird im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet, welche Formen der Körperverletzung von 228 StGB erfaßt werden. 2. Vorsätzliche Körperverletzung Die in der Vorschrift des 228 StGB geregelte Einwilligung umfaßt in ihrer Reichweite grundsätzlich alle im Strafgesetzbuch genannten Fälle der vorsätzlichen Körperverletzung, wie sich dies aus der systematischen Stellung ergibt Kühl, Strafrecht AT, 9 Rn. 30; Otto, Strafrecht AT, 8 Rn Leben oder Delikte mit gemischtem Rechtsgüterschutz wie Straßenverkehrsdelikte, welche neben dem Schutz des einzelnen Verkehrsteilnehmers auch den Schutz der Allgemeinheit intendieren. BGHSt 6, 234. so grundsätzlich RGSt 2, 442; BGHSt 4, 88, 93. LK-Hirsch, StGB, 228, Rn. 1.

2 Sie gilt daher nicht nur für die einfache Körperverletzung gemäß 223 StGB, sondern auch für die Mißhandlung Schutzbefohlener in 225 StGB 6, die Qualifikationstatbestände der gefährlichen Körperverletzung in 224 StGB und für die in den Bestimmungen der 226 Abs. I und 227 StGB geregelten Körperverletzungen mit den nicht gewollten bzw. den beabsichtigten Folgen. 7 Für eine mit der Körperverletzung einhergehende Verletzung überindividueller Rechtsgüter, wie es bspw. bei der Verkehrssicherheit in 315c StGB der Fall ist, hat 228 StGB keine rechtfertigende Bedeutung Fahrlässige Körperverletzung Darüber hinaus ist 228 StGB nach heute ganz herrschender Meinung 9 auch auf fahrlässige Körperverletzungen gemäß 229 StGB anwendbar, wobei die Frage der Anwendbarkeit der Einwilligung auf fahrlässige Körperverletzungen jedoch nicht zu jeder Zeit zu Gunsten einer rechtfertigenden Wirkung geklärt war. Nach einer Gegenansicht im älteren Schrifttum 10, die einige Zeit sogar als die herrschende Meinung galt, sollte 226a StGB a.f. auf fahrlässige Körperverletzungen nicht anwendbar sein, weil diese Vorschrift aufgrund ihrer systematischen Einordnung im StGB zwar nach den Fällen der vorsätzlichen, aber vor der in 230 StGB a.f. geregelten fahrlässigen Körperverletzung stand 11. Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen, da sich der Sinn und Zweck der Vorschrift des 228 StGB nicht ausschließlich ihrer systematischen Stellung im Strafgesetzbuch entnehmen läßt. Zwar rangiert 228 StGB vor der in 229 StGB geregelten fahrlässigen Körperverletzung; dies hat jedoch eher gesetzestechnische Gründe. 4. Lebensgefährdung und Risikohandlungen Umstritten ist die Frage, ob der Einwilligende auch in eine Lebensgefährdung einwilligen kann, die möglicherweise auch zu seinem Tode führen kann. Nach verbreiteter Ansicht 12 ist eine Einwilligung in die Lebensgefährdung 13 bei riskanten Handlungen Eine rechtfertigende Einwilligung kommt zwar grundsätzlich in Betracht; es wird jedoch in der Regel an einer Wirksamkeit der Einwilligung mangels Einsichtsfähigkeit oder Entscheidungsfreiheit des minderjährigen Rechtsgutträgers fehlen. h.m., vgl. Schönke/Schröder/-Stree, StGB, 228, Rn. 1 m.w.n. BGHSt 6, 232, 234; 49, 34, 43; vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Einl., Rn BGHSt 4, 88; 17, 359; vgl. statt aller: Schönke/Schröder/-Stree, StGB, 228, Rn. 1. Schönke, StGB, 4. Auflage (1949), 226a, Anm. 1 und Dalcke, Strafecht (1950), 226a, Anm. 1; so aber heute noch Lackner/Kühl, StGB, 228, Rn. 1, 2a. Traeger, GS 94 (1927), S. 112 ff., 143; Schönke, StGB (1942), 226a, Anm. V. BGHSt 4, 88, 93; Schönke/Schröder/-Lenckner, StGB, Vorbem. 32, Rn. 103 f.; einschränkend SK- Samson, nach 16, Rn. 33 m. w. N.; Dach, Einwilligung, S. 76 f; Kühl, Strafrecht AT, 17 Rn. 83; Schaffstein, FS-Welzel, S. 557 ff., 572; Berz, GA 1969, S. 145 ff.,148; a. A. Bickelhaupt, NJW 1967, S. 713 f.; Zipf, Einwilligung, S. 74, 100; Blei, Strafrecht BT, ; Tröndle/Fischer, StGB, 228 Rn. 7; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, 56; Geppert, ZStW 83 (1971), S. 947, 987 f; vermittelnd Göbel, Einwilligung, S. 45; Helgerth, NStZ 1988, S.261, 263; Dölling, GA 1984, S. 71, 89 ff; ferner OLG Zweibrücken, JR 1994, 518, 519 f.; zum Meinungsstand vgl. auch Wolski, Soziale Adäquanz, S. 88 f. Haft, Strafrecht AT, S. 75; Rengier, Strafrecht BT II, 20, Rn. 12; einschränkend Bickelhaupt, NJW 1967, S. 713 f., der weitergehend zwischen dem Risiko der Lebensgefährdung und dem Risiko der Tötung differenziert.

3 und damit im Ergebnis in eine fahrlässige Tötung 15 möglich, wobei auch für konkrete Lebensgefährdungen der Maßstab des 228 StGB anzulegen sei. 16 Danach käme in Betracht, daß der Einwilligende zwar den Erfolgseintritt nicht will, ihn aber dadurch in Kauf nimmt, daß er mit der gefährdenden Handlung, deren mögliche Folgen er voraussieht, einverstanden ist. 17 Demgegenüber hält eine in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Gegenmeinung eine Einwilligung in eine Lebensgefahr mit tödlichem Ausgang nicht für möglich und verneint unter Bezug auf 216 StGB und die Bedeutung des Lebens als unverzichtbares Rechtsgut die Dispositionsgewalt des Einwilligenden, in das Risiko seiner Tötung mit rechtfertigender Wirkung einwilligen zu können. 18 II. Einwilligungsfähigkeit Darüber hinaus muß der Einwilligende für eine wirksame Einwilligung die erforderliche Einwilligungsfähigkeit besitzen. Kernfrage ist hierbei, welche persönlichen Voraussetzungen an die Einwilligungsfähigkeit zu stellen sind und wie der Grad der Selbstbestimmungsfreiheit zu ermitteln ist. Das Reichsgericht in Strafsachen stellte schon vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches bei medizinischen Heileingriffen darauf ab, daß nur der Geschäftsfähige wirksam in eine Körperverletzung einwilligen könne 19. Im Jahre 1908 änderte das Reichsgericht jedoch seine Rechtsprechung und ermittelte fortan die Einwilligungsfähigkeit nicht mehr anhand der 104 ff. BGB, sondern stellte allein auf die Umstände des Einzelfalles ab 20, ohne daß es auf die bürgerlich-rechtliche Geschäftsfähigkeit des Einwilligenden oder dessen strafrechtliche Handlungsfähigkeit ankommen sollte. 21 Die heutige strafrechtliche Rechtsprechung stellt hingegen unabhängig von der Rechtsgeschäftstheorie, der Geschäftsfähigkeit und bestimmten Altersgrenzen allein auf die konkrete Urteils- und Einsichtsfähigkeit des Einwilligenden ab. 22 Insbesondere bei Eingriffen in höchstpersönliche Rechtsgüter wie der Körperintegrität genügt für die Wirksamkeit der Einwilligung eine von der Geschäftsfähigkeit unabhängige und auch mit der Schuld- oder Deliktsfähigkeit nicht identische Einsichts- und Urteilsfähigkeit in dem Sinne, daß der Einwilligende Wesen, Bedeutung und Tragweite des gegen ihn gerichteten Eingriffs voll zu erfassen imstande ist vgl. hierzu Arzt/Weber, Strafrecht BT, 6, Rn. 35; Schaffstein, FS-Welzel, S. 557, 566. Schünemann, JA 1975, S. 715, 723. so Ostendorf, JuS 1982, S. 426, 432. OLG Zweibrücken, JR 1994, S. 518, 519 f; Tröndle/Fischer, StGB, 228 Rn. 5; Herzog/Nestler- Tremel, StV 1987, 360, 368, wer sich auf die Risikolage einläßt, willigt in das Risiko der Beeinträchtigung ein, welche er trotzdem zu vermeiden sucht. BGHSt 7, 112, 114; BayObLG, NJW 1957, S. 1245, 146; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, 56; Krey, Strafrecht AT, 15 Rn. 622 f.; Bickelhaupt, NJW 1967, S. 713 f. RGSt 25, 375, 381; 38, 34, 35; RG, JW 1907, S RGSt 41, 392, 395; 60, 34, ff.; 71, 349; 72, 399, 400. RGSt 29, 399. BGHSt 4, 90; 5, 362; 12, ; 23, 1; BGH, NJW 1964, S Schönke/Schröder/-Lenckner, StGB, Vorbem. zu 32, Rn. 40.

4 Das strafrechtliche Schrifttum erhebt jedoch Bedenken hinsichtlich dieser unpräzisen Definition der Selbstbestimmungsfähigkeit. Lackner/Kühl 24 erachten die konkrete Urteilsfähigkeit als ausschlaggebend, während eine andere Ansicht eine natürliche Urteils- und Einsichtsfähigkeit voraussetzt 25, demgegenüber eine weitere Meinung auf die geistige und sittliche Reife oder die Willensfähigkeit abstellt 26 und hierbei verschiedentlich auch die intellektuellen und emotionalen Komponenten der Einwilligung besonders betont werden. 27 Sowohl dem Schrifttum als auch den Bemühungen um eine größtmögliche Präzisierung der an die Einwilligung zu stellenden Wirksamkeitsanforderungen ist dabei insgesamt zuzustimmen, da das Strafrecht andere Zielsetzungen als das Zivilrecht beschreibt und es bei der Einwilligung allein darauf ankommt, ob sie Ausdruck der persönlichen Entscheidungsfreiheit des Rechtsgutinhabers ist Einwilligungsfähigkeit bei Volljährigen Einigkeit besteht darüber, daß bei dem Mündigen, d. h. einem gesunden Volljährigen, die Einwilligungsfähigkeit ohne weiteres unterstellt wird 29, weil der Volljährige mit Erreichen der Volljährigkeit in der Ausübung seiner Grundrechte frei wird und er volle Grundrechtsmündigkeit erreicht, mit der ihm der Verfassungsgeber die Möglichkeit einräumt, auch die schwierigsten Lebensfragen selbst zu entscheiden. Daher wäre es verfassungsrechtlich unzulässig, die Einwilligungsfähigkeit Volljähriger generell in Frage zu stellen, weil dies auf eine nicht normierte Beschränkung der Handlungsfreiheit hinausliefe. 30 Etwas anderes gilt jedoch bei Hinzutreten besonderer Umstände, bspw. bei greisen, senilen Menschen und alkoholisierten oder in sonstiger Weise berauschter Volljähriger sowie in gravierender Weise psychisch erkrankter Erwachsener. Hier kann auch bei Volljährigen die Einwilligungsfähigkeit eingeschränkt oder aufgehoben sein, weil die Befähigung, eine autonome, selbstverantwortliche Entscheidung zu treffen, entfallen ist. Wann dies jedoch der Fall ist, hängt von den konkreten Einzelumständen ab und kann nicht generell, sondern nur mit Hilfe von Sachverständigen beurteilt werden. 31 Nur vereinzelt wird die Ansicht vertreten, zur Ermittlung und Beurteilung der Einsichtsfähigkeit seien mit den 20, 21 StGB die Vorschriften zur Schuldfähigkeit analog heranzuziehen. 32 Daß die Einwilligung hingegen ganz offensichtlich unvernünftig ist, rechtfertigt es nach h. M. wiederum nicht, allein deshalb dem Volljährigen die Einwilligungsfähigkeit abzusprechen. 33 Lediglich Amelung 34 definiert die Einwilligungsfähigkeit als Fähigkeit, eine vernünftige Einwilligungsentscheidung zu treffen, ohne letztlich Lackner/Kühl, StGB, Vorbem. zu 32, Rn. 16. Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, 34 IV 2. Geerds, GA 1954, S. 262, 263; Arzt, NJW 1967, S Dach, Einwilligung, S. 85; Hansen, Einwilligung, S. 39; Geppert, ZStW 83 (1971), S. 947 ff., 976. so auch Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, 34 IV 1; BGH NJW 1964, S Neyen, Einwilligungsfähigkeit, S. 46; Schönke/Schröder/-Lenckner, StGB, Vorbem. 32, Rn. 40. Neyen, a.a.o., S. 46. May, Körperverletzungen, S. 58. Kientzy, Einwilligung, 110; Rosener, Heileingriffe, S. 146, 147. Roxin, Strafrecht AT, 13 Rn. 51 ff.; Schönke/Schröder/-Lenckner, Vorb. zu 32, Rn. 40. Amelung, JR 1999, S. 45 ff.; ders. in ZStW 104 (1992), 525 ff.

5 jedoch die Frage zu beantworten, anhand welcher Kriterien eine Entscheidung als individuell vernünftig" zu qualifizieren ist. 2. Einwilligungsfähigkeit bei Minderjährigen Anders beurteilt sich hingegen die Einwilligungsfähigkeit bei Minderjährigen. Hier kommt es auf den individuellen Reifegrad an, wobei die Frage der Urteilsfähigkeit nicht generell, sondern in Bezug auf den konkreten Eingriff zu bemessen ist. 35 Dem Minderjährigen eine Einwilligungsfähigkeit gänzlich abzusprechen, ginge indes zu weit, da auch Minderjährige bereits den Reifegrad erlangt haben können, der erforderlich ist, um die Tragweite eines bestimmten Eingriffs in ihre Rechtsgüter voll zu erfassen. 36 Abgesehen von der Frage, ob und inwieweit bei Minderjährigen die Einwilligung von ihrem gesetzlichen Vertreter ersetzt werden kann 37, richten sich die zu stellenden Anforderungen nach der Art des Eingriffs und der Wertigkeit des betroffenen Rechtsgutes. Bei den hier interessierenden Körperverletzungen korrespondiert dabei das Ausmaß der Verletzung mit der konkreten Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen nach dem Grundsatz, daß mit der Intensität der Körperverletzung die zu stellenden Anforderungen an die Einwilligungsfähigkeit proportional steigen. Lediglich in Einzelfällen können Sonderregeln Mindestaltersgrenzen festlegen, durch welche die Vermutung zum Ausdruck kommt, daß erst mit Erreichen der Altersstufe ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben sein kann. III. Unbeeinflußte Einwilligung Des weiteren muß die Einwilligung ernstlich und frei von wesentlichen Willensmängeln sein. Allgemein anerkannt ist insoweit, daß die Einwilligung nicht durch Irrtum, Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder Täuschung bewirkt worden sein darf und im Ergebnis ernstlich sowie freiwillig sein muß. 38 Der Einwilligende muß daher volles Verständnis für die Sachlage aufweisen und bei ihm eine "zutreffende Vorstellung vom voraussichtlichen Verlauf und den möglichen Folgen" der Handlung und Tragweite zum Zeitpunkt der Einwilligungserklärung vorgelegen haben. 39 Im Falle der durch Täuschung erschlichenen oder Irrtum beeinflußten Einwilligung berührt eine Fehlvorstellung die Wirksamkeit der Einwilligung jedoch nur dann, wenn sie rechtsgutbezogen, d. h. wenn sich der Rechtsgutträger über Folgen, Bedeutung und Tragweite gerade im Hinblick auf das verletzte Rechtsgut nicht im Klaren ist. 40 Fehlvorstellungen hinsichtlich der Begleitumstände im Rahmen des Affektionsinteresses, insbesondere des Motivs des Eingriffs, sind unbeachtlich. 41 Rechtsgutbezogene Fehlvorstellungen sind indes insbesondere bei ärztlichen Eingriffen BGHSt 12, 379; BayObLG, VRS 53, S Göbel, Einwilligung, S. 76. eingehend hierzu: Geerds, GA 1954, S. 262 ff. vgl. hierzu Amelung, NStZ 2006, S. 317 ff.; BGHSt 12, 379 ff., 382. vgl. BGHSt 4, 88 ff., 90. Schönke/Schröder/-Lenckner, Vorb. zu 32 ff. Rn. 45; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, 9 I 2 c, d. BGHSt 16, 309; Kühl, Strafrecht AT, 9, Rn. 38 f.

6 und der mit diesen im Zusammenhang stehenden Aufklärungspflicht über Behandlungsrisiken und -folgen relevant. 42 Darüber hinaus soll auch beachtlich sein, ob der lediglich in eine Gefährdung Einwilligende sich zutreffende Vorstellungen über den Risikoumfang macht 43, wie ihm auch die Art und Weise, in der ihm die eingewilligte Körperverletzung zugefügt wird, bekannt sein muß. 44 IV. Zeitpunkt und Kundgabe der Einwilligung Weiterhin muß die Einwilligung, welche bis zur Tatbegehung frei widerruflich ist 45, vor der Tat entweder ausdrücklich erklärt oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden 46, denn eine nachträgliche Genehmigung, wie sie das Zivilrecht in 185 BGB kennt, ist im Strafrecht bedeutungslos. 47 V. Einwilligungsrahmen Schließlich muß sich der Täter bei der Einwirkung auf den Körper des Einwilligenden nach Art und Maß im Rahmen der Einwilligung halten 48 und darf nach h. M. keinen anderen Zweck als den der Einwilligung zugrundegelegten verfolgen 49. Soweit der Rechtsgutverzicht ausschließlich zur Disposition des betroffenen Einwilligenden steht, kann dessen Einwilligung nur in dem Rahmen reichen, in dem sie erklärt und gewollt ist, so daß sie vom Einwilligenden auch eingeschränkt oder begrenzt erklärt werden kann. 50 Darüber hinaus muß der zur Körperverletzung am Einwilligenden bestimmte Täter aufgrund, zumindest aber in Kenntnis der erklärten Einwilligung handeln. Ausschließlich dann rechtfertigt die wirksame Einwilligung sowohl die tatsächlich eintretenden als auch die als möglich erkannten Verletzungen 51, anderenfalls die rechtfertigende Wirkung der Einwilligung ausgeschlossen ist oder lediglich eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kommt. 52 VI. Subjektives Rechtfertigungselement In subjektiver Hinsicht ist ein Handeln des Täters in Kenntnis und auf Grund der Einwilligung erforderlich 53, anderenfalls entfaltet die dem Täter unbekannt gebliebene Einwilligung keine rechtfertigende Wirkung und eine Strafbarkeit wegen Versuchs vgl. Gropp, Strafrecht AT, 6, Rn. 43; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, 34; a.a. Köhler, Strafrecht AT, S. 254; Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht, AT, 17, Rn. 111, wonach jedweder Willensmangel die rechtfertigende Wirkung der Einwilligung hemmen soll. Dach, Einwilligung, S. 86. Hansen, Einwilligung, S. 78. Wessels/Beulke, Strafrecht AT, 9 I 2 f.; Lackner/Kühl, StGB, 228, Rn. 4. zur mutmaßlichen Einwilligung eingehend LK-Hirsch, StGB, Vor 32, Rn. 129 ff. BGHSt 17, 359, 360. BGHSt 4, 88, 92; OLG Bremen, NJW 1953, S. 1364; LK-Hirsch, StGB, 228 Rn. 4. RGSt 77, 350, 356; BGHSt 4, 92, 93. Zipf, Einwilligung, S. 26. OLG Celle, MDR 1969, 69, 70; BayObLG, NJW 1968, S so die h.m., vgl. Lackner/Kühl, StGB, 228, Rn. 9. Schönke/Schröder/-Lenckner, StGB, Vorbem. 32 ff., Rn. 51; Otto, Strafrecht AT, 8, Rn. 117; Gropp, Strafrecht AT, 6, Rn. 49.

7 verbleibt, während die irrige Annahme einer in Wirklichkeit fehlenden Einwilligung die analoge Anwendung des 16 Abs. I S. 1 StGB eröffnet. 54 Demgegenüber muß die Sittenwidrigkeit der Tat positiv feststehen. Bleibt insoweit zweifelhaft, ob die Tat gegen die guten Sitten verstoßen hat, behält die Einwilligung ihre rechtfertigende Kraft. 55 VII. Anknüpfungspunkt der Sittenwidrigkeit Die Einwilligung des Verletzten in die Körperverletzung soll gemäß 228 StGB ihre rechtfertigende Wirkung dann nicht entfalten, wenn die Tat trotz der Einwilligung "gegen die guten Sitten verstößt. Es kommt insoweit auf die Sittengemäßheit der Tat (i. S. d. 223 ff. StGB), nicht aber auf die der Einwilligung an. 56 Dieser Wortlaut stellt klar, daß die Wirksamkeit der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund nach dem Willen des Gesetzes in jedem Fall von der vorausgehenden Beurteilung der Tat hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den guten Sitten abhängen soll. VIII. Die guten Sitten des 228 StGB als Einwilligungsgrenze Erst bei Vorliegen der hier dargestellten allgemeinen Einwilligungsvoraussetzungen erhebt sich gemäß 228 StGB bei der Einwilligung in die Körperverletzung die Frage eines Verstosses gegen die guten Sitten. Grundsätzlich resultieren aus der Einwilligung des Verletzten in dessen Körperverletzung eine rechtfertigende Wirkung und damit die Straflosigkeit des Verletzungstäters. Gemäß 228 StGB wird diese rechtfertigende Wirkung jedoch unter den Vorbehalt einer normativen Bewertung der Körperverletzungstat nach Maßgabe der guten Sitten gestellt 57, so daß im Hinblick auf die Körperverletzung mit der Gute-Sitten-Klausel die Einwilligungsgrenze formuliert ist. Die Frage der Sittenwidrigkeit entscheidet daher über die sich aus 228 StGB ergebende Begrenzung des rechtfertigenden Umfangs der Einwilligungswirkung eingehend zum Meinungsstand: Maurach/Zipf, Strafrecht AT, Tb. 1, 17 Rn. 63, m.w.n. BGH, NStZ 2004, S heute nahezu allgemein anerkannt, grundsätzlich dazu BGHSt 4, 88, 91; zuletzt ausdrücklich BGH, NStZ 2000, S. 87, 88; a. A. Frisch in FS-Hirsch, S. 485 ff., 504 ff. Fischer, StGB, 228, Rn. 2.

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Beleidigungsdelikte Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema: Beleidigung nach 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Schwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252)

Schwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) Schwangerschaftsabbruch Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) A. Strafbarkeit des A bezüglich S gem. 212 I; 22 I. Tatentschluss hinsichtlich der Tötung der S

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen 18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler.

Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler. Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund Manfred Dähler Inhalt I. Einführung II. Kind und Haftpflichtrecht III. Kind und Haftungsbegründung

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften

Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Nachstellung (Stalking) 238 n. F.

Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vertreter Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vorbemerkungen zum GK Vorbemerkungen zum Grundkurs 1. Literaturhinweise 2. Lerntechnik Vorbemerkungen

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch

Mehr

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende

Mehr

226 StGB - schwere Körperverletzung

226 StGB - schwere Körperverletzung Prof. Dr. U. Schwedhelm 1 StGB_sk078-1 226 StGB - schwere Körperverletzung Qualifizierung wegen einer eingetretenen schweren Folge der Handlung der objektive Tatbestand setzt sich aus drei Teilen zusammen:

Mehr

Konto. -- Stichpunkte --

Konto. -- Stichpunkte -- Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr