Qualifizierte Aus-, Fort- und Weiterbildung Berufskraftfahrerqualifikation. - ver.di Fachbereich PSL Bereich Logistik.
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- Imke Bayer
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1 Qualifizierte Aus-, Fort- und Weiterbildung Berufskraftfahrerqualifikation - ver.di Fachbereich PSL Bereich Logistik.
2 Berufskraftfahrerqualifikation 1. Einführung 2. Rechtliche Grundlagen 3. Bewertung 4. Gewerkschaftliche / BR-Strategie 5. Zusammenfassung / Fazit 6. Weiterführende Hinweise 2
3 1. Einführung Die Mehrheit der Berufskraftfahrer in der EU qualifizierte sich bisher lediglich mit der entsprechenden Fahrerlaubnis. Die EU Richtlinie 2003/59/EG wurde im August 2006 durch das Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetz (BKrFQG) und die entsprechende Verordnung hierzu (BKrFQV) in nationales Recht der Bundesrepublik umgesetzt. 3
4 2.1 Rechtliche Grundlagen Zielsetzung der EU-Richtlinie 2003/59/EG zur Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer Die Begründung der EU-Richtlinie 2003/59/EG nennt insbesondere folgende Ziele: - Anpassung an die neuen Anforderungen aufgrund der Weiterentwicklung des Kraftverkehrsmarktes - Verbesserung der Verkehrssicherheit, - Verbesserung der Sicherheit des Personals, - Verbesserung des Fahrverhaltens durch einen defensiven und kraftstoffsparenden Fahrstil, - die Qualifizierung des Fahrpersonals und nicht zuletzt - eine Aufwertung des Berufsbildes, indem ein moderner Arbeitsplatz bei jungen Menschen das Interesse für den Beruf des Kraftfahrers wecken (dürfte), was dazu beitragen dürfte, dass Berufsanfänger den Weg in diesen Mangelberuf finden. (zitiert aus der Präambel der Richtlinie). 4
5 2.2 Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen in der Bundesrepublik Umsetzung der im Jahr 2003 beschlossene EU Richtlinie 2003/59/EG im August 2006 in nationales Recht der Bundesrepublik durch das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die entsprechende Verordnung hierzu (BKrFQV) Daneben sind von Bedeutung die einschlägigen Ausbildungsverordnungen für die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe, die im Einigungsvertrag anerkannten einschlägigen Ausbildungsberufe der DDR, die Fahrerlaubnisverordnung (FeV), die Vorschriften des Fahrlehrergesetzes (geeignete Ausbildungsstätten) 5
6 2.3 Rechtliche Grundlagen Voraussetzung für eine Fahrertätigkeit im gewerblichen Güterverkehr oder Werkverkehr Um eine Fahrertätigkeit im gewerblichen Güterverkehr ausüben zu dürfen, muss grundsätzlich die entsprechende Fahrerlaubnis vorliegen. Für Fahrerlaubnisse alten Rechts gelten die Umtauschregelungen der FeV. Darüberhinaus schreibt das BKrFQG vor den Nachweis einer Grundqualifikation sowie eine Weiterbildung, die jeweils im 5-jährigen Rhythmus zu absolvieren ist. Auszubildende für den Berufskraftfahrer erwerben die Fahrerlaubnis samt des vorgeschriebenen Nachweises der Grundqualifikation im Rahmen ihres Berufsausbildungsverhältnisses. 6
7 2.4 Rechtliche Grundlagen Nachweis der Grundqualifikation Ab dem muss jeder Erstbewerber für eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen C1, C1E, C, CE (ab , D1, D1E, D, DE im Personenverkehr) eine Grundqualifikation nachweisen, um als selbständiger oder angestellter Fahrer Fahrten für gewerbliche Zwecke (auch im Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen mit Kfz über 3,5t Gesamtgewicht durchführen zu dürfen. Fahrer, deren Fahrerlaubnis vor dem Stichtag erteilt wurde, genießen Bestandsschutz und müssen keine Grundqualifikation nachweisen. 7
8 2.5 Rechtliche Grundlagen Nachweis der Grundqualifikation Für den Nachweis der Grundqualifikation bestehen drei Möglichkeiten: Ausbildung im Berufsbild als Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb Nach Erwerb der Fahrerlaubnis durch eine Prüfung vor der IHK, ein Lehrgangsbesuch ist nicht erforderlich. Die Prüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil Vor Erwerb der Fahrerlaubnis durch die beschleunigte Grundqualifikation, 140-Std-Lehrgang incl. 10 Fahrstunden mit Prüfung vor der IHK. Es wird nur eine theoretische Prüfung abgelegt. Allerdings bestehen bei der beschleunigten Grundqualifikation teilweise erhöhte Anforderungen an das Mindestalter des Fahrzeugführers 8
9 2.6 Rechtliche Grundlagen Nachweis der Grundqualifikation / Altersanforderungen 9
10 2.7 Rechtliche Grundlagen Gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten Gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten sind Fahrschulen mit Fahrschulerlaubnis CE oder DE, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die keiner Fahrschulerlaubnis bedürfen (Bund, Länder, Behörden), Ausbildungsbetriebe für Berufskraftfahrer, TÜV, DEKRA, Bildungseinrichtungen zur Umschulung von Berufskraftfahrern auf der Grundlage BBG, sowie weitere von den zuständigen Landesbehörden anerkannte Ausbildungsstätten. 10
11 2.8 Rechtliche Grundlagen Inhalt der Prüfung für den Nachweis der Grundqualifikation Theoretische Prüfung Beispiele Verbesserung des rationalen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln (u.a. Sicherheitsausstattung, Optimierung des Kraftstoffverbrauches, Ladungssicherung) Anwendung der Vorschriften (u.a. Kenntnisse der sozialrechtlichen Vorschriften, Arbeitszeiten, Lenk- und Ruhezeiten) Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik (u.a. Vermeidung von Gesundheitsschäden, Arbeitsunfälle, Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung) Praktischer Teil Beispiele umweltbewusstes, rücksichtsvolles Fahren Ladungssicherung, Digitaler-Tachograph, Bewältigung kritischer Fahrsituationen. 11
12 2.9 Rechtliche Grundlagen Weiterbildung Für alle Berufskraftfahrer im gewerblichen Güterverkehr ist die Teilnahme an einer Weiterbildung verpflichtend. Die Weiterbildung muss alle 5 Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation erneut absolviert und abgeschlossen werden; eine Prüfung ist nicht vorgesehen. Die Weiterbildung umfasst 35 Pflichtstunden (Zeitstunden!) aufteilbar in Blöcke à mindestens 7 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von jeweils 5 Jahren. Die Teilnahme ist durch eine detaillierte Teilnahmebescheinigung einer anerkannten Ausbildungsstätte nachzuweisen. Beispiel: Ein von der Grundqualifikation (Bestandsschutz) befreiter Fahrer (C1, C1E, C, CE) muss bis spätestens die erste Weiterbildung abgeschlossen haben. Es gelten Übergangsregelungen. 12
13 2.10 Rechtliche Grundlagen Weiterbildung Der Nachweis der Grundqualifikation bzw. der Weiterbildung wird im Führerschein eingetragen. (Schlüsselzahl 95 mit der entspr. Gültigkeitsfrist)) Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen. 13
14 2.11 Rechtliche Grundlagen Bußgeldvorschriften Für den Fahrer gilt: Wer eine Fahrt ohne den Nachweis der Grundqualifikation bzw. Weiterbildung durchführt, handelt ordnungswidrig. Geldbuße bis Für den Unternehmer gilt: Wer eine Fahrt ohne den Nachweis der Grundqualifikation bzw. Weiterbildung anordnet oder zulässt, handelt ordnungswidrig. Geldbuße bis
15 3.1 Bewertung: allgemeine Branchensituation Unternehmens- und Altersstruktur / Fahrermangel Der Straßengüterverkehr wird weiterhin erheblich zunehmen. Überwiegende Kleinbetriebsstruktur der Spediteure rd Fahrer in Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs, davon haben ca. 75 % weniger als 10 Beschäftigte. Einige gut aufgestellte mittelständische Unternehmen, die oft weit über 100 Beschäftigte haben. ca Werkverkehrsunternehmen beschäftigen etwa Fahrer. Die demographische Entwicklung verstärkt den Fahrermangel Abnahme der unter 25-jährigen und jährigen, Zunahme der jährigen und über 50-jährigen. Der Fahrermangel wird in der gesamten Branche immer mehr zur Kenntnis genommen. Der Bereich der Kraftfahrer ist nicht leicht anzusprechen und für eine Gewerkschaftsmitgliedschaft zu gewinnen. 15
16 3.2 Bewertung: allgemeine Branchensituation Trend zur Servicefachkraft Fahrer Es ist im Speditionsgewerbe unumstritten, dass Imageprobleme des Berufs die Gewinnung von Nachwuchsfahrern erschweren, eine gute Ausbildung dazu beitragen kann, die Attraktivität des Berufskraftfahrers zu erhöhen. Einige Spediteure haben begonnen, verstärkt entweder selbst Kraftfahrer auszubilden oder sich in Ausbildungsverbünden zusammenzuschließen. Wettbewerb durch Qualität. Der Berufskraftfahrer entwickelt sich zur Servicefachkraft Fahrer Für den Berufskraftfahrer eröffnen sich Chancen für gute Berufsausbildung / höhere Qualifikation bessere Berufsaussichten bessere Arbeitsbedingungen, Entlohnung ein besseres Ansehen des Berufsstandes 16
17 Offene Fragen Kostenübernahme 3.3 Bewertung für Grundqualifikation und Weiterbildung Wer trägt die Kosten der Weiterbildung? Ausbildung Vom Gesetzgeber nicht geregelt (vgl. Fahrerkarte) Vorteil der Facharbeiterausbildung nicht unmittelbar (materiell) greifbar Führerschein + Grundqualifikation ersetzen nicht die FA-Ausbildung sozialrechtliche Nachteile für Nur-Führerscheininhaber u.u.gefahr der Theorielastigkeit 17
18 3.4 Bewertung Ausbildung eröffnet Chancen Jedem Berufsanfänger ist dringend anzuraten, den Beruf des Kraftfahrers innerhalb eines Ausbildungsverhältnisses zu erlernen und mit IHK-Prüfung abzuschließen, damit können die nicht unerheblichen Kosten für die Grundqualifizierung erspart werden. Sozialrechtliche Nachteile ohne Facharbeiterausbildung Soweit die Tätigkeit als Kraftfahrer ohne eine entsprechende Facharbeiterausbildung ausgeübt wird, handelt es sich im sozialrechtlichen Sinne um eine Hilfsarbeitertätigkeit mit der Folge, dass die Berufsgenossenschaft bei Berufsunfähigkeit keine Umschulungsmaßnahmen gewähren muss. Dies sollten insbesondere junge Berufsanfänger beachten, und sich für einen anerkannten Ausbildungsberuf entscheiden. 18
19 4.1 Gewerkschaftliche / betriebsrätliche Strategie Gute Arbeit gute Qualifikation Gewerkschaftliche Ansatzpunkte Image verbessern: Qualifizierte Berufskraftfahrer Auszubildende für den Beruf gewinnen Sozialrechtliche Gesichtspunkte (Facharbeiter statt Hilfsarbeiter) Arbeitsbedingungen verbessern Gesundheitsförderung ausbauen (in Zusammenarbeit mit BG en) Materielle Bedingungen Einkommenssituation verbessern Kostenübernahme für Aus- und Weiterbildung Vergünstigte Weiterbildung für Gewerkschaftsmitglieder Branchenübergreifendes Handeln innerhalb ver.di innerhalb der DGB-Gewerkschaften 19
20 4.2 Gewerkschaftliche / betriebsrätliche Strategie Mitwirkungsrechte der Betriebsräte (BetrVG) Personalplanung ( 92, 92a) Betriebliche Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 96 ff) Betriebliche Bildungsplanung Arbeitgeber muß sich um die Qualifikation der Fahrer kümmern, um Fahrermangel zu minimieren Betriebsvereinbarungen (u.u. freiw.) über Durchführung und Kosten Aktiv Zusammenarbeitsmöglichkeiten mit Bundesagentur f. Arbeit und Berufsgenossenschaften nutzen (Fördermöglichkeiten) 20
21 5.1 Zusammenfassung / Fazit Verbesserung der Qualifizierung ist ein wesentlicher Teilaspekt des Themas Fahrermangel Chancen erkennen, bei zukunftsorientierten Spediteuren eine win-win-situation für bessere Arbeits- und Einkommensbedingungen zu erreichen. Stärkung des ver.di-einflusses in der Branche. Wir müssen themenbezogen erkennbar gestaltend mitwirken. Mittelfristig muss erkennbar werden, wo ver.di den Fahrern konkrete Vorteile bietet das kann nur branchenübergreifend geschehen. Eine langfristige Trendwende im Mangelberuf Berufskraftfahrer wird auch davon abhängen, inwieweit es gelingt, die Arbeits- und Einkommensbedingungen der Fahrer positiv zu gestalten. 21
22 5.2 Zusammenfassung / Fazit Für die Mitgliedergewinnung im Fahrerbereich nicht, nur herauszustellen wie schlecht es den Fahrern geht (Überbringer schlechter Nachrichten hat kein positives Image) positiv Mitgestaltungsmöglichkeiten nutzen ver.di fördert die Imageverbesserung! Positive Profilierung über eine Art Qualitätssiegel Verbesserte Qualifikation kann entscheidend zu höherem gesellschaftlichen Stellenwert des Berufskraftfahrers beitragen Die Fahrer selbst müssen ihren Teil leisten, indem sie sich ihrer Stärke bewusst werden (diesen Bewußtseins-Prozess müssen wir fördern!) und sich in einer starken Gewerkschaft für ihre Interessen engagieren. 22
23 6. Weiterführende Hinweise Weiterführende links zum Thema
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