14. Fachmittelschule- Prüfungsreglement Fachmaturität
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- Jörn Jaeger
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1 Kanton Zürich Bildungsdirektion ^, Beschluss Bildungsrat vom 26.Juni /8 14. Fachmittelschule- Prüfungsreglement Fachmaturität Pädagogik. Änderung 1. Zuständigkeit des Bildungsrats Der Bildungsrat ist für den Erlass von Prüfungsreglementen zuständig ( 4 Ziff. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG, LS ]). 2. Ausgangslage Das Prüfung s reg l em ent für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 4. Juni 2007 (nachfolgend: Prüfungsreglement FMS) soll angepasst werden. Im Kanton Zürich führen die Kantonsschulen Rychenberg und Zürich Nord sowie die anerkannte nichtstaatliche Mitteischule Freie Evangelische Schule (FES) Je eine Fachmittelschule. Diese Fachmittelschulen können nach drei Jahren mit einem Fachmittelschulausweis oder nach vier Jahren mit einer Fachmaturität abgeschlossen werden. Die Fachmaturität Pädagogik gewährt den prüfungsfreien Zutritt zu den Studiengängen «Kindergarten- Unterstufe» und «Primarstufe» der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). Ohne Fachmaturität Pädagogik (oder eine gymnasiale Maturität) erfolgt der Zugang zur PHZH über eine Aufnahmeprüfung. Die Bestehensbedingungen für die Aufnahmeprüfung der PHZH sind in den 4 ff. der «Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich» vom 16. Dezember 2015 (PH-Nr. 1.3) festgelegt. Die Anforderungen an die Fachmaturität Pädagogik gemäss dem geltenden Prüfungsreglement FMS sind höher als diejenigen an die Aufnahmeprüfung der PHZH und gehen auch über diejenigen der «Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik» der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) hinaus (Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, vom 11. Mai 2012). In den meisten anderen Kantonen wurden für die Fachmaturität Pädagogik die EDK- Vorgaben in allen Punkten übernommen. Entsprechend sind dort die Anforderungen an die Fachmaturität Pädagogik ebenfalls weniger hoch als im Kanton Zürich. Im Nachgang der Genehmigung der PH-Vorbereitungskurse an der kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (KME) am 1. Juni 2015 (vgl. BRB Nr. 26/2015), deren Anforderungen ebenfalls tiefer angesiedelt sind als an die Fachmaturität Pädagogik, hat der Bildungsrat das Prüfungsreglement der Fachmittelschulen noch einmal diskutiert und beschlossen, gewisse Anpassungen vorzunehmen.
2 Er»I\i Bildungsdirektion 2/8 3. Erwägungen 3.1 Die inhaltlichen Änderungen Bewertung ( 27 j.): Doppelte Rundung wird abgeschafft Für die Prüfungsteile werden nach wie vor ganze oder halbe Noten gesetzt ( 27 j. Abs. 1 Prüfungsreglement FMS). Die Noten der neun Unterrichtsfächer werden neu jedoch nicht mehr gerundet ( 27 j. Abs. 2 Prüfungsreglement FMS). Wie bisher wird für die Gesamtnote der Prüfungsfächer, welche sich aus mehreren Unterrichtsfächern zusammensetzen (Fremdsprachen, Naturwissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften), der Durchschnitt der Untemchtsfächer genommen und auf eine halbe oder ganze Note gerundet. Für die Prüfungsfächer mit nur einem Untemchtsfach (Deutsch, Mathematik) wird die Note des Unterrichtsfachs auf eine halbe oder ganze Note gerundet. International anerkannte Sprachzertifikate ( 27 j. Abs. 4) Neu kann ein international anerkanntes Sprach Zertifikat in Französisch oder Englisch auf mindestens Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) die Abschlussprüfung in diesem Fach ersetzen. Dies ist auch in den EDK-Vorgaben zur FMS Pädagogik so vorgehsehen. Das Zertifikat muss zum Zeitpunkt derabschlussprüfung anerkannt sein. Die Umrechnung der im Zertifikat nachgewiesenen Leistungen in Prüfungsnoten richtet sich nach Ziffer 4.2 der Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik der EDK. Bedingungen für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses ( 27 l.) 27 l. lit c. des Prüfungsreglements FMS statuiert in der geltenden Fassung, dass in den drei zusammengesetzten Prüfungsfächern Fremdsprachen, Naturwissenschaften und Geistes- und Sozialwissenschaften die Note in mindestens einem Unterrichtsfach genügend sein muss. Künftig wird auf diese Regelung verzichtet (vgl. 27 l. Prüfungsreglement FMS). Wiederholung ( 27 n.) Wer die Fachmaturität Pädagogik nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen. Wiederholt werden müssen alle Prüfungsteile der Unterrichtsfächer, welche ungenügend waren. Neu ist die Wiederholung des Unterrichts in den ungenügenden Prüfungsfächern fakultativ (vgl. 27 n. Prüfungsreglement FMS).
3 3/8 3.2 Formelle Anpassungen Voraussetzung zur Erlangung der Fachmaturität ( 18) Die Änderung in 18 des Prüfungsreglements FMS betrifft den Aufbau des Reglements und verbessert dessen Verständlichkeit: Das Prüfungsreglement regelt im Abschnitt A. den Fachmittetschulausweis ( 2 bis 17) und im Abschnitt B. die Fachmaturität ( 18 bis 27 n). Die Regelungen zur Fachmaturität ihrerseits sind unterteilt in die Gliederungstite! l. Allgemein ( 18 bis 23) und //. Berufsfeld Pädagogik ( 27 a bis 27 n). In der geltenden Fassung wird die für die Fachmaturität Pädagogik massgebliche Richtlinie der EDK (Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, vom 11. Mai 2012) in 18 Abs. 2 (und damit unter den allgemeinen Bestimmungen zur Fachmaturität) aufgeführt. Aus systematischen Gründen ist es angezeigt, bei den allgemeinen Bestimmungen nur den Hinweis anzubringen, dass für das Berufsfeld Pädagogik weitere Bestimmungen gelten (neuer Abs. 2 in 18), und die Nennung der einschlägigen Richtlinien in den Gliederungstitel //. Berufsfeld Pädagogik zu überführen. Wiederholung ( 21) 21 des Prüfungsreglements FMS regelt die Wiederholung der Fachmaturität mit Ausnähme der Fachmaturität Pädagogik. Diese ist speziell in 27 geregelt. Mit dem neuen Abs. 2 zu 21 wird auf diese Spezialregelung verwiesen. Voraussetzung zur Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik ( 27) Der neue 27 des Prüfungsreglements FMS ersetzt den bisherigen Abs. 2 in 18. Damit erfolgt der Verweis auf die für die Fachmaturität Pädagogik massgeblichen Richtlinien der EDK neu im Gliederungstitel II. Berufsfeld Pädagogik. Diese Änderung verbessert die Systematik und damit die Verständlichkeit des Reglements. Prüfungsfächer, -teile, -dauer ( 27 i. und j.) 27 i. des Prüfungsreglements FMS zeigt die Prüfungsfächer und deren Prüfungsteile auf und regelt die Prüfungsdauer. Die Darstellung und Nachvollziehbarkeit des Reglements soll verbessert werden. Dafür wird der Begriff «Unterrichtsfächer» eingeführt und der Begriff «Prüfungsteile» ersetzt den nicht eindeutigen Begriff «Teilnoten» (auch in 27 j. angepasst). 4. Inkrafttreten Die Änderungen treten auf den 1. August 2017 in Kraft und kommen erstmals an den Abschiussprüfungen im Frühjahr 2018 zur Anwendung.
4 4/8 Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat: l. Das Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich wird geändert. II. Die Reglementsänderung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden Gegen die Reglementsänderung und deren Inkrafttreten kann innert 30 Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Reglementsänderung und der Begründung im Amtsbiatt. V. Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet. VI. Mitteilung an: die Kantonsschulen Rychenberg, Zürich Nord und die Freie Evangelische Schule sowie an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt Zürich, 26. Juni 2017
5 5/8 Anhang Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (Änderung vom... ) Der Bildungsrat beschliesst: Das Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 4. Juni 2007 wird wie folgt geändert: Voraussetzung zur Erlangung der Fachmaturität 18 Abs. 1 unverändert. 2 Für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik gelten zusätzlich die 27 ff. Wiederholung 21. Abs. 1 unverändert. 2 Die Wiederholung der Fachmaturität Pädagogik richtet sich nach 27 n. Nach Gliederungstitel II. Berufsfeld Pädagogik: Voraussetzung zur Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik 27. Zur Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss 18 Abs. 1 die Voraussetzungen in den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 11. Mai 2012 der EDK unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen erfüllt sein.
6 6/8 Prüfungsfäeher, -teile und -dauer 27 i. Prüfungsfach Unterrichtsfach Prüfungsteile und Dauer Deutsch Deutsch Minuten schriftlich Minuten mündlich Fremdsprachen Französisch Minuten schriftlich Minuten mündlich Englisch Minuten schriftlich Minuten mündlich Mathematik Mathematik Minuten schriftlich 2.15 Minuten mündlich Naturwissenschaften Biologie 15 Minuten mündlich oder Chemie 15 Minuten mündlich oder Physik 15 Minuten mündlich oder Geistes- und Sozialwis" senschaften Geschichte 15 Minuten mündlich oder Geografie 15 Minuten mündlich oder Bewertung 27j.1 In den 13 Prüfungsteilen werden jeweils ganze oder halbe Noten gesetzt. 2 Die Noten der neun Unterrichtsfächer werden nicht gerundet. Sie setzten sich aus dem Durchschnitt der Noten der jeweiligen Prüfungsteile zusammen.
7 7/8 3 Die Noten der fünf Prüfungsfächer werden auf ganze oder halbe Noten gerundet. Sie setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der jeweiligen Unterrichtsfächer zusammen. 4 Wer in einer zweiten Landessprache oder in Englisch ein international anerkanntes Sprachzertifäkat aufmindestens Niveau B2 GER erworben hat, wird auf Antrag in diesem Fach vom Unterricht und von der Prüfung befreit. Die Umrechnung der im Sprachzertifikat nachgewiesenen Leistungen in die Prüfungsnote erfolgt nach Ziff. 4.2 der Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 1 1. Mai 2012 der EDK. Bedingungen für die Erteilung des Fachmaturitäts" Zeugnisses 27 l. Das Fachmaturitätszeugnis wird erteilt, wenn a. der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fachmaturitätsarbeit mindestens 4,0 beträgt, b. höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer ungenügend sind, und c. die Summe der Notenabweichungen der fünf Prüfungsfächer von 4,0 nach unten nicht mehr als 1,0 Punkte beträgt. Wiederholung 27 n.1 Wer die Fachmaturität nicht bestanden hat, kann die Prüfungen einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen. 2 Es müssen sämtliche Prüfungsteile der ungenügenden Untemchtsfächer wiederholt werden. Fakultativ kann der Unterricht in den ungenügenden Unterrichtsfächern erneut besucht werden.
8 8/8 Für den richtigen Auszug Die Aktuarin T^L. Rüedi
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