Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 3: Die spontane Demo (Lösungshinweise)

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1 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 3: Die spontane Demo (Lösungshinweise) Frage 1: Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde gegen den Bußgeldbescheid (in Form des letztinstanzlichen Urteils) ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Maßnahme der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt ist (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 I, 95 I BVerfGG). Dies ist der Fall, wenn die Verurteilung in den Schutzbereich eines Grundrechtes eingreift, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein. A. Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG I. Eröffnung des Schutzbereichs 1. Sachlicher Schutzbereich: a) Definition der Versammlung Erste Voraussetzung für das Vorliegen einer Versammlung ist die Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Diese innere Verbindung unterscheidet die Versammlung von anderen, zufälligen Zusammenkünften (sog. Ansammlungen), die nicht unter den Schutzbereich des Art. 8 I GG fallen (z.b.: Schaulustige bei Verkehrsunfall). Umstritten war lange Zeit, ob die Zusammenkunft einem bestimmten Zweck zu dienen hat. Nach einer gelegentlich vertretenen extensiven Theorie 1 kann auf das Erfordernis eines speziellen Versammlungszwecks verzichtet werden, da Art. 8 GG der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) in Gruppenform diene. Die restriktive Theorie 2 wollte eine Versammlung im Sinne des Art. 8 I GG unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte (es ging vor allem um den Schutz politischer Kundgebungen gegen Übergriffe des Staates), nur dann annehmen, wenn der Zweck in der Meinungsbildung bzw. -kundgabe hinsichtlich öffentlicher Angelegenheiten liegt. Die lange Zeit herrschende Ansicht hat einen vermittelnden Weg eingeschlagen 3 : Zweck der Versammlung könne die gemeinsame Meinungsbildung und/oder -äußerung in privaten oder öffentlichen Angelegenheiten sein. Die Ansicht stützte sich auf den insofern uneingeschränkten Wortlaut des Art. 8 I GG und die Parallele zu anderen Kommunikationsgrundrechten (Art. 5 I GG), die auch private Äußerungen unter Schutz stellen. Das BVerfG versteht unter Versammlungen i. S. d. Art. 8 GG seit neuestem die örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgabe mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung 4. Hier kann der Streit letztlich dahinstehen, da Protest gegen die chinesische Regierung in jedem Fall eine Meinungskundgabe zu einer öffentlichen Angelegenheit darstellt. Auch die umstrittene Mindestteilnehmerzahl (nach h.m. 3, nach anderer Ansicht 2 bzw. 7 Teilnehmer) ist hier ohne weiteres versammelt. Hinweis: Art. 2 I BayVersG lässt eine Anzahl von 2 Personen ausreichen. Vorliegend geht es jedoch um den Schutzbereich des Art. 8 GG, ein Rückgriff auf das BayVersG ist nicht zulässig! Damit liegt eine Versammlung vor. b) Friedlich und ohne Waffen Versammlungen sind vom Schutzbereich des Art. 8 I GG nur erfasst, wenn sie friedlich und ohne Waffen stattfinden. aa) Ohne Waffen Waffen im Sinne des Art. 8 I GG sind Waffen i.s.d. 1 WaffG (Pistole, Dolch, Schlagring) und gefährliche Werkzeuge (Baseballschläger, Eisenketten), bei letzteren jedoch nur, wenn sie zum Zwecke des Einsatzes mitgeführt werden. Keine Waffen sind reine Schutzgegenstände hier: Schutzhelm, Gasmasken, Schutzbrillen. Der hierfür häufig gebrauchte Begriff passive Bewaffnung 1 So z.b. Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn z.b. BVerwG, DRiZ 1969, Depenheuer, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 60. Aufl. (2010) Art. 8, Rn 13, 49 ff. m.w.n; siehe jetzt auch BVerfG, NJW 2001, 2459; NVwZ 2001, BVerfG, NJW 2001, 2459 (2460) Love-Parade. 1 von 7

2 ist insofern irreführend. 5 Die Versammlung im vorliegenden Fall fand daher ohne Waffen statt. bb) Friedlichkeit Wann eine Versammlung friedlich ist, wird von der h.m. negativ definiert. Sie darf demnach keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nehmen (in Anlehnung an Art. 6-8, 12 I Nr. 2, 3 Bay- VersG). 6 Die Mindermeinung, die eine Versammlung schon bei jeder Rechtsverletzung als unfriedlich ansieht 7, überzeugt nicht. Sie widerspricht der Entstehungsgeschichte und interpretiert schon in Art. 8 I GG den einfachen Gesetzesvorbehalt hinein, den erst Art. 8 II GG enthält. 8 In Betracht kommt im vorliegenden Fall zunächst die Gewalttätigkeit. Fraglich ist, ob die Sitzblockade eine solche darstellt. Die h.m. verlangt für eine Gewalttätigkeit eine körperliche Einwirkung, die aggressiv und von einiger Erheblichkeit ist. Der Begriff der Gewalttätigkeit ist damit enger als der Begriff der Gewalt(-anwendung) i.s.v. 240 StGB, der u. U. auch körperliche Zwangswirkung (auch mittelbarer Art) genügen lässt, und vorliegend nicht erfüllt ist. Gegen die Annahme von Gewalt spricht darüber hinaus, dass das Bundesverfassungsgericht in einem neueren Urteil selbst für den Gewaltbegriff des 240 StGB die Anforderungen deutlich verschärft hat. Der bislang vertretene weite (sog. vergeistigte) Gewaltbegriff, der beim Täter keinen körperlichen Kraftaufwand und beim Opfer keine körperliche Krafteinwirkung verlangte, sondern psychischen Zwang genügen ließ, wird wegen Verstoßes gegen das Analogieverbot (Art. 103 II GG) aufgegeben. 9 Damit liegt hier keine Gewalttätigkeit vor. 10 Es gilt also: Sofern die Teilnehmer einer Sitzblockade sich auf passive Resistenz beschränken und insoweit friedlich bleiben, ist der Schutzbereich des Art. 8 GG eröffnet. 11 Möglich ist, dass das Verhalten der Demonstranten aufrührerisch war. Diese Alternative ist zum einen 5 Vgl. Depenheuer, a.a.o., Art. 8, Rn 91; Hoffmann-Riem, AK-GG, Art. 8, Rn 22; Jarass/Pieroth, Grundgesetz- Kommentar, 11. Aufl. (2011), Art. 8, Rn 9; Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn Vgl. Jarass/Pieroth, a.a.o., Art. 8, Rn 7 f.; Kunig, in: von Münch/ders., GG-Kommentar I, 5. Aufl. (2000), Art. 8, Rn Kloepfer, HdbStR VI, S. 759 f. 8 Wie hier Hoffmann-Riem, AK-GG, Art. 8, Rn 17 f.; Jarass/Pieroth, a.a.o., Art. 8, Rn 8; Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn 757 f. 9 BVerfG, NJW 1995, 1141; a.a. noch: BVerfGE 73, 206 (239 ff., 257 ff.). 10 A.A. wohl noch vertretbar, wenn ausführlich begründet. 11 BVerfGE 73, 206 (249); 87, 399 (406); Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 16. Aufl. (2011), 15 VersammlG, Rn 196; Jarass/Pieroth, a.a.o., Art. 8, Rn 8; a.a: Depenheuer, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art. 8, Rn 65 f. dann erfüllt, wenn das Ziel der Versammlung auf den Umsturz des politischen Systems der Bundesrepublik gerichtet ist, zum anderen dann, wenn aktiver gewaltsamer Widerstands gegen rechtmäßig handelnde Vollstreckungsbeamte geleistet wird. Die erste Alternative scheidet hier ohne weiteres aus. Die zweite Alternative verlangt, wie das Merkmal der Gewalttätigkeit, auch eine aktive körperliche Einwirkung, lässt aber auch eine solche geringfügiger Art ausreichen. Dies kann bei einer Sitzblockade ebenfalls nicht bejaht werden (mangels der aktiven Einwirkung). 12 Zu beachten ist ferner: Selbst, wenn man hier entgegen der hier vertretenen Auffassung Unfriedlichkeit annimmt, so macht die Unfriedlichkeit einzelner nicht die Versammlung insgesamt zu einer unfriedlichen. Dies gilt nur dann, wenn die Rechtsverstöße von der Gesamtgruppe getragen werden. 13 c) Öffentlichkeit Ob die Versammlung öffentlich oder nichtöffentlich ist, spielt für die Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 I GG keine Rolle (anders für die Geltung des Bayerischen Versammlungsgesetzes, vgl. Art. 1 I, 2 III BayVersG)! Der sachliche Schutzbereich von Art. 8 I GG ist damit eröffnet. 2. Persönlicher Schutzbereich F müsste Deutscher im Sinne des Grundgesetzes sein, Art. 116 I GG. Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, welche Staatsangehörigkeit F hat. Es ist aber zu unterstellen, dass er Deutscher isv Art. 116 I GG ist. 3. Zwischenergebnis Der Schutzbereich von Art. 8 I GG ist eröffnet. II. Eingriff in den Schutzbereich Ein Eingriff ist nach h.m. jedes Verhalten des Staates, durch das dem Einzelnen ein Verhalten, das in 12 Wie hier Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn 759 f. 13 BVerfGE 69, 315 (359 ff.) (Brokdorf-Beschluß): Steht nicht zu befürchten, dass eine Demonstration im ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, so bleibt für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen durch einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist. ; Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn von 7

3 den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich gemacht oder erschwert wird und das keine bloße Belästigung oder Unbequemlichkeit darstellt (sog. weiter Eingriffsbegriff). Hier liegt der Eingriff in dem Bußgeldbescheid des F. Hinweis: In Frage 1 geht es allein um die Ordnungswidrigkeit wegen Nichtanzeige und nicht um die Auflösung! Auch in der Auflösung der Versammlung liegt ein Eingriff; hiergegen wendet sich der F nach dem Sachverhalt jedoch nicht; insoweit müsste er zunächst mit der FFK hiergegen vorgehen und sodann gegen das (letztinstanzliche) Urteil Verfassungsbeschwerde erheben. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er auf einer verfassungsmäßigen Eingriffsgrundlage beruht und er selbst auch verfassungsmäßig ist. Mit der sog. Föderalismusreform wurde diese Bundeskompetenz gestrichen. Nach dem Grundsatz des Art. 70 I GG haben daher die Länder nun die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für das Versammlungswesen. Das VersammlG, das nach der Änderung des Art. 74 I GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, galt als Bundesrecht fort (Art. 125 a I 1 GG), bis es mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 in Bayern durch Landesrecht (BayVersG) ersetzt wurde (Art. 125a I 2 GG) 14. bb) Verfahren Das BVerfG überprüft nicht, ob das Gesetzgebungsverfahren bei Landesgesetzen den Vorschriften der Landesverfassung entspricht 15. cc) Form Das Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG ist durch Art. 23 BayVersG gewahrt. 1. Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage, Art. 13 I, III, 21 I Nr. 7 BayVersG Hier kommen für die Lösung des Falles Art. 21 I Nr. 7 i.v.m. Art. 13 I, III BayVersG zur Anwendung. Die grundrechtsbeschränkenden Gesetze müssen aber ihrerseits verfassungsgemäß sein. Nur dann können sie eine wirksame Eingriffsgrundlage abgeben. c) Materielle Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage Hinweis: Aufgrund des unterschiedlichen Regelungsgehalts von Art. 13 und Art. 21 BayVersG empfiehlt es sich, beide getrennt voneinander zu prüfen. a) Einschränkbarkeit von Art. 8 I GG Es könnte der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG einschlägig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Versammlung unter freiem Himmel handelt. Maßgeblich ist, ob seitliche Begrenzungen vorhanden sind, die eine Kommunikation mit der Außenwelt verhindern und damit die Versammlung weniger störanfällig machen (dann in geschlossenen Räumen ) oder nicht (dann unter freiem Himmel ). Hier liegt unproblematisch eine Versammlung unter freiem Himmel (Marienplatz) vor. Damit greift der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG ein. Gesetz i.s.v. Art. 8 II GG ist in erster Linie das Bayerische Versammlungsgesetz bzw. das VersammlG. aa) Art. 13 BayVersG (1) Verhältnismäßigkeit i.w.s. (aa) Legitimes Ziel Der Art. 13 BayVersG dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von Versammlungen ausgehen, und dem Schutz der Versammlung und ihrer Teilnehmer selbst. Die Vorschrift hat den Sinn, den Behörden die Informationen zu vermitteln, die sie benötigen, um Vorkehrungen zum störungsfreien Verlauf der Veranstaltung und zum Schutz von Interessen Dritter oder der Gesamtheit treffen zu können 16. Dies ist ein in jeder Hinsicht legitimes Ziel. b) Formelle Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage aa) Zuständigkeit Der Bund hatte bislang nach Art. 74 I Nr. 3 GG a.f. die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht, von der er mit dem VersammlG abschließend Gebrauch gemacht hatte (Art. 70, 72 I, II GG). 14 Ein LandesVersammlG verdrängt nach Art. 125a I 2 GG als lex posterior das VersammlG. Der Vorrang des Bundesrechts gem. Art. 31 GG wird insoweit durchbrochen. 15 Diese Prüfung ist nach Art. 100 I 1 GG den Landesverfassungsgerichten vorbehalten. 16 BVerfGE 69, 315 (350); 85, 69 (74). 3 von 7

4 (bb) Geeignetheit Art. 13 BayVersG ist geeignet, dieses legitime Ziel zumindest zu fördern. (cc) Erforderlichkeit Andere weniger belastende Mittel als die vorherige Anzeige sind nicht gleichermaßen geeignet, um sicherzustellen, dass die Verwaltung rechtzeitig geeignete Maßnahmen zum Schutze der Versammlung und Dritter treffen kann. Damit ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich. (dd) Verhältnismäßigkeit i.e.s./angemessenheit Fraglich ist, ob die gesetzliche Grundlage des Eingriffs verhältnismäßig i.e.s. ist. Dies wäre sie, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in die Versammlungsfreiheit nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel steht. Nach der st. Rspr. des BVerfG verstößt das in 14 VersammlG geregelte Anmeldeerfordernis als solches nicht gegen Art. 8 I GG. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, da die Belastung die damit verbunden ist im Vergleich zum erzielten Nutzen im Regelfall nur gering ist. Diese Rechtsprechung kann entsprechend auf das BayVersG angewandt werden. Die Angemessenheit des Art. 13 BayVersG könnte aber problematisch sein, wenn die Anzeigepflicht und -frist uneingeschränkt und pauschal zur Anwendung kommt. In diesem Fall bestünde die Gefahr einer Entwertung bzw. Aushöhlung von Art. 8 I GG, weil es Fälle gibt, in denen es a priori praktisch unmöglich ist, den Anforderungen des Art. 13 Bay- VersG zu entsprechen. Im Wesentlichen sind diesbezüglich zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Eine Spontanversammlung liegt vor, wenn die Versammlung nicht geplant ist und keinen Veranstalter hat, sondern sich aus dem Augenblick heraus entwickelt, also Entschluss und Durchführung unmittelbar zusammenfallen. Daher gilt das Anmeldeerfordernis nicht für Spontandemonstrationen, weil diese sonst generell verboten wären und weil es keinen anmeldepflichtigen Veranstalter gibt. Bei einer Spontandemonstration ist es sozusagen kraft Natur der Sache bzw. wesensmäßig ausgeschlossen, dass eine Anzeige erfolgt. Für Spontanversammlungen wäre eine Anzeigepflicht nach Art. 13 BayVersG somit unangemessen. Dem trägt das BayVersG Rechnung, indem es in Art. 13 IV Bay- VersG im Falle einer Spontanversammlung auf das Anzeigeerfordernis verzichtet. Hier liegt jedoch keine solche Spontandemonstration, sondern eine (bloße) Eilversammlung vor (zweite Fallgruppe). Darunter werden Versammlungen verstanden, die im Unterschied zu Spontanversammlungen zwar geplant sind und einen Veranstalter haben, aber ohne Gefährdung des Demonstrationszwecks nicht unter Einhaltung der Frist des Art. 13 I BayVersG (48 Stunden) angemeldet werden können. Beharrte man gleichwohl auf der in Art. 13 I BayVersG vorgeschriebenen Frist, so hätte das zur Folge, dass auch Eilversammlungen von vornherein unzulässig wären. 17 Dieses Ergebnis wäre gleichfalls mit Art. 8 I GG unvereinbar. Anders als bei Spontanversammlungen ist bei Eilversammlungen allerdings nicht die Anzeige überhaupt, sondern lediglich die Fristwahrung unmöglich. Daher bedarf es hier keines Verzichts auf die Anzeige, sondern nur einer der Eigenart der Versammlung Rechnung tragenden Verkürzung der Anzeigefrist. Art. 13 III BayVersG sieht für den Fall einer Eilversammlung deshalb eine Anzeige mit Bekanntgabe der Versammlung (nötigenfalls auch via Telefon oder ) vor. Berücksichtigt man diese im Gesetz angelegten Einschränkungen, so ist Art. 13 BayVersG nicht unverhältnismäßig i.e.s. wie i.w.s. (2) Zwischenergebnis Art. 13 BayVersG ist materiell verfassungsgemäß. bb) Art. 21 I Nr. 7 BayVersG (1) Verhältnismäßigkeit (a) Legitimes Ziel Ziel der Bußgeldbewehrung des Art. 21 I Nr. 7 BayVersG ist es, der Anzeigepflicht des Art. 13 I, III BayVersG eine stärkere Wirksamkeit zu verleihen. Art. 21 I Nr. 7 BayVersG dient damit letztlich ebenfalls dem legitimen Ziel des Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahren, die von Versammlungen ausgehen sowie des Schutzes der Versammlung und ihrer Teilnehmer selbst. (b) Geeignetheit Art. 21 I Nr. 7 BayVersG ist geeignet, da er diese legitimen Ziele zumindest fördert. (c) Erforderlichkeit Art. 21 I Nr. 7 BayVersG ist auch erforderlich, eine Ordnungswidrigkeit ist ein milderes Mittel als etwa eine Strafvorschrift in Art. 20 BayVersG. Wäre überhaupt keine Sanktion vorgesehen, wäre dies jedenfalls nicht gleich wirksam, um die Anzeigepflicht effektiv durchzusetzen. 17 BVerfGE 85, 69 (75). 4 von 7

5 (d) Verhältnismäßigkeit i.e.s./angemessenheit Angesichts der Wichtigkeit der durch Art. 21 I Nr. 7 BayVersG geschützten Rechtsgüter ist es auch nicht unangemessen, die Durchführung der nicht angemeldeten Versammlung mit einem Bußgeld zu belegen. Auch bei einer Eilversammlung ist es dem Versammlungsleiter möglich unter Einsatz mobiler Kommunikationsmittel eine Anzeige der Versammlung vorzunehmen. Die Vorschrift ist somit angemessen. (2) Zwischenergebnis Art. 21 I Nr. 7 BayVersG ist somit verfassungsgemäß. 2. Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der gesetzlichen Grundlage a) Prüfungsumfang: Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Das BVerfG ist insofern keine Superrevisionsinstanz, das die Rechtmäßigkeit dieser Tätigkeit vollumfänglich überprüft. Vielmehr beschränkt es seine Prüfung darauf, ob das Fachgericht spezifisches Verfassungsrecht verletzt hat, im Regelfall also die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die Gerichte oder die Verwaltung liegt demnach vor, wenn die Gerichte/die Verwaltung bei der Anwendung des einfachen Rechts die Bedeutung der Grundrechte gar nicht erfasst oder in ihrer Reichweite und Bedeutung falsch bewertet haben, wozu auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehört. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Bußgelderteilung verhältnismäßig ist. b) Verhältnismäßigkeit Es ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 I GG bei der Auslegung des BayVersG nur gebietet, bei Spontanversammlungen von einem Anzeigeerfordernis abzusehen. Im hiesigen Fall handelte es sich jedoch nur um eine Eilversammlung, bei der zwar vom Erfordernis der Einhaltung der Frist abzusehen ist, nicht jedoch vom Anzeigeerfordernis an sich (s.o.). F wäre nicht daran gehindert gewesen, nach seinem Entschluss am , eine Versammlung zu initiieren, spätestens aber unverzüglich nach seinem Aufruf zur Versammlung durch das Verteilen der Flugblätter am die Behörden zu informieren. Dies hat er unterlassen. Unter Beachtung des oben Ausgeführten ist die Erteilung des Bußgeldes unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Damit war die Anwendung der Rechtsgrundlage im konkreten Fall verfassungsgemäß. IV. Zwischenergebnis F ist nicht in Art. 8 I GG verletzt. B. Allgemeine Handlungsfreiheit - Art. 2 I GG Die Allgemeine Handlungsfreiheit tritt als subsidiäres Auffanggrundrecht hinter Art. 8 I GG zurück. Hinweis: Art. 2 I GG ist bereits dann subsidiär, wenn der Schutzbereich eines spezielleren Grundrechts einschlägig ist. Etwas anderes gilt, wenn nur der Regelungsbereich eines anderen Grundrechts berührt wird. Eine unfriedliche Versammlung unterliegt beispielsweise dem Regelungs-, nicht aber dem Schutzbereich des Art. 8 I GG und ist lediglich von Art. 2 I GG geschützt. C. Ergebnis zu Frage 1 Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Frage 2: Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Auflösung der Versammlung Die Auflösung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn sie auf einer verfassungsgemäßen Eingriffsgrundlage beruht und diese verfassungskonform angewendet worden ist. A. Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage der Auflösung, Art. 15 IV BayVersG I. Einschränkbarkeit von Art. 8 I GG S.o. II. Formelle Verfassungsmäßigkeit S.o. III. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage 1. Verhältnismäßigkeit a) Legitimes Ziel und Geeignetheit Ziel der Vorschrift ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zu diesem Zweck ist sie auch geeignet. b) Erforderlichkeit An der Erforderlichkeit (von Art. 15 IV BayVersG) könnte man zweifeln, wenn man davon ausgeht, 5 von 7

6 dass die Auflösung das einzige, den Behörden zur Verfügung stehende Mittel ist, um auf bestimmte Rechtsverstöße zu reagieren. Es sind nämlich durchaus mildere und gleichermaßen wirksame Mittel (Kooperation mit Veranstalter; Auflagen etc.) denkbar, die im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit vorzugswürdig sind. Nach der st. Rspr. zu 15 VersammlG (grundlegend auch insofern: Brokdorf-Beschluss) ist die Auflösung als ultima ratio einer Skala von gestuften Reaktionsmöglichkeiten zu lesen. Diese reicht von Kooperation über Auflagen bis hin zur (repressiven) Auflösung und dem (präventiven) Verbot. 18 Art. 15 IV BayVersG sieht nun auch explizit die Möglichkeit vor, Beschränkungen vorzunehmen. Dies war bei 15 III VersammlG noch nicht der Fall. Mildere Maßnahmen sind als Konsequenz des Übermaßverbots stets vorrangig heranzuziehen (ultima-ratio-prinzip). 19 Die staatlichen Behörden sind gehalten, nach dem Vorbild friedlich verlaufener Demonstrationen versammlungsfreundlich zu verfahren und nicht ohne zureichenden Grund hinter bewährten Erfahrungen zurückzubleiben. Je mehr die Veranstalter ihrerseits zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit sind, desto höher rückt die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (Kooperationsmodell). 20 Damit ist die gesetzliche Grundlage i.e. erforderlich. c) Angemessenheit Durch die Möglichkeit zu gestuftem Reaktionsverhalten seitens der Behörden ist die Vorschrift des Art. 15 IV BayVersG auch verhältnismäßig. d) Zwischenergebnis Art. 15 IV BayVersG ist verhältnismäßig (a.a. vertretbar). 2. Sonstiges materielles Verfassungsrecht Verstöße gegen sonstiges materielles Verfassungsrecht sind nicht ersichtlich. 3. Zwischenergebnis Art. 15 IV BayVersG ist verfassungsgemäß. 18 Vgl. BVerfGE 69, 315 (350); 85, 69 (74). 19 Vgl. Dietel/Gintzel/Kiesel, a.a.o, 15, Rn 147 ff. 20 Vgl. dazu ausf. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.o., 14 VersammlG, Rn 7, 25 ff., 51 ff. B. Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Eingriffsgrundlage (Auflösung) Fraglich erscheint nur die Verhältnismäßigkeit der Auflösung. I. Legitimes Ziel und Geeignetheit Soweit die Auflösung der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung diente, verfolgte sie ein legitimes Ziel und war dazu auch geeignet, denn durch die Sitzblockade wird zumindest die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigt. Allerdings wäre die Auflösung als Sanktion der Nichtbeachtung der Anmeldefrist nicht legitim gewesen (s.o.). Eine solche Sanktionierung ist (individuell gegen den Verantwortlichen gerichtet) durch einen Strafprozess zu bewerkstelligen. II. Erforderlichkeit Ein milderes und gleichermaßen wirksames Mittel gab es nicht. Zwar gibt es theoretisch mildere Mittel (Kooperation mit dem Veranstalter, die auf freiwillige, einvernehmliche Lösungen hinwirkt; Auflagen). Diese Mittel sind aber nicht gleichermaßen geeignet, zumal bei der Auflösung wegen der Sitzblockade sofortiges Handeln geboten war und der Veranstalter im übrigen jegliche Kooperationsbereitschaft im Sinne eines Zugehens auf die Behörden hat vermissen lassen. Hinzu kommt des weiteren, dass bei einer nicht-angemeldeten Eildemonstration ein Verhandeln mit dem Veranstalter auch praktisch nahezu ausgeschlossen erscheint. Abgesehen davon gilt das Kooperationsmodell vor allem bei Großdemonstrationen. Anmerkung: Aufgrund der geringen Anzahl der Störer kann bereits die Erforderlichkeit abgelehnt werden, da man diese hätte wegtragen können. An dieser Stelle sind beide Ansichten gut vertretbar. III. Angemessenheit Die Auflösung ist nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung gleichwertiger Rechtsgüter möglich (s.o.). Vorliegend sprechen eine Reihe von Gründen für ein Überwiegen der Versammlungsfreiheit und damit eine Unverhältnismäßigkeit i.e.s. der Auflösung: Art. 8 I GG dient der Einflussnahme auf den politischen Willensbildungsprozess durch die Entfaltung pluralistischer Initiativen und Alternativen sowie durch die Artikulation von Kritik und Protest. Er ist ein Stück ursprünglicher ungebändigter unmittelbarer Demokratie (BVerfG), das umso wichtiger 6 von 7

7 ist, als Formen direkter Demokratie vom GG ansonsten kaum vorgesehen sind. 21 Art. 8 besitzt einen besonderen Rang. 22 Im vorliegenden Fall diente die Versammlung dem Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage und nicht nur der Verfolgung eigennütziger Zwecke. Der Eingriff in Art. 8 I GG im konkreten Fall ist von einigem Gewicht, denn die Auflösung ist das härteste Mittel. Sie betrifft alle Teilnehmer und beendet die Versammlung definitiv. Zudem ist zu beachten, dass die Beeinträchtigung nur von einigen wenigen Versammlungsteilnehmern ausging und es nicht zu sonstigen Rechtsgutsverletzungen (Körperverletzungen, Sachbeschädigung etc.) kam. Damit war die Auflösung unverhältnismäßig. C. Ergebnis zu Teil 2 Die Auflösung der Versammlung war verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. 21 Jarass/Pieroth, a.a.o., Art. 8, Rn BVerfGE 69, 315 (343); Jarass/Pieroth, a.a.o., Art. 8, Rn 1. 7 von 7

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