Entwurf (Stand ) Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum verkürzten gymnasialen Bildungsgang

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1 Entwurf (Stand ) Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum verkürzten gymnasialen Bildungsgang Vom 2008 Gült. Verz. Nr. Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Stundentafel für die Primarstufe und die Sekundarstufe I Aufgrund des 9 Abs. 5 in Verbindung mit 185 Abs. 1 und Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GVBl. I S. 921) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen nach Beteiligung des Landeselternbeirats nach 118 und des Landesschülerrates nach 124 Abs. 4 dieses Gesetzes verordnet: Die Verordnung über die Stundentafel für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 20. Dezember 2006 (ABl S. 2, ber. S. 110) wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: (1) Für den Unterricht im Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 gilt folgende Kontingent-Stundentafel: Jahrgangsstufen / Stundenzahl Summen Unterrichtsfächer Deutsch Fremdsprache Fremdsprache Mathematik Sport Religion / Ethik Kunst Musik Biologie Chemie Physik Erdkunde Geschichte Politik und Wirt schaft Klassenlehrerstunde 1 1 Summe mögliche Verteilung der Wochenstundenzahl Fremdsprache (Wahlunterricht)

2 2 (2) Für den Unterricht im Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel: Jahrgangsstufen / Stundenzahl Summen Unterrichtsfächer Deutsch Fremdsprache Fremdsprache Mathematik Sport Religion / Ethik Kunst Musik Biologie Chemie Physik Erdkunde Geschichte Politik und Wirt schaft Klassenlehrerstunde Summe mögliche Verteilung der Wochenstundenzahl Fremdsprache / (Wahlunterricht) b) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt: Die Kontingentstundentafeln legen fest, wie viele Wochenstunden und Jahresstunden in den jeweils zusammengefassten Jahrgangsstufen insgesamt zu erteilen sind. Die Schule entscheidet über die Verteilung auf die einzelnen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächer. c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. d) In den Abs. 4 und 5 (neu) wird jeweils das Wort Wahlpflichtunterricht durch das Wort Wahlunterricht ersetzt.

3 wird wie folgt geändert: a) Als Abs. 1 wird neu eingefügt: Innerhalb der Kontingentstundentafeln kann auf der Grundlage des 2 Abs. 1 von den Vorgaben des 14 Abs. 1 und 2 abgewichen werden. Dabei ist die mögliche Verteilung der Wochenstundenzahl als Grundlage zu betrachten; die ausgewiesenen Summen am Ende der Jahrgangsstufe 9 sind einzuhalten. b) Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden Abs. 2 und 3. c) Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Für die Schülerinnen und Schüler, die keine dritte Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 8 und 9 erlernen, soll die Schule Wahlunterricht nach 2 Abs. 4 anbieten, der die Ausprägung individueller Neigungen und Schwerpunkte im Rahmen des Bildungsangebots der Schule oder des Schulprofils ermöglicht. Dazu können auch Förder- oder Differenzierungsstunden gehören. d) Abs. 5 wird gestrichen; der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5. e) In Abs. 6 Satz 1 werden die Worte im letzten Schuljahr durch die Worte in den letzten beiden Schuljahren ersetzt wird wie folgt geändert: a) Der bisherige 20 wird Abs. 1. b) Als Abs. 2 wird angefügt: (2) Für Schülerinnen und Schüler, die bereits im achtjährigen gymnasialen Bildungsgang unterrichtet werden, gelten 14 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass für den Pflichtunterricht die ausgewiesenen Summen am Ende der Jahrgangsstufe 9 erreicht werden.

4 4 Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) Aufgrund des 13 Abs. 6 und 7, der 20, 28, 70 Abs. 4 und 75 Abs. 7 in Verbindung mit 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GVBl. I. S. 921) wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats nach 118 und des Landesschülerrates nach 124 Abs. 4 dieses Gesetzes verordnet: Die Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438, ber. S. 579), geändert durch Verordnung vom 19. September 2007 (ABl. S. 643) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu 30 folgende Fassung: 30 Wahlunterricht erhält folgende Fassung: 30 Wahlunterricht Die Gestaltungsmöglichkeiten, die der Wahlunterricht nach der Stundentafel für die Mittelstufe über das Fremdsprachenangebot hinaus bietet, kann die Schule nutzen, um durch Schwerpunktsetzungen ein eigenes Schulprofil zu entwickeln oder zu verstärken und es den Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, ihre Neigungen und Schwerpunkte auszuprägen. 3. In 31 Satz 5 und 6 wird jeweils das Wort Wahlpflichtunterricht durch das Wort Wahlunterricht ersetzt Abs. 2 erhält folgende Fassung: Das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule mit den Jahrgangsstufen 5 bis 10 des Gymnasialzweigs oder einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt sind, steht dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleich. Das gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler mit verkürztem gymnasialen Bildungsgang (Jahrgangsstufen 5 bis 9), die zur Qualifikationsphase nach 17 der Verordnung über die Bildungsgänge und

5 5 die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen wurden. Dasselbe gilt entsprechend, wenn eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums oder des entsprechenden Schulzweiges einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule oder in einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule zwar nicht in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt wurde oder als Schülerin oder Schüler mit verkürztem gymnasialen Bildungsgang nicht zur Qualifikationsphase zugelassen wurde, die Erteilung des mittleren Abschlusses aber unter entsprechender Anwendung der Versetzungsbestimmungen dieses Bildungsganges möglich gewesen wäre.

6 6 Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium Aufgrund der 38 und 81 in Verbindung mit 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GVBl. I. S. 921) wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats nach 118 und des Landesschülerrates nach 124 Abs. 4 dieses Gesetzes verordnet: Die Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium vom 19. September 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2007 (ABl. S. 643) wird wie folgt geändert: 1. In 16 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe (Jahrgangsstufe 11) gestrichen. 2. Dem 20 wird als Abs. 9 angefügt: (9) Bilingualer Unterricht nach 19 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 in der jeweiligen Fassung kann auf die Verpflichtung in einer Fremdsprache nach Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 angerechnet werden, wenn dieser vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens zwei Schuljahre durchgehend betrieben worden ist erhält folgende Fassung: Für Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2008/09 in die Einführungsphase eintreten, gelten die bisherigen Bestimmungen. 4. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) In der ersten Spalte wird die Angabe Kunst o. Musik o. Darstellendes Spiel ersetzt durch die Angabe Kunst o. Darstellendes Spiel mit der Angabe 2 in der Spalte gymnasiale Oberstufe sowie die Zeile Musik o. Darstellendes Spiel mit der Angabe 2 in der Spalte gymnasiale Oberstufe. b) Nach der Zeile Geschichte wird neu eine Zeile eingefügt mit der Angabe Erdkunde in der ersten Spalte sowie der Angabe 2 in der zweiten Spalte. c) In der Zeile Kompensations-/Orientierungsst. wird die Angabe 2-4 in der zweiten Spalte durch die Angabe 2 ersetzt.

7 7 Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses Aufgrund der 70 Abs. 4, 73 Abs. 6, 74 Abs. 5, 75 Abs. 7, 76 Abs. 3, 81 Nr. 1 und 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung 14. Juni 2005 (GVBl I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GVBl. I. S. 921) wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats nach 118 dieses Gesetzes verordnet: Die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 463) wird wie folgt geändert: Abs. 2 Buchst. a) wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte In der Berufsschule und der Berufsfachschule durch das Wort Es ersetzt. b) Satz 3 wird gestrichen. 2. In 28 Abs. 4 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung: Dies gilt auch von Freitag auf Montag, wenn am Freitag Unterricht nach 14:00 Uhr stattfindet. In der Grund- und Mittelstufe dürfen von einem Tag mit Unterricht nach 14:00 Uhr zu einem nächsten Tag mit Vormittagsunterricht keine Hausaufgaben erteilt werden. 3. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In den Tabellen Nr. 7 a) werden jeweils die Angaben 4-5 durch die Angabe 4 sowie die Angabe 6 durch die Angabe 5 ersetzt. b) Nr. 7 d) und f) werden gestrichen, die Buchstaben e) und g) werden Buchstaben d) und e).

8 8 Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt ab dem 1. August 2008 in Kraft. Wiesbaden, den 2008 Der Hessische Minister der Justiz zugleich mit der Leitung des Hessischen Kultusministeriums beauftragt Banzer

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