Wozu barrierefrei? Rechtsanspruch Notwendigkeit Nutzen
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- Evagret Pfaff
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1 Wozu barrierefrei? Rechtsanspruch Notwendigkeit Nutzen Mag. Aaron Banovics Büro des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Babenbergerstraße Wien
2 Behindertenanwalt Dr. Erwin Buchinger Beratung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen, die sich diskriminiert fühlen Wichtigstes Instrument: Interventionen und Schlichtungen Untersuchungen, Berichte und Empfehlungen Jährlicher Tätigkeitsbericht Jährlich ca KlientInnenbzw. Anfragen/Beschwerden Unterstützung durch Büro mit 5 MitarbeiterInnen Der Behindertenanwalt ist weisungsfrei und unabhängig
3 Diskriminierung bezeichnet eine gruppenspezifische Benachteiligung oder Herabwürdigung von Gruppen oder einzelnen Personen.
4 Behindertenpolitische Grundlagen International UNCRPD UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung National RL 2000/78/EG Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie Antidiskriminierungsgesetze (BGStG, BEinstG) Nationaler Aktionsplan Behinderung (NAP)
5 Nationaler Aktionsplan Behinderung Maßnahme 152, Bereich Erwachsenenbildung: Das Prinzip der Barrierefreiheit soll bei der Vergabe von Fördermitteln verstärkt berücksichtigt werden.
6 Gesetzliche Grundlagen I Diskriminierungsschutz im Bereich der Bundeskompetenz: Behindertengleichstellungsgesetz Diskriminierungsschutz im Bereich der Arbeitswelt: Behinderteneinstellungsgesetz
7 Gesetzliche Grundlagen II Diskriminierung bezeichnet eine gruppenspezifische Benachteiligung oder Herabwürdigung von Gruppen oder einzelnen Personen. Unmittelbare Diskriminierung Belästigung Mittelbare Diskriminierung sind nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) verboten.
8 Mittelbare Diskriminierung ( 5 Abs2 BGStG) Eine mittelbare Diskriminierung liegtvor, wenn dem Anschein nach neutralevorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. Barrieren
9 Rechtsfolgen Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice Vereinbarung (z.b. Beseitigung der empfundenen Diskriminierung) Möglichkeit zur Klage bei Gericht
10 Verschiedene Arten von Barrieren Physische Barrieren Kommunikative Barrieren Kognitive Barrieren Organisatorische Barrieren
11 Zwischenfazit 1.) Barrieren hindern Menschen an der Teilhabe in der Gesellschaft. 2.) Österreich bekennt sich zur Inklusion von Menschen mit Behinderung und damit zum Abbau von Barrieren. 3.) Barrieren wirken im Bildungsbereich besonders stark, da vom Zugang zu Bildung viele Chancen zu sozialer Aufwärtsmobilität abhängen.
12 Physische Barrieren
13 Bemerkenswerte Säulen VHS Wien-Simmering
14 Bemerkenswerte Säulen VHS Wien-Simmering
15 Bemerkenswerte Säulen VHS Wien-Simmering
16 Bemerkenswerte Säulen VHS Wien-Simmering
17 Kommunikative Barrieren
18 Kognitive Barrieren
19 Organisatorische Barrieren
20 Wege zur Barrierefreiheit Kontakt zu Interessensvertretungen von Menschen mit Behinderungen Kostenlose Beratungsangebote des Sozialministeriumservice Förderung investiver Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit durch das Sozialministeriumservice
21 Fazit 1.) Bildungseinrichtungen stehen vor der Herausforderung, vielfältige Barrieren abzubauen. 2.) Barrieren betreffen Örtlichkeit und Organisation. 3.) Barrierefreie Bildungseinrichtungen erfüllen zwei wichtige Funktionen: - Zugang zu Bildung sichern - Stigmatisierung abbauen
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