Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie

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1 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage des 73a SGB V vom unter Berücksichtigung des 1. Nachtrages vom , des 2. Nachtrages vom , des 3. Nachtrages vom , des 4. Nachtrages vom , des 5. Nachtrages vom , des 6. Nachtrages vom , des 7. Nachtrages vom , des 8. Nachtrages vom , des 9. Nachtrages vom , des 10. Nachtrages vom , des 11. Nachtrages vom , des 12. Nachtrages vom , des 13. Nachtrages vom und des 14. Nachtrages vom zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (AOK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) den nachfolgend benannten Ersatzkassen - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER GEK - DAK - Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse - KKH - HEK - Hanseatische Krankenkasse - Handelskrankenkasse (hkk) gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Berlin/Brandenburg dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover der IKK Brandenburg und Berlin (IKK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) der Knappschaft Regionaldirektion Cottbus - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten (nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt)

2 Inhaltsverzeichnis Präambel Abschnitt I - Ziele, Geltungsbereich 1 Ziele der Vereinbarung 2 Geltungsbereich Abschnitt II - Teilnahme der Vertragsärzte 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Vertragsarzt) 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors 5 Teilnahmeerklärung der Vertragsärzte 6 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen der Vertragsärzte 7 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme der Vertragsärzte 8 Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer Abschnitt III - Versorgungsinhalte 9 Medizinische Anforderungen an das DMP KHK Abschnitt IV - Qualitätssicherung 10 Grundlagen und Ziele 11 Maßnahmen und Indikatoren 12 Regulierung von Vertragsverstößen Abschnitt V - Teilnahme und Einschreibung der Versicherten 13 Teilnahmevoraussetzungen 14 Information und Einschreibung 15 Teilnahme- und Einwilligungserklärung 16 Beginn und Ende der Teilnahme 17 Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes 18 Versichertenverzeichnis Abschnitt VI - Schulung und Information 19 Teilnahmeberechtigte Vertragsärzte 20 Versicherte 2

3 Abschnitt VII - Übermittlung der Dokumentationen an die Datenstelle und deren Aufgaben 21 Datenstelle 22 Dokumentationen 23 Datenfluss zur Datenstelle 24 Datenzugang in der Datenstelle 25 Datenaufbewahrung und -löschung Abschnitt VIII - Datenfluss an die Krankenkassen, die KVBB und die Gemeinsame Einrichtung 26 Datenfluss 27 Datenzugang 28 Datenaufbewahrung und -löschung Abschnitt IX - Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung 29 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft 30 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft 31 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung 32 Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung Abschnitt X - Evaluation 33 Evaluation Abschnitt XI - Vergütung und Abrechnung 34 Vertragsärztliche Leistungen Abschnitt XII - Sonstige Bestimmungen 35 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz 36 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen 37 Laufzeit und Kündigung 38 Schriftform 39 Salvatorische Klausel 3

4 Präambel Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP genannt) nach 137f SGB V, die auf der Risikostrukturausgleichsverordnung in der Fassung des Artikels 15 des GKV- Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes (GKV-FQWG) vom 21. Juli 2014 (im Folgenden RSAV), nach 321 SGB V auch in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Zusammenführung der Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme nach 3 137f Abs. 2 SGB V (DMP-Anforderungen-Richtline, DMP-A-RL) vom in der Fassung vom 19. Juni 2014 und der Richtlinie des Gemeinsames Bundesausschusses zur Regelung von Aufbewahrungsfristen der für die Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen erforderlichen personenbezogenen Daten nach 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V (DMP-AF-Richtlinie) vom 19. Juli 2012 beruhen, optimiert werden. Daher schließen die Verbände der Krankenkassen im Land Brandenburg und die KVBB folgenden Vertrag auf Grundlage des 73a SGB V zur Durchführung eines DMP für Versicherte mit KHK. Die KHK ist eine chronische Manifestation einer Sklerose der Herzkranzarterien. Die zunehmende Einengung der Gefäße führt zu einer Mangeldurchblutung des Herzmuskel- Gewebes und zu einem Missverhältnis zwischen Sauerstoffbedarf und angebot. Die KHK und die damit im Zusammenhang stehenden Begleit- und Folgeerkrankungen, z.b. Herzinfarkt, Herzschwäche und Herzrhythmusstörungen, stellen angesichts ihrer Häufigkeit Volkserkrankungen dar, die zu einer erheblichen Reduzierung der Leistungsfähigkeit und Lebenserwartung der Erkrankten führen können. Die Deutsche Herzstiftung rechnet jährlich mit bis zu Herzinfarkten. Laut Statistischem Bundesamt sind rund 40% aller Sterbefälle auf Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems zurückzuführen. Angesichts der zum Teil beträchtlichen Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen und der Folgekosten hat die koronare Herzerkrankung eine herausragende Bedeutung als chronische Erkrankung. Epidemiologische Untersuchungen zur Prognose von KHK zeigen, dass durch eine adäquate Betreuung und kompetenten Umgang der Patienten mit der Erkrankung der Gesundheitszustand, die Lebensqualität und die Folgekrankheiten positiv beeinflusst werden können. Durch eine frühzeitige Diagnostik im Rahmen einer optimalen Koordination und Einbindung der Versorgungssektoren, eine qualifizierte Schulung und Betreuung der Patienten sowie eine individualisierte Therapie können die Lebensqualität der Patienten deutlich erhöht und die Behandlungskosten erheblich reduziert werden. Für die Behandlung und Betreuung dieser KHK- Patienten müssen die Begleiterkrankungen (insbesondere die Hypertonie) und die besonderen Lebensumstände unter Beachtung der evidenzbasierten Medizin berücksichtigt werden. Neben dem Bluthochdruck ist die KHK die wichtigste Hauptursache der chronischen Herzinsuffizienz. Diesem Umstand wird mit der Integration eines Moduls chronische Herzinsuffizienz bei bestehender KHK in diesem Vertrag durch Zuführung der Patienten zu einer gezielten Diagnostik und Therapie Rechnung getragen Der Verbesserung der Versorgung von KHK- Patienten wird von den Vertragspartnern ein hoher Stellenwert beigemessen. 4

5 Abschnitt I - Ziele, Geltungsbereich 1 Ziele der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit KHK (mit oder ohne gleichzeitige chronische Herzinsuffizienz). Die an dieser Vereinbarung nach 3 teilnehmenden Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die hausärztlich tätigen Vertragsärzte spielen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung dieses Vertrages. Die Vertragsärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Versicherten am DMP KHK einschließlich des Moduls chronische Herzinsuffizienz in der Region der KVBB hin. (2) Die Ziele und Anforderungen an das DMP KHK sowie die medizinischen Grundlagen sind in den n 5 der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung und für das Modul chronische Herzinsuffizienz in der 5a der RSAV in der bis zum gültigen Fassung festgelegt. Die Vertragspartner streben mit diesem Vertrag für die am Programm teilnehmenden Versicherten folgende Therapieziele gemäß 5 Ziffer 1.3 der DMP-A- RL bzw. 5a der RSAV in der bis zum geltenden Fassung an: 1. Reduktion der Sterblichkeit, 2. Reduktion der kardiovaskulären Morbidität, insbesondere Vermeidung von Herzinfarkten und der Entwicklung einer Herzinsuffizienz bzw. Vermeidung / Verlangsamung einer Progression der bestehenden kardialen Funktionsstörung, 3. Steigerung der Lebensqualität, insbesondere durch Vermeidung von Angina pectoris- Beschwerden bzw. Hospitalisationen, Verringerung psychosozialer Beeinträchtigungen und Steigerung oder Erhaltung der Belastungsfähigkeit. 2 Geltungsbereich (1) Dieser Vertrag gilt für niedergelassene Ärzte, bei niedergelassenen Ärzten gem. 32b Abs. 1 Ärzte-ZV angestellte Ärzte, Ärzte in Einrichtungen nach 311 Abs. 2 SGB V, Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren gemäß 95 SGB V, Ärzte in Einrichtungen gem. 105 SGB V sowie ermächtigte Ärzte gem. 24 Abs. 3 Satz 6 Ärzte-ZV (nachfolgend Vertragsärzte genannt) im Bereich der KVBB, die nach Maßgabe des Abschnittes II ihre Teilnahme erklärt haben. (2) Der Vertrag gilt für die Betreuung von 1. Versicherten der AOK Nordost, Der Vertrag kann auch für die Versicherten weiterer AOK-Regionen gelten, sofern die zuständige AOK gegenüber den Vertragspartnern erklärt, dass sie die Inhalte des vorliegenden Vertrages anerkennt. Dafür muss die beitretende AOK spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden jeweils eine Beitrittserklärung gegenüber den Vertragspartnern abgegeben haben. Ein Beitritt ist jeweils nur zum Quartalsbeginn möglich. Für die Versicherten der beitretenden Krankenkasse gelten die Regelungen dieses DMP-Vertrages. Über den Beitritt informiert die KVBB die teilnehmenden Vertragsärzte. 5

6 2. IKK-Versicherten im Land Brandenburg, Der Vertrag kann auch für IKK-Versicherte mit Wohnsitz außerhalb Brandenburgs gelten, sofern die zuständige Krankenkasse bzw. der zuständige Landesverband gegenüber den Vertragspartnern erklärt, dass sie bzw. er die Inhalte des vorliegenden Vertrages, die jeweilige Krankenkasse für alle ihre Versicherten bzw. der jeweilige Landesverband für alle Versicherten der entsprechenden Kassenart mit Wohnort in seinem Zuständigkeitsbereich, anerkennt. Dafür muss die zuständige Krankenkasse bzw. der zuständige Landesverband spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden eine Beitrittserklärung gegenüber den Vertragspartnern abgegeben haben. Die Beitrittserklärung kann mit gleicher Frist auch gegenüber dem jeweiligen teilnehmenden Landesverband im Land Brandenburg erfolgen. In diesem Fall sind die Vertragspartner durch den Landesverband im Land Brandenburg unter Beifügung der entsprechenden Beitritts- und Anerkennungserklärungen unverzüglich zu informieren. Ein Beitritt ist jeweils nur zum Quartalsbeginn möglich. Für die Versicherten der beitretenden Krankenkasse bzw. des beitretenden Landesverbandes gelten die Regelungen dieses DMP-Vertrages. Über den Beitritt informiert die KVBB die teilnehmenden Vertragsärzte. 3. bundesweit Versicherten der Ersatzkassen, der BKKn, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Knappschaft, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (3) Grundlage dieses Vertrages sind die RSAV gem. 321 SGB V auch in der bis zum geltenden Fassung und die DMP-AF-Richtlinie sowie die DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt 37 Abs. 2 dieses Vertrages. Die n dieses Vertrages, die die Versorgungsinhalte für das DMP KHK und das Modul chronische Herzinsuffizienz sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen den Ziffern 1 der 5 der DMP-A-RL und der 5a der RSAV in der bis zum geltenden Fassung sowie 2 i.v.m. 6 der DMP-A-RL. Abschnitt II - Teilnahme der Vertragsärzte 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierender Vertragsarzt für den hausärztlichen Versorgungssektor sind Vertragsärzte, die gemäß 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die Anforderungen an die Strukturqualität nach Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt erfüllen. Auch der nach 4 qualifizierte Facharzt kann im Einzelfall koordinierender Vertragsarzt sein, insbesondere für die Versicherten, - die bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden sind oder - bei denen diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Im Ausnahmefall kann die KVBB auch weitere Vertragsärzte gem. Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt als koordinierende Vertragsärzte zur Teilnahme an diesem Vertrag zulassen, wenn in einem Mittelbereich für die an der hausärztlichen Versorgung 6

7 teilnehmenden Vertragsärzte eine Versorgungsgrad von 75% unterschritten wird oder in einem Mittelbereich weniger als 75% der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte als koordinierende Vertragsärzte an diesem Vertrag teilnehmen. Diese Vertragsärzte müssen insbesondere auch die speziellen Voraussetzungen gem. Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt erfüllen. (3) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden Vertragsärzte (nachfolgend koordinierende Vertragsärzte genannt) gehören insbesondere: 1. die Koordination der Behandlung der Versicherten insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der nach 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Ziffer 1.7 der Versorgungsinhalte KHK bzw. Ziffer 1.6 der Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz. 2. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen gem. 2 i.v.m. 6 der DMP-A- RL in elektronischer Form, nachfolgend Dokumentation DMP KHK genannt, nach den Abschnitten VII und VIII; die Art der elektronischen Dokumentation per Datenträger (CD-ROM, Diskette) bzw. per Datenfernübertragung (im Folgenden DFÜ genannt) ist der KVBB gegenüber schriftlich anzuzeigen, 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gem. 12 SGB V unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß Patientenschulung, soweit eine Genehmigung zur Schulung durch die KVBB vorliegt, sowie die Veranlassung der Versicherten an Schulungen teilzunehmen, 5. bei Vorliegen der unter Ziffer der Versorgungsinhalte KHK bzw. Ziffer der Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz genannten Indikationen eine Überweisung an andere Vertragsärzte entsprechend der Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor vorzunehmen. Im übrigen entscheidet der Vertragsarzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung, 6. bei Vorliegen der unter Ziffer der Versorgungsinhalte KHK bzw. Ziffer der Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz genannten Indikationen eine Einweisung in das nächsterreichbare, am DMP KHK im Land Brandenburg teilnehmende Krankenhaus nach 108 SGB V; die Einweisung des Patienten erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur; eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 7. bei Vorliegen der unter Ziffer der Versorgungsinhalte KHK bzw. Ziffer der Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz genannten Indikationen Veranlassung einer Rehabilitationsmaßnahme gemäß SGB V bzw. SGB IX, 8. bei Überweisung therapierelevante Informationen entsprechend 9, wie z.b. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln, einzufordern und zu dokumentieren. 7

8 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für die fachärztliche Versorgung ist der fachärztlich tätige Internist, insbesondere mit der Schwerpunktbezeichnung Kardiologie oder der Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie (im Folgenden Facharzt genannt), wenn er die jeweils auf sein Leistungsspektrum (nicht invasiv/invasiv tätig) zutreffenden Voraussetzungen nach der Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor erfüllt. Die Strukturqualität muss der Facharzt zu Beginn der Teilnahme nachweisen. Die Überprüfung der Strukturqualität erfolgt entsprechend 6. (3) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden Fachärzte gehören insbesondere: 1. die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in 9 geregelten Versorgungsinhalte und Kooperationsregeln, 2. die Beachtung der Qualitätsziele nach 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gem. 12 SGB V unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß Patientenschulung, soweit die Genehmigung zur Schulung durch die KVBB vorliegt, 4. die Überweisung an andere Vertragsärzte und Leistungserbringer gemäß Ziffer der Versorgungsinhalte KHK bzw. Ziffer der Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz ; im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung, 5. bei Rücküberweisungen des Versicherten an den koordinierenden Vertragsarzt nach 3 therapierelevante Informationen zur Erstellung der Dokumentation sowie ggf. bei am Modul chronische Herzinsuffizienz teilnehmenden Versicherten nach Möglichkeit zusätzlich Empfehlungen zur weiteren individuellen Anpassung der Dosierung der medikamentösen Herzinsuffizienz-Behandlung sowie des Körpergewichts bzw. des Volumenstatus zu übermitteln, 6. bei Vorliegen der unter Ziffer der Versorgungsinhalte KHK bzw. Ziffer der Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz genannten Indikationen eine Einweisung in das nächsterreichbare, am DMP KHK im Land Brandenburg teilnehmende Krankenhaus nach 108 SGB V. Die Einweisung des Patienten erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. 7. bei Vorliegen der unter Ziffer der Versorgungsinhalte KHK bzw. Ziffer der Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz genannten Indikationen Veranlassung einer Rehabilitationsmaßnahme gemäß SGB V bzw. SGB IX, 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informationen entsprechend 9, wie z.b. medikamentöse Therapie, zu übermitteln, einzufordern und zu dokumentieren. 5 Teilnahmeerklärung der Vertragsärzte Der Vertragsarzt erklärt sich unter Angabe seiner Funktion als koordinierender Vertragsarzt nach 3 und/oder als Facharzt nach 4 gegenüber der KVBB schriftlich auf der 8

9 Teilnahmeerklärung gemäß der Teilnahmeerklärung Vertragsarzt DMP KHK zur Teilnahme am DMP bereit. 6 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen der Vertragsärzte Die KVBB prüft die Teilnahmevoraussetzungen entsprechend den Strukturqualitäten der Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt bzw. der Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor und erteilt den gemäß 3 an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden koordinierenden Vertragsärzten und den gemäß 4 teilnehmenden Fachärzten die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung von Leistungen nach diesem Vertrag, wenn diese die in der Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt bzw. der Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor genannten Strukturvoraussetzungen erfüllen. Sie überprüft jährlich, ob die Strukturvoraussetzungen noch vorliegen. 7 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme der Vertragsärzte (1) Die Teilnahme des Vertragsarztes am Behandlungsprogramm beginnt, vorbehaltlich der Teilnahmebestätigung, mit dem Tag der Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung, frühestens jedoch mit Vertragsbeginn. Die Teilnahme wird schriftlich durch die KVBB bestätigt. (2) Der Vertragsarzt kann seine Teilnahme schriftlich gegenüber der KVBB kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende des Quartals. (3) Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit eines an diesem Vertrag teilnehmenden angestellten Arztes wird der KVBB vom anstellenden Vertragsarzt unverzüglich mitgeteilt. (4) Die Teilnahme des Vertragsarztes endet mit dem Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen gem. 3 bzw. 4. Die KVBB informiert den betreffenden Vertragsarzt schriftlich über das Ende seiner Teilnahme. (5) Die Teilnahme am Programm endet mit dem Bescheid über das Ende der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch die KVBB. (6) Die Teilnahme des Vertragsarztes ruht mit dem Bescheid über das Ruhen der vertragsärztlichen Versorgung. (7) Endet die Teilnahme eines Vertragsarztes, können die Krankenkassen den hiervon betroffenen Versicherten das Verzeichnis der Vertragsärzte gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 zukommen lassen, um gegebenenfalls einen Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes gemäß 17 vorzunehmen. 8 Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer (1) Über die teilnehmenden Vertragsärzte gemäß 3 und 4 führt die KVBB ein Verzeichnis. Die KVBB stellt dieses Verzeichnis den Krankenkassen und der Gemeinsamen Einrichtung nach 31 bei jeder Änderung, insbesondere zu Eintritt und Austritt der Vertragsärzte, online 9

10 in maschinell auswertbarer Form, entsprechend der Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer unverzüglich zur Verfügung. (2) Das zusammengefasste Verzeichnis nach Abs. 1 und 4 entsprechend der Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer wird dem Bundesversicherungsamt (BVA) bei Antrag auf Zulassung und nach dessen Zulassung alle 5 Jahre (sowie auf Anforderung) von den Verbänden der Krankenkassen in aktualisierter Form vorgelegt. Auf Anforderung stellen die teilnehmenden Krankenkassen das Verzeichnis der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung.. (3) Das Verzeichnis nach Abs. 1 wird außerdem 1. den am Vertrag teilnehmenden Vertragsärzten durch die KVBB, 2. bei Bedarf den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten, insbesondere bei Neueinschreibung, durch die Krankenkassen und 3. der Datenstelle nach 21 durch die KVBB zur Verfügung gestellt. Daneben kann das Verzeichnis der Vertragsärzte auch veröffentlicht werden. (4) Die Verbände der Krankenkassen führen Verzeichnisse der am DMP KHK im Land Brandenburg teilnehmenden Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen nach 108 bzw. 111 SGB V gemäß Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer. Dieses Verzeichnis wird der KVBB mit jeder Änderung online in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung gestellt. Die KVBB stellt das Verzeichnis den teilnehmenden Vertragsärzten zur Verfügung. Abschnitt III - Versorgungsinhalte 9 Medizinische Anforderungen an das DMP KHK Die medizinischen Anforderungen an das DMP KHK und das Modul chronische Herzinsuffizienz sind in den n Versorgungsinhalte KHK und Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die Inhalte dieser Vertragsanlagen entsprechen der Ziffer 1 der 5 der DMP-A-RL und der 5a der RSAV in der bis zum geltenden Fassung. Der teilnehmende Vertragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5 insbesondere diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. Abschnitt IV - Qualitätssicherung 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind insbesondere die in der Qualitätssicherung genannten und weiteren Ziele: 10

11 1. die Einhaltung der Anforderungen nach 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V, einschließlich Therapieempfehlungen, 2 die Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie i.s.d. 12 SGB V, 3. die Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.7 der Versorgungsinhalte KHK bzw. Ziffer 1.6 der Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz, 4. Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den 3 und 4 und 5. die aktive Teilnahme der Versicherten. 11 Maßnahmen und Indikatoren (1) Ausgehend von 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß der Qualitätssicherung zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen der DMP-A-RL gehören insbesondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z.b. Remindersysteme) für Versicherte und Vertragsärzte, - strukturierte Rückmeldung (Feedback) an die koordinierenden Vertragsärzte auf der Basis der Dokumentationsdaten für Vertragsärzte mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; ggf. ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung in strukturierten Qualitätszirkeln, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der teilnehmenden Vertragsärzte und eingeschriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung werden die in der Qualitätssicherung fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus den Dokumentationen ergeben (4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen. 12 Regulierung von Vertragsverstößen (1) Im Rahmen dieses DMP vereinbaren die Vertragspartner wirksame Maßnahmen, die dann greifen, wenn die an der Durchführung dieses Programms teilnehmenden Vertragsärzte gegen die im Programm festgelegten Anforderungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen. (2) Verstößt ein teilnehmender Vertragsarzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnahmen ergriffen: 1. keine Vergütung für unvollständige/unplausible/verspätete Dokumentationen gemäß Dokumentation DMP KHK, 2. Aufforderung durch die KVBB zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, 11

12 3. auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der Gemeinsamen Einrichtung gemäß 31 und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner sowie des betroffenen Vertragsarztes Widerruf der Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung durch die KVBB; die Genehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden (z.b. bei Nichteinhaltung der medizinischen Inhalte), 4. hält der Vertragsarzt nachweislich die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von der Teilnahme an diesem Vertrag auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der Gemeinsamen Einrichtung gemäß 31 ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Vertragsarztes entscheidet die KVBB im Einvernehmen mit den teilnehmenden Krankenkassen. Abschnitt V - Teilnahme und Einschreibung der Versicherten 13 Teilnahmevoraussetzungen (1) Versicherte der teilnehmenden Krankenkassen können auf freiwilliger Basis an der Versorgung gemäß diesem Vertrag teilnehmen, sofern die nachfolgenden Teilnahmevoraussetzungen gemäß 5 Ziffer 3.1 bis 3.2 der DMP-A-RL erfüllt sind: 1. die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch den koordinierenden Vertragsarzt entsprechend 5 Ziffer 1.2 der DMP-A-RL auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten, 2. die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung und 3. die umfassende, auch schriftliche Information des Versicherten über die Programminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten, insbesondere darüber, dass ausgewählte Befunddaten an seine Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden können, dass die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezugs einer Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können,. über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit seiner Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwilligung, seine Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge hat. (2) Versicherte, die am DMP KHK teilnehmen, können, soweit und solange die Voraussetzungen der Ziffer 3 der 5a der RSAV in der bis zum geltenden Fassung erfüllt sind, zusätzlich am Modul chronische Herzinsuffizienz teilnehmen. (3) Die Teilnahme schränkt nicht die Regelungen der freien Arztwahl nach 76 SGB V ein. (4) Wenn der Versicherte an mehreren in der RSAV, der DMP-A-RL sowie der Richtlinie des G-BA zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach 137f Absatz 2 SGB V (DMP-RL) genannten Erkrankungen leidet, kann er an verschiedenen Behandlungsprogrammen teilnehmen. 12

13 14 Information und Einschreibung (1) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Krankenkassen werden zur Unterstützung der teilnehmenden Vertragsärzte ihre Versicherten entsprechend 3 Abs. 1 der DMP-A-RL in geeigneter Weise, insbesondere durch die n Datenschutzinformation und Patienteninformation umfassend über das Behandlungsprogramm und seine Teilnahmevoraussetzungen gemäß 5 Ziffer 3.1 bis 3.2 der DMP-A-RL informieren. Der Versicherte bestätigt den Erhalt und die Kenntnisnahme der Informationen auf der Teilnahmeerklärung. (2) Koordinierende Vertragsärzte, die gemäß 3 teilnehmen, informieren entsprechend 3 Abs. 1 der DMP-A-RL ihre nach 13 teilnahmeberechtigten Patienten. Diese Versicherten können sich mit der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 bei diesem koordinierenden Vertragsarzt einschreiben. Die koordinierenden Vertragsärzte informieren die am DMP KHK teilnehmenden Patienten, welche die Teilnahmevoraussetzungen nach Ziffer 3 der 5a der RSAV in der bis zum geltenden Fassung erfüllen, auch über die Möglichkeit der (freiwilligen) Teilnahme am Modul chronische Herzinsuffizienz. Sie dokumentieren die Teilnahmeentscheidungen der Patienten. Gesonderte Teilnahme- und Einwilligungserklärungen sind nicht erforderlich. (3) Für die Einschreibung des Versicherten in das DMP sind neben der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 folgende Unterlagen notwendig: 1. die vollständige, maschinell verwertbare, erstmalig erstellte Dokumentation der Dokumentation DMP KHK (im Folgenden Erstdokumentation genannt) durch den behandelnden koordinierenden Vertragsarzt, 2. auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung die schriftliche Bestätigung durch den koordinierenden Vertragsarzt, dass für den vorgenannten Versicherten die Diagnose gem. Ziffer 1.2 der Versorgungsinhalte KHK gesichert ist und die weiteren Einschreibekriterien überprüft wurden und erfüllt sind. Insbesondere erklärt der Vertragsarzt, dass er geprüft hat, dass sein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hinblick auf die vereinbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann. Die für die Durchführung des Programms benötigten Formulare (wie die Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes, die Patienten- und Datenschutzinformation sowie die Formulare für die Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte) und adressierten Freiumschläge werden der KVBB von den beteiligten Krankenkassenverbänden zur Verfügung gestellt. Die KVBB verteilt diese an die teilnehmenden Vertragsärzte. (4) Mit der Einschreibung in das Behandlungsprogramm wählt der Versicherte seinen koordinierenden Vertragsarzt. Die Einschreibung wird nur wirksam, wenn der gewählte Vertragsarzt nach 3 an dem Vertrag teilnimmt und die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten gemäß der Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte in Papierformat sowie die vollständige Erstdokumentation gemäß Dokumentation DMP KHK elektronisch an die Datenstelle entsprechend 21 weiterleitet. Die zuständige Krankenkasse stellt sicher, dass der Versicherte nur durch einen koordinierenden Vertragsarzt betreut wird. (5) Der Versicherte kann sich auch bei seiner Krankenkasse in das Behandlungsprogramm einschreiben. In diesem Fall wird der Versicherte nach der Unterzeichnung der Teilnahmeund Einwilligungserklärung von der Krankenkasse an einen von ihm gewählten 13

14 koordinierenden Vertragsarzt verwiesen, damit die weiteren Einschreibeunterlagen nach Abs. 3 erstellt und weitergeleitet werden. (6) Nachdem der Krankenkasse alle Unterlagen entsprechend Abs. 3 vorliegen, bestätigt diese dem Versicherten und dem koordinierenden Vertragsarzt schriftlich die Teilnahme des Versicherten am DMP unter Angabe des Eintrittsdatums. (7) Sofern der Versicherte gemäß 13 Abs. 3 an verschiedenen Behandlungsprogrammen teilnimmt, bestimmt die jeweilige Krankenkasse, welcher Versichertengruppe gem. 267 Abs. 2 SGB V der Versicherte zuzuordnen ist und vergibt ggf. ein neues Statuskennzeichen. In diesem Fall übergibt die jeweilige Krankenkasse eine neue oder entsprechend den Vorgaben auf Bundesebene zur Änderung der Krankenversichertenkarte (Statuskennzeichen) modifizierte elektronische Gesundheitskarte. Im Falle der Übergabe einer neuen elektronischen Gesundheitskarte wird die bisherige elektronische Gesundheitskarte zeitgleich durch die zuständige Krankenkasse eingezogen. 15 Teilnahme- und Einwilligungserklärung Nach umfassender Information über das DMP entsprechend 3 Abs. 1 DMP-A-RL und die damit verbundene Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (vgl. Datenschutzinformation ) erklärt sich der Versicherte gemäß der Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte zur Teilnahme an dem DMP bereit und willigt in die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten ein. 16 Beginn und Ende der Teilnahme der Versicherten (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt, vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch seine Krankenkasse gemäß 14 Abs. 6 mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend 14 Abs. 3 erstellt wurde. Die Krankenkasse bestätigt schriftlich die Einschreibung gemäß 14 Abs. 6 und übersendet eine neue oder entsprechend der Vorgaben auf Bundesebene zur Änderung der Krankenversichertenkarte (Statuskennzeichen) modifizierte elektronische Gesundheitskarte. Im Falle der Übergabe einer neuen elektronischen Gesundheitskarte wird die bisherige elektronische Gesundheitskarte zeitgleich durch die zuständige Krankenkasse eingezogen. (2) Der Versicherte kann seine Teilnahme und/oder Einwilligung jederzeit gegenüber seiner Krankenkasse kündigen und scheidet, sofern er keinen späteren Termin für sein Ausscheiden bestimmt, mit Zugang der Kündigung bei den Krankenkassen aus. 14

15 (3) Die Teilnahme des Versicherten endet - mit dem Tag des Endes der Programmzulassung nach 137g Abs. 3 SGB V, - mit dem Tag des Kassenwechsels des Versicherten (Wird die Zugehörigkeit eines Versicherten zu einer an diesem Vertrag teilnehmenden Krankenkasse vorübergehend (max. 6 Monate) unterbrochen, so ist die Fortsetzung der Programmteilnahme möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Unterbrechung eine Folgedokumentation gemäß Dokumentation DMP KHK für diesen Versicherten erstellt wird.), - mit dem Tag der letzten Dokumentation gemäß der Dokumentation DMP KHK, wenn er innerhalb von 12 Monaten zwei veranlasste Schulungen ohne plausible Begründung nicht wahrgenommen hat, - mit dem Tag der letzten Dokumentation, wenn zwei aufeinander folgende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen der Dokumentation DMP KHK nicht innerhalb von sechs Wochen und zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums übermittelt wurden und - mit dem Tag der letzten Dokumentation, wenn der Versicherte die Einschreibevoraussetzungen gem. 13 nicht mehr erfüllt Endet die Teilnahme am Modul chronische Herzinsuffizienz, hat dies keinen Einfluss auf die Teilnahme am DMP KHK. Endet die Teilnahme am DMP KHK, endet auch die Teilnahme am Modul chronische Herzinsuffizienz. (4) Die Krankenkasse informiert den Versicherten, den koordinierenden Vertragsarzt und die Datenstelle gemäß 21 spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich über das Ausscheiden des Versicherten aus dem DMP und fordert ggf. die elektronische Gesundheitskarte mit dem DMP-Kennzeichen vom Versicherten zurück. Gegenüber dem koordinierenden Vertragsarzt wird diese Kündigung mit Eingang der Bestätigung durch die Krankenkasse wirksam. 17 Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes Es steht dem Versicherten frei, seinen koordinierenden Vertragsarzt nach 3 zu wechseln. Der neu gewählte koordinierende Vertragsarzt erstellt die Folgedokumentation entsprechend der Dokumentation DMP KHK und sendet diese an die Datenstelle gemäß 21. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen soll auch der bisherige koordinierende Vertragsarzt über den Wechsel von der Krankenkasse informiert werden. 18 Versichertenverzeichnis Die Krankenkassen übermitteln der KVBB jeweils bis zum 3. Werktag nach Quartalsende online in maschinell auswertbarer Form jeweils ein aktuelles Verzeichnis der gemäß 14 eingeschriebenen Versicherten unter Benennung der Versichertennummer, des Geburtsdatums, des DMP-Statuskennzeichens sowie des Termins des Beginns der Teilnahme zu Abrechnungszwecken. Näheres hierzu regeln die Vertragspartner im Datenstellenvertrag. 15

16 Abschnitt VI - Schulung und Information 19 Teilnahmeberechtigte Vertragsärzte (1) Die KVBB und die Krankenkassen bzw. deren Verbände informieren die teilnahmeberechtigten Vertragsärzte umfassend über Ziele und Inhalte des DMP KHK sowie des Moduls chronische Herzinsuffizienz und insbesondere auch über Änderungen, die aus geänderten Anforderungen an die ärztliche Behandlung nach Ziffer 1 der n 5 der DMP-A-RL und der 5a der RSAV in der bis zum geltenden Fassung resultieren. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die Krankenkassen stellen hierfür ein entsprechendes Praxismanual zur Verfügung. Die Vertragsärzte bestätigen die Kenntnisnahme der Informationen auf ihrer Teilnahmeerklärung gemäß 5. (2) Eine Informationsveranstaltung für interessierte teilnahmeberechtigte Vertragsärzte nach den 3 und 4 soll der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele dienen. Die Inhalte der Informationsveranstaltungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbesondere bezüglich der sektorübergreifenden Zusammenarbeit und der Einschreibekriterien nach Ziffer 3 der 5 der DMP-A-RL ab. Die Information der Vertragsärzte über die Ziele und Inhalte des Behandlungsprogramms entspricht den Inhalten der DMP-A-RL bzw. der RSAV. Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für das DMP relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender Vertragsärzte. (3) Die im Rahmen der Strukturqualität geforderten Fortbildungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt und sind gegenüber der KVBB einmal jährlich nachzuweisen. 20 Versicherte (1) Die Krankenkassen informieren anhand der Patienteninformation und Datenschutzinformation entsprechend den n ihre teilnehmenden Versicherten im Sinne der 5, Ziffer 3 der DMP-A-RL über Ziele und Inhalte des DMP KHK sowie die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten. Daneben werden die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. (2) Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und zu informationsgestützten Patientenentscheidungen. Der Vertragsarzt prüft unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiterkrankungen, ob der Versicherte von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungsprogrammen profitieren kann. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist, insbesondere bei Teilnahme an mehreren DMPs, zu berücksichtigen. (3) In die jeweiligen Schulungsprogramme gemäß Patientenschulung sind die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesondere zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß n Versorgungsinhalte KHK und 16

17 Versorgungsinhalte Modul chronische Herzinsuffizienz einzubeziehen. Weiterhin muss bei den Schulungen auf Inhalte, die der DMP-A-RL widersprechen, verzichtet werden. Abschnitt VII - Übermittlung der Dokumentation an die Datenstelle und deren Aufgaben 21 Datenstelle (1) Die Krankenkassen, die KVBB, die Arbeitsgemeinschaft gemäß 29 und 30 und die Gemeinsame Einrichtung gemäß 31 und 32 beauftragen die Datenstelle insbesondere mit folgenden Aufgaben: 1. der Entgegennahme der Dokumentationsdaten gemäß Dokumentation DMP KHK auf elektronischem Wege per Datenträger oder per DFÜ, 2. der Erfassung der Dokumentationsdaten gemäß Nr. 1, 3. der Überprüfung der erfassten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 auf Vollständigkeit und Plausibilität sowie der Nachforderung ausstehender oder unplausibler Dokumentationsdaten sowie der Pseudonymisierung des Versichertenbezuges, 4. der Weiterleitung der Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 mit Versicherten- und Arztbezug unter Sicherstellung der Zugriffsrechte der Krankenkasse an den Server der Krankenkasse bei der Datenstelle, 5. der Weiterleitung der entsprechend der Qualitätssicherung aufbereiteten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung der Zugriffsrechte der KVBB an den Server der KVBB bei der Datenstelle, 6. der Weiterleitung der entsprechend der Qualitätssicherung aufbereiteten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung der Zugriffsrechte der Mitglieder der Gemeinsamen Einrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit innerhalb der Gemeinsamen Einrichtung zur Umsetzung der Qualitätssicherung an den Server der Gemeinsamen Einrichtung bei der Datenstelle und 7. der Entgegennahme und Weiterleitung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten an die jeweilige Krankenkasse. Das Nähere regeln die Vertragspartner mit der Datenstelle in einem gesonderten Vertrag. Der hierzu nach 80 SGB X zu schließende Vertrag wird dem BVA unmittelbar übermittelt, sobald eine entsprechende Beauftragung vorgenommen wird. (2) Der koordinierende Vertragsarzt bevollmächtigt mit seiner Teilnahmeerklärung die KVBB, eine Datenstelle mit der Prüfung der von ihm erstellten Dokumentationen auf Vollständigkeit und Plausibilität und der Weiterleitung an die zuständigen Stellen zu beauftragen. (3) Nach Beauftragung der Datenstelle teilt die KVBB den teilnehmenden koordinierenden Vertragsärzten gemäß 3 Name und Anschrift der Datenstelle mit. 17

18 22 Dokumentationen (1) Die am Ort der Behandlung auf elektronischem Weg zu erfassenden und zu übermittelnden Dokumentationen umfassen nur die in der 2 i.v.m. 6 der DMP-A-RL aufgeführten Angaben und werden nur für die Behandlung, die Festlegung der Qualitätsziele und -maßnahmen und deren Durchführung, die Überprüfung der Einschreibung, die Schulung der Versicherten und Information der Vertragsärzte und die Evaluation genutzt. Die allgemeine vertragsärztliche Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht bleibt hiervon unberührt. (2) Der koordinierende Arzt legt in den Dokumentationen DMP KHK entsprechend der Ausprägung des Erkrankungsbildes unter Berücksichtigung der Empfehlung zur Dokumentationsfrequenz fest, welches Dokumentationsintervall (quartalsweise / jedes zweite Quartal) für den jeweiligen ein-geschriebenen Versicherten maßgeblich ist. 23 Datenfluss zur Datenstelle (1) Durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5 verpflichtet sich der nach 3 teilnehmende koordinierende Vertragsarzt, 1. die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten mit der Bestätigung der gesicherten Diagnose innerhalb von 10 Tagen, 2. die vollständige Dokumentation der Dokumentationsdaten gemäß Dokumentation DMP KHK mit Versichertenbezug und Arztbezug, binnen 10 Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraumes an die Datenstelle weiterzuleiten. Die durch die KBV- zertifizierte Praxissoftware soweit möglich auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüften Dokumentationen werden elektronisch an die Datenstelle übermittelt. Die elektronische Übermittlung kann grundsätzlich auf Datenträger oder per DFÜ erfolgen. Der koordinierende Vertragsarzt nach 3 vergibt für jeden Versicherten eine nur einmal zu vergebende DMP-Fallnummer seiner Wahl, die aus maximal sieben Ziffern ( 0-9 ) bestehen darf. Eine Fallnummer darf jeweils nur für einen Patienten je Praxis verwendet werden. (2) Die für die Krankenkassen gemäß 21 bestimmten Datensätze stellt die Datenstelle auf Anforderung den Prüfdiensten der Krankenversicherung zur Verfügung. Näheres ist im Datenstellenvertrag (Aufgabenbeschreibung) geregelt. (3) Der Versicherte willigt mit der Teilnahme- und Einwilligungserklärung einmalig in die Datenübermittlung ein und wird schriftlich über jede Datenübermittlung unterrichtet. Dazu erhält er jeweils eine Ausfertigung der Dokumentationsdaten. 18

19 24 Datenzugang in der Datenstelle Zugang zu den an die Datenstelle übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben im Rahmen des 21 wahrnehmen und hierfür besonders geschult sind. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind strikt einzuhalten. 25 Datenaufbewahrung und -löschung Die im Rahmen des Programms im Auftrag des koordinierenden Vertragsarztes übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten werden nach der erfolgreichen Übermittlung an die Krankenkasse, die KVBB und die Gemeinsame Einrichtung von der Datenstelle archiviert. Die Datenstelle archiviert die bis zum in Papierform übermittelten Originaldokumente der Dokumentationsdaten der RSAV bzw. die übermittelten Datensätze der RSAV bzw. der DMP-A-RL sowie die entschlüsselten Daten fünfzehn Jahre, beginnend mit dem auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr und vernichtet diese nach Ablauf dieser Frist unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten. Abschnitt VIII - Datenfluss an die Krankenkassen, die KVBB und die Gemeinsame Einrichtung 26 Datenfluss (1) Durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5 verpflichtet sich der nach 3 teilnehmende koordinierende Vertragsarzt, bei Ersteinschreibung des Versicherten dessen Teilnahme- und Einwilligungserklärung binnen 10 Tagen an die Datenstelle weiterzuleiten. (2) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß der Dokumentation DMP KHK mit Versicherten- und Arztbezug unter Sicherstellung der Zugriffsrechte der jeweiligen Krankenkasse an den Server der jeweiligen Krankenkasse bei der Datenstelle. (3) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Dokumentation DMP KHK mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung der Zugriffsrechte der Mitglieder der Gemeinsamen Einrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit innerhalb der Gemeinsamen Einrichtung zur Umsetzung der Qualitätssicherung an den Server der Gemeinsamen Einrichtung bei der Datenstelle. (4) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Dokumentation DMP KHK mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung der Zugriffsrechte der KVBB an den Server der KVBB bei der Datenstelle. 19

20 27 Datenzugang Zugang zu den an die Gemeinsame Einrichtung, die KVBB und die Krankenkassen übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben innerhalb dieses Programms wahrnehmen und hierfür besonders geschult sind. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind strikt einzuhalten. 28 Datenaufbewahrung und -löschung Die im Rahmen des Programms übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten werden von den Krankenkassen, der KVBB und der Gemeinsamen Einrichtung bis zum Ablauf des fünfzehnten auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres aufbewahrt und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, gelöscht. Abschnitt IX - Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung 29 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft Die Vertragspartner bilden eine oder erweitern die Aufgaben einer bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V. Das Nähere wird in einem gesonderten Vertrag geregelt. 30 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft (1) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend 28f Abs. 2 Nr. 1 der RSAV die Aufgaben, den bei ihr eingehenden Datensatz gemäß der Dokumentation KHK zu pseudonymisieren und ihn an die KVBB und die von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung gemäß Qualitätssicherung weiterzuleiten. (2) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des 80 SGB X die Datenstelle gemäß 21 mit der Durchführung der in Abs. 1 beschriebenen Aufgaben. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach. 31 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bilden eine oder erweitern die Aufgaben einer bereits bestehenden Gemeinsamen Einrichtung im Sinne des 28f Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) der RSAV zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben. Das Nähere regelt ein gesonderter Vertrag. Dieser legt insbesondere fest, dass den aufsichtsführenden Landes- und Bundesbehörden eine Prüfberechtigung nach 25 SVHV und 274 SGB V zuerkannt wird. 20

21 32 Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung (1) Die Gemeinsame Einrichtung hat die Aufgabe, auf Basis der ihr übermittelten Dokumentationsdaten die ärztliche Qualitätssicherung gemäß Qualitätssicherung durchzuführen. Diese umfasst insbesondere - die Unterstützung bei der Erreichung der Qualitätsziele anhand der quantitativen Angaben der Dokumentationsdaten gem. Dokumentation DMP KHK, - die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie anhand der Arzneimitteldaten der Dokumentationsdaten gem. Dokumentation DMP KHK, - die Durchführung des ärztlichen Feedbacks anhand der quantitativen Angaben der Dokumentationsdaten gem. Dokumentation DMP KHK und - die Pseudonymisierung des Arztbezugs und Übermittlung dieser Daten zur Evaluation nach 137f Abs.4 Satz 1 SBG V i.v.m. 6 DMP-A-RL. (2) Die Gemeinsame Einrichtung kann unter Beachtung des 80 SGB X eine Datenstelle mit der Datenverarbeitung in Zusammenhang mit den in Abs. 1 genannten Aufgaben beauftragen. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach. Abschnitt X - Evaluation 33 Evaluation (1) Die Evaluation nach 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung des 6 der DMP-A-RL.. (2) Die für die Evaluation erforderlichen Daten werden dem externen evaluierenden Institut von den Krankenkassen (bzw. einem von ihnen beauftragten Dritten) und der Gemeinsamen Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft in pseudonymisierter Form zeitnah zur Verfügung gestellt. Abschnitt XI - Vergütung und Abrechnung 34 Vertragsärztliche Leistungen (1) Die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Patienten erfolgt nach Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes und ist mit der Gesamtvergütung abgegolten, soweit in der Vergütung keine abweichende Regelung getroffen wird. (2) Die Vergütung und Abrechnung der Leistungen für eingeschriebene Versicherte im Rahmen der Umsetzung dieses Vertrages sind in der Vergütung geregelt. 21

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