Ergebnis der 149. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" vom 2. bis 4. November 2016 in Nürnberg
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- Britta Schubert
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1 Senatsverwaltung für Finanzen II A FV / Berlin, den 2. Dezember 2016 Tel (int. 920) Christian.Bohm@senfin.berlin.de 0057 An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen Ergebnis der 149. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" vom 2. bis 4. November 2016 in Nürnberg Rote Nummern: Vorgang: Ansätze: Gesamtkosten: 1. entfällt entfällt entfällt entfällt Grundlagen der Steuerschätzung Basis der Steuerschätzung war die Herbstprojektion der Bundesregierung zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (Stand Anfang Oktober 2016). Diese Projektion bestätigt im Wesentlichen die bisherigen konjunkturellen Erwartungen, die bereits in die Mai-Steuerschätzung 2016 eingeflossen waren. Für dieses Jahr wird eine minimal bessere Entwicklung (um +0,1 Prozentpunkte) prognostiziert. Für das Jahr 2017 liegt die Projektion leicht unter, 2018 wieder leicht über den bisherigen Erwartungen. Die Prognose der Forschungsinstitute ist beinahe identisch. BIP-Wachstum (real) Frühjahrsprojektion BReg 2016 = Steuerschätzung Mai Ist 1,7% ,7% 1,5% 1,5% Gemeinschaftsdiagnose der Institute (Okt. 2016) 1,9% 1,4% 1,6% Herbstprojektion BReg 2016 = Steuerschätzung November ,8% 1,4% 1,6% Die konjunkturellen Risiken liegen weiterhin vor allem im außenwirtschaftlichen Umfeld, insbesondere in geopolitischen Verwerfungen sowie dem Brexit-Prozess. Chancen liegen in einer noch stärkeren Entwicklung der Binnenwirtschaft. 1
2 2. Entwicklung der bundesweiten Steuereinnahmen Die bundesweiten Steuereinnahmen werden im Prognosezeitraum von rd. 673 Mrd. (Ist 2015) auf voraussichtlich rd. 836 Mrd. (2021) ansteigen. Die ungebrochene Ausweitung der Beschäftigung führt zu weiterhin dynamisch wachsenden Steuereinnahmen von annähernd 30 Mrd. pro Jahr. Die Steuerschätzung erfolgt grundsätzlich auf der Basis des geltenden Steuerrechts, weshalb einige derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Steuerrechtsänderungen in dieser Steuerschätzung noch nicht enthalten sind (vgl. unten). Konjunkturellen Mehreinnahmen in diesem und in sehr geringem Umfang im nächsten Jahr stehen negative konjunkturelle Beiträge ab 2018 sowie zusätzlich die noch nicht in der Steuerschätzung enthaltenen bundesweiten Entlastungen bei der Einkommensteuer ab 2017 gegenüber, so dass die bundesweiten Steuereinnahmen ab 2017 deutlich hinter die letzte Steuerschätzung zurückfallen. Bundesweit (Mrd. )* Ist Steuerschätzung Mai Steuerschätzung November Veränderung --- 4,3 0,7-1,2-0,7-1,4 --- Entlastungen bei der Einkommensteuer ,1-5,4-6,2-6,5-6,6 Veränderung inkl. ESt-Entlastungen 4,3-1,4-6,6-6,9-7,9 --- * Abw eichung in den Summen durch Rundung möglich 3. Einnahmenentwicklung in Berlin Die Bewertung der aktuellen Steuerschätzung ist im Vergleich zu früheren Schätzungen vergleichsweise komplex. Gründe sind die über die Umsatzsteuerverteilung geregelte Bundesbeteiligung an den Asylkosten mit Abschlags- und Spitzabrechnungen sowie die langwierigen Gesetzgebungsverfahren, die in die Basis der bundesweiten Steuerschätzung jeweils noch nicht eingehen, aber in Berlin im Haushalt 2016/2017 und in der Finanzplanung 2016 bis 2020 schon teilweise berücksichtigt worden sind. Die bundesweite Schätzung basiert auf einem Rechtsstand zeitlich vor der Berliner Finanzplanung 2016 bis 2020 (Beschluss am 6. September 2016). Bei der Darstellung für Berlin werden die bevorstehenden Steuerrechtsänderungen als zusätzliche Sachverhalte berücksichtigt, da sie bereits weitgehend (mit Ausnahme der Einkommensteuerentlastungen) in der Finanzplanung berücksichtigt sind und ansonsten keine Vergleichbarkeit gegeben wäre. 2
3 Das regionalisierte Ergebnis für Berlin inklusive Steuerrechtsänderungen stellt sich wie folgt dar: Regionalisierung für Berlin (Mio. )* Ist Statusbericht** Haushalt FPL FPL FPL Jeweilige Erwartung Steuerschätzung vor Rechtsänderungen *** Entlastung von Ländern und Kommunen sowie Bundesbeteiligung an den Integrationskosten (nur steuerliche Maßnahmen) **** Entlastungen bei der Einkommensteuer **** Veränderung insgesamt = dem Haushalt zusätzlich zur Verfügung stehende Einnahmen * Abweichung in den Summen durch Rundung möglich **per *** inkl. der anteiligen kommunalen Entlastung durch den Bund bis 2017 **** Entw urf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur w eiteren Entlastung v on Ländern und Kommunen; Entlastungen bei der Einkommensteuer (Grundfreibetrag, Kalte Progression, Kindergeld) ab 2017 (Stand: Beschluss der Bundesregierung am ). Für das Jahr 2016 ergeben sich Mehreinnahmen ggü. dem Statusbericht per , der bereits sowohl die Mai-Steuerschätzung 2016 als auch die vom Bund gezahlte Integrationspauschale berücksichtigt hatte, von rd. 189 Mio. (vgl. Tabelle). Gegenüber dem Haushaltsansatz 2017, der die Vielzahl der aufkommenserhöhenden Maßnahmen noch nicht berücksichtigen konnte, ergeben sich Mehreinnahmen von rd. 304 Mio.. Bei Zugrundelegung der Mai-Steuerschätzung 2016 ergeben sich Mehreinnahmen von lediglich rd. 79 Mio. (2016) bzw. 24 Mio. (2017). Bei den Veränderungen ggü. der Finanzplanung ab dem Jahr 2018 ist zu beachten, dass die 5-Milliarden-Euro-Zusage des Bundes für die Kommunen aus dem Koalitionsvertrag des Bundes derzeit erst bis zum Jahr 2017 einschließlich gesetzlich unterlegt ist. In die Finanzplanung ab 2018 ist dieser Aspekt als Pauschale im Rahmen der sonstigen Einnahmen eingeflossen, die sowohl steuerliche Maßnahmen als auch nichtsteuerliche Maßnahmen (KdU) enthält. Im Zuge des laufenden Gesetzgebungsverfahrens findet eine Umklassifizierung der steuerlichen Maßnahmen von den sonstigen Einnahmen zu den Steuereinnahmen statt. Der Erhöhung bei den Steuereinnahmen steht daher eine Verringerung bei den sonstigen Einnahmen in exakt gleicher Höhe gegenüber. In der Gesamtbewertung ergeben sich zwar bei isolierter Betrachtung der Steuereinnahmen ab 2018 Mehreinnahmen (vgl. Anlage 1). Inklusive der Verrechnung bei den sonstigen Einnahmen (vgl. Anlage 0) liegen die gesamten bereinigten Einnahmen (dem Haushalt zusätzlich zur Verfügung stehende Einnahmen) aber um rd. 64 Mio. (2018), 52 Mio. (2019) und 36 Mio. (2020) unter der Finanzplanung. Wesentlicher Grund sind die Mindereinnahmen in Folge der Einkommensteuerentlastungen. Bei der Schätzung der Berliner Steuereinnahmen wurden die Ist-Einnahmen bis einschließlich Oktober 2016 sowie Besonderheiten berücksichtigt, die sich aus Einflüssen wie der Steuerzerlegung und der kassenmäßigen Abrechnung des Länderfinanzausgleichs und der Umsatzsteuer ergeben. Der Länderfinanzausgleich wurde auf der Basis der durch das Finanzministerium Baden-Württemberg vorgenommenen 3
4 Regionalisierung der bundesweit geschätzten Steuereinnahmen unter Berücksichtigung der kassenmäßigen Verschiebungen angesetzt. 4. Erläuterung der Steuerrechtsänderungen Zu den vorgenannten, in der Steuerschätzung für Berlin berücksichtigten Steuerrechtsänderungen gehören: 4.1 Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen (nur die Steuereinnahmen betreffende Maßnahmen) Das Paket besteht aus folgenden Einzelmaßnahmen: Integrationspauschale Der Bund zahlt den Ländern eine Integrationspauschale von 2 Mrd. p.a. in den Jahren 2016, 2017 und Der Berliner Anteil beträgt für jedes Jahr 110 Mio.. Aufgrund der unterjährigen Rechtsänderung im Jahr 2016 werden im laufenden Jahr zunächst 86 Mio. kassenwirksam. Dies ist der reine Einwohneranteil. Die Zahlung des Restbetrages von 24 Mio. (Finanzausgleich) erfolgt Anfang 2017, sodass sich im Jahr 2017 eine Kassenwirkung von 134 Mio. ergibt. Die Integrationspauschale wurde mit diesen Beträgen im Statusbericht per sowie in der FPL ab 2018 berücksichtigt. Die Zahlungen erfolgen bei den Steuern vom Umsatz. Bundesbeteiligung an den Asylkosten (670 pro Kopf) Die Grundlage für diese Bundesbeteiligung an den Asylkosten wurde mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom Herbst letzten Jahres gelegt, wonach sich für Berlin Anteile von rd. 200 Mio. (2016) und rd. 62 Mio. (2017) ergeben haben. Die dem Grunde nach zugesagten, aber der Höhe nach nicht geregelten Beträge für die Spitzabrechnung 2016 und die Abschlagszahlung 2017 hat Berlin im Haushalt 2016/2017 durch über den damaligen Stand des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes hinausgehende Beträge ausgefüllt. Veranschlagt wurden rd. 231 Mio. (2016) und rd. 183 Mio. (2017). Nach der Spitzabrechnung erhöht der Bund seinen Betrag an die Ländergesamtheit für das Jahr 2016 um weitere rd. 2,554 Mrd. und stellt als Abschlag für das Jahr 2017 einen Betrag von rd. 1,163 Mrd. zur Verfügung. Die Berliner Anteile an der Spitzabrechnung betragen rd. 140 Mio. (2016) und rd. 64 Mio. (2017). Ebenso wie bei der Integrationspauschale wird der Betrag für das laufende Jahr nicht mehr vollständig kassenwirksam. Ein Teilbetrag aus der Jahresrate 2016 in Höhe von rd. 31 Mio. wird erst 2017 wirksam, so dass tatsächlich rd. 109 Mio. (2016) und rd. 95 Mio. (2017) wirksam werden. Gemessen an den eingangs genannten, im Haushalt veranschlagten (bereits über das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz hinausgehenden) Beträgen ergeben sich inklusive der erläuterten Verschiebung von 2016 auf 2017 Mehreinnahmen von rd. 78 Mio. im Jahr 2016 (200 Mio Mio Mio. = 78 Mio. ) und Mindereinnahmen von rd. -26 Mio. (2017). 4
5 Das ursprüngliche Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ist im HH 2016/2017 sowie in der FPL 2016 bis 2020 berücksichtigt. Die Spitzabrechnung ist nun neu aufzunehmen. Die Zahlungen erfolgen bei den Steuern vom Umsatz. Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen aufgrund der strukturellen Arbeitslosigkeit (Hartz-4-SoBEZ) Im Finanzausgleichsgesetz ist eine Überprüfung der sogenannten Hartz-4-SoBEZ jeweils im Abstand von drei Jahren geregelt. Die aktuelle Überprüfung ergibt eine Absenkung dieser SoBEZ an die neuen Länder (ohne Berlin) von 777 Mio. p.a. auf 504 Mio. p.a. Diese SoBEZ werden zwar vom Bund ausgezahlt, aber fiskalisch ausschließlich von der Ländergesamtheit im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung getragen. Durch die abgesenkten SoBEZ steigt der Landesanteil an der Umsatzsteuer der Ländergesamtheit. Der erhöhte Anteil Berlins liegt bei +15 Mio. p.a. ab dem Jahr Entlastungen bei der Einkommensteuer Die Bundesregierung hat am 12. Oktober 2016 Entlastungen bei der Einkommensteuer ab dem Jahr 2017 beschlossen. Hierbei handelt es sich nicht um die ebenfalls diskutierte große Steuerreform, sondern im Wesentlichen um die verfassungsmäßig vorgegebene Freistellung des steuerlichen Existenzminimums sowie die Anhebung des Kindergeldes und die Abmilderung der kalten Progression. Berlin ist an den bundesweiten, von rd. -2,1 Mrd. auf rd. -6,6 Mrd. aufwachsenden Mindereinnahmen in Höhe von rd. -61 Mio. bis rd Mio. beteiligt. Mio Bundesweit Berlin (nach Steuerverteilung und Finanzausgleich) Die Jahre 2020 und 2021 in der Steuerschätzung Mit der Einigung von Bund und Ländern zur Neuordnung der Bund-Länder- Finanzbeziehungen am sind die wesentlichen Weichenstellungen für die Steuerverteilung, den Finanzausgleich und weitere Maßnahmen ab dem Jahr 2020 getroffen worden. Einige Details, u.a. der vertikalen Umsatzsteuerverteilung, müssen jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren geregelt werden, so dass der Arbeitskreis Steuerschätzungen die Aufteilung der Steuereinnahmen für die Jahre 2020 und 2021 bei dieser Steuerschätzung weiterhin nach dem Rechtsstand 2019 vorgenommen hat. Eine Regionalisierung der Steuereinnahmen nach dem neuen Finanzausgleichsrecht wird voraussichtlich erstmals zur Mai-Steuerschätzung 2017 erfolgen. 4.4 Einnahmen aus dem Einwohnerwachstum Bei den finanziellen Wirkungen aus dem Einwohnerwachstum sind zwei Sachverhalte grundsätzlich zu unterscheiden: Bundesweites Bevölkerungswachstum Die Bevölkerungsentwicklung ist Teil der Konjunkturprojektion der Bundesregierung zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. Die mit dem Einwohnerwachstum verbundenen zusätzlichen Einkommensteuern, Umsatzsteuern und Verbrauchsteuern sind Teil 5
6 der bundesweiten Steuerschätzung und gehen damit automatisch in die Ergebnisse für Berlin ein Überdurchschnittliches Einwohnerwachstum in Berlin Unter dem Eindruck eines zehnjährigen, teilweise weit überdurchschnittlichen Einwohnerwachstums in Berlin waren im Haushalt 2016/2017 daraus resultierende Mehreinnahmen von 90 Mio. (2016) und 180 Mio. (2017) veranschlagt worden, die in der Finanzplanung ab 2018 auf dem unveränderten Niveau von 180 Mio. pro Jahr fortgeschrieben wurden. Die Realisierung der bereits veranschlagten Einnahmen aus dem überdurchschnittlichen Einwohnerwachstum in Berlin wird länger dauern als bisher angenommen. Basis der Veranschlagung im Haushalt 2016/2017 war die Steuerschätzung im November 2015 mit dem Einwohnerstand Seit diesem Zeitpunkt hat das Statistische Bundesamt den Bevölkerungsstand auf den fortgeschrieben und angekündigt, dass sich die weitere Fortschreibung aus technischen Gründen deutlich verzögern wird 1 : Aus der vorgenannten Einwohnerveränderung resultieren im Jahr 2016 kassenwirksam gewordene Mehreinnahmen von rd. 40 Mio., anstatt der veranschlagten 90 Mio.. Das Zurückbleiben hinter der Erwartung liegt zum einen an der ggü. den anderen Ländern gesunkenen überdurchschnittlichen Dynamik in Berlin sowie an den Verzögerungen beim Statistischen Bundesamt. Insgesamt bestehen hinsichtlich der Erwartungen aus dem überdurchschnittlichen Einwohnerwachstum zwei Risiken: Dynamik des Einwohnerwachstums: Berlin wird voraussichtlich auch in der Zukunft überdurchschnittlich wachsen, wenngleich nicht mehr mit den extrem überdurchschnittlichen Wachstumsraten der Vergangenheit. In der kurzen Frist wird das überdurchschnittliche Wachstum durch die proportionale Verteilung der Flüchtlinge deutlich gedämpft. Verzögerungen bei der Einwohnerfortschreibung (siehe oben) 5. Bewertung des Prognoserisikos Zum Zeitpunkt der November-Steuerschätzung besteht grundsätzlich noch eine signifikante Schätzunsicherheit für das laufende Jahr, die in diesem Jahr aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren zusätzlich erhöht ist. Nach der Abrechnungssystematik des Finanzausgleichs erfolgt zwar die vertikale Steuerverteilung im restlichen Jahr unverändert, der horizontale Ausgleich unter den Ländern erfolgt aber über die LFA-Abrechnung erst im Folgejahr. Sämtliche Besonderheiten des Steueraufkommens in Berlin im letzten Quartal schlagen sich somit zunächst unkorrigiert im Haushaltsabschluss nieder. 1 Statistisches Bundesamt: Derzeit muss für die Berichtsquartale ab 2016 in der Bevölkerungsfortschreibung bundesweit mit Verzögerungen von mehreren Monaten gerechnet werden; das erste Quartal 2016 nach Bundesländern wird aus heutiger Sicht frühestens im Mai 2017 vorliegen. Die Bevölkerungsstatistiken sind zurzeit von zwei grundlegenden Neuerungen betroffen. Zum einen werden alle laufenden Bevölkerungsstatistiken auf ein neues technisches Aufbereitungsverfahren umgestellt. Zum anderen ändert sich zeitgleich für die Wanderungsstatistik der Standard der Datenlieferung von den Meldebehörden an die Statistikämter. In beiden Bereichen gibt es Verzögerungen bei der Softwareerstellung. 6
7 Während bei dem Großteil der Steuerarten (u.a. auch die aufkommensstärkste Steuer, die Lohnsteuer) eine aussagekräftige Prognose möglich ist, gilt das für vier ebenfalls aufkommensstarke Steuerarten mit Unternehmensbezug nicht. Die örtliche Umsatzsteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und mit Einschränkungen die veranlagte Einkommensteuer schwanken grundsätzlich und auch in dem nach der Steuerschätzung liegenden Zeitraum erheblich, verursacht durch unternehmerische Entscheidungen, die jeweilige Gewinnsituation, Betriebsprüfungen usw. So schwankte z.b. das Aufkommen der örtlichen Umsatzsteuer im November/Dezember in den letzten fünf Jahren zwischen 0,7 und 1,4 Mrd., das der Körperschaftsteuer zwischen 100 und 300 Mio.. Die Prognose für das Jahresergebnis 2016 gibt unter Einschluss aller vorliegenden Informationen die mittlere der als möglich erachteten Entwicklungen wider. In den vergangenen Jahren kam es wiederholt zu einer Kumulation positiver oder negativer Abweichungen vom Mittelwert, ohne dass dies vorab absehbar gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der November-Steuerschätzung verbleibt daher regelmäßig ein Prognoserisiko für das laufende Jahr in Höhe von etwa bis zu 1% des Jahresaufkommens der finanzkraftabhängigen Einnahmen, d.h. rd. +/- 200 Mio.. Durch den jahresübergreifenden LFA-Ausgleich ergeben sich hieraus zwar in der kurzen Frist Verschiebungen zwischen dem laufenden Jahr und dem Folgejahr, jedoch in der mittleren Frist keine Implikationen für den Finanzplanungszeitraum. In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen 7
8 Senatsverwaltung für Finanzen II A - FV / Anlage 0 Stand: 4. November 2016 Ergebnisse der Steuerschätzung für Berlin November 2016 inklusive Steuerrechtsänderungen**** Regionalisierung für Berlin (Mio. )* Ist Statusbericht** Haushalt FPL FPL FPL Jeweilige Erwartung Steuerschätzung vor Rechtsänderungen *** Entlastung von Ländern und Kommunen sowie Bundesbeteiligung an den Integrationskosten (nur steuerliche Maßnahmen) Entlastungen bei der Einkommensteuer Veränderung insgesamt = dem Haushalt zusätzlich zur Verfügung stehende Einnahmen * Abweichung in den Summen durch Rundung möglich **per *** inkl. der anteiligen kommunalen Entlastung durch den Bund bis **** Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen; Entlastungen bei der Einkommensteuer (Grundfreibetrag, Kalte Progression, Kindergeld) ab 2017 (Stand: Beschluss der Bundesregierung am ).
9 Senatsverwaltung für Finanzen II A - FV / Anlage 1 Stand: 4. November 2016 Ergebnisse der Steuerschätzung für Berlin November 2016 Schätzung inkl. Steuerrechtsänderungen ** Mio * Ist Steuern Länderfinanzausgleich Allgemeine BEZ Summe Steuern, LFA u. Allg. BEZ Veränderung geg. Vorjahr (Mio ) Veränderung geg. Vorjahr in v.h. 3,5 6,5 4,4 3,5 2,8 3,8 3,8 * Abweichungen in den Summen durch Rundungen möglich ** Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen; Entlastungen bei der Einkommensteuer (Grundfreibetrag, Kalte Progression, Kindergeld) ab 2017 (Stand: Beschluss der Bundesregierung am ).
10 Senatsverwaltung für Finanzen II A - FV / Anlage 2 Stand: 4. November 2016 Ergebnisse der Steuerschätzung für Berlin November 2016 Schätzung inkl. Steuerrechtsänderungen * Mio Ist Landesanteil an Gemeinschaftssteuern Lohnsteuer 3.044, , , , , , ,100 Veranlagte Einkommensteuer 805,6 973, , , , , ,350 Nicht veranlagte Steuer vom Ertrag 274,4 207, , , , , ,000 Körperschaftsteuer 368,2 480, , , , , ,000 Umsatzsteuer 2.569, , , , , , ,000 Einfuhrumsatzsteuer 1.043, , , , , , ,000 Gewerbesteuerumlage 1 75,8 74,900 80,000 82,600 85,000 87,500 90,100 Abgeltungsteuer 145,5 94,600 88,000 90,200 90,200 92,400 92,400 Summe 8.326, , , , , , ,950 Landessteuern Vermögensteuer -0,2 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Erbschaftsteuer 439,7 410, , , , , ,000 Grunderwerbsteuer 960, , , , , , ,000 Totalisatorsteuer 0,4 0,500 0,500 0,500 0,500 0,500 0,500 Lotteriesteuer 62,4 58,000 58,000 58,000 58,000 58,000 58,000 Feuerschutzsteuer 13,3 15,000 15,000 15,000 15,000 15,000 15,000 Biersteuer 13,9 14,000 14,000 14,000 14,000 14,000 14,000 Summe 1.489, , , , , , ,500 Gemeindeanteil an Gemeinschaftssteuern und Gemeindesteuern Gemeindeanteil LSt/ESt 1.358, , , , , , ,300 Grundsteuer A 0,1 0,070 0,070 0,070 0,070 0,070 0,070 Grundsteuer B 780,7 790, , , , , ,000 Gewerbesteuer 1.480, , , , , , ,000 Gemeindeanteil Umsatzsteuer 182,4 187, , , , , ,600 Gewerbesteuerumlage 2-129,4-127, , , , , ,800 Gemeindeanteil Abgeltungsteuer 39,7 25,800 24,000 24,600 24,600 25,200 25,200 Vergnügungsteuer 41,2 43,000 43,000 43,000 43,000 43,000 43,000 Hundesteuer 11,0 11,000 11,000 11,000 11,000 11,000 11,000 Zweitwohnungsteuer 3,1 3,000 3,000 3,000 3,000 3,000 3,000 Übernachtungsteuer 42,4 44,000 46,000 48,000 50,000 52,000 54,000 Summe 3.810, , , , , , ,370 Gesamtsumme Steuern , , , , , , ,820 Länderfinanzausgleich i.e.s , , , , , , ,900 Allgemeine BEZ 1.148, , , , , , ,000 Summe LFA und Allg. BEZ 4.580, , , , , , ,900 Steuern und Finanzausgleich , , , , , , ,720 nachrichtlich: Gemeinschaftsteuern (100 v.h.) und Spielbankabgabe Lohnsteuer 7.162, , , , , , ,000 Veranlagte Einkommensteuer 1.895, , , , , , ,000 Nicht veranlagte Steuer vom Ertrag 548,8 415, , , , , ,000 Abgeltungsteuer 330,8 215, , , , , ,000 Körperschaftsteuer 736,5 960, , , , , ,000 Spielbankabgabe 14,1 12,000 12,000 12,000 12,000 12,000 12,000 Abweichungen in den Summen durch Rundungen möglich. 1) nur Landesanteil 2) Gesamtumlage (Bund und Land) * Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen; Entlastungen bei der Einkommensteuer (Grundfreibetrag, Kalte Progression, Kindergeld) ab 2017 (Stand: Beschluss der Bundesregierung am ).
11 Senatsverwaltung für Finanzen II A - FV / Anlage 2a Stand: 4. November 2016 Ergebnisse der Steuerschätzung für Berlin November 2016 Auswirkungen der Steuerrechtsänderungen Mio * Entlastung von Ländern und Kommunen sowie Bundesbeteiligung an den Integrationskosten (nur steuerliche Maßnahmen) davon entfallen auf: Einfuhrumsatzsteuer 195 Landesanteil an der Umsatzsteuer Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Länderfinanzausgleich Allgemeine BEZ Entlastungen bei der Einkommensteuer davon entfallen auf: Landesanteil an der Lohnsteuer Landesanteil an der ver. Einkommensteuer Gemeindeanteil an der LSt/ESt Landesanteil an der Umsatzsteuer Länderfinanzausgleich Allgemeine BEZ * Abweichungen in den Summen durch Rundungen möglich
12 Senatsverwaltung für Finanzen II A - FV / Anlage 3 Stand: 4. November 2016 Ergebnisse der Steuerschätzung für Berlin November 2016 Abweichungen vom Haushaltsplan 2016/2017 Schätzung inkl. Steuerrechtsänderungen * Ansätze Kapitel 2900 Haushalt Differenz Schätzung Haushalt Differenz Schätzung Euro Titel Bezeichnung Lohnsteuer Veranlagte Einkommensteuer Nicht veranlagte Steuer vom Ertrag Körperschaftsteuer Umsatzsteuer Einfuhrumsatzsteuer Gewerbesteuerumlage an das Land 1) Abgeltungsteuer Vermögensteuer Erbschaftsteuer Grunderwerbsteuer Totalisatorsteuer Lotteriesteuer Feuerschutzsteuer Biersteuer Gemeindeanteil LSt/ESt Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer Gemeindeanteil Umsatzsteuer Gewerbesteuerumlage 2) Gemeindeanteil Abgeltungsteuer Vergnügungsteuer Hundesteuer Zweitwohnungssteuer Übernachtungsteuer Spielbankabgabe Gewinnabgabe der Spielbanken Weitere Leistungen der Spielbanken BEZ nach 11 Abs. 2 FAG BEZ nach 11 Abs. 4 FAG BEZ nach 11 Abs. 3 FAG Kompensation KfzSteuer Konsolidierungshilfen Ausgleichszuweisungen der Länder Gesamteinnahmen ) nur Landesanteil 2) Gesamtumlage (Bund und Land) * Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen; Entlastungen bei der Einkommensteuer (Grundfreibetrag, Kalte Progression, Kindergeld) ab 2017 (Stand: Beschluss der Bundesregierung am ).
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den 13. Mai 2015 II A FV 4015 1/2015 Tel. 9020 (int. 920) 2384 E-Mail: Christian.Bohm@senfin.berlin.
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den 13. Mai 2015 II A FV 4015 1/2015 Tel. 9020 (int. 920) 2384 E-Mail: Christian.Bohm@senfin.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten
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