57a/EG 561/2006. Bei der Verwendung von Fahrzeugen zur Güter- oder Personenbeförderung ist ein Arbeitszeitnachweis zu erbringen.

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1 2.9 Fahrtschreiber / EG-Kontrollgerät 57a/EG 561/2006 Bei der Verwendung von Fahrzeugen zur Güter- oder Personenbeförderung ist ein Arbeitszeitnachweis zu erbringen. Aus diesem Grund muss in Fahrzeugen, die der Personenoder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, ein Kontrollgerät eingebaut und benutzt also ein herkömmliches Kontrollgerät mit Schaublatt oder bei Fahrzeugen, die nach dem erstmals zugelassen oder erstmals mit einem Kontrollgerät ausgestattet wurden, ein digitales Kontrollgerät mit Massenspeicher und Kontrollgerätkarte. Im Übrigen kann das herkömmliche Gerät weiterhin verwendet, beim Austausch auch erneut eingebaut Der nach deutschem Recht 57a StVZO geforderte Fahrtschreiber für Fahrzeuge > 7,5t zgm wird damit in der Praxis nicht mehr verwendet. Fahrpersonalvorschriften und ihre Anwendung Die Fahrpersonalvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gelten grundsätzlich für alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem Gütertransport dienen, auf öffentlichen Straßen gelenkt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigen. Ferner gelten die Vorschriften für Unternehmer und Fahrer von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer zu befördern. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenen Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist. Im Inland müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen. Wenn ein Kontrollgerät analog oder digital eingebaut ist, müssen die Aufzeichnungen durch Benutzung des eingebauten Gerätes geführt werden ( 1 Abs. 7 FPersV). Die Tätigkeitsnachweise müssen bei Fahrzeugen ohne Kontrollgerät durch manuelle Aufzeichnungen erfolgen ( 1 Abs. 6 FPersV). Diese sind für jeden Tag separat zu fertigen. Der Fahrer hat dabei jedes Blatt der Aufzeichnungen mit Vor- und Zuname, dem Datum, dem amtlichen Kennzeichen, den Kilometerständen bei Fahrtbeginn und Fahrtende zu versehen ( 1 Abs. 6 FPersV). Die Aufzeichnungspflichten sind dann erfüllt, wenn die Aufzeichnungen auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 getätigt werden ( 1 Abs. 7 FPersV).Liegt das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges hingegen bei 2,8 Tonnen oder darunter (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger), so bestehen keine fahrpersonalrechtlichen Aufzeichnungspflichten. Ausgenommen von diesen Aufzeichnungspflichten sind: Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen, Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens a) von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen oder b) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z. B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen, verwendet soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel verbunden sind, Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt, Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet 20 Gesetzliche Bestimmungen

2 Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Straßenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern und -geräten verwendet Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte, Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet und Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet Ausnahmenregelungen für kleine Fahrzeuge (Gesamtmasse zwischen 2,8 t und 3,5t 1 Abs. 2 FPersV Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde, wenn die Lenktätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht, Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, und Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten: Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Fahrtunterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen Analoges EG-Kontrollgerät Funktionen: Anzeige und Aufschrieb der Zeitgruppen, insbesondere Lenkzeiten, der Zeit, der Geschwindigkeit und der Wegstrecke. Vom Fahrer zu beachten: Der Fahrer benutzt für jeden Tag, an dem er lenkt, ab dem Zeitpunkt der Übernahme ein Schaublatt. Das Schaublatt wird normalerweise erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen. Bei Fahrzeugwechsel nimmt der Fahrer jedoch sein Schaublatt ggfs. vor Ende der täglichen Arbeitszeit mit und legt es in das Kontrollgerät des nächsten Fahrzeugs ein ( Fahrerbezogenheit des Schaublatts). Voraussetzung: das Schaublatt muss noch weiter verwendet werden können. Wichtig: Bei zwei oder mehr Fahrern muss für jeden Fahrer ein eigenes Schaublatt verwendet Die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt muss mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmen, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Bei Kontrollen soll sich der Fahrer den Zeitpunkt der Kontrolle vom Beamten bestätigen lassen (Empfehlung der EU-Verkehrsminister). Gesetzliche Bestimmungen 21

3 Vom Unternehmer zu beachten: Der Unternehmer händigt den Fahrern eine ausreichende Anzahl Schaublätter aus. Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut auf; es händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie der Schaublätter aus. Die Schaublätter sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen. Digitales EG-Kontrollgerät Es handelt sich um ein digitales Gerät, mit dem die Fahreraktivitäten doppelt gespeichert in einem Massenspeicher und auf Fahrerkarten (Chipkarten). Die bisherigen Schaublätter entfallen, stattdessen gibt es Streifenausdrucke aus einem im Gerät integrierten Drucker. Der EU-Rat der Verkehrsminister hat nach langem Tauziehen endgültig beschlossen, dass ab 1. Mai 2006 voraussichtlich nur noch die Neuwagen eine Erstzulassung erhalten, welche mit diesentachographen ausgerüstet sind. Altfahrzeuge müssen nicht umgerüstet Nur im Rahmen einer Reparatur des analogen Kontrollgerätes (Gerät plus Geber) bei Fahrzeugen über 12 t zgm und Erstzulassung nach dem , wird ein digitales Kontrollgerät eingebaut. Es wird deshalb in einer mehrjährigen Übergangszeit beide Tachographen, den herkömmlichen und den neuen mit Fahrerkarte geben. Fahrzeuge für den Güterverkehr a) Erstzulassung vor dem 1. Januar 1996 Zulässige Gesamtmasse, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, von mehr als 3,5 t b) Erstzulassung ab dem 1. Januar 1996, aber noch vor dem Einführungsdatum Zulässige Gesamtmasse mehr als 12 t Zulässige Gesamtmasse, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, mehr als 3,5 t bis zu einer Gesamtmasse von 12 t Digitales Kontrollgerät Nicht obligatorisch Obligatorisch bei Austausch des Kontrollgeräts, sofern die Übermittlung der Signale an das Gerät völlig elektronisch erfolgt. Zu keinem Zeitpunkt obligatorisch Herkömmliches Gerät Zeitlich unbeschränkt ausreichend. Bei Austausch kann erneut ein herkömmliches Gerät eingebaut Ausreichend bis zum Zeitpunkt des Austauschs. Zeitlich unbeschränkt ausreichend. Bei Austausch kann erneut ein herkömmliches Gerät eingebaut c) Erstzulassung nach dem Einführungsdatum Zulässige Gesamtmasse, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, von mehr als 3,5 t Obligatorisch unzulässig Für die Bedienung und Kontrolle der digitalen Tachographen gibt es 4 verschiedene Chipkarten im Scheckkartenformat. Eine Einweisung des Fahrpersonals hierzu durch den Unternehmer ist zwingend notwendig. Die Bundesländer legen die Ausgabestellen der Chipkarten selbst fest. Für die Antragstellung der Chipkarte ist der EU- Kartenführerschein notwendig. Die Gebühr für die Chipkarte beträgt im Mittelwert 32,00 Euro. Die vier Chipkartenarten sind: Fahrerkarte (Weiß) Gültigkeit 5 Jahre! Sie speichert für 28 Tage alle bekannten Fahreraktivitäten. Nach dieser Zeitspanne wird jeweils der älteste Tag überschrieben. Werkstattkarte (rot) Gültigkeit 1 Jahr! Sie ermöglicht die Reparatur und Kalibrierung des Tachographen. Also für anerkannte Werkstätten, die Kontrollgeräteprüfungen nach 57 b der StVZO durchführen. Sie wird auf Antrag an qualifiziertes Werkstattpersonal ausgegeben. Unternehmenskarte (gelb) Gültigkeit 5 Jahre! Kartenanzahl im Unternehmen nicht beschränkt. Sie ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die im Kontrollgerät gespeichert sind. Kontrollkarte (blau) Keine Gültigkeitsbeschränkung! Sie wird auf die Kontrollbehörde ausgestellt. Sie ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. Wichtig: Ein Fahrer ohne Fahrerkarte darf auf keinen Fall auf einem Fahrzeug mit DigiKon eingesetzt Auch nicht für kurze Zeit. Ausnahme: Bei Verlust, Beschädigung und Diebstahl muss der Fahrer dies innerhalb von sieben Kalendertagen der zuständigen Ausgabestelle anzeigen. Die Ausgabestelle ist verpflichtet, dem Fahrer binnen fünf Werktagen eine neue Karte auszustellen. Der Fahrer darf in diesen Fällen seine Fahrt 15 Kalendertage fortsetzen. Er muss dann täglich einen Ausdruck machen. Dieser muss mit Namen und Führerschein-Nr. versehen Vom Fahrer zu beachten: Den Arbeitstag beginnt man am besten mit dem Einstecken der Fahrerkarte. Man wird dann durch das Anmeldemenü geführt. Ein zweiter Fahrer durchläuft nach dem Stecken seiner Karte das gleiche Menü. So erfaßt das Gerät die Arbeitszeit von Anfang an, also auch, wenn man den Lkw belädt oder den Bus für eine Tour klarmacht. 22 Gesetzliche Bestimmungen

4 Wenn die Karte erst nach diesen Arbeiten gesteckt wird, müssen diese Zeiten manuell nachgetragen Die Karte bleibt bis zum Ende der Arbeit bzw. Beginn der Tagesruhezeit im Kontrollgerät. Sie wird nur entnommen wenn der Fahrer das Fahrzeug verlässt, weil ein anderer es zwischenzeitlich führt und er selbst bis zur erneuten Übernahme mit anderen Tätigkeiten beschäftigt ist oder der Fahrer sich in Bereitschaft halten muss. Die Vorarbeiten sind abgeschlossen, nun geht die Fahrt los. Das Kontrollgerät schaltet bei Fahrtbeginn automatisch auf Lenkzeit und für den Beifahrer auf Bereitschaft um. Während der Fahrt ist die Anzeige von Lenkzeiten und Unterbrechungen möglich. Kommt es während der Fahrt zu Ereignissen und Störungen, werden diese im Display und in der Geschwindigkeitsanzeige signalisiert. Die Hintergrundbeleuchtung des Displays blinkt für ca. 30 Sekunden und zeigt gleichzeitig die Ursache mit Piktogramm-Kombinationen, Klartext und Speichercode an. Hinweis: Die gefahrenen Geschwindigkeiten werden vom Kontrollgerät über einen Zeitraum von 24 Lenkzeitstunden sekundengenau aufgezeichnet und können bei Kontrollen ausgelesen Welche Unterlagen muss ein Fahrer bei der Kontrolle vorlegen, wenn er folgende Fahrten durchführt? a) Der Fahrer fährt ausschließlich ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät Führerschein Fahrerkarte Bescheinigung nach 20 Fahrpersonalverordnung, falls der Fahrer in der laufenden Woche kein Fahrzeug gelenkt hat, welches unter die VO (EWG) 3820/85 oder 1 FPersV fällt. b) Der Fahrer fährt ausschließlich ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät Führerschein Fahrerkarte, falls er im Besitz einer solchen ist Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Arbeitstages der Vorwoche, an dem ein Fahrzeug geführt wurde, das unter die VO (EWG) 3820/85 fällt. Bescheinigung nach 20 Fahrpersonalverordnung, falls der Fahrer in der laufenden Woche kein Fahrzeug gelenkt hat, das unter die VO (EWG) 3820/85 oder 1 FPersV fällt Sobald das Fahrzeug steht, speichert das DigiKon die folgende Zeit bei Fahrer 1 automatisch als sonstige Arbeitszeit. Beim 2. Fahrer wird automatisch Arbeitsbereitschaft eingestellt. Andere Aktivitäten müssen über die Aktivitätentasten manuell eingestellt Fahrerkarte entnehmen Auswurftaste drücken (nur bei stillstehendem Fahrzeug mit eingeschalteter Zündung möglich). Das Gerät gibt die Karte nicht sofort frei, sondern kopiert die Tätigkeitsdaten auf die Fahrerkarte und führt den Fahrer dann durch den Abmeldeprozess. Tagesausdruck fertigen Wenn Fahrer auf unterschiedlichen Fahrzeugen mit digitalem bzw. analogem Kontrollgerät eingesetzt werden und bei Arbeitsende nicht feststeht, welches Fahrzeug sie in der nächsten Schicht fahren, ist es erforderlich, einen Tagesausdruck zu fertigen. Das DigiKon bietet dies beim Entnehmen der Karte automatisch an ( Tageswert ja / nein). Kontrollen, Mitführpflicht von Unterlagen, Mischbetrieb Die Mitführpflicht bezieht sich auf die laufende Woche und den letzten Arbeitstag der Vorwoche, an dem ein Fahrzeug gefahren wurde, das den Vorschriften der VO (EWG) oder 1 Fahrpersonalverordnung unterliegt. Gesetzliche Bestimmungen 23

5 Kontrollgeräte in Transportern mit Pkw-Zulassung Auch PKW unterliegen der Verordnung über Kontrollgeräte. Hier fällt jedoch die Unterscheidung in gewerbliche Güterbeförderung nichtgewerbliche Güterbeförderung Personenbeförderung schwerer. Denn als PKW zugelassene Transporter können, je nach Verwendung, allen drei Kategorien zugeordnet Es muss also im Einzelfall unterschieden ob der PKW gewerblich genutzt wird, nach Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, bis zu neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern oder als ein Fahrzeug zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet wird. Vereinfacht gesagt muss bei einem als PKW zugelassenen Transporter mit mehr als 3,5 t zgm/gzg (Solo oder mit Hänger), nur wenn dieser gewerblich genutzt, ein Kontrollgerät vorgesehen Hinweis: Ist ein Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach Anhang 1 ( Tachoscheiben-Kontrollgerät ) oder 1B (digitales Kontrollgerät) zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder einem Fahrtenschreiber gem. 58a StVZO ausgerüstet, müssen Fahrer diese seit dem 1. Juli 2005 verwenden. Das gilt auch, wenn das Gerät vom Fahrzeughalter oder -hersteller freiwillig also ohne gesetzliche Verpflichtung eingebaut wurde. Die sonst erforderlichen handschriftlichen Aufzeichnungen, beispielsweise in Form des so genannten Tageskontrollblattes, dürfen in diesem Fall nicht mehr verwendet Bis zum 1. Juli 2005 hatte der Fahrer nach 56 VII FPersV a.f. die Wahlfreiheit, welche Aufzeichnungsart er bevorzugt. Nach 1 I Nr. 1 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) 6 1 Nr. 1 FPersV a. F. haben Fahrer 1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger oder Sattelträger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie 2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern und die im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind, Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechung und Ruhezeiten nach Maßgabe der so genannten EG-Sozialvorschrift einzuhalten. Ausgabeverfahren für kontrollgerätkarten, insbesondere Fahrerkarten Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten werden auf Antrag ereilt; Kontrollkarten werden ohne Antrag von Amts wegen ausgegeben. Die Kontrollgerätkarten, also auch Fahrerkarten, werden von den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen ausgegeben. Nach derzeitigem Stand sind das Folgende: Ausgabestellen für Kontrollgerätkarten Baden- Württemberg Bayern Berlin Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) alle Karten Brandenburg Straßenverkehrsämter / Führerscheinstellen alle Karten Bremen Straßenverkehrsämter / Führerscheinstellen Fahrerkarten; Bewerbeaufsicht Werkstattund Unternehmenskarten Hamburg Hessen Mecklenburg- Vorpommern Behörde für Inneres Landesbetrieb Verkehr (LBV) alle Karten Staatliche Technische Überwachung Hessen (TÜ H) alle Karten Führerscheinstellen Fahrerkarten; Ämter für Arbeitsschutz Werkstatt- und Unternehmenskarten Niedersachsen Straßenverkehrsämter / Führerscheinstellen Fahrerkarten; Ämter für Arbeitsschutz Werkstatt- und Unternehmenskarten Rheinland-Pfalz Straßenverkehrsämter / Führerscheinstellen alle Karten Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Gemeindeverwaltungen Fahrerkarten; Landesamt für Verbraucher, Gesundheit, Arbeitsschutz (LVGA) Werkstatt- und Unternehmenskarten Schleswig-Holstein Verkehrsämter der Kreise und Städte alle Karten Thüringen Straßenverkehrsämter / Führerscheinstellen Fahrerkarten; Ämter für Arbeitsschutz Werkstatt- und Unternehmenskarten 24 Gesetzliche Bestimmungen

6 2.10 Lenk- und Ruhezeiten EEC 3820/85 / FPersV Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 hat sowohl die Arbeitszeitordnung (AZO) aus dem Jahr 1938 wie auch die Ausführungsverordnung zur AZO (AVAZO) abgelöst. Dies bedeutet für den Einsatz von Fahrern in Beschäftigungsverhältnissen eine neue Situation: Im deutschen Arbeitszeitgesetz finden die Regelungen der EG, des AETR und der Fahrpersonalverordnung über Lenkzeiten, Ruhezeiten usw. nunmehr unbeeinträchtigt durch die bisherigen strengeren Regelungen der AVAZO unmittelbar Anwendung, d. h. insbesondere auch ohne Tarifvereinbarungen. Mit der inzwischen erfolgten nahezu vollständigen Angleichung des AETR an die EG-Sozialvorschriften hat die Frage, welche Regelung jeweils Anwendung findet, allerdings kaum noch praktische Bedeutung. Entscheidend ist, dass infolge der Deckungsgleichheit von AETR und EG-Sozialvorschriften nunmehr vom Atlantik bis zum Ural, von nur wenigen Regionen abgesehen, die gleichen Lenk- und Ruhezeitvorschriften gelten. Die EG-Regelung gilt für Beförderungen innerhalb der Mitgliedstaaten und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Aufgrund des EWR-Abkommens vom 2. Mai 1992 sind auch für Island, Norwegen und Liechtenstein die EG-Sozialvorschriften im innerstaatlichen Verkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr mit anderen EG-Staaten zu beachten. Die EG-Regelung findet ferner Anwendung im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen EG-Staaten und Drittstaaten, die nicht Mitglied des AETR sind (Beispiel: Schweiz), sofern es sich um Fahrzeuge handelt, die in einem EG-Staat zugelassen sind, einschließlich Norwegen und Liechtenstein. In diesem Fall gelten die EG-Vorschriften allerdings nur für den innergemeinschaftlichen Streckenanteil. In dem jeweiligen Drittstaat (z. B. Schweiz) sind dessen nationale Regelungen zu beachten. Dem AETR gehören inzwischen neben den EG-Staaten (außer Finnland) folgende Staaten an: Norwegen, Russische Förderation (Rußland), Weißrußland, Estland, Lettland, Kasachstan, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Polen, Rumänien, Bulgarien, Moldawien, Kroatien, Slowenien und Bosnien-Herzegowina. Von den Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR und des ehemaligen Jugoslawien sind noch nicht alle dem AETR wieder beigetreten (Beispiel: Litauen). Die Vorschriften dieser Staaten über Lenk- und Ruhezeiten entsprechen aber im wesentlichen der AETR-Regelung. Das AETR gilt nur im grenzüberschreitenden Verkehr. Allerdings unterliegt der unmittelbare grenzüberschreitende Verkehr zwischen solchen AETR-Staaten, die zugleich EGoder EWR-Staaten sind, nicht dem AETR, sondern der EG-Regelung. Umgekehrt hat das AETR Vorrang vor der EG-Regelung im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen EG-Staaten und solchen AETR-Staaten, die nicht EG-Staat sind (Beispiel: Fahrt von Deutschland nach Polen). Gesetzliche Bestimmungen 25

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