Rechtsprobleme im Rettungsdienst Die Haftung des Leitstellendisponenten

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1 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst 1 Bildungsinstitut des DRK RLP Fortbildung Leitstellendisponenten Rechtsprobleme im Rettungsdienst Die Haftung des Leitstellendisponenten von Tobias Ohr Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwälte Dr. Ohr, Winter und Partner Westliche Ringstr Frankenthal Tel /

2 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst 2 Gliederung A. Verfahrensgrundsätze des Straf- und des Zivilrechts 4 I. Strafrecht II. Zivilrecht B. Strafrechtliche Rechtfertigungs-/ Entschuldigungsgründe 5 I. Notwehr 32 StGB II. Rechtfertigender Notstand 34 StGB III. Rechtfertigende Einwilligung IV. Entschuldigender Notstand C. Erweiterte Notkompetenz des Rettungsassistenten 7 D. Die Garantenstellung im Rettungsdienst 10 E. Medizinproduktegesetz (MPG) und Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibVO) 10 F. Rechtsprobleme der Zusammenarbeit von Notärzten, Rettungsassistenten und Rettungssanitätern 12 I. Horizontale Arbeitsteilung II. Vertikale Arbeitsteilung G. Sonder- und Wegerechte 14 I. Sonderrechte 35 StVO II. Wegerechte 38 StVO III. Weitergehende Befugnisse der Hoheitsträger

3 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst 3 IV. Sonderrechte bei privater Anfahrt von Feuerwehrleuten V. Sonderrechte bei privater Anfahrt von Rettungskräften VI. Sonderrechte bei privater Anfahrt von Mitarbeitern der SEG zur Wache H. Rettungsdienstrechtliche Sonderprobleme 16 I. Überschreitung der Hilfsfrist II. RTW verfährt sich III. Abdrücken von Patienten durch den KV-Notdienst IV. Weisungsbefugnis des KV-Arztes V. Weisungsbefugnis der Rettungsleitstelle - Sondersignaleinsatz ohne Zustimmung der Leitstelle VI. Berechtigung des NEF, dem mit Sondersignal fahrenden RTW mit Sondersignal zu folgen obwohl sich der NA im RTW befindet I. Schweigepflicht 20 I. Grundsätzliches II. Schweigepflicht bei Kenntniserlangung von einer Straftat J. Literatur zum Rettungsdienstrecht 22

4 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst 4 A. Verfahrensgrundsätze des Straf- und des Zivilrechts 1 I. Strafrecht Strafrechtliche Streitigkeiten werden vor den Strafgerichten geführt und dienen der Sanktion strafbaren Verhaltens. Schadenersatz und Schmerzensgeld sind über das Strafverfahren nicht zu erlangen. Strafrechtlich haftet man immer selbst. Eine dem Zivilrecht vergleichbare Haftungsüberleitung gibt es nicht. Die im Rettungsdienstrecht vorwiegend verwirklichten Strafnormen sind die fahrlässige Körperverletzung gem. 229 StGB und die fahrlässige Tötung gem. 222 StGB. Aufbau einer Straftat am Beispiel der Körperverletzung 1. Tatbestand: Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung. Körperverletzung: Jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Gesundheitsbeschädigung: Jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. 2. Kausalität: Gerade die Handlung des Täters muss die Körperverletzung des Opfers herbeigeführt haben. Ausnahme: 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) erfordert keine Kausalität. 3. Vorsatz / Fahrlässigkeit: Wissentliches und willentliches (vorsätzliches) oder vorhersehbar sorgfaltswidriges (fahrlässiges) Verwirklichen des Tatbestandes. 4. Rechtswidrigkeit: Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes. Für den Rettungsdienst relevante Rechtfertigungsgründe sind: - Rechtfertigender Notstand 34 StGB - Rechtfertigende Einwilligung des Patienten 5. Schuld: Individuelle Vorwerfbarkeit. Fehlt z.b. bei Schuldunfähigkeit infolge massiven Alkoholkonsums (über 3,0 Promille). 1 Ausführlich hierzu Ohr T (2004) Rechtliche Folgen fehlerhafter Einsatzkoordination durch Leitstellendisponenten In: Rettungsdienst 27, und (898f) mit weiteren Nachweisen

5 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst 5 II. Zivilrecht Zivilrechtliche Streitigkeiten werden vor den Zivilgerichten geführt und sind auf den Ausgleich von Vermögensnachteilen, also auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gerichtet. Aufgrund ihrer Pflicht zur Daseins- und Gesundheitsvorsorge ist es grundsätzlich die Aufgabe der Bundesländer, bzw. der Landkreise oder kreisfreien Städte, die flächendeckende rettungsdienstliche Versorgung sicher zu stellen. Da ihnen die tatsächlichen Möglichkeiten dazu fehlen, wird die Aufgabe zumeist auf die Feuerwehr oder auf Hilfsorganisationen übertragen. Die Rettungsassistenten werden entsprechend von der Feuerwehr oder den Hilfsorganisationen angestellt und nehmen damit Aufgaben wahr, die originär dem jeweiligen Hoheitsträger obliegen. Handeln sie in Ausübung besagter hoheitlicher Tätigkeit sorgfaltswidrig, so haften sie zivilrechtlich nicht selbst, sondern an ihrer Stelle haftet der jeweilige Hoheitsträger also der Träger des Rettungsdienstes gem. 839 BGB ivm. Art 34 GG. Man spricht hierbei von der Amtshaftung des Hoheitsträgers. In einigen wenigen Bundesländern, beispielsweise in Baden-Württemberg, sind die Hilfsorganisationen selbst Träger des Rettungsdienstes. Die Rettungsassistenten nehmen mit Ihrer Tätigkeit in diesem Fall keine hoheitlichen Aufgaben wahr, weshalb die Amtshaftungsgrundsätze dann nicht greifen. Es liegt ein rein privatrechtliches Verhältnis vor. Handelt der Rettungsassistent hier sorgfaltswidrig, so haftet er primär selbst. Er hat jedoch aufgrund des Grundsatzes der betrieblich veranlassten Tätigkeit einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber. Dies bedeutet, dass der Rettungsassistent nach Abschluss des Verfahrens von seinem Arbeitgeber (also der Hilfsorganisation als Träger des Rettungsdienstes) Freistellung von den ihm im Urteil auferlegten Zahlungspflichten verlangen kann. Dabei gilt es zu beachten, dass vom Rettungsassistenten selbst sowohl im Rahmen der Amtshaftung als auch im Zuge des Freistellungsanspruches in voller Höhe Rückgriff genommen werden kann, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich handelte. B. Strafrechtliche Rechtfertigungs-/ Entschuldigungsgründe Jeder medizinische Heileingriff stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die Handlung des Rettungsdienstes bedarf daher einer gesetzlichen Rechtfertigung oder Entschuldigung um nicht zu einer Strafbarkeit zu führen. Das Gesetz kennt eine Vielzahl von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen. An dieser Stelle seien die vier wesentlichen, nämlich die Notwehr, der rechtfertigende Notstand, die rechtfertigende Einwilligung und der entschuldigende Notstand näher erläutert. I. Notwehr 32 StGB Notwehr ist die Verteidigung die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Ein Angriff wird dabei als das Verhalten eines Menschen definiert, der ein rechtlich geschütztes Interesse (Leben, Leib, Freiheit, Eigentum) einer anderen Person verletzt oder zu verletzen droht.

6 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst 6 Die Notwehr rechtfertigt nur die Verteidigung gegen Angriffe eines anderen Menschen. Sie spielt daher in der rettungsdienstlichen Berufspraxis keine Rolle, denn hier geht es um die Frage, ob der Rettungsdienst bei der Versorgung eines Patienten rechtmäßig handelte. Der Rettungsdienst muss sich in aller Regel keines Angriffes eines anderen Menschen erwehren. II. Rechtfertigender Notstand 34 StGB - Wer in einer gegenwärtigen nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre und Eigentum eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Anders als die Notwehr erfordert der rechtfertigende Notstand nur eine Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut des Opfers und keinen Angriff durch einen Menschen. Daher sind der rechtfertigende Notstand gemeinsam mit der rechtfertigenden Einwilligung die praktisch relevantesten Rechtfertigungsgründe im Rettungsdienst. Damit der Rechtfertigungsgrund greift ist immer eine Interessenabwägung zwischen dem geschützten Interesse (erstrebter Heilungserfolg) und dem beeinträchtigten (Gefahren des Eingriffs) vorzunehmen, wobei das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen muss. III. Rechtfertigende Einwilligung Wer aufgrund der Einwilligung einer einwilligungsfähigen eigenverantwortlich handelnden Person tätig wird, die in die Verletzung eines disponiblen Rechtsgutes in zulässiger Weise eingewilligt hat, handelt nicht rechtswidrig. Aufgrund des in den Art. 1, 2 GG niedergelegten Selbstbestimmungsrechts eines Patienten stellt auch ein lege artis durchgeführter ärztlicher Heileingriff eine strafbare Körperverletzung dar, wenn der Patient zuvor nicht wirksam in die Behandlung eingewilligt hat. Eine wirksame Einwilligung des Patienten liegt wiederum nur vor, wenn der Patient in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu verstehen. Die nötige Einsichtsfähigkeit fehlt beispielsweise Kindern unter 14 Jahren grundsätzlich sowie stark alkoholisierten oder unter Drogen stehenden Personen. Im erstem Fall kommt es auf die Einwilligung der Erziehungsberechtigten und in den letztgenannten Fällen auf die mutmaßliche Einwilligung des Patienten an. Um die mutmaßliche Einwilligung eines Patienten feststellen zu können, ist sein Wille anhand tatsächlicher Anhaltspunkte (Patientenverfügung, frühere Äußerungen, ) zu erforschen. Nur wenn keine Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen des Patienten erkennbar sind, dürfen objektiv vernünftige Erwägungen zugrunde gelegt werden.

7 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst 7 Darüber hinaus setzt die wirksame Einwilligung eines einsichtsfähigen Patienten voraus, dass dieser zuvor über die bevorstehende medizinische Maßnahme aufgeklärt wurde. Ein Patient kann nur dann eigenverantwortlich über die Durchführung einer medizinischen Maßnahme entscheiden, wenn er sie davor verstanden hat und sich der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs inklusive der Risiken und Alternativen bewusst ist. Eine unzureichende Aufklärung führt daher zur Unwirksamkeit der erteilten Einwilligung des Patienten in die Behandlung und damit zur Rechtswidrigkeit der ärztlichen Maßnahme, gleichgültig ob diese lege artis durchgeführt wurde, oder nicht. Der notwendige Umfang der Aufklärung richtet sich nach der Dringlichkeit der medizinischen Behandlung. In einer akuten Notfallsituation beschränkt sich die Aufklärungspflicht auf ein Minimum, während die Aufklärungspflicht bei nicht vital indizierten, beispielsweise schönheitschirurgischen, medizinischen Eingriffen sehr weit geht und auch zur Aufklärung über entfernteste minimale Risiken zwingt. IV. Entschuldigender Notstand - Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dieser Entschuldigungsgrund greift nur, wenn jemand zur Abwendung einer Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person tätig wird. Da der Rettungsdienst fast ausschließlich zu fremden Personen gerufen wird, spielt dieser Entschuldigungsgrund in der Rettungsdienstpraxis keine Rolle. C. Erweiterte Notkompetenz des Rettungsassistenten 2 Die im Jahre 1992 seitens der BÄK veröffentlichte Stellungnahme zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst sieht vor, dass Rettungsassistenten im Falle der Unerreichbarkeit eines Arztes und bei Bestehen einer nicht anders abwendbaren Gefahr für das Leben und für die Gesundheit des Patienten (Notkompetenzsituation) dazu berechtigt sein sollen, folgende ärztliche Maßnahmen durchzuführen, um den Patienten zu retten: - Intubation ohne Relaxantien - Venenpunktion - Applikation kristalloider Infusionen - Frühdefibrillation - Applikation ausgewählter Medikamente Am veröffentlichte der Ausschuss Notfall-, Katastrophenmedizin und Sanitätswesen der BÄK erstmals eine Liste von Medikamenten die von Rettungsassistenten in der jeweiligen Notkompetenzsituation appliziert werden dürfen. Damit präzisierte er die in seiner Stellungnahme aus dem Jahre 1992 genannte Möglichkeit der Applikation ausgewählter Medikamente erstmals selbst. 2 Ausführlich hierzu Ohr T (2005) Wie verbindlich ist die Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz In: Notfall- und Rettungsmedizin 2005, mit weiteren Nachweisen

8 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst 8 Die Liste umfasst abhängig vom Indikationsbereich folgende Medikamente: Volumenmangelschock - Infusion von Elektrolytlösungen Reanimation und anaphylaktischer Schock - Adrenalin Hypoglykämischer Schock - Glucose 40% Obstruktive Atemwegszustände - ß2 Sympathomimetikum als Spray Krampfanfall - Benzodiazepin als Rectiole Akutes Koronarsyndrom - Nitrat-Spray oder Kapseln Verletzungen u. ausgewählte Schmerzsymptome - Analgetikum Diese Liste enthält darüber hinaus zwei wesentliche Neuerungen gegenüber der ursprünglichen Stellungnahme der BÄK. Zum einen sieht der Ausschuss hier erstmals vor, dass Rettungsassistenten im Zuge ihrer Notkompetenz bei Verletzungen und ausgewählten Schmerzsymptomen Analgetika verabreichen dürfen. Zum anderen überträgt der Ausschuss die Entscheidung darüber, wann von wem welche Präparate in welcher Dosierung verabreicht werden dürfen, auf den jeweiligen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD). Hierbei muss beachtet werden, dass weder der ursprünglichen Stellungnahme der BÄK zur Notkompetenz, noch deren Präzisierung unmittelbare Rechtsverbindlichkeit zukommen, da die BÄK nicht über legislative Befugnisse verfügt. Die Stellungnahme der BÄK zur Notkompetenz vermag das Handeln eines Rettungsassistenten daher niemals aus sich heraus zu rechtfertigen. Die strafrechtliche Rechtfertigung medizinischen Handelns richtet sich ausschließlich nach der rechtfertigenden Einwilligung des Patienten und nach dem in 34 StGB geregelten rechtfertigenden Notstand. Der Stellungnahme kommt jedoch mittelbare Rechtsverbindlichkeit zu, denn sie zeigt verhältnismäßig risikoarme ärztliche Maßnahmen auf, bei deren sachgerechter Durchführung der zuvor entsprechend geschulte Rettungsassistent im Falle einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib und Leben des Patienten grundsätzlich sorgfaltsgemäß handelt. Die Notkompetenzstellungnahme der BÄK möchte also die Fälle aufzeigen, in denen der Rettungsassistent, der im Rahmen seiner Notkompetenz tätig wird, regelmäßig rechtmäßig isd. 34 StGB handelt, obwohl er zur Durchführung besagter ärztlicher Maßnahmen grundsätzlich nicht befugt ist. Einem vor Ort tätigen RS steht grundsätzlich keine Notkompetenz zu, denn die Notkompetenzstellungnahme der BÄK adressiert sich ausschließlich an RettAss. Gleichwohl können auch Notkompetenzmaßnahmen eines RS über die rechtfertigende Einwilligung des Patienten bzw. über 34 StGB gerechtfertigt sein, wenn er in einer Notsituation medizinische Maßnahmen lege artis durchführt, die er erlernt hat und sicher beherrscht.

9 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst 9 Auch der ordnungsgemäß geschulte RS darf jedoch keine medizinischen Maßnahmen durchführen, bei welchen eine erhebliche Diskrepanz zwischen seiner formellen Qualifikation (Ausbildungsstand und praktische Erfahrungen) und der materiellen Qualifikation (Beherrschen der Durchführung einer med. Maßnahme) besteht. Es ist einem RS beispielsweise gewiss möglich zu erlernen, wie technisch ordnungsgemäß intubiert wird (materielle Qualifikation). Gleichwohl fehlt ihm aufgrund seines geringen Ausbildungsumfanges das notwendige medizinische Hintergrundwissen um etwaige Komplikationen zu erkennen und zu beherrschen (formelle Qualifikation). Dies ist aber Voraussetzung, um eine medizinische Maßnahme sicher zu beherrschen und die Einwilligung des Patienten zu erhalten. Fehlt die formelle Qualifikation, so erwachsen daraus erhebliche Gefahren für den Patienten. Große rechtliche Probleme wirft die Freigabe der bezeichneten Medikamente zur Applikation durch Rettungsassistenten auf, denn zum Schutz des Patienten fordert die Rechtsprechung neben der Kenntnis sämtlicher Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen, dass der Applizierende sämtliche Komplikationen beherrschen kann, die sich aus der Applikation des entsprechenden Medikaments ergeben könnten. Dies ist beispielsweise bei der Applikation von Dormicum/ Ketanest durch Rettungsassistenten nahezu ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Freigabe bestimmter Medikamente durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst keinen RettAss bzw. RS zu entlasten vermag. Kommt es zu einem Schadensfall, so wird mit Hilfe eines Sachverständigen geprüft, ob das Medikament lege artis injiziert wurde. War dem nicht so, hat sich der Applizierende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einer fahrlässigen Körperverletzung bzw. fahrlässigen Tötung strafbar gemacht. Hat der ÄLRD Medikamente freigegeben, deren Komplikationen die Rettungsassistenten des entsprechenden Rettungsdienstbereiches nicht vollumfänglich beherrschen können, so macht sich dieser selbst aufgrund seines Organisationsverschuldens strafbar. Unter juristischen Aspekten muss daher dringend von der Applikation wirkungsvoller Analgetika (z.b. Dormicum/ Ketanest) durch Rettungsassistenten abgeraten werden. Das Haftungsrisiko ist auch für den sorgfältig geschulten Rettungsassistenten unkalkulierbar hoch. Selbstverständlich ist die eigenverantwortliche Applikation von BTM durch Rettungsassistenten gem. 13, 29 BtMG strikt verboten. Der Strafrahmen im Fall des Verstoßes beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Applikation des Medikaments zu einer Schädigung des Patienten führte. Selbst eine lege artis durchgeführte eigenverantwortliche Applikation von BTM durch Rettungsassistenten ist strafbar. Entsprechend ist jede Freigabe von BTM zur Applikation durch Rettungsassistenten durch den ÄLRD evident rechtswidrig.

10 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst 10 D. Die Garantenstellung im Rettungsdienst Eine Garantenstellung hat jeder, den eine gesetzlich normierte Pflicht zur Erfolgsabwendung trifft. Die Garantenstellung ist strafrechtlich in 13 StGB niedergelegt. Handelt ein Garant bei bestehender Garantenstellung nicht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, so steht sein Unterlassen der aktiven Schädigung gleich. Leistet ein Rettungsassistent, ganz gleich warum, einem Patienten keine Hilfe, obwohl er die Notlage desselben erkannt hat und ihm dies möglich und zumutbar war, so steht sein Unterlassen der aktiven Schädigung desselben gleich und er haftet gegebenenfalls wegen Körperverletzung durch Unterlassen ( 229, 13 StGB) oder wegen Totschlags durch Unterlassen (222, 13 StGB). Die Garantenstellung kann sich aus Gesetz (Ärzte, Prüfstatiker, Architekten), Vertrag (Bergführer, Trainer, Babysitter) oder aus Ingerenz ergeben. Ingerenz bezeichnet ein pflichtwidriges vorangegangenes Tun und ist insbesondere bei der Verursachung von Schäden vorzufinden. Die Verursacher trifft damit eine gesteigerte Pflicht zur Wiedergutmachung der entstandenen Schäden. Die Garantenstellung von Ärzten, Rettungsassistenten, Rettungssanitätern und Krankenpflegern leitet sich aus deren Berufsausbildung und damit aus dem Gesetz ab. Rettungshelfer und Sanitäter gelten als Ersthelfer und haben keine Garantenstellung. Die Garantenstellung besteht grundsätzlich nur während der Berufsausübung und es besteht keine Pflicht, jederzeit zur Hilfeleistung fähig zu sein. E. Medizinproduktegesetz (MPG) und Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibVO) Das MPG soll den Verkehr mit Medizinprodukten regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritten sorgen. Medizinprodukte sind gem. 3 MPG alle Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe, Zubereitungen und deren Zubehör, die der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Linderung, Kompensierung und Untersuchung von Krankheiten und Verletzungen sowie der Empfängnisregelung dienen. Neben den klassischen Medizinprodukten wie EKG und Medumat zählen fast alle zur Behandlung benötigten Materialien Pflaster, Mullbinden, Venülen, Spritzen, Tuben usw. zu den Medizinprodukten und unterfallen daher dem Regelungsgehalt des MPG. Ausgenommen sind lediglich Medikamente, denn diese unterliegen allein dem Arzneimittelgesetz.

11 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst 11 Das MPG richtet sich an die Hersteller, Betreiber und an die Anwender von Medizinprodukten. Anwender sind all jene, die Medizinprodukte in der Praxis verwenden, also Ärzte, Krankenschwestern, RettAss usw. 2 MPBetreibVO verpflichtet sowohl den Betreiber als auch den mit der Anwendung betrauten RettAss zur umfassenden Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines anzuwendenden Medizinproduktes. Am Notfallort: Da es am Notfallort zeitlich zumeist nicht möglich ist, sämtliche anzuwendenden Medizinprodukte sorgfältig zu überprüfen, beschränkt sich die Prüfungspflicht vor Ort auf die wesentlichen gefahrtragenden Produkte wie EKG, Laryngoskop, Cuff des Tubus, usw. Vor Dienstbeginn: Eben weil eine Überprüfung aller Medizinprodukte am Unfallort zeitlich nicht möglich ist, ist die ordnungsgemäße Überprüfung aller Medizinprodukte durch den Anwender vor Dienstantritt unabdingbar. Die Anwenderüberprüfungspflicht folgt aus 2 V MPBetreibVO. Der RettAss hat alle wesentlichen Funktionen, Warn- und Kontrollsysteme ausführlich zu prüfen und insbesondere auch auf äußerlich erkennbare Mängel zu achten. Achtung: Dabei sind sämtliche Medizinprodukte also auch Mullbinden, Verbände, usw. zu untersuchen. Erfolgt während der Kontrolle eine Notfallalarmierung, so ist die Kontrolle selbstverständlich erst nach Durchführung des Notfalleinsatzes fortzusetzen. Dies folgt aus 34 StGB, denn das Interesse an der schnellen Rettung des Patienten überwiegt gegenüber dem Interesse an der (abstrakten) Kontrolle der Medizinprodukte in diesem Moment wesentlich. Der Betreiber hat bestimmte Medizinprodukte zudem regelmäßig von Fachpersonal warten zu lassen und er muss sicherstellen, dass nur eingewiesenes Personal mit der Anwendung entsprechender Medizinprodukte betraut wird. Werden bei einem Produkt Mängel oder Funktionsstörungen festgestellt, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer Person geführt haben oder hätten führen können, so trifft sowohl den Betreiber als auch die Anwender die Pflicht, dass Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über diesen Vorfall zu informieren ( 3 MPBetreibVO). Jeder einzelne Verstoß gegen Vorschriften des MPG oder der MPBetreibVO können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe von bis zu geahndet werden. Im Falle der Gefährdung einer Vielzahl von Personen erlauben die Strafnormen 43, 44 MPG für jeden Verstoß Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren.

12 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst 12 F. Rechtsprobleme der Zusammenarbeit von Notärzten, Rettungsassistenten und Rettungssanitätern 3 Die Zusammenarbeit der Mitarbeiter des Rettungsdienstes lässt sich in die horizontale und die vertikale Arbeitsteilung aufspalten. Die horizontale Arbeitsteilung beschreibt die Zusammenarbeit von mehreren Personen gleichen Ausbildungsstandes, also von mindestens zwei Notärzten oder zwei Rettungsassistenten untereinander. Die vertikale Arbeitsteilung zeichnet sich hingegen durch ein Über-/ Unterordnungsverhältnis aus, bei dem die übergeordnete Person der untergeordneten gegenüber weisungsbefugt ist. Diese Situation ist bei der Zusammenarbeit eines Notarztes mit einem Rettungsassistenten oder bei der Zusammenarbeit des letzteren mit einem Rettungssanitäter anzutreffen. I. Horizontale Arbeitsteilung Die horizontale Arbeitsteilung ist vom Vertrauensgrundsatz geprägt. Dieser besagt, dass der einzelne Mitarbeiter, sei es der Notarzt, Rettungsassistent oder der Rettungssanitäter grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein gleichberechtigter Kollege seine Arbeit ordnungsgemäß durchführt. Jedem Mitarbeiter des Rettungsdienstes obliegen innerhalb eines Einsatzes zudem originäre Aufgaben. Art und Umfang dieser Aufgaben bestimmen sich nach der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters. Während der Notarzt für die medizinische Behandlung des Patienten verantwortlich ist, trägt der Rettungsassistent beispielsweise die Verantwortung für die sichere Verbringung des Patienten zum Rettungsmittel, die ordnungsgemäße Ableitung eines EKG, oder für die ordentliche Durchführung bestimmter medizinischer Hilfstätigkeiten, wie die regelmäßige Blutdruckmessung. Für die Durchführung dieser originären Aufgaben trägt der jeweilige Mitarbeiter die alleinige Verantwortung und haftet im Schadensfalle auch selbst. Der Vertrauensgrundsatz greift in dem Moment nicht mehr, in dem einem Mitarbeiter auffällt, oder bei verständiger Würdigung der Situation hätte auffallen müssen, dass sein grundsätzlich gleichberechtigter Kollege den an ihn gestellten tatsächlichen Anforderungen nicht gerecht wird. II. Vertikale Arbeitsteilung Das Hauptproblem der vertikalen Arbeitsteilung besteht in der Delegation bestimmter medizinischer Maßnahmen auf nachgeordnetes Personal. 3 Ausführlich hierzu Ohr T (2006) Strafrechtliche Probleme der Zusammenarbeit von (Not)Ärzten und Mitarbeitern des Rettungsdienstes In: Anästh Intensivmed 47, mwn.

13 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst Die Haftung des Delegierenden Spricht man von der Haftung des Delegierenden, so bezeichnet das zum einen die Haftung des Notarztes für die Delegation einer ärztlichen Maßnahme auf einen Rettungsassistenten. Bei der Delegation einer ärztlichen Maßnahme trägt der delegierende Arzt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Delegation, Auswahl, Überwachung und Instruktion des nichtärztlichen Delegationsempfängers. Zum anderen bezeichnet es die Haftung des RettAss für die Delegation bestimmter medizinischer Maßnahmen auf Rettungssanitäter. Hier trägt der RettAss die Verantwortung für die ordnungsgemäße Delegation, Auswahl, Überwachung und Instruktion des Rettungssanitäters. a. Delegationsverantwortung Eine zulässige Delegation setzt voraus, dass die zu delegierende Maßnahme überhaupt delegationsfähig ist. Eine ärztliche Maßnahme ist nur dann delegationsfähig, wenn sie keine spezifischen ärztlichen Kenntnisse erfordert. Insbesondere die Diagnosestellung und die Entscheidung über die entsprechende Therapie erfordern spezifisch ärztliche Kenntnisse und sind einer Delegation auf nichtärztliches Personal daher entzogen. Diese Delegationsverantwortung also die Pflicht zur Entscheidung, ob es sich im Einzelfall um eine delegationsfähige Maßnahme handelt oder nicht, trägt allein der Delegierende (Notarzt oder Rettungsassistent). b. Auswahl- und Überwachungsverantwortung Die Möglichkeit der Delegation einer bestimmten Maßnahme richtet sich des Weiteren nach der Qualifikation des Delegationsempfängers. Der Delegierende hat gewissenhaft zu prüfen, auf wen er eine bestimmte Maßnahme überträgt. Delegiert der Notarzt eine primär delegationsfähige Maßnahme an einen erkennbar ungeeigneten Mitarbeiter, macht er sich gegebenenfalls allein aufgrund dieses Auswahlverschuldens strafbar. Parallel trifft den Delegierenden eine erhöhte Überwachungspflicht. Die Anforderungen die an die Überwachung gestellt werden, dürfen jedoch nicht zu hoch sein, denn andernfalls verlöre die Arbeitsteilung ihren Sinn. Der Notarzt und der Rettungsassistent dürfen daher darauf vertrauen, dass sowohl die eigenen als auch die fremden Mitarbeiter zumindest diejenigen Maßnahmen beherrschen, die Bestandteil ihrer Ausbildung waren, solange sie keine gegenteiligen Kenntnisse erlangen (eingeschränkter Vertrauensgrundsatz). 2. Die Haftung der Delegationsempfänger Der Delegationsempfänger, egal ob Rettungsassistent oder Rettungssanitäter hat im Moment der Aufgabenübertragung gewissenhaft zu prüfen, ob er zur Durchführung der Maßnahme in der Lage ist. Hat er irgendwelche Bedenken, so hat er diese dem Delegierenden unverzüglich mitzuteilen und die selbstständige Durchführung der Maßnahme gegebenenfalls abzulehnen. Kommt der Delegationsempfänger letzterer Pflicht nicht nach, so kann er strafrechtlich aufgrund eines Übernahmeverschuldens zur Verantwortung gezogen werden.

14 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst 14 Übernimmt der Delegationsempfänger eine Maßnahme, so trägt er die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung (Durchführungsverantwortung). Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht haftet der Höchstqualifizierte also gerade nicht für sämtliches Fehlverhalten des nachgeordneten Personals. G. Sonder- und Wegerechte I. Sonderrechte 35 StVO Die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist in 35 StVO geregelt und befreit von der Einhaltung der Verkehrsregeln der StVO. Eben dies berechtigt dazu, rote Ampeln zu passieren, unerlaubt zu parken und entgegen der erlaubten Fahrtrichtung in Einbahnstraßen zu fahren. 35 Abs. 1 StVO normiert: Von den Vorschriften der StVO sind die Bundeswehr, die Bundespolizei (früher BGS), die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Die Feuerwehr, der Katastrophenschutz (KatS) und die Polizei nehmen daher Sonderrechte gem. 35 Abs. 1 StVO in Anspruch, welche lediglich die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben voraussetzen. 35 Abs. 5a StVO normiert: Die Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Die Fahrzeuge des Rettungsdienstes können nur dann Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Festzuhalten bleibt daher, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten in beiden Fällen nicht an den Einsatz von SS und Martinshorn sondern nur an die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ( 35 I StVO Feuerwehr, Polizei, KatS) oder an das Erfordernis höchster Eile zur Rettung von Menschenleben und der Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden ( 35 Va StVO Rettungsdienst) knüpfen. II. Wegerechte 38 StVO Das Wegerecht ist in 38 StVO geregelt und normiert: Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen. Als Ausübung des Wegerechtes wird der gemeinsame Einsatz von Sondersignal und Martinshorn bezeichnet, welches die anderen Verkehrsteilnehmer anweist, sofort freie Bahn zu schaffen.

15 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst 15 Wird gar nichts oder nur Sondersignal (SS) verwendet, so greift 38 I StVO nicht und die übrigen Verkehrsteilnehmer sind nicht verpflichtet, sofort freie Bahn zu schaffen. Gleichwohl bleibt die Inanspruchnahme von Sonderrechten möglich, aber die Sorgfaltspflichten des Fahrers des Rettungsmittels erhöhen sich ohne die Inanspruchnahme des Wegerechts erheblich, denn den übrigen Verkehrsteilnehmern wird die Inanspruchnahme der Sonderrechte dann nicht bekannt gegeben. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, so muss der Fahrer des Rettungsmittels, der keine Wegerechte in Anspruch nahm, mit einem erheblichen Mitverschulden rechnen. III. Weitergehende Befugnisse der Hoheitsträger Wegräumung durch das NEF Die Feuerwehr, der KatS und die Polizei werden im Zuge ihrer Dienstausübung als Hoheitsträger tätig und können daher Verfügungen (Verwaltungsakte) erlassen. Damit können beispielsweise Straßensperren errichtet oder Platzverweise erteilt werden. Dies ist dem Rettungsdienst verwehrt, denn derartige hoheitliche Befugnisse stehen ihm nicht zu. Das NEF ist grundsätzlich nicht zur Wegräumung befugt, denn dies stellt eine Straßensperre dar, zu deren Errichtung nur die Polizei befugt ist. Handelt es sich um ein NEF der Feuerwehr, so sind diese auch nicht zur Wegräumung befugt, denn die Feuerwehr ist nur dazu befugt, hoheitliche Verfügungen zu erlassen, die in einem unmittelbaren Bezug zur Tätigkeit der Feuerwehr stehen. Die Feuerwehr kann beispielsweise eine Straßensperre errichten, wenn zu befürchten ist, dass Teile eines brennenden Gebäudes auf die Straße stürzen.. IV. Sonderrechte bei privater Anfahrt von Feuerwehrleuten Die Einordnung dieses Rechtsproblems ist in der Rechtsprechung umstritten. Eine Ansicht bejaht die Möglichkeit Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, sofern sicher die höchste Eile festgestellt wurde und bei der Anfahrt jede konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden wird. Diese Anforderungen sind in der Praxis nicht erfüllbar. Die vorzugswürdige Gegenansicht verneint die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderrechten für die Anfahrt freiwilliger Feuerwehrleute zum Gerätehaus mit der Begründung, dass die Dienstausübung erst mit dem Eintreffen am Gerätehaus beginnt. Dafür spricht, dass kein Beamter auf dem Weg ins Büro hoheitlich handelt. V. Sonderrechte bei privater Anfahrt von Rettungskräften Nur die Fahrzeuge des Rettungsdienstes dürfen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gem. 35 Va StVO Sonderrechte in Anspruch nehmen. Da die Inanspruchnahme von Sonderrechten für den Rettungsdienst an deren Fahrzeuge anknüpft, dürfen privat alarmierte Mitarbeiter in keinem Fall Sonderrechte beanspruchen.

16 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst 16 VI. Sonderrechte bei privater Anfahrt von Mitarbeitern der SEG zur Wache Werden die Mitglieder der SEG aufgrund einer Großschadenslage im Zuge des Rettungsdienstes alarmiert, so dürfen sie privat keine Sonderrechte in Anspruch nehmen, denn dann gilt 35 Va StVO, welcher an die Fahrzeuge des Rettungsdienstes anknüpft. Werden sie im Zuge des KatS tätig wurde also der Katastrophenfall festgestellt - so werden sie hoheitlich tätig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten richtet sich dann ebenso wie für die Feuerwehr nach 35 I StVO und es findet sich der gleiche Rechtsstreit. Eine Ansicht bejaht die Möglichkeit des Einsatzes von Sonderrechten, setzt dazu jedoch voraus, dass das Erfordernis höchster Eile sicher festgestellt wurde und dass kein anderer konkret gefährdet wird. Da dies in der Praxis nicht möglich ist, verdient die Gegenansicht den Vorzug, welche den Einsatz privater Sonderrechte insgesamt ablehnt. H. Rettungsdienstrechtliche Sonderprobleme I. Begründet allein die Überschreitung der Hilfsfrist eine Haftung des Leitstellendisponenten? Die bloße Überschreitung der Hilfsfrist allein führt weder zu einer straf- noch zu einer zivilrechtlichen Haftung des Leitstellendisponenten, da es sich bei der Hilfsfrist lediglich um eine Planvorgabe für die Verteilung der Rettungswachenstandorte und die Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmittel und nicht um eine Sanktionsnorm handelt. II. Können der Leitstellendisponent oder die Besatzung des RTW haftungsrechtlich dafür in Anspruch genommen werden, dass sich letztere auf der Anfahrt zum Einsatzort verfahren haben? Die Haftung von Leitstellendisponenten und der Besatzungen erfordert die schuldhafte, rechtswidrige und kausale Verletzung der Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit der Patienten. Schuldhaft handeln die Mitarbeiter des Rettungsdienstes, wenn sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lassen. Dies tun sie, wenn sie nicht wie besonnene und gewissenhafte Menschen aus ihrem Verkehrskreis handeln. Während die Rechtswidrigkeit des Handelns indiziert ist, setzt die Haftung der Mitarbeiter des Rettungsdienstes abschließend deren kausales Handeln voraus. Ein solches liegt vor, wenn mit einem jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Handlung des Rettungspersonals zur Schädigung des Patienten geführt hat oder wenn Tatsachen feststehen, von denen nach allgemeiner Lebenserfahrung ausnahmsweise nur auf ein schuldhaftes Handeln des Betroffenen geschlossen werden kann (Anscheinsbeweis).

17 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst Die Haftung des Leitstellendisponenten Grundsätzlich ist es Sache der Fahrzeugbesatzung, den Einsatzort zu finden. Eine Haftung des Leitstellendisponenten kommt nur dann in Betracht, wenn er selbst sorgfaltswidrig handelt, indem er beispielsweise den ihm exakt bekannten Einsatzort gegenüber der Fahrzeugbesatzung nicht genau bezeichnet und das Fahrzeug deshalb wertvolle Minuten verliert. War der genaue Einsatzort aufgrund eines fremdsprachigen Anrufers oder der schlechten Telefonverbindung nicht genauer zu ermitteln, so fehlt es bereits an einer Sorgfaltspflichtverletzung des Disponenten. Haftungsrechtlich müsste aber auch wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung bejaht werden kann festgestellt werden, dass zumindest kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass gerade die verlorenen Minuten, also die Pflichtverletzung des Disponenten, zu einer (zusätzlichen) Schädigung des Patienten geführt hat. Dieser Kausalitätsnachweis ist in der Praxis sehr schwer zu führen, weshalb Leitstellendisponenten bei der Disposition der Fahrzeuge in aller Regel keine haftungsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten haben, sofern sie bestimmte Fahrzeuge wie beispielsweise solche privater Rettungsdienstanbieter nicht vorsätzlich ignorieren. 2. Haftung der Fahrzeugbesatzung des RTW Die Haftung der Fahrzeugbesatzung setzt primär ebenfalls ein sorgfaltswidriges Verhalten derselben voraus. Durch einen Vergleich mit den anderen Mitarbeitern der Rettungswache (Verkehrskreis der Täter) wird zunächst ermittelt, ob es überhaupt vorwerfbar ist, dass die Besatzung den Weg im konkreten Fall nicht auf Anhieb gefunden hat. Verfügt der RTW beispielsweise nicht über ein Navigationssystem und lag die Straße in einem auf den Karten noch nicht verzeichneten Neubaugebiet außerhalb des Kerneinzugsbereiches der Rettungswache, so kann man mit guten Argumenten bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung verneinen. Kommt man ausnahmsweise zu einer Sorgfaltspflichtverletzung, so stellen sich hinsichtlich des Kausalitätsnachweises auch hier die oben erläuterten Probleme. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle wird ein temporäres Verfahren der Besatzung daher nicht zu deren haftungsrechtlicher Verantwortung führen. III. Hat der Rettungsdienst Möglichkeiten, gegen das bei KV-Notdiensten praktizierte Abdrücken von Patienten vorzugehen? Für Leitstellendisponenten stellt sich vielfach das Problem, dass KV-Ärzte einen RTW nur deshalb alarmieren lassen, um nicht selbst zu dem hilfsbedürftigen Patienten fahren zu müssen, der eigentlich keines RTW bedarf. Ein haftungsrechtliches Vorgehen gegen den KV Notdienst hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Abdrücken führt dazu, dass dem Patienten mit dem Rettungsdienst in aller Regel ein potenteres Rettungsmittel zur Verfügung steht. Der Nachweis, dass eine Schädigung des Patienten allein darauf beruht, dass der Einsatz direkt an den Rettungsdienst abgegeben wurde ist daher fast nicht zu erbringen.

18 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst 18 Der Rettungsdienst hat jedoch die Möglichkeit, die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) über die Vorgehensweise des KV-Notdienstes zu informieren. Diesen steht gegenüber den KV-Ärzten sowohl eine Weisungsbefugnis als auch die Disziplinargewalt zu. Die Krankenkassen haben sich gegenüber ihren Mitgliedern, den Versicherten, gem. 75 I 1 SGB V dazu verpflichtet im Gegenzug für die Beitragszahlung, eine flächendeckende medizinische Versorgung sicherzustellen. Hierzu schließen die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bzw. den KVen der Länder direkt komplizierte Verträge die stark vereinfacht - die Übernahme der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch die KVen gegen eine Entgeltzahlung der Krankenkassen regeln (Sicherstellungsauftrag der KVen). Die Vertragsärzte sind wiederum zwangsweise Mitglieder der jeweiligen KV und als solche verpflichtet, die ordnungsgemäße ärztliche Versorgung im jeweiligen Gebiet sicher zu stellen. Da die ärztliche Versorgung auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten aufrechterhalten werden muss, hat jede KV Notdienste eingerichtet. Ihnen gegenüber sind die KVen weisungsbefugt und haben die Disziplinargewalt. IV. Kann der nicht ortsanwesende KV-Arzt darüber entscheiden, welches Rettungsmittel der Leitstellendisponent zu entsenden hat? Der Leitstellendisponent entscheidet grundsätzlich eigenverantwortlich darüber, welches Rettungsmittel er entsendet. Diesbezüglich steht ihm ein Ermessen zu. Bestellt ein ortsanwesender Arzt ein bestimmtes Rettungsmittel nachdem er den Patienten eingehend untersucht hat, so entscheidet eine deutlich höher qualifizierte Person vor Ort bei exakter Kenntnis der Sachlage, weshalb der Leitstellendisponent von der ärztlichen Anweisung zwar nach oben, nicht aber nach unten abweichen darf. Er darf also jederzeit ein höherwertiges, nicht aber ein geringerwertiges Rettungsmittel alarmieren, als vom Arzt bestellt. Ist der KV-Arzt nicht vor Ort und hat er den Patienten nicht selbst untersucht, so bleibt die unabhängige Entscheidungsbefugnis des Disponenten grundsätzlich erhalten, zumal sich viele Ärzte mit den konkret vorhandenen Rettungsmitteln nicht auskennen und nicht genau wissen, welche Fahrzeuge wie besetzt und ausgerüstet sind. Etwas anderes gilt nur, wenn der KV-Arzt auf anderem Weg, beispielsweise durch ein Telefonat mit dem Patienten, weitergehende medizinische Informationen erlangt hat. In diesem Fall ist der Disponent haftungsrechtlich gut beraten, die Anforderung des Arztes bei seiner Entscheidung zumindest zu berücksichtigen. V. Ist der Fahrer eines Rettungsmittels befugt, das Sondersignal für die Anfahrt zum Unfallort einzuschalten, obwohl dies seitens der Leitstelle ausdrücklich verboten wurde? Bis zum Eintreffen der ersten Rettungskräfte vor Ort hat der Leitstellendisponent aufgrund seiner telefonischen Notfallabfrage die genauesten Kenntnisse vom Notfallgeschehen. Aufgrund dessen entscheidet der Leitstellendisponent für die Anfahrt in Absprache mit dem Fahrer darüber, ob die Fahrzeuge mit Sondersignal anfahren sollen oder nicht.

19 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst 19 Während der Leitstellendisponent unter medizinischen Aspekten über den Sondersignaleinsatz entscheidet, tut der Fahrer dies unter fahrerischen Aspekten. Letzterer kann den Sondersignaleinsatz daher aus persönlichen (Überforderung), fahrzeugtechnischen (Sondersignal teilweise defekt, Kfz zieht bei hohen Geschwindigkeiten in eine bestimmte Richtung) oder witterungsbedingten (Glatteis) Gründen ablehnen. In diversen Bundesländern ist die allgemeine Weisungsbefugnis des Leitstellenpersonals gegenüber den Fahrzeugbesatzungen ausdrücklich in den entsprechenden Landesrettungsdienstgesetzen oder in zugehörigen Rechtsverordnungen geregelt und bildet damit unmittelbar geltendes Recht. Kommt die Besatzung eines Fahrzeuges den eindeutigen Anweisungen der Leitstelle nicht nach, so kann dies arbeitsrechtlich, beispielsweise durch eine Abmahnung, sanktioniert werden. Die grundsätzliche Bindung der Fahrzeuge an die Weisungen der RLSt besteht in dem Moment nicht mehr, in dem eklatante Fehler der RLSt erkennbar werden, beispielsweise wenn die Rettungsleitstelle beim Meldebild eines Herzinfarktes ohne erkennbaren Grund eine normale Anfahrt anordnet, oder wenn der Fahrzeugbesatzung, beispielsweise aufgrund privater Kontakte, detailliertere Kenntnisse hinsichtlich des Zustandes des Patienten vorliegen. In jedem Fall ist der Fahrzeugbesatzung vor einer eigenverantwortlichen Handlung jedoch eine Absprache mit der Rettungsleitstelle anzuraten, denn nur so können etwaige Missverständnisse geklärt werden. VI. Ist der Fahrer des NEF berechtigt, dem mit Sondersignal fahrenden RTW mit Sondersignal zu folgen? Ob das NEF mit SS folgen darf, wenn der Arzt den Patienten im RTW mit Sondersignal in die Klinik bringt, ist umstritten. Hierzu gibt es derzeit noch keine verbindliche höchstrichterliche Rechtsprechung, aber die herrschende Meinung kommt heute zu Recht zu dem Ergebnis, dass es dem NEF nur dann erlaubt sein kann, mit Sondersignal zu folgen, wenn es weitere medizinische Geräte und Medikamente transportiert. Nur dann ist das NEF auch während der Fahrt in die Klinik unmittelbar in die Patientenversorgung integriert und wird damit zur Rettung von Menschenleben und zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden tätig ( 35 Abs. 5a, 38 Abs.1 StVO). Entspricht die Ausstattung des RTW nahezu der des NEF und können wenige Einzelteile unproblematisch an die Besatzung des RTW übergeben werden, so wird das NEF während der Fahrt in die Klinik nicht zur Rettung von Menschenleben tätig und ihm ist die Befugnis mit SS in die Klinik zu folgen daher zu versagen.

20 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst 20 I. Schweigepflicht 4 I. Grundsätzliches Sowohl Ärzte als auch Rettungsassistenten unterliegen gem. 203 Abs. 1 StGB autonom der Schweigepflicht. Der RS unterliegt einer ebensolchen als berufsmäßig tätiger Gehilfe des Arztes gem. 203 Abs. 1 ivm. Abs. 3 StGB. Sinn und Zweck der Schweigepflicht ist es, das für jede ärztliche Behandlung unverzichtbare Vertrauen des Patienten in seinen Arzt sicherzustellen. Müsste ein Patient jederzeit mit der Weitergabe personenbezogener Daten etwa an Strafverfolgungsbehörden oder an Verwandte rechnen, so würde dies viele Hilfesuchende davon abhalten, ärztliche Hilfe überhaupt in Anspruch zu nehmen. Die Schweigepflicht umfasst alle zum persönlichen Lebensbereich des Patienten gehörenden Informationen an welchen der Patient ein Geheimhaltungsinteresse hat. Sie erstreckt sich über die konkrete Krankheit, Behandlung und Diagnose hinaus auf sämtliche Informationen aus der Privat- und Intimsphäre des Patienten, wie persönliche Lebensumstände, Lebenspartner, Geliebte, Einrichtung der Wohnung usw. Es dürfen nur diejenigen Informationen weitergegeben werden, die öffentlich bekannt sind. Darüber hinaus kann man alle anonymisierten Geschehnisse darstellen, bei denen man sicher sein kann, dass die genaue Identität der bezeichneten Person nicht auf anderem Wege, z.b. über die Presse, ans Licht kommt. Die Schweigepflicht des RA erstreckt sich auf jede andere Person, insbesondere auf die Polizei und die übrigen Strafverfolgungsorgane. Auch Angehörige dürfen nicht ohne die Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten über dessen Lage informiert werden. Die Preisgabe von personenbezogenen Informationen an Kollegen ist nur insoweit gestattet, als es für die Berufsausübung unerlässlich ist. Verstößt der RettAss gegen seine Schweigepflicht, so macht er sich einer Verletzung von Privatgeheimnissen gem. 203 StGB strafbar. Der Strafrahmen beträgt grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, in besonders schweren Fällen bis zu zwei Jahren. Der Patient kann die behandelnden Personen von ihrer Schweigepflicht entbinden, denn diese dient allein seinem Schutz. Er verzichtet in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte immer dann auf seine Schweigepflicht, wenn die Weitergabe von Informationen in seinem Interesse erfolgt (bspw. bei der Vorabinformation der Zielklinik). Werden Vorwürfe gegen das Rettungsdienstpersonal selbst erhoben, so muss es den belasteten Personen auch ohne die Entbindung durch den Patienten möglich sein, sich zu verteidigen. Sie sind daher unter Rechtfertigungsgesichtspunkten ( 34 StGB) befugt, diejenigen Informationen preiszugeben, die für ihre Verteidigung notwendig sind. 4 Ausführlich zur Schweigepflicht Ohr T (2005) Die Schweigepflicht der Leitstellendisponenten und der Rettungskräfte vor Ort In: RD 28, (Teil 1) und (Teil 2) mit weiteren Nachweisen

21 Tobias Ohr Rechtsprobleme im Rettungsdienst 21 Des Weiteren hat der Rettungsassistent bei der Kenntniserlangung von bestimmten Straftaten das Recht oder sogar die Pflicht, die Strafverfolgungsbehörden zu informieren. II. Schweigepflicht bei Kenntniserlangung von einer Straftat 1. Kenntnis während des Dienstes Hat der Patient eine leichte Straftat (Steuerhinterziehung, Körperverletzung, Schlägerei, Fahrerflucht) bereits abgeschlossen und sind keine Anhaltspunkte einer Gefährdung weiterer Personen erkennbar, so unterliegt der RettAss diesbezüglich unbedingt der Schweigepflicht. Erfährt der Rettungsassistent von einer schweren Straftat welche jedoch noch keine Kapitalstaftat i.s.d. 138 StGB darstellt beispielsweise von einer Kindesmisshandlung so vermag dies allein die Schweigepflicht noch nicht zu beseitigen, denn die Rechtsgutsverletzung ist dann bereits eingetreten und kann nicht mehr verhindert werden. In dieser Situation ist jedoch auf konkrete Anhaltspunkte einer Wiederholungsgefahr abzustellen. Sind solche Anhaltspunkte beispielsweise mehrere Verletzungen unterschiedlichen Alters erkennbar, so überwiegt das Kindeswohl das elterliche Geheimhaltungsinteresse wesentlich, denn es besteht die konkrete Gefahr weiterer Misshandlungen. Sowohl der Leitstellendisponent als auch die Mitarbeiter vor Ort sind dann über 34 StGB zur Anzeige berechtigt aber nicht verpflichtet (Offenbarungsrecht). Erhält der RettAss in Ausübung seiner Tätigkeit Kenntnis von einem vergangenen Kapitaldelikt, so muss er einzelfallabhängig prüfen, ob vom Täter weitere Gefahren für andere Personen ausgehen. Ist dies nicht auszuschließen, so ist er zur Information der Behörden befugt aber nicht verpflichtet (Offenbarungsrecht). Die Verletzung seiner Schweigepflicht wäre dann ebenfalls über den rechtfertigenden Notstand des 34 StGB gerechtfertigt. Handelt es sich bei der fraglichen Straftat jedoch um ein ernsthaft bevorstehendes Kapitaldelikt, so ist der RettAss gem. 138 StGB zur Anzeige verpflichtet. Kommt der RettAss dieser Anzeigepflicht nicht nach, macht er sich selbst einer Nichtanzeige geplanter Straftaten ( 138 StGB) strafbar. Das Geheimhaltungsinteresse tritt hier deutlich hinter den Schutz des potentiellen Opfers der konkret bevorstehenden Kapitalstraftat zurück. Kapitaldelikte i.s.d. 138 StGB sind unter anderem Mord, Totschlag, Verschleppung, Geiselnahme, Raub, Menschenraub, räuberische Erpressung, die Vorbereitung eines Angriffskrieges, Hochverrat, Landesverrat und die Brandstiftungsdelikte. 2. Kenntnis außerhalb des Dienstes Anders ist die Situation bei Kenntniserlangung von einer Straftat außerhalb des Dienstes zu beurteilen. Hierauf erstreckt sich die Schweigepflicht des RettAss nicht. Er ist daher nur wie jede andere Person auch zur Anzeige von konkret bevorstehenden Kapitaldelikten verpflichtet, da er sich andernfalls gem. 138 StGB selbst strafbar machen würde.

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