SatzungPBC Grünstadt 1988 e.v.

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1 1 Name Der Verein führt den Namen Pool-Billard-Club Grünstadt e.v mit Sitz in Grünstadt (Kurzzeichen PBC Grünstadt). Der Verein ist Mitglied beim Billardverband Rheinland-Pfalz (BVRLP) und dessen übergeordneten Dachverbände. 2 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 1. Zweck des Vereins ist a) das Pool-Billardspiel in all seinen Arten zu pflegen b) das Pool-Billardspiel durch Turniere zu fördern Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Teilnahme an den vom Landesverband ausgerichteten Ligaturnieren und gemeinsamer Ausübung des Billardsports verwirklicht. 2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mitgliedschaft 1. Die Mitglieder des Verein bestehen aus: a) ordentlichen Mitgliedern b) Ehrenmitgliedern c) Jugendlichen d) Mitgliedern auf Probe 2. Ordentliches Mitglied kann jede Person mit gutem Leumund werden, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. 3. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand wird dies dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb 2 Wochen der schriftliche Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 4. Ehrenmitglieder können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. 5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. 6. Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirkt werden. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen. 7. Ein Mitglied, welches sich einer ehrenrührigen Handlung oder eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins schuldig gemacht hat, kann Seite 1 von 5

2 ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 8. Mitglieder, die mit dem Beitrag im Rückstand sind und nach Abschluss des anstehenden Mahnverfahrens nicht bezahlen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. 4 Mittel des Vereins Die Mittel des Vereins ergeben sich im Wesentlichen aus den Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge, sowie Zuwendungen und Spenden aus öffentlicher und privater Hand. 1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2. Die Teilnahme am Ligaspielbetrieb fördert der Verein durch Zahlung eines Fahrtkostenzuschusses. 3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an S.O.S. Kinderdorf in Eisenberg, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 5 Beitrag 1. Jedes Mitglied hat einen Monatsbeitrag zu zahlen. 2. Die Höhe des Beitrages kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden. 3. Die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge sind für alle Mitglieder verbindlich und erstrecken sich auf die erteilten Einzugsermächtigungen. 6 Verwaltung des Vereins Der Verein wird verwaltet durch: 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand Seite 2 von 5

3 7 Vorstand Geschäftsführender Vorstand im Sinne 26 BGB sind: 1. der 1. Vorsitzende 2. der 2. Vorsitzende 3. der Kassenwart Bereits 2 Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Vereinsgeschäfte und entscheidet über die laufenden Ausgaben. 8 Erweiterter Vorstand 1. Der erweiterte Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassenwart Sportwart Pressewart Beisitzer (sofern benötigt) 2. Die Vereinigung von 2 Vorstandsämtern ist zulässig. 3. Beisitzer werden nur gewählt, wenn durch Vereinigung zweier Ämter an einzelne Vorstandsmitglieder die Zahl von fünf natürlichen Vorstandsmitgliedern nicht erreicht wird. 4. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder, darunter 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder: 1. Vorsitzender: Der erste Vorsitzende führt den Verein und repräsentiert ihn nach außen hin. Er koordiniert die Arbeit der Vorstandsmitglieder und überwacht die Umsetzung von Beschlüssen. 2. Vorsitzender: Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden und unterstützt ihn. Kassenwart: Der Kassenwart verantwortet die ordnungsgemäße Verbuchung der Mitgliedsbeiträge. Des Weiteren regelt er die Zahlungen von Verbandsabgaben und sonstigen Ausgaben gemäß Vorstandsbeschluss. Seite 3 von 5

4 Sportwart: Der Sportwart ist verantwortlich für dieaufstellung undmeldung der Mannschaften.Er organisiert die Vereinsmeisterschaften und alle weiteren sportlichen Veranstaltungen des Vereins. Pressewart: Der Pressewart ist für die laufende Berichterstattung der Ergebnisse aller sportlichen Veranstaltungen und sonstigen Tätigkeiten des Vereins in der Presse (Medien) zuständig. In der Mitgliederversammlung übernimmt er die Aufgabe des Schriftführers. Beisitzer: Die Beisitzer haben eine beratende Funktion. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. 9 Mitgliederversammlung 1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung muss durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder erfolgen. Die schriftliche Benachrichtigung schließt die Verwendung elektronischer Medien ( , Internet) mit ein. 3. Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der unter Ziffer 2 vorgeschriebenen Form und Frist, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer entgegen und erteilt Entlastung. 5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer. 10 Beschlussfassung 1. Soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer öffentlichen Abstimmung. Ein Antrag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. 2. Über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von zwei teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Seite 4 von 5

5 11 Satzungsänderung Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie vom Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift der Antragsteller eingereicht wird. Eine Satzungsänderung gilt als angenommen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. 12 Auflösung des Vereins Über sie Auflösung des Vereins muss schriftlich abgestimmt werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 5/6 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Seite 5 von 5

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