Datum: Januar 2014 Buchführung und Rechnungslegung nach Schweizer Recht. Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Juristische Personen

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1 Memorandum Datum: Januar 0 Thema: Buchführung und Rechnungslegung nach Schweizer Recht An: Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Juristische Personen Synergie Treuhand AG Buchführung Steuern Treuhand Accounting Taxation Trust A. GRUNDLAGEN A. Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung Die Schweizer Bundesversammlung hat am. Dezember 0 das Recht bezüglich Buchführung und Rechnungslegung neu verabschiedet. Sodann hat das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement nach der unbenutzten Referendumsfrist und der Anhörung von zwei Verordnungsentwürfen alle Neuerungen per. Januar 0 in Kraft gesetzt. Sie setzen sich zusammen aus: (i) (ii) (iii) Gesetz,. Titel des OR, Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung, fünf Abschnitte (Art. 957 bis 96); und Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR); und Geschäftsbücherverordnung (GeBüV); Die Anwendung kann ab dem. Januar 0 eingehalten werden, erstmals zwingend jedoch für das Geschäftsjahr welches zwei Jahre nach Inkraftsetzung beginnt, d.h. auf die Jahresrechnung welche im Jahr 05 beginnt (idr also auf die Jahresrechnung per. Dezember 05). A. Mehrwertsteuergesetz und Verordnungen Jede natürliche und juristische Person welche in der Schweiz jährlich einen steuerpflichtigen Umsatz von Franken und mehr erzielt, ist gemäss Mehrwertsteuergesetz (MwStG) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Registrierung einer MwSt Nummer verpflichtet. (Achtung, die Pflicht zur Registrierung besteht schon vor dem Erreichen der Umsatzgrösse von CHF , nämlich genau genommen ab dem Zeitpunkt wo das Unternehmen hochgerechnet auf Monate weiss oder annehmen muss, dass diese Grenze erreicht wird. Es ist deshalb am Anfang jeweils monatlich eine Hochrechnung vorzunehmen.) Unabhängig davon seine MwSt-Pflicht abzuklären (MwStG Art. 0), kann jede Person die ein Unternehmen betreibt, sich freiwillig bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) registrieren. Wer mit der Mehrwertsteuer abrechnungspflichtig ist, hat in der Buchführung zusätzlich diejenigen Vorgaben umzusetzen, die sich aus dem Mehrwertsteuergesetz, dessen Verordnungen und Erlassen ergeben. Weitere Kurzinformationen über die Mehrwertsteuer sind in einem separaten Memorandum behandelt. Sigihang 7. CH-60 Inwil/Luzern. T office@synergie-treuhand.ch

2 Synergie Treuhand AG. Memorandum Buchführung und Rechnungslegung. Januar 0 A. Steuergesetze, Verordnungen, Merkblätter Alle Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz sind grundsätzlich in der Schweiz steuerpflichtig. Gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip gilt die Handelsbilanz als Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung (Art 58 Abs. Bst a DBG; Art. Abs. StHG). Die Steuergesetze, Verordnungen und Merkblätter können jedoch zum Teil abweichende oder zusätzliche von den im Buchführungs- und Rechnungslegungsgesetz genannten Normen haben. Zum Beispiel: (i) (ii) (iii) (iv) (v) (vi) Bewertung der Aktiven und Passiven Verbuchung von Treuhandverhältnissen (Versteuerte) stille Reserven oder Minusreserven Verbuchung von verrechnungssteuerbelasteten Einkünften Bestimmung des Leistungsempfängers bei der Verrechnungssteuer Steuerliche Korrekturen von geldwerten Leistungen ( verdeckte Gewinnausschüttungen ) Die Jahresrechnung und die Gewinnverwendung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sind nach dem Beschluss durch die Generalversammlung nicht mehr abänderbar. Korrekturen vis-a-vis den Steuerbehörden müssen deshalb in einer separaten Aufstellung, mittels führen von separaten Konten oder mittels einer Steuerbilanz festgehalten werden. In der Praxis erfolgt dies oft mittels Einlageblättern. A. Branchenverhältnisse Einzelne Branchenverbände geben spezielle Kontenrahmen heraus. Diese müssen natürlich die im Buchführungs- und Rechnungslegungsgesetz (OR Art. 957 OR Art. 96) genannten Bestimmungen erfüllen. Gemäss OR Art.958c ist die Rechnungslegung unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen. A.5 Internationaler Rechnungslegungsstandard aufgrund Beherrschung Juristische Personen welche aufgrund ihrer Beherrschung einen internationalen Rechnungslegungsstandard einzuhalten haben, müssen allenfalls zusätzlich, über die Schweizerischen Vorschriften hinaus, die Rechnungslegungsvorschriften des anzuwendenden Standards einhalten. Seite --

3 Synergie Treuhand AG. Memorandum Buchführung und Rechnungslegung. Januar 0 B. OBLIGATIONENRECHT B. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 957 A. Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens Franken im letzten Geschäftsjahre erzielt haben;. juristische Personen Lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;. diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;. Stiftungen, die nach Artikel 8b Absatz ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind. Gemäss Art. 8b Abs. ZGB kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Bundesrat legt hierzu die Voraussetzungen fest. Das hat er mit der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen getan (SR..). Die Befreiung ist möglich, sofern a) die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kleiner als Franken ist, b) die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft, und c) die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwending ist. Für die Unternehmen nach Absatz gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss. Art. 957a B. Buchführung Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind. Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Namentlich sind zu beachten:. Die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;. der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;. die Klarheit;. die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens; 5. die Nachprüfbarkeit. Seite --

4 Synergie Treuhand AG. Memorandum Buchführung und Rechnungslegung. Januar 0 Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können. Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. 5 Sie erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch. Sie kann schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt werden. Art. 958 C. Rechnungslegung I. Zweck und Bestandteile Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten. Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen. Art. 958a II. Grundlagen der Rechnungslegung. Annahme der Fortführung Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird. Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung für die betreffenden Unternehmensteile Veräusserungswerte zugrunde zu legen. Für die mit der Einstellung verbundenen Aufwendung sind Rückstellungen zu bilden. Abweichungen von der Annahme der Fortführung sind im Anhang zu vermerken; ihr Einfluss auf die wirtschaftliche Lage ist darzulegen. Art. 958b. Zeitliche und sachliche Abgrenzung Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt werden. Sofern die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge Franken nicht überschreiten, kann auf die zeitliche Abgrenzung verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden. Seite --

5 Synergie Treuhand AG. Memorandum Buchführung und Rechnungslegung. Januar 0 Art. 958c III. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:. Sie muss klar und verständlich sein.. Sie muss vollständig sein.. Sie muss verlässlich sein.. Sie muss das Wesentliche enthalten. 5. Sie muss vorsichtig sein. 6. Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden. 7. Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen. Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen. Art. 958d IV. Darstellung, Währung und Sprache Die Bilanz und die Erfolgsrechnung können in Konto- oder in Staffelform dargestellt werden. Positionen, die keinen oder nur einen unwesentlichen Wert aufweisen, brauchen nicht separat aufgeführt zu werden. In der Jahresrechnung sind neben den Zahlen für das Geschäftsjahr die entsprechenden Werte des Vorjahres anzugeben. Bei erstmaliger Anwendung der neuen Bestimmungen kann auf Vorjahreszahlen verzichtet werden. Bei der zweiten Anwendung müssen nur die Zahlen des unmittelbaren Vorjahres angegeben werden. Werden Zahlen früherer Geschäftsjahre angegeben, kann auf Stetigkeit der Darstellung verzichtet werden, wobei dieser Umstand im Anhang anzugeben ist (Art. Abs. UeB). Die Rechnungslegung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. Wird nicht die Landeswährung verwendet, so müssen die Werte zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden. Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern. Die Rechnungslegung erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch. Art. 958e D. Offenlegung und Einsichtnahme Jahresrechnung und Konzernrechnung sind nach der Genehmigung durch das zuständige Organ mit den Revisionsberichten entweder im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder Person, die es innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung verlangt, auf deren Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, wenn das Unternehmen:. Anleihensobligationen ausstehend hat; oder. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat. Seite -5-

6 Synergie Treuhand AG. Memorandum Buchführung und Rechnungslegung. Januar 0 Die übrigen Unternehmen müssen den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht in den Geschäftsbericht und in die Revisionsberichte gewähren. Im Streitfall entscheidet das Gericht. Art. 958f E. Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können. Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die zu führenden Geschäftsbücher, die Grundsätze zu deren Führung und Aufbewahrung sowie über die verwendbaren Informationsträger. Geschäftsbücherverordnung Seite -6-

7 Synergie Treuhand AG. Memorandum Buchführung und Rechnungslegung. Januar 0 B. Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung Art. 959 A. Bilanz I. Zweck der Bilanz, Bilanzierungspflicht und Bilanzierungsfähigkeit Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passen. Als A k t i v e n müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müsse alle übrigen Aktiven bilanziert werden. Als P a s s i v e n müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden. 5 Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. 6 Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden. 7 Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern. Art. 959a II. Mindestgliederung Unter den A k t i v e n müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:. Umlaufvermögen: a. flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs, b. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, c. übrige kurzfristige Forderungen, d. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen, e. aktive Rechnungsabgrenzungen;. Anlagevermögen: a. Finanzanlagen, b. Beteiligungen, c. Sachanlagen, d. immaterielle Werte, e. nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital. Seite -7-

8 Synergie Treuhand AG. Memorandum Buchführung und Rechnungslegung. Januar 0 Zusatzbemerkung(en): Gemäss Art.960b: Werden Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen. Gemäss Art. 959a :Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist. Gemäss Art. 959a Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden. Unter den P a s s i v e n müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:. Kurzfristiges Fremdkapital: a. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, b. kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, c. übrige kurzfristige Verbindlichkeiten, d. passive Rechnungsabrenzungen;. Langfristiges Fremdkapital: a. langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, b. übrige langfristige Verbindlichkeiten, c. Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Position;. Eigenkapital: a. Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien, b. gesetzliche Kapitalreserve, c. gesetzliche Gewinnreserve, d. freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als Minusposten, e. eigene Kapitalanteile als Minusposten. Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden. Seite -8-

9 Synergie Treuhand AG. Memorandum Buchführung und Rechnungslegung. Januar 0 Art. 959b B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung Die E r f o l g s r e c h n u n g stellt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden. In der P r o d u k t i o n s e r f o l g s r e c h n u n g (Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;. Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen;. Materialaufwand;. Personalaufwand; 5. Übriger betrieblicher Aufwand; 6. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens; 7. Finanzaufwand und Finanzertrag; 8. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag; 9. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag; 0. direkte Steuern;. Jahresgewinn oder Jahresverlust. In der A b s a t z e r f o l g s r e c h n u n g (Umsatzkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;. Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen;. Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand;. Finanzaufwand und Finanzertrag; 5. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag; 6. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag; 7. direkte Steuern; 8. Jahresgewinn oder Jahresverlust. Bei der A b s a t z e r f o l g s r e c h n u n g müssen im Anhang zudem der Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden. 5 Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist. Art. 959c C. Anhang Der A n h a n g der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung. Er enthält: Seite -9-

10 Synergie Treuhand AG. Memorandum Buchführung und Rechnungslegung. Januar 0. Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind;. Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung;. Den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neu gebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird;. weitere vom Gesetz verlangte Angaben. Der A n h a n g muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind:. Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens;. Eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 0, über 50 beziehungsweise über 50 liegt;. Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkt oder wesentlich indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und des Stimmenanteils;. Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten; 5. Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden; 6. der Rechtsbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können; 7. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen; 8. der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten; 9. je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt; 0. rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeit);. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden;. Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung; Seite -0-

11 Synergie Treuhand AG. Memorandum Buchführung und Rechnungslegung. Januar 0. wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag;. bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: die Gründe die dazu geführt haben. Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen (OR Art. 96) verpflichtet sind. Werden in den Vorschriften zur Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung zusätzliche Angaben gefordert und wird auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet, so sind diese Angaben direkt in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung auszuweisen. Unternehmen, die Anleihensobligationen ausstehend haben, müssen Angaben zu deren Beträgen, Zinssätzen, Fälligkeiten und zu den weiteren Konditionen machen. Zusatzbemerkung(en): Gemäss Art. 959a. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden. Gemäss OR Art.959b Bei der A b s a t z e r f o l g s r e c h n u n g müssen im Anhang zudem der Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden. Gemäss OR Art.959b 5 Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist. Gemäss OR Art.960b: Werden Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen. Gemäss Art. 96a (Gesellschaften die der ordentlichen Revision unterstehen, weil Grössen erfüllt (OR Art.96) und keine Konzernrechnung erstellt wird (OR Art.96d ) o d e r weil verlangt (OR Art.96d ): Im Anhang der Jahresrechnung müssen zusätzlich Angaben gemacht werden:. zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;. zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen. Seite --

12 Synergie Treuhand AG. Memorandum Buchführung und Rechnungslegung. Januar 0 Art. 960 D. Bewertung I. Grundsätze Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern. Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Art. 960a II. Aktiven. Im Allgemeinen Bei ihrer Ersterfassung müssen die A k t i v e n höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Aktiven. Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden. Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen. Art. 960b. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen In der Folgebewertung dürfen A k t i v e n m i t B ö r s e n k u r s oder einem anderen beobachtbaren M a r k t p r e i s in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der entsprechenden Positionen der Bilanz, die einen beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden. Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss für Wertschriften und übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert offengelegt werden. Werden Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen. Seite --

13 Synergie Treuhand AG. Memorandum Buchführung und Rechnungslegung. Januar 0 Art. 960c. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen Liegt in der Folgebewertung von V o r r ä t e n und n i c h t f a k t u r i e r t e n Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden. Als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren. Art. 960d. Anlagevermögen Als A n l a g e v e r m ö g e n gelten Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden. Als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten. Als B e t e i l i g u n g e n gelten Anteile am Kapital eines anderen Unternehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Dieser wird vermutet, wenn die Anteile mindestens 0 Prozent der Stimmrechte gewähren. Art. 960e III. Verbindlichkeiten V e r b i n d l i c h k e i t e n müssen zum Nennwert eingesetzt werden. Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen R ü c k s t e l l u n g e n zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden. Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für:. regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen;. Sanierungen von Sachanlagen;. Restrukturierungen;. die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens. Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden Seite --

14 Synergie Treuhand AG. Memorandum Buchführung und Rechnungslegung. Januar 0 B. Dritter Abschnitt: Rechnungslegung für grössere Unternehmen Art. 96 A. Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen:. zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen;. als Teil der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung erstellen;. einen Lagebericht verfassen. Zusatzbemerkung(en): Gemäss OR Art. 77 : Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen lassen:. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die: a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, b. Anleihensobligationen ausstehend haben, c. Mindestens 0 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 0 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 0 Millionen Franken, c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt; S p e z i a l r e g e l u n g e n für Stiftungen ZGB, Überschreitet eine Stiftung diese Schwellenwerte nicht, so muss sie ihre Jahresrechnung eingeschränkt durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor prüfen lassen (Art. 77a und 77c OR i.v.m. Art. 8b Abs. ZGB). Für Stiftungen gilt neu somit mindestens die eingeschränkte Revision. Ausnahmen: Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung mit eingeschränkter Revision jederzeit zu einer ordentlichen Revision verpflichten, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (Art. 8b Abs. nzgb; Opting-up für Stiftungen). Die Stiftung kann sich durch die Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen von der Revisionspflicht befreien lassen (sog. Opting-out für Stiftungen, vgl. unten). Die Stiftung kann jederzeit freiwillig anstelle der eingeschränkten eine ordentliche Revision durchführen (sog. Opting-up für Stiftungen). Befreiung von der Revisionspflicht Die Befreiung der Stiftung von der Revision durch die Aufsichtsbehörde (Art. 8a Abs. ZGB und Art. 8b Abs. ZGB) kann erfolgen, wenn während zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Bilanzsumme kleiner als CHF 00'000 ist und die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft und die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (Art. der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen; SR..). Die Befreiung von der Revisionspflicht muss im Handelsregister eingetragen werden (Art. Art. 9 Bst. c und 95 Bst. l HRegV). Als formelle Voraussetzung muss in der Stiftungsurkunde der Verweis enthalten oder neu aufgenommen sein, dass die Stiftung von der Revisionspflicht befreit werden kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die entsprechende Verfügung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Die Befreiung von der Revisionspflicht kann jederzeit widerrufen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn eine Revision für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage notwendig ist (Art. der Verordnung; sog Opting-in für Stiftungen). Auch befreite Stiftungen können zudem jederzeit freiwillig eine eingeschränkte, ordentliche oder eine nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Revision durchführen (sog. Opting-down). A u s n a h m e für Vereine ZGB, Art. 69b Seite --

15 Synergie Treuhand AG. Memorandum Buchführung und Rechnungslegung. Januar 0 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:. Bilanzsumme von 0 Millionen Franken;. Umsatzerlös von 0 Millionen Franken;. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind. Gemäss OR Art. 77 Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 0 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen Art. 96a B. Zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung Im Anhang der Jahresrechnung müssen zusätzlich Angaben gemacht werden:. zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;. zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen. Art. 96b C. Geldflussrechnung Die Geldflussrechnung stellt die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit je gesondert dar. Art. 96c D. Lagebericht Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen. Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben über:. die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;. die Durchführung einer Risikobeurteilung;. die Bestellungs- und Auftragslage;. die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit; 5. aussergewöhnliche Ereignisse; 6. die Zukunftsaussichten. Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen. Art. 96d E. Erleichterung infolge Konzernrechnung Seite -5-

16 Synergie Treuhand AG. Memorandum Buchführung und Rechnungslegung. Januar 0 Auf die zusätzlichen Angaben im Anhang zur Jahresrechnung, die Geldflussrechnung und den Lagebericht kann verzichtet werden, wenn das Unternehmen selbst oder eine juristische Person, die das Unternehmen kontrolliert, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt. Es können eine Rechnungslegung nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen:. Gesellschafter, die mindestens 0 Prozent des Grundkapitals vertreten;. 0 Prozent der Genossenschafter oder 0 Prozent der Vereinsmitglieder;. jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt. Seite -6-

17 Synergie Treuhand AG. Memorandum Buchführung und Rechnungslegung. Januar 0 B. Vierter Abschnitt: Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung Art. 96 A. Im Allgemeinen Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen:. Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;. Genossenschaften mit mindestens 000 Genossenschaftern;. Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. Zusatzbemerkung(en): Die Stiftung muss ihre Buchführung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der drei nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren im Jahresdurchschnitt überschritten werden (Art. 77 Abs. Ziff. und 77b Abs. OR i.v.m. Art. 8b Abs. ZGB): eine Bilanzsumme von 0 Millionen Franken; ein Umsatzerlös von 0 Millionen Franken; 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Überschreitet eine Stiftung diese Schwellenwerte nicht, so muss sie ihre Jahresrechnung eingeschränkt durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor prüfen lassen (Art. 77a und 77c OR i.v.m. Art. 8b Abs. ZGB). Für Stiftungen gilt somit mindestens die eingeschränkte Revision. Weitere Ausnahmen und Regelungen siehe weiter vorne unter OR Art. 96 oder Art. 8a Abs. ZGB und Art. 8b Abs. ZGB) Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen:. Gesellschafter, die mindestens 0 Prozent des Grundkapitals vertreten;. 0 Prozent der Genossenschafter oder 0 Prozent der Vereinsmitglieder;. Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen. Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird. Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt. Art. 96a B. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung Wird ein Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt, so muss dieser im Abschluss angegeben werden. Der gewählte anerkannte Standard muss in seiner Gesamtheit und für den ganzen Abschluss übernommen werden. Die Einhaltung des anerkannten Standards muss durch einen zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden. Es ist eine ordentliche Revision des Abschlusses durchzuführen. Seite -7-

18 Synergie Treuhand AG. Memorandum Buchführung und Rechnungslegung. Januar 0 Der Abschluss nach einem anerkannten Standard muss dem obersten Organ anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung vorgelegt werden, bedarf aber keiner Genehmigung. 5 Der Bundesrat bezeichnet die anerkannten Standards. Er kann die Voraussetzungen festlegen, die für die Wahl eines Standards oder den Wechsel von einem Standard zum andern erfüllt sein müssen. Zusatzbemerkung(en): Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) vom. November 0 Art.: Anerkannte Standards zur Rechnungslegung Für Unternehmen, die der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss Artikel 957 OR unterliegen, werden die folgenden Regelwerke als anerkannte Standards zur Rechnungslegung bezeichnet: a. die International Financial Reporting Standards (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB; b. der International Financial Reporting Standard for Small and Medium-sized Entities (IFRS for SMEs) des IASB; c. die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung; d. die United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP) des Financial Accounting Standards Board; e. die International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) des International Public Sector Accounting Standards Board. Der Herausgeber des Regelwerks bestimmt die autorisierten sprachlichen Fassungen. Art. : regelt die Banken, Effektenhändler, Kapitalanlagegesellschaften, etc. Seite -8-

19 Synergie Treuhand AG. Memorandum Buchführung und Rechnungslegung. Januar 0 B.5 Fünfter Abschnitt: Konzernrechnung Art. 96 A. Pflicht zur Erstellung Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen. Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie:. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;. direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungsoder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ein nach Artikel 96b anerkannter Standard kann den Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen definieren. Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn das betreffende kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt. Art. 96a B. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie:. zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet. a. Bilanzsumme von 0 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 0 Millionen Franken, c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;. von einem Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist; oder. die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen nach Artikel 96 Absatz übertragen hat. Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn:. dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist; Seite -9-

20 Synergie Treuhand AG. Memorandum Buchführung und Rechnungslegung. Januar 0. Gesellschafter, die mindestens 0 Prozent des Grundkapitals vertreten oder 0 Prozent der Genossenschafter oder 0 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;. ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder. die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt. Verzichtet eine juristische Person gemäss Absatz Ziffer auf die Erstellung der Konzernrechnung für den Unterkonzern, so muss sie die Konzernrechnung des Oberkonzerns nach den Vorschriften für die eigene Jahresrechnung bekannt machen. Art. 96b C. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung Die Konzernrechnung folgender Unternehmen muss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden:. Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;. Genossenschaften mit mindestens 000 Genossenschaftern;. Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. Artikel 96a Absätze - und 5 ist sinngemäss anwendbar. Die Konzernrechnung von übrigen Unternehmen untersteht den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung. Im Anhang zur Konzernrechnung nennt das Unternehmen die Bewertungsregeln. Weicht es davon ab, so weist es im Anhang darauf hin und vermittelt in anderer Weise die für den Einblick in die Vermögens, Finanzierungs- und Ertragslage des Konzerns nötigen Angaben. Eine Konzernrechnung ist dennoch nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu erstellen, wenn:. Gesellschafter, die mindestens 0 Prozent des Grundkapitals vertreten oder 0 Prozent der Genossenschafter oder 0 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;. ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder. die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt. Seite -0-

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